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   EuGH, 12.02.2009 - C-339/07   

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https://dejure.org/2009,983
EuGH, 12.02.2009 - C-339/07 (https://dejure.org/2009,983)
EuGH, Entscheidung vom 12.02.2009 - C-339/07 (https://dejure.org/2009,983)
EuGH, Entscheidung vom 12. Februar 2009 - C-339/07 (https://dejure.org/2009,983)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com

    Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Insolvenzverfahren -Zuständiges Gericht

  • Europäischer Gerichtshof

    Seagon

    Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Insolvenzverfahren - Zuständiges Gericht

  • EU-Kommission PDF

    Seagon

    Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Insolvenzverfahren - Zuständiges Gericht

  • EU-Kommission

    Seagon

    Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Insolvenzverfahren - Zuständiges Gericht“

  • Wolters Kluwer

    Zuständigkeit des Gerichts eines Mitgliedsstaats für eine Insolvenzanfechtungsklage gegen einen seinen satzungsmäßigen Sitz in einem anderen Mitgliedsstaat habenden Anfechtungsgegner; Auslegung des Art. 3 Abs. 1 VO 1346/2000/EG des Rates vom 29. Mai 2000 über ...

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 Art. 3, 16, 25
    Für eine Insolvenzanfechtungsklage ist das Gericht des Mitgliedstaates international zuständig, in dem das Insolvenzverfahren eröffnet wurde

  • Betriebs-Berater

    Zur internationalen Zuständigkeit bei Insolvenzanfechtungsklagen - Deko Marty Belgium NV

  • Judicialis

    Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 Art. 3 Abs. 1; ; Verordnung (EG) Nr. 44/2001 Art. 1 Abs. 2 Buchst. b

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gerichtliche Zuständigkeit für Insolvenzanfechtungsklage gegen einen in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Anfechtungsgegner - [Christopher Seagon als Verwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Frick Teppichboden Supermärkte GmbH gegen Deko Marty ...

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Internationale Zuständigkeit für Insolvenzanfechtungsklagen: das Gericht des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, auch wenn Anfechtungsgegner seinen satzungsmäßigen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat hat

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Seagon

    Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Insolvenzverfahren - Zuständiges Gericht

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Zur internationalen Zuständigkeit der Gerichte bei Insolvenzanfechtungsklagen - Deko Marty Belgium NV

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshof (Deutschland), eingereicht am 20. Juli 2007 - Rechtsanwalt Christopher Seagon als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Frick Teppichboden Supermärkte GmbH gegen Deko Marty Belgium N.V.

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs (Deutschland) - Auslegung von Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren (ABl. L 160, S. 1) und von Art. 1 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2009, 2189
  • ZIP 2007, 1415
  • ZIP 2009, 427
  • EuZW 2009, 179
  • NZI 2009, 199
  • BB 2009, 617
  • DB 2009, 613
  • ECLI:EU:C:2009:83
 
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Wird zitiert von ... (69)Neu Zitiert selbst (1)

  • EuGH, 22.02.1979 - 133/78

    Gourdain / Nadler

    Auszug aus EuGH, 12.02.2009 - C-339/07
    Hierbei ist eingangs daran zu erinnern, dass der Gerichtshof im Rahmen seiner Rechtsprechung zum Übereinkommen vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 1972, L 299, S. 32) entschieden hat, dass eine Klage, die derjenigen glich, die im Ausgangsverfahren in Rede steht, sich auf ein Konkursverfahren bezieht, da sie unmittelbar aus diesem hervorgeht und sich eng innerhalb des Rahmens eines Konkurs- oder Vergleichsverfahrens hält (vgl. Urteil vom 22. Februar 1979, Gourdain, 133/78, Slg. 1979, 733, Randnr. 4).
  • BAG, 19.03.2014 - 5 AZR 252/12

    Arbeitsvertragsschluss in deutscher Sprache - ausländischer Arbeitnehmer

    c) Sollte die Bereichsausnahme des Art. 1 Abs. 2 Buchst. b EuGVVO eingreifen, weil die Klage mit dem zuletzt gestellten Antrag als unmittelbar aus dem Insolvenzverfahren hervorgegangen und mit ihm in engem Zusammenhang stehend anzusehen wäre (vgl. zu den Voraussetzungen der Bereichsausnahme EuGH 1 9. April 2012 -  C-213/10  - [F-Tex] Rn. 27, 29; 12. Februar 2009 - C-339/07 - [Deko Marty Belgium] Rn. 21 ff., Slg. 2009, I-767) , ergäbe sich die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für dieses Annexverfahren aus Art. 3 Abs. 1 EuInsVO (vgl. BAG 20. September 2012 - 6 AZR 253/11 - Rn. 19, BAGE 143, 129) .
  • Generalanwalt beim EuGH, 28.06.2018 - C-296/17

    Wiemer & Trachte - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

    Der Gerichtshof hat sich diese Leitlinie zu eigen gemacht, indem er im Urteil Seagon(18) ausgeführt hat, dass Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1346/2000 dahin auszulegen sei, dass die Gerichte des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, für eine Insolvenzanfechtungsklage gegen einen Anfechtungsgegner, der seinen satzungsmäßigen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat hat, zuständig sind.

    Wie Generalanwalt Ruiz-Jarabo Colomer in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache Seagon (C-339/07, EU:C:2008:575, Nrn. 64 ff.) ausgeführt hat, könnte, da die Erhebung einer Insolvenzanfechtungsklage durch den Insolvenzverwalter ein Privileg darstelle, das in seinen Händen liege, davon ausgegangen werden, dass die gerichtliche Zuständigkeit für die Entscheidung über eine solche Klage nicht immer ausschließlich sei.

    Wie der Gerichtshof im Urteil Seagon(24) festgestellt hat, wird im sechsten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1346/2000 zur Abgrenzung ihres Gegenstands auf eben dieses Kriterium abgestellt.

    Die zweite Rechtsprechungslinie, die entscheidend ist, ist die, die sich aus dem Urteil Seagon(25) ergibt.

    3 Es ist nämlich festzustellen, dass eine Kammer des Varhoven kasatsionen sad (Oberstes Kassationsgericht) mit Beschluss vom 28. Januar 2013 zugunsten der Zuständigkeit der bulgarischen Gerichte entschieden und sich dabei auf das Urteil vom 12. Februar 2009, Seagon (C-339/07, EU:C:2009:83), gestützt hat.

    6 Vgl. u. a. Schlussanträge des Generalanwalts Ruiz-Jarabo Colomer in der Rechtssache Seagon (C-339/07, EU:C:2008:575, Fn. 33).

    7 Vgl. Urteil vom 12. Februar 2009, Seagon (C-339/07, EU:C:2009:83).

    18 Urteil vom 12. Februar 2009, Seagon (C-339/07, EU:C:2009:83, Rn. 28).

    24 Urteil vom 12. Februar 2009, Seagon (C-339/07, EU:C:2009:83, Rn. 20).

    25 Urteil vom 12. Februar 2009, Seagon (C-339/07, EU:C:2009:83, Rn. 22, 24 und 28).

    28 Urteil vom 12. Februar 2009, Seagon (C-339/07, EU:C:2009:83, Rn. 26).

  • EuGH, 16.01.2014 - C-328/12

    Schmid - Vorabentscheidungsersuchen - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen -

    Es verweist insoweit auf das Urteil vom 12. Februar 2009, Seagon (C-339/07, Slg. 2009, I-767), in dem der Gerichtshof für Recht erkannt habe, dass die Gerichte des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet das Insolvenzverfahren eröffnet worden sei, für eine Insolvenzanfechtungsklage gegen einen Anfechtungsgegner zuständig seien, der seinen satzungsmäßigen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat habe.

    Allein der Umstand, dass sich der Gerichtshof im Urteil Seagon darauf beschränkt hat, die Zuständigkeit des Eröffnungsgerichts für Klagen gegen in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Beklagte festzustellen, erlaubt indessen nicht die Schlussfolgerung, dass eine solche Zuständigkeit von vornherein dann ausgeschlossen ist, wenn der betreffende Beklagte in einem Drittstaat ansässig ist, da der Gerichtshof über diese Frage nicht zu befinden hatte.

    Die Anfechtungsgegnerin in der dem Urteil Seagon zugrunde liegenden Rechtssache hatte nämlich ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat.

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.01.2015 - C-649/13

    'Comité d''entreprise de Nortel Networks u.a.' - Justizielle Zusammenarbeit in

    In das System der Verordnung ist eine ergänzende Zuständigkeitsregel durch das Urteil Seagon (C-339/07, EU:C:2009:83) eingeführt worden, in dem der Gerichtshof für Recht erkannt hat, dass Art. 3 Abs. 1 der Verordnung dahin auszulegen sei, dass er dem Mitgliedstaat, in dessen Gebiet das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, für Klagen, die unmittelbar aus diesem Verfahren hervorgehen und in engem Zusammenhang damit stehen, auch eine internationale Zuständigkeit zuweist(14).

    Wie auch mehrere Beteiligte, die im vorliegenden Verfahren Erklärungen abgegeben haben, darunter die Europäische Kommission, bin ich der Auffassung, dass Art. 3 Abs. 2 der Verordnung entsprechend auszulegen ist und daher die vom Gerichtshof im Urteil Seagon (EU:C:2009:83) bestätigte Zuständigkeitsregel, die auf der vis attractiva concursus beruht, auch zugunsten der Gerichte des Mitgliedstaats wirkt, in dem ein Sekundärverfahren eröffnet wurde.

    Im Übrigen findet eine Auslegung von Art. 3 Abs. 2 der Verordnung, die der Auslegung von Art. 3 Abs. 1 entspricht, die der Gerichtshof in dem Urteil Seagon (EU:C:2009:83) vorgenommen hat, entsprechend den Feststellungen des Gerichtshofs in den Rn. 25 und 26 jenes Urteils ihre Bestätigung in Art. 25 Abs. 1 der Verordnung.

    Richtig ist zweifellos, wie die gemeinsamen Verwalter in ihren schriftlichen Erklärungen ausführen, dass das Urteil Seagon (EU:C:2009:83) "einen Grundsatz der Zuständigkeitskonzentration auf die Gerichte des Mitgliedstaats, in dem das Hauptverfahren eröffnet wurde", aufstellt(16).

    Die Regel über die gerichtliche Zuständigkeit, die im Urteil Seagon (EU:C:2009:83) in rein unionsinternem Zusammenhang aufgestellt wurde, ist im Urteil Schmid (C-328/12, EU:C:2014:6) auf Rechtsstreitigkeiten ausgedehnt worden, die einen Bezug zu einem Drittstaat aufweisen.

    Im Gegensatz zu der Auffassung, die die Regierung des Vereinigten Königreichs in ihren schriftlichen Erklärungen vertritt, bin ich der Ansicht, dass dieselbe Auslegung, die sich darauf beschränkt, den räumlichen Geltungsbereich des Grundsatzes der vis attractiva concursus , wie er im Urteil Seagon (EU:C:2009:83) anerkannt wurde, zu erweitern, auch im Rahmen von Art. 3 Abs. 2 der Verordnung vertreten werden kann.

    Diese Ziele, wie auch die der Vereinfachung und Effizienz der Verfahren und der Verringerung von Anreizen zum "forum shopping", auf die der Gerichtshof bereits im Urteil Seagon (EU:C:2009:83) hingewiesen hat, sprechen dafür, den Gerichten des Staates der Eröffnung eines Sekundärverfahrens die Zuständigkeit zuzuerkennen, über eine Anfechtungsklage oder eine andere auf die Insolvenz gestützte Klage zu entscheiden, die unmittelbar aus diesem Verfahren hervorgeht und in engem Zusammenhang mit ihm steht (z. B., weil sie darauf gerichtet ist, einen Gegenstand, der sich vor seiner Veräußerung im Gebiet dieses Mitgliedstaats befunden hatte, in das Vermögen des Schuldners zurückzuführen), und zwar unabhängig von der Frage, ob der Beklagte seinen Wohnsitz in einem Mitgliedstaat oder in einem Drittstaat hat.

    Daraus folgt, wie Rechtsanwalt Rogeau meiner Ansicht nach zutreffend geltend macht, dass eine Klage wie die im Ausgangsverfahren, mit der die Feststellung begehrt wird, dass bestimmte Vermögensgegenstände des Schuldners sowie der Erlös aus ihrer Verwertung von den Wirkungen des Sekundärverfahrens erfasst werden, im Sinne des Urteils Seagon (EU:C:2009:83), wie ich es oben in Nr. 32 ausgelegt habe, unmittelbar aus diesem Verfahren hervorgeht und in engem Zusammenhang mit ihm steht und deshalb in die Zuständigkeit des Gerichts fällt, das dieses Verfahren eröffnet hat.

    Im Urteil Seagon (EU:C:2009:83) lag dem Ausgangsrechtsstreit eine Anfechtungsklage zugrunde.

    Den im Urteil Seagon (EU:C:2009:83) aufgestellten Grundsatz hat der Gerichtshof kürzlich in Bezug auf eine Haftungsklage gegen den Geschäftsführer der Schuldnergesellschaft bestätigt, die auf Ersatz von Zahlungen gerichtet war, die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit dieser Gesellschaft oder nach Feststellung ihrer Überschuldung geleistet worden waren (vgl. Urteil H, C-295/13, EU:C:2014:2410).

    17 - Rn. 21, 28 und Tenor des Urteils Seagon (EU:C:2009:83), Hervorhebung nur hier.

  • BGH, 19.05.2009 - IX ZR 39/06

    Insolvenzanfechtungsklage - europarechtliche internationale Zuständigkeit

    Auf die Vorlage des Senats hat der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften mit Urteil vom 12. Februar 2009 (Rs. C-339/07, ZIP 2009, 427) für Recht erkannt:.

    Diese Zuständigkeiten müssen nicht mit derjenigen zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens übereinstimmen (EuGH, Urt. v. 12. Februar 2009 aaO Rn. 27).

  • BGH, 21.06.2012 - IX ZR 2/12

    Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften:

    Gemäß Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 12. Februar 2009 (Rs C-339/07, ZIP 2009, 427 Rn. 21, Deko Marty Belgium) sind die Gerichte des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, für eine Insolvenzanfechtungsklage gegen einen Anfechtungsgegner zuständig, der seinen satzungsmäßigen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat hat.

    Die Gründe, welche den Europäischen Gerichtshof im Urteil vom 12. Februar 2009 (aaO) bewogen haben, Insolvenzanfechtungsklagen der Vorschrift des Art. 3 Abs. 1 EuInsVO zu unterstellen, lassen sich auf entsprechende Klagen gegen Anfechtungsgegner außerhalb des Gebiets der Europäischen Union zudem nur teilweise übertragen.

    Die Zuständigkeit der Gerichte des Eröffnungsstaats entspricht dem im zweiten und im achten Erwägungsgrund der EuInsVO genannten Zweck der Verbesserung der Effizienz und der Beschleunigung der Insolvenzverfahren (vgl. EuGH, Urteil vom 12. Februar 2009, aaO Rn. 22).

    Der vierte Erwägungsgrund, welcher der Verlagerung von Vermögensgegenständen oder Rechtsstreitigkeiten entgegenwirken soll, nimmt demgegenüber nur auf das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarkts Bezug (vgl. EuGH, Urteil vom 12. Februar 2009, aaO Rn. 23 f).

    Schließlich stellt sich das Problem der Anerkennung des aufgrund einer Zuständigkeitsbestimmung nach Art. 3 Abs. 1 EuInsVO ergangenen Urteils (vgl. EuGH, Urteil vom 12. Februar 2009, aaO Rn. 25 ff).

    Das gilt auch im Rahmen von Art. 1 Abs. 2 lit. b EuGVVO (vgl. das eingangs zitierte Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 12. Februar 2009 - Rs C-339/07, Rn. 19) und für Art. 1 des Luganer Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 16. September 1988 (ABl. 1988 Nr. L 319, S. 9) in der revidierten Fassung vom 30. Oktober 2007 (ABl. 2009 Nr. L 147, S. 5).

  • BGH, 16.09.2015 - VIII ZR 17/15

    Bestimmung des international zuständigen Gerichts für eine Kaufpreiszahlungsklage

    aa) Die Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Einbeziehung der Annexverfahren in den Anwendungsbereich des Art. 3 Abs. 1 EuInsVO stützt sich maßgeblich auf die Erwägung, auf diese Weise die praktische Wirksamkeit der genannten Verordnungsbestimmung zu gewährleisten (EuGH, Urteile vom 11. Juni 2015 - C-649/13, aaO Rn. 39 f. - Comité d'entreprise de Nortel Networks; vom 12. Februar 2009 - C-339/07, NJW 2009, 2189 Rn. 21 - Seagon).

    Vor diesem Hintergrund hat der Gerichtshof sich veranlasst gesehen, den Gerichten des Staates der Verfahrenseröffnung die internationale Zuständigkeit für sämtliche sich unmittelbar aus der Insolvenz eines Unternehmens ergebende und damit in engem Zusammenhang stehende Verfahren zuzuweisen, um durch die Bündelung dieser Klagen die Effizienz grenzüberschreitender Insolvenzen zu verbessern und die Klageverfahren zu beschleunigen (EuGH, Urteil vom 12. Februar 2009 - C-339/07, aaO Rn. 22 - Seagon; BAG, NZI 2012, 1011, 1013).

  • EuGH, 14.11.2018 - C-296/17

    Wiemer & Trachte

    Zur Festlegung der Kriterien, die eine Entscheidung darüber ermöglichen, ob eine Klage in den Anwendungsbereich dieser Bestimmung fällt, hat der Gerichtshof klargestellt, dass der sechste Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1346/2000 zu berücksichtigen ist, nach dem sich diese Verordnung auf Vorschriften beschränken sollte, die die Zuständigkeit für die Eröffnung von Insolvenzverfahren und für Entscheidungen regeln, die unmittelbar aufgrund des Insolvenzverfahrens ergehen und in engem Zusammenhang damit stehen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Februar 2009, Seagon, C-339/07, EU:C:2009:83, Rn. 20, und vom 19. April 2012, F-Tex, C-213/10, EU:C:2012:215, Rn. 26).

    Der Gerichtshof hat daraus gefolgert, dass Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1346/2000 in Ansehung der dergestalt in diesem Erwägungsgrund zum Ausdruck gebrachten Zielsetzung des Gesetzgebers und der praktischen Wirksamkeit dieser Verordnung dahin auszulegen ist, dass er den Gerichten des für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zuständigen Mitgliedstaats eine internationale Zuständigkeit für Klagen zuweist, die unmittelbar aus diesem Verfahren hervorgehen und in engem Zusammenhang damit stehen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Februar 2009, Seagon, C-339/07, EU:C:2009:83, Rn. 21, und vom 19. April 2012, F-Tex, C-213/10, EU:C:2012:215, Rn. 27).

    Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1346/2000 ist daher dahin auszulegen, dass die Gerichte des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, für eine Insolvenzanfechtungsklage gegen einen Anfechtungsgegner, der seinen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat hat, zuständig sind (Urteil vom 12. Februar 2009, Seagon, C-339/07, EU:C:2009:83, Rn. 28).

    Der Gerichtshof hat zudem bereits entschieden, dass eine Bündelung sämtlicher sich unmittelbar aus der Insolvenz ergebender Klagen vor den Gerichten des für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zuständigen Mitgliedstaats dem in den Erwägungsgründen 2 und 8 der Verordnung Nr. 1346/2000 genannten Zweck der Verbesserung der Effizienz und der Beschleunigung der Insolvenzverfahren entspricht (Urteil vom 12. Februar 2009, Seagon, C-339/07, EU:C:2009:83, Rn. 22).

    Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass gemäß dem vierten Erwägungsgrund dieser Verordnung im Interesse eines ordnungsgemäßen Funktionierens des Binnenmarkts verhindert werden muss, dass es für die Parteien vorteilhafter ist, Vermögensgegenstände oder Rechtsstreitigkeiten von einem Mitgliedstaat in einen anderen zu verlagern, um auf diese Weise eine verbesserte Rechtsstellung anzustreben ("forum shopping") (Urteil vom 12. Februar 2009, Seagon, C-339/07, EU:C:2009:83, Rn. 23).

    Die Möglichkeit, dass verschiedene Gerichte für in unterschiedlichen Mitgliedstaaten erhobene Insolvenzanfechtungsklagen zuständig wären, würde darauf hinauslaufen, die Verfolgung eines derartigen Ziels zu schwächen (Urteil vom 12. Februar 2009, Seagon, C-339/07, EU:C:2009:83, Rn. 24).

    Diese Bestimmung lässt es lediglich zu, dass die Gerichte eines Mitgliedstaats, in dessen Gebiet ein Insolvenzverfahren gemäß Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1346/2000 eröffnet wurde, auch über eine Klage befinden, die unmittelbar aus diesem Verfahren hervorgeht, und zwar unabhängig davon, ob es sich dabei um das Gericht handelt, das die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung verfügt hat, oder um ein anderes örtlich und sachlich zuständiges Gericht dieses Mitgliedstaats (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Februar 2009, Seagon, C-339/07, EU:C:2009:83, Rn. 26 und 27).

  • LG Essen, 30.09.2010 - 43 O 129/09

    Vorlagebeschluss an den Europäischen Gerichtshof hinsichtlich der Zuständigkeit

    Hält der EuGH auch für den Fall grundsätzlich an seiner Rechtsprechung "Seagon/ Deko" (C-339/07) fest, dass die Gerichte des Mitgliedstaates, in dessen Gebiet das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, für eine Insolvenzanfechtungsklage gegen einen Anfechtungsgegner, der seinen satzungsgemäßen Sitz in einem anderen Mitgliedsstaat hat, gemäß Art. 3 Abs. 1 der VO (EG) 1346/2000 des Rates vom 29.5.2000 über Insolvenzverfahren zuständig sind, wenn neben einem Insolvenzanfechtungsanspruch primär Ansprüche aus Kapitalerhaltungsregeln nach einer nationalen gesellschaftsrechtlichen Anspruchsgrundlage, die wirtschaftlich auf dasselbe oder ein quantitatives "Plus" gegenüber dem Insolvenzanfechtungsanspruch gerichtet und von der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens unabhängig sind, geltend gemacht werden?.

    Fällt eine Insolvenzanfechtungsklage, deren Gegenstand zugleich und in erster Linie ein vom Insolvenzverfahren unabhängiger Anspruch ist, der vom Insolvenz-verwalter auf eine gesellschaftsrechtliche Anspruchsgrundlage gestützt wird und der wirtschaftlich auf dasselbe oder ein quantitatives "Plus" gerichtet ist, unter die Bereichsausnahme des Art. 1 Abs. 2 lit. b) EuGVVO oder bestimmt sich abweichend von der Entscheidung des EuGH "Seagon/Deko" (C-339/07) die internationale Zuständigkeit hierfür nach der EuGVVO?.

    Diesbezüglich beruft sich der Kläger auf die Entscheidungen des EuGH "Gourdain/Sadler" (C-133/78) und "Saegon/Deko" (C-339/07).

    Hierzu beruft sich der Kläger auf die EuGH-Entscheidung "Seagon/Deko" (C-339/07).

    Hinsichtlich der Ansprüche aus Insolvenzanfechtung nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 InsO folge die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte zwar grundsätzlich aus Art. 3 Abs. 1 EuInsVO, wie der EuGH in der Entscheidung "Seagon/Deko" (C-339/07) festgestellt hat.

    Der EuGH hat bereits in seiner Entscheidung "Seagon/Deko" (C-339/07, Urteil vom 12. Februar 2009) ausgeführt, dass Art. 3 Abs. 1 EuInsVO dahin auszulegen sei, dass die Gerichte des Mitgliedstaates, in dessen Gebiet das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, für eine Insolvenzanfechtungsklage gegen einen Anfechtungsgegner, der seinen satzungsmäßigen Sitz in einem anderen Mitgliedsstaat hat, zuständig sind.

    Der Bundesgerichtshof hat in Anwendung der Entscheidung "Seagon/Deko" (C-339/07) mit Urteil vom 19. Mai 2009 (AZ: IX ZR 39/06) entschieden, dass bei Insolvenzanfechtungsklagen gegen einen Gegner, der seinen satzungsgemäßen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat hat, die Gerichte des Staates international zuständig sind, in dessen Gebiet das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist.

    Vor diesem Hintergrund erscheint es der Kammer zum einen durchaus problematisch, dass bei strikter Anwendung der Entscheidung "Seagon/Deko" (C-339/07) auf der Grundlage von Art. 3 Abs. 1 EuInsVO sämtliche Insolvenzanfechtungsklagen im Land des Insolvenzschuldners konzentriert werden sollen.

  • LG Essen, 25.11.2010 - 43 O 129/09

    Insolvenzrecht, Zivilrecht

    Hält der EuGH auch für den Fall grundsätzlich an seiner Rechtsprechung "Seagon/ Deko" (C-339/07) fest, dass die Gerichte des Mitgliedstaates, in dessen Gebiet das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, für eine Insolvenzanfechtungsklage gegen einen Anfechtungsgegner, der seinen satzungsgemäßen Sitz in einem anderen Mitgliedsstaat hat, gemäß Art. 3 Abs. 1 der VO (EG) 1346/2000 des Rates vom 29.5.2000 über Insolvenzverfahren zuständig sind, wenn neben einem Insolvenzanfechtungsanspruch primär Ansprüche aus Kapitalerhaltungsregeln nach einer nationalen gesellschaftsrechtlichen Anspruchsgrundlage, die wirtschaftlich auf dasselbe oder ein quantitatives "Plus" gegenüber dem Insolvenzanfechtungsanspruch gerichtet und von der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens unabhängig sind, geltend gemacht werden?.

    Fällt eine Insolvenzanfechtungsklage, deren Gegenstand zugleich und in erster Linie ein vom Insolvenzverfahren unabhängiger Anspruch ist, der vom Insolvenz-verwalter auf eine gesellschaftsrechtliche Anspruchsgrundlage gestützt wird und der wirtschaftlich auf dasselbe oder ein quantitatives "Plus" gerichtet ist, unter die Bereichsausnahme des Art. 1 Abs. 2 lit. b) EuGVVO oder bestimmt sich abweichend von der Entscheidung des EuGH "Seagon/Deko" (C-339/07) die internationale Zuständigkeit hierfür nach der EuGVVO?.

    Diesbezüglich beruft sich der Kläger auf die Entscheidungen des EuGH "Gourdain/Sadler" (C-133/78) und "Saegon/Deko" (C-339/07).

    Hierzu beruft sich der Kläger auf die EuGH-Entscheidung "Seagon/Deko" (C-339/07).

    Hinsichtlich der Ansprüche aus Insolvenzanfechtung nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 InsO folge die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte zwar grundsätzlich aus Art. 3 Abs. 1 EuInsVO, wie der EuGH in der Entscheidung "Seagon/Deko" (C-339/07) festgestellt hat.

    Der EuGH hat bereits in seiner Entscheidung "Seagon/Deko" (C-339/07, Urteil vom 12. Februar 2009) ausgeführt, dass Art. 3 Abs. 1 EuInsVO dahin auszulegen sei, dass die Gerichte des Mitgliedstaates, in dessen Gebiet das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, für eine Insolvenzanfechtungsklage gegen einen Anfechtungsgegner, der seinen satzungsmäßigen Sitz in einem anderen Mitgliedsstaat hat, zuständig sind.

    Der Bundesgerichtshof hat in Anwendung der Entscheidung "Seagon/Deko" (C-339/07) mit Urteil vom 19. Mai 2009 (AZ: IX ZR 39/06) entschieden, dass bei Insolvenzanfechtungsklagen gegen einen Gegner, der seinen satzungsgemäßen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat hat, die Gerichte des Staates international zuständig sind, in dessen Gebiet das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist.

    Vor diesem Hintergrund erscheint es der Kammer zum einen durchaus problematisch, dass bei strikter Anwendung der Entscheidung "Seagon/Deko" (C-339/07) auf der Grundlage von Art. 3 Abs. 1 EuInsVO sämtliche Insolvenzanfechtungsklagen im Land des Insolvenzschuldners konzentriert werden sollen.

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