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   EuGH, 16.05.2013 - C-228/11   

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https://dejure.org/2013,9825
EuGH, 16.05.2013 - C-228/11 (https://dejure.org/2013,9825)
EuGH, Entscheidung vom 16.05.2013 - C-228/11 (https://dejure.org/2013,9825)
EuGH, Entscheidung vom 16. Mai 2013 - C-228/11 (https://dejure.org/2013,9825)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Besondere Zuständigkeiten im Fall einer unerlaubten Handlung oder einer Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist - Grenzüberschreitende Beteiligung mehrerer Personen an derselben unerlaubten Handlung - ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Melzer

    Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Besondere Zuständigkeiten im Fall einer unerlaubten Handlung oder einer Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist - Grenzüberschreitende Beteiligung mehrerer Personen an derselben unerlaubten Handlung - ...

  • EU-Kommission

    Melzer

    Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Besondere Zuständigkeiten im Fall einer unerlaubten Handlung oder einer Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist - Grenzüberschreitende Beteiligung mehrerer Personen an derselben unerlaubten Handlung - ...

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Herleitung der gerichtlichen Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen bei grenzüberschreitender Beteiligung mehrerer an einer unerlaubten Handlung

  • zip-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Keine wechselseitige Handlungsortzurechnung zwischen mehreren Schadensverursachern im Deliktsgerichtsstand (hier: Klage wegen Aufklärungsmangel über Risiko von Börsentermingeschäften) ("Melzer")

  • Betriebs-Berater

    Besondere Zuständigkeiten im Fall unerlaubter Handlung bei grenzüberschreitender Beteiligung mehrerer Personen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gerichtliche Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen bei grenzüberschreitender Beteiligung mehrerer an unerlaubter Handlung; Ort des schädigenden Ereignisses bei Schadensersatzklage gegen ausländisches Finanzdienstleistungsunternehmen unter Betreuung eines auswärtigen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    EuGVVO Art. 5 Nr. 3; BGB § 830
    Keine wechselseitige Handlungsortzurechnung zwischen mehreren Schadensverursachern im Deliktsgerichtsstand (hier: Klage wegen Aufklärungsmangel über Risiko von Börsentermingeschäften) ("Melzer")

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Besondere Zuständigkeiten im Fall unerlaubter Handlung bei grenzüberschreitende Beteiligung mehrerer Personen

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Gemeinschaftsrecht erlaubt bei unerlaubten Handlungen keine "wechselseitige Handlungsortzurechnung"

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Düsseldorf (Deutschland) eingereicht am 16. Mai 2011 - Melzer gegen MF Global UK Ltd

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Landgericht Düsseldorf - Auslegung von Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2013, 2099
  • ZIP 2013, 1787
  • MDR 2013, 993
  • EuZW 2013, 544
  • WM 2013, 1257
  • BB 2013, 1281
  • ECLI:EU:C:2013:305
  • NZG 2013, 949
 
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Wird zitiert von ... (53)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 16.07.2009 - C-189/08

    Zuid-Chemie - Justizielle Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen -

    Auszug aus EuGH, 16.05.2013 - C-228/11
    Zudem ist darauf hinzuweisen, dass die Bestimmungen der Verordnung Nr. 44/2001 autonom und unter Bezugnahme auf die Systematik und die Zielsetzungen dieser Verordnung auszulegen sind (vgl. insbesondere Urteile vom 16. Juli 2009, Zuid-Chemie, C-189/08, Slg. 2009, I-6917, Randnr. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 25. Oktober 2011, eDate Advertising u. a., C-509/09 und C-161/10, Slg. 2011, I-10269, Randnr. 38).

    Da die Zuständigkeit der Gerichte des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht, eine besondere Zuständigkeitsregel darstellt, ist sie eng auszulegen und erlaubt keine Auslegung, die über die ausdrücklich in der Verordnung Nr. 44/2001 vorgesehenen Fälle hinausgeht (vgl. entsprechend Urteil Zuid-Chemie, Randnr. 22).

    Insoweit entspricht es ständiger Rechtsprechung, dass die Zuständigkeitsregel in Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 darauf beruht, dass zwischen der Streitigkeit und den Gerichten des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht, eine besonders enge Beziehung besteht, die aus Gründen einer geordneten Rechtspflege und einer sachgerechten Gestaltung des Prozesses eine Zuständigkeit dieser Gerichte rechtfertigt (vgl. Urteile Zuid-Chemie, Randnr. 24, sowie eDate Advertising u. a., Randnr. 40).

    Bei unerlaubten Handlungen oder Handlungen, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt sind, ist nämlich das Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht, insbesondere wegen der Nähe zum Streitgegenstand und der leichteren Beweisaufnahme in der Regel am besten in der Lage, den Rechtsstreit zu entscheiden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 1. Oktober 2002, Henkel, C-167/00, Slg. 2002, I-8111, Randnr. 46, und Zuid-Chemie, Randnr. 24).

  • EuGH, 25.10.2011 - C-509/09

    Die Opfer mittels des Internets begangener Persönlichkeitsverletzungen können

    Auszug aus EuGH, 16.05.2013 - C-228/11
    Zudem ist darauf hinzuweisen, dass die Bestimmungen der Verordnung Nr. 44/2001 autonom und unter Bezugnahme auf die Systematik und die Zielsetzungen dieser Verordnung auszulegen sind (vgl. insbesondere Urteile vom 16. Juli 2009, Zuid-Chemie, C-189/08, Slg. 2009, I-6917, Randnr. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 25. Oktober 2011, eDate Advertising u. a., C-509/09 und C-161/10, Slg. 2011, I-10269, Randnr. 38).

    Insoweit entspricht es ständiger Rechtsprechung, dass die Zuständigkeitsregel in Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 darauf beruht, dass zwischen der Streitigkeit und den Gerichten des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht, eine besonders enge Beziehung besteht, die aus Gründen einer geordneten Rechtspflege und einer sachgerechten Gestaltung des Prozesses eine Zuständigkeit dieser Gerichte rechtfertigt (vgl. Urteile Zuid-Chemie, Randnr. 24, sowie eDate Advertising u. a., Randnr. 40).

  • EuGH, 01.10.2002 - C-167/00

    Henkel

    Auszug aus EuGH, 16.05.2013 - C-228/11
    Bei unerlaubten Handlungen oder Handlungen, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt sind, ist nämlich das Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht, insbesondere wegen der Nähe zum Streitgegenstand und der leichteren Beweisaufnahme in der Regel am besten in der Lage, den Rechtsstreit zu entscheiden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 1. Oktober 2002, Henkel, C-167/00, Slg. 2002, I-8111, Randnr. 46, und Zuid-Chemie, Randnr. 24).
  • EuGH, 19.04.2012 - C-523/10

    Wintersteiger - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Gerichtliche Zuständigkeit und

    Auszug aus EuGH, 16.05.2013 - C-228/11
    Allerdings ist mit der Wendung "Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht" in Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 sowohl der Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs als auch der Ort des für den Schaden ursächlichen Geschehens gemeint, so dass der Beklagte nach Wahl des Klägers vor dem Gericht eines dieser beiden Orte verklagt werden kann (Urteil vom 19. April 2012, Wintersteiger, C-523/10, Randnr. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 25.10.2012 - C-133/11

    Folien Fischer und Fofitec - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts -

    Auszug aus EuGH, 16.05.2013 - C-228/11
    Da die Ermittlung eines der Anknüpfungspunkte, die nach der in Randnr. 25 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung anerkannt sind, es somit erlauben muss, die Zuständigkeit des Gerichts zu begründen, das objektiv am besten beurteilen kann, ob die Voraussetzungen für die Haftung des Beklagten vorliegen, muss der relevante Anknüpfungspunkt im Bezirk des angerufenen Gerichts liegen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Oktober 2012, Folien Fischer und Fofitec, C-133/11, Randnr. 52).
  • EuGH, 07.02.2013 - C-543/10

    Im Rahmen einer Kette von Verträgen, die zwischen in verschiedenen

    Auszug aus EuGH, 16.05.2013 - C-228/11
    Die Heranziehung nationaler Rechtskonzepte im Rahmen der Verordnung Nr. 44/2001 würde aber in den Mitgliedstaaten zu voneinander abweichenden Lösungen führen, die geeignet wären, das Ziel einer Vereinheitlichung der Vorschriften über die gerichtliche Zuständigkeit, das die Verordnung nach ihrem zweiten Erwägungsgrund verfolgt, zu beeinträchtigen (vgl. entsprechend Urteil vom 7. Februar 2013, Refcomp, C-543/10, Randnr. 39).
  • Generalanwalt beim EuGH, 30.04.2020 - C-693/18

    Laut Generalanwältin Sharpston stellt eine Vorrichtung, die bei Zulassungstests

    46 Vgl. u. a. Urteile vom 16. Mai 2013, Melzer (C-228/11, EU:C:2013:305, Rn. 24), und vom 5. März 2015, Copydan Båndkopi (C-463/12, EU:C:2015:144, Rn. 87 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 21.05.2015 - C-352/13

    Die durch ein rechtswidriges Kartell Geschädigten können Ersatz ihrer Schäden vor

    Allerdings ist mit der Wendung "Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht" in Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 sowohl der Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs als auch der Ort des für den Schaden ursächlichen Geschehens gemeint, so dass der Beklagte nach Wahl des Klägers vor dem Gericht eines dieser beiden Orte verklagt werden kann (Urteile Melzer, C-228/11, EU:C:2013:305, Rn. 25, und Kolassa, C-375/13, EU:C:2015:37 Rn. 45).

    Die Zuständigkeitsregel in Art. 5 Nr. 3 der Verordnung beruht nach ständiger Rechtsprechung darauf, dass zwischen der Streitigkeit und den Gerichten des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht, eine besonders enge Beziehung besteht, die aus Gründen einer geordneten Rechtspflege und einer sachgerechten Gestaltung des Prozesses eine Zuständigkeit dieser Gerichte rechtfertigt (Urteile Melzer, C-228/11, EU:C:2013:305, Rn. 26, und Hi Hotel HCF, C-387/12, EU:C:2014:215, Rn. 28).

    Bei unerlaubten Handlungen oder ihnen gleichgestellten Handlungen ist nämlich das Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht, insbesondere wegen der Nähe zum Streitgegenstand und der leichteren Beweisaufnahme in der Regel am besten in der Lage, den Rechtsstreit zu entscheiden (Urteil Melzer, C-228/11, EU:C:2013:305, Rn. 27).

    Der Gerichtshof hat zwar in einem anderen Kontext entschieden, dass Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 es nicht erlaubt, aus dem Ort der Handlung, die einem der mutmaßlichen Verursacher eines Schadens - der nicht Partei des Rechtsstreits ist - angelastet wird, eine gerichtliche Zuständigkeit für die Entscheidung über eine Klage gegen einen anderen, nicht im Zuständigkeitsbereich des angerufenen Gerichts tätig gewordenen mutmaßlichen Verursacher dieses Schadens herzuleiten (Urteil Melzer, C-228/11, EU:C:2013:305, Rn. 41).

  • LG München I, 01.03.2018 - 12 O 730/17

    Amazon Dash-Button wettbewerbswidrig, da erst nach Bestellvorgang über

    Insbesondere verlange der EuGH seit dem Urteil vom 16.05.2013, Rs. C-228/11 (Melzer) in nunmehr ständiger Rechtsprechung, dass es möglich sein müsse, das angerufene Gericht konkret zu ermitteln.

    Zuletzt ist der Hinweis zutreffend, dass der EuGH seit seiner Entscheidung vom 16.05.2013, Rs. C-228/11 (Melzer) verlange, dass es möglich sein müsse, das angerufene Gericht konkret zu ermitteln, und das angerufene Gericht nur dann zuständig sei, wenn es objektiv am besten beurteilen könne, ob die Haftungsvoraussetzungen erfüllt seien, und eine enge Verbindung zwischen angerufenem Gericht und dem Rechtsstreit bestehe.

  • EuGH, 17.10.2017 - C-194/16

    Bolagsupplysningen und Ilsjan - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle

    Bei unerlaubten Handlungen oder ihnen gleichgestellten Handlungen ist nämlich das Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht, insbesondere wegen der Nähe zum Streitgegenstand und der leichteren Beweisaufnahme in der Regel am besten in der Lage, den Rechtsstreit zu entscheiden (Urteile vom 16. Mai 2013, Melzer, C-228/11, EU:C:2013:305, Rn. 27, und vom 21. Mai 2015, CDC Hydrogen Peroxide, C-352/13, EU:C:2015:335, Rn. 40).
  • EuGH, 05.06.2014 - C-360/12

    Coty Germany (früher Coty Prestige Lancaster Group) - Justizielle Zusammenarbeit

    Zur Auslegung von Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 ist vorab darauf hinzuweisen, dass deren Bestimmungen autonom und unter Bezugnahme auf die Systematik und die Zielsetzungen dieser Verordnung auszulegen sind (Urteil Melzer, C-228/11, EU:C:2013:305, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Kapitel II Abschnitt 2 der Verordnung Nr. 44/2001 sieht nur als Ausnahme von dem in ihrem Art. 2 Abs. 1 aufgestellten tragenden Grundsatz, der die Zuständigkeit den Gerichten des Mitgliedstaats zuweist, in dessen Hoheitsgebiet der Beklagte seinen Wohnsitz hat, eine Reihe besonderer Zuständigkeiten vor, darunter die nach Art. 5 Nr. 3 der Verordnung (Urteil Melzer, EU:C:2013:305, Rn. 23).

    Da die Zuständigkeit der Gerichte des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht, eine besondere Zuständigkeitsregel darstellt, ist sie eng auszulegen und erlaubt keine Auslegung, die über die ausdrücklich in der Verordnung Nr. 44/2001 vorgesehenen Fälle hinausgeht (Urteil Melzer, EU:C:2013:305, Rn. 24).

    Allerdings ist mit der Wendung "Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht" in Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 sowohl der Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs als auch der Ort des für den Schaden ursächlichen Geschehens gemeint, so dass der Beklagte nach Wahl des Klägers vor dem Gericht eines dieser beiden Orte verklagt werden kann (Urteil Melzer, EU:C:2013:305, Rn. 25).

    Insoweit beruht die Zuständigkeitsregel in Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 nach ständiger Rechtsprechung darauf, dass zwischen der Streitigkeit und den Gerichten des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht, eine besonders enge Beziehung besteht, die aus Gründen einer geordneten Rechtspflege und einer sachgerechten Gestaltung des Prozesses eine Zuständigkeit dieser Gerichte rechtfertigt (Urteil Melzer, EU:C:2013:305, Rn. 26).

    Da die Ermittlung eines der Anknüpfungspunkte, die nach der oben in Rn. 46 angeführten Rechtsprechung anerkannt sind, es erlauben muss, die Zuständigkeit des Gerichts zu begründen, das objektiv am besten beurteilen kann, ob die Voraussetzungen für die Haftung des Beklagten vorliegen, kann demzufolge nur das Gericht zulässigerweise angerufen werden, in dessen Zuständigkeitsbereich der relevante Anknüpfungspunkt liegt (vgl. in diesem Sinne Urteile Folien Fischer und Fofitec, C-133/11, EU:C:2012:664, Rn. 52, und Melzer, EU:C:2013:305, Rn. 28).

    Wie der Gerichtshof aber bereits entschieden hat, kann in einem Fall, in dem nur einer von mehreren mutmaßlichen Verursachern eines behaupteten Schadens vor einem Gericht verklagt wird, in dessen Zuständigkeitsbereich er keine Handlung vorgenommen hat, nicht davon ausgegangen werden, dass sich im Sinne von Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 das ursächliche Geschehen im Zuständigkeitsbereich dieses Gerichts ereignet hat (vgl. Urteil Melzer, EU:C:2013:305, Rn. 40).

    Folglich lässt sich aus besagtem Art. 5 Nr. 3 die gerichtliche Zuständigkeit für die Entscheidung über eine Haftungsklage auf der Grundlage des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb des Mitgliedstaats, dem das angerufene Gericht angehört, gegen einen der mutmaßlichen Verursacher des Schadens, der im Zuständigkeitsbereich dieses Gerichts keine Handlung vorgenommen hat, nicht kraft des Ortes des ursächlichen Geschehens herleiten (vgl. Urteil Melzer, EU:C:2013:305, Rn. 41).

    Anders als in der Rechtssache, in der das Urteil Melzer (EU:C:2013:305) erging, hat jedoch im Ausgangsverfahren das vorlegende Gericht seine Frage nicht auf die Auslegung von Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 zu dem alleinigen Zweck beschränkt, die Zuständigkeit der deutschen Gerichte auf der Grundlage des Ortes des für den behaupteten Schaden ursächlichen Geschehens festzustellen.

  • EuGH, 03.10.2013 - C-170/12

    Ein Gericht, in dessen Bezirk das Angebot einer CD im Internet zugänglich ist,

    25 - Urteil vom 16. Mai 2013, Melzer (C-228/11, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht).

    Vgl. in diesem Sinne Nr. 34 meiner Schlussanträge in der Rechtssache, in der das Urteil Melzer ergangen ist.

  • EuGH, 03.04.2014 - C-387/12

    Hi Hotel HCF - Gerichtliche Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung (EG) Nr.

    Zunächst ist daran zu erinnern, dass die Bestimmungen der Verordnung Nr. 44/2001 autonom und unter Bezugnahme auf die Systematik und die Zielsetzungen dieser Verordnung auszulegen sind (Urteil Melzer, C-228/11, EU:C:2013:305, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Im Übrigen sieht Kapitel II Abschnitt 2 der Verordnung Nr. 44/2001 nur als Ausnahme von dem in ihrem Art. 2 Abs. 1 aufgestellten tragenden Grundsatz, der die Zuständigkeit den Gerichten des Mitgliedstaats zuweist, in dessen Hoheitsgebiet der Beklagte seinen Wohnsitz hat, eine Reihe besonderer Zuständigkeiten vor, darunter die nach Art. 5 Nr. 3 der Verordnung (Urteil Melzer, EU:C:2013:305, Rn. 23).

    Da die Zuständigkeit der Gerichte des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht, eine besondere Zuständigkeitsregel darstellt, ist sie eng auszulegen und erlaubt keine Auslegung, die über die ausdrücklich in der Verordnung Nr. 44/2001 vorgesehenen Fälle hinausgeht (Urteil Melzer, EU:C:2013:305, Rn. 24).

    Allerdings ist mit der Wendung "Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht" in Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 sowohl der Ort der Verwirklichung des Schadens als auch der Ort des für den Schaden ursächlichen Geschehens gemeint, so dass der Beklagte nach Wahl des Klägers vor dem Gericht eines dieser beiden Orte verklagt werden kann (Urteil Melzer, EU:C:2013:305, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit entspricht es ständiger Rechtsprechung, dass die Zuständigkeitsregel in Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 darauf beruht, dass zwischen der Streitigkeit und den Gerichten des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht, eine besonders enge Beziehung besteht, die aus Gründen einer geordneten Rechtspflege und einer sachgerechten Gestaltung des Prozesses eine Zuständigkeit dieser Gerichte rechtfertigt (vgl. Urteil Melzer, EU:C:2013:305, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Da die Ermittlung eines der Anknüpfungspunkte, die nach der in Rn. 27 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung anerkannt sind, es erlauben muss, die Zuständigkeit des Gerichts zu begründen, das objektiv am besten beurteilen kann, ob die Voraussetzungen für die Haftung des Beklagten vorliegen, kann folglich nur das Gericht zu Recht angerufen werden, in dessen Bezirk der relevante Anknüpfungspunkt liegt (vgl. in diesem Sinne Urteile Folien Fischer und Fofitec, C-133/01, EU:C:2012:664, Rn. 52, und Melzer, EU:C:2013:305, Rn. 28).

    Wie der Gerichtshof bereits festgestellt hat, kann bei einem Sachverhalt, in dem nur einer von mehreren mutmaßlichen Verursachern des geltend gemachten Schadens vor einem Gericht verklagt wird, in dessen Bezirk er nicht tätig geworden ist, das für den Schaden ursächliche Geschehen nicht im Sinne von Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 im Bezirk dieses Gerichts verortet werden (vgl. Urteil Melzer, EU:C:2013:305, Rn. 40).

    Somit erlaubt es Art. 5 Nr. 3 der Verordnung nicht, die gerichtliche Zuständigkeit unter dem Gesichtspunkt des Ortes des ursächlichen Geschehens in Bezug auf einen mutmaßlichen Verursacher dieses Schadens zu begründen, der nicht im Bezirk des angerufenen Gerichts tätig geworden ist (vgl. Urteil Melzer, EU:C:2013:305, Rn. 41).

    Im Gegensatz zu der dem Urteil Melzer (EU:C:2013:305) zugrunde liegenden Rechtssache hat das vorlegende Gericht in der vorliegenden Rechtssache seine Frage jedoch nicht auf die Auslegung von Art. 5 Nr. 3 der Verordnung allein für die Zwecke der Begründung der Zuständigkeit der deutschen Gerichte unter dem Gesichtspunkt des für den geltend gemachten Schaden ursächlichen Geschehens beschränkt.

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.11.2013 - C-360/12

    Coty Germany (früher Coty Prestige Lancaster Group) - Internationale

    Es ergibt sich nämlich aus dem Urteil Melzer, dass "Art. 5 Nr. 3 der [Brüssel-I-]Verordnung ... dahin auszulegen ist, dass er es nicht erlaubt, aus dem Ort der Handlung, die einem der mutmaßlichen Verursacher eines Schadens - der nicht Partei des Rechtsstreits ist - angelastet wird, eine gerichtliche Zuständigkeit in Bezug auf einen anderen, nicht im Bezirk des angerufenen Gerichts tätig gewordenen mutmaßlichen Verursacher dieses Schadens herzuleiten".

    Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass das vorlegende Gericht das Urteil Melzer nicht berücksichtigen konnte, da dieses nach dem Zeitpunkt der Einreichung seines Vorabentscheidungsersuchens verkündet wurde.

    Dieser Standpunkt scheint sich mir in gerader Linie in die Auslegung des Gerichtshofs im Urteil Melzer einzufügen, die meines Erachtens verallgemeinert werden kann, so dass eine Ausdehnung der gerichtlichen Zuständigkeit gegenüber einem der mutmaßlichen Verursacher eines Schadens, der keine unerlaubte Handlung im Bezirk des angerufenen Gerichts begangen hat, weder nach dem Ort der einem anderen, seinerseits nicht verklagten, mutmaßlichen Verursacher angelasteten Handlung noch nach dem Ort, an dem sich der von dieser Handlung verursachte Schadenserfolg verwirklicht hat, zulässig wäre.

    Unbeschadet dieser Erwägungen weise ich darauf hin, dass - es sei denn, man hält den jüngst vom Gerichtshof im Urteil Pinckney(64) eingenommenen Standpunkt für auf den betreffenden Sonderfall zugeschnitten(65) - die Begründung dieses Urteils in der vorliegenden Rechtssache zu einer anderen Lösung als der führen kann, die dem Urteil Melzer entnommen werden könnte.

    4 - Vgl. Urteile vom 16. Mai 2013, Melzer (C-228/11), vom 3. Oktober 2013, Pinckney (C-170/12), sowie die beim Gerichtshof anhängige Rechtssache Hi Hotel HFC (C-387/12).

    44 - Vgl. u. a. Urteile Melzer (Randnr. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung) und Pinckney (Randnr. 23).

    45 - Urteile Melzer (Randnr. 23) und Pinckney (Randnr. 24).

    46 - Urteile Melzer (Randnr. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung) und Pinckney (Randnr. 27).

    47 - Urteile Melzer (Randnr. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung) und Pinckney (Randnr. 28).

    48 - Urteile Melzer (Randnr. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung) und Pinckney (Randnr. 25).

    49 - Urteile Melzer (Randnr. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung) und Pinckney (Randnr. 26).

    57 - Das Ziel der Rechtssicherheit einschließlich der Vorhersehbarkeit des zuständigen Gerichts wurde im Urteil Melzer (Randnr. 35) berücksichtigt und wird im 16. Erwägungsgrund der durch die Verordnung Nr. 1215/2012 neu gefassten Brüssel-I-Verordnung betont.

  • BGH, 24.06.2014 - VI ZR 315/13

    Internationale Zuständigkeit bei Ansprüchen gegen Organ einer schweizer

    Beide Orte können demnach unter dem Aspekt der gerichtlichen Zuständigkeit eine signifikante Verknüpfung begründen, da jeder von beiden je nach Lage des Falles für die Beweiserhebung und für die Gestaltung des Prozesses einen besonders sachgerechten Anhaltspunkt liefern kann (EuGH, Urteile vom 16. Juli 2009 - C-189/08, aaO Rn. 23 f. mwN; vom 25. Oktober 2011 - C-509/09 und C-161/10, Slg. 2011, I-10269 Rn. 40 f. mwN - eDate Advertising u.a.; vom 19. April 2012 - C-523/10, aaO Rn. 18 ff.; vom 25. Oktober 2012 - C-133/11, NJW 2013, 287 Rn. 37 ff. mwN - Folien Fischer und Fofitec; vom 16. Mai 2013 - C-228/11, WM 2013, 1257 Rn. 25 ff. mwN - Melzer; vom 18. Juli 2013 - C-147/12, aaO Rn. 49 ff.; vom 3. Oktober 2013 - C-170/12, NJW 2013, 3627 Rn. 26 f. - Pinckney; zu Art. 5 Nr. 3 LugÜ I bereits Senat, Urteil vom 6. November 2007 - VI ZR 34/07, aaO Rn. 17, 24; zu Art. 5 Nr. 3 EuGVVO BGH, Urteile vom 13. Juli 2010 - XI ZR 57/08, aaO Rn. 19, 23, und - XI ZR 28/09, aaO Rn. 21, 25; vom 12. Oktober 2010 - XI ZR 394/08, aaO Rn. 21, 25; vom 15. November 2011 - XI ZR 54/09, aaO Rn. 21, 25; jeweils mwN).

    Die Bestimmung des Erfolgsorts hat nach der Rechtsprechung zu Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ, die entsprechend für die Auslegung der nahezu gleichlautenden Bestimmung des Art. 5 Nr. 3 EuGVVO (vgl. EuGH, Urteile vom 16. Juli 2009 - C-189/08, aaO Rn. 18 f. mwN; vom 25. Oktober 2011 - C-509/09 und C-161/10, aaO Rn. 39; vom 25. Oktober 2012 - C-133/11, aaO Rn. 31 f.; vom 18. Juli 2013 - C-147/12, aaO Rn. 28) und damit auch von Art. 5 Nr. 3 LugÜ II herangezogen werden kann, losgelöst von nationalen Vorschriften über die außervertragliche zivilrechtliche Haftung zu erfolgen (so EuGH, Urteil vom 19. September 1995 - C-364/93, Slg. 1995, I-2719 Rn. 18 f. - Marinari; vgl. auch EuGH, Urteil vom 16. Mai 2013 - C-228/11, aaO Rn. 34 mwN).

    Die geforderte Nähe zum Streitgegenstand und die Möglichkeit einer leichteren Beweisaufnahme (vgl. EuGH, Urteil vom 16. Juli 2009 - C-189/08, aaO Rn. 24 mwN; vom 16. Mai 2013 - C-228/11, aaO Rn. 27) liegen bei einer Zuständigkeit deutscher Gerichte vor, da im Zentrum des Rechtsstreits das ohne die erforderliche Erlaubnis zur Erbringung von Finanzdienstleistungen gemäß § 32 Abs. 1 Satz 1 KWG erfolgte Handeln des Vertriebsbeauftragten in Deutschland und der vom Kläger dort unterschriebene Vermögensverwaltungsauftrag stehen.

    Auch der Vorhersehbarkeit der Zuständigkeitsvorschriften für beide Parteien und der Gewährleistung von Rechtssicherheit (EuGH, Urteile vom 25. Oktober 2011 - C-509/09 und C-161/10, aaO Rn. 50 mwN; vom 19. April 2012 - C-523/10, aaO Rn. 23; vom 25. Oktober 2012 - C-133/11, aaO Rn. 45 mwN; vom 16. Mai 2013 - C-228/11, aaO Rn. 28; vom 18. Juli 2013 - C-147/12, aaO Rn. 52; vom 16. Januar 2014 - C-45/13, NJW 2014, 1166 Rn. 28 - Kainz) ist hierdurch Genüge getan.

    Insbesondere führt ein in Deutschland gelegener Erfolgsort zur Zuständigkeit desjenigen Gerichts, das objektiv am besten in der Lage ist, die Begründetheit der geltend gemachten Verletzung zu beurteilen (vgl. EuGH, Urteile vom 3. Oktober 2013 - C-170/12, aaO Rn. 34 mwN; vom 16. Mai 2013 - C-228/11, aaO Rn. 28 mwN; vom 16. Januar 2014 - C-45/13, aaO Rn. 24).

  • BGH, 18.10.2016 - VI ZR 618/15

    Internationale Zuständigkeit: Voraussetzungen des Gerichtsstands des

    aa) Handlungsort iSd Art. 5 Nr. 3 LugÜ II bzw. Art. 5 Nr. 3 EuGVVO ist der Ort, an dem die schadensbegründende Handlung vorgenommen wurde bzw. der "Ort des für den Schaden ursächlichen Geschehens" (EuGH, Urteil vom 16. Mai 2013 - C 228/11, WM 2013, 1257 Rn. 25 - Melzer).

    cc) Soweit das Berufungsgericht das Handeln des Zeugen Sch. dem Beklagten als dessen "verlängerter Arm" zurechnen will, steht dies in Widerspruch zur Rechtsprechung des Gerichtshofs (EuGH, Urteil vom 16. Mai 2013 - C 228/11, WM 2013, 1257 Rn. 25 - Melzer).

    (2) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts sprechen im vorliegenden Fall nicht nur der Tenor, sondern auch die Erwägungsgründe des Gerichtshofs im Fall Melzer (EuGH, Urteil vom 16. Mai 2013 - C 228/11, WM 2013, 1257) gegen die Annahme eines Handlungsortes in Deutschland, der sich aus der Zurechnung des Verhaltens des Sch. ergeben soll.

    Eine solche Lösung, die dazu führen würde, dass unter dem Gesichtspunkt des für den Schaden ursächlichen Geschehens gegen den mutmaßlichen Verursacher eines Schadens vor einem Gericht eines Mitgliedstaats Klage erhoben werden könnte, in dessen Bezirk er weder tätig geworden noch der Erfolg eingetreten ist, ginge über die von der Verordnung ausdrücklich erfassten Fallgestaltungen hinaus und verstieße damit gegen ihre Systematik und ihre Zielsetzungen (vgl. EuGH, Urteil vom 16. Mai 2013 - C 228/11, WM 2013, 1257 Rn. 36 - Melzer).

  • BGH, 26.01.2023 - I ZR 27/22

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  • BGH, 17.03.2015 - VI ZR 11/14

    Schadensersatzprozess wegen des Erwerbs von Aktien einer nicht börsennotierten

  • BGH, 27.11.2014 - I ZR 1/11

    Gemeinschaftsmarkenverordnung Art. 93 Abs. 5; Brüssel I-VO Art. 5 Nr. 3

  • BGH, 16.10.2015 - V ZR 120/14

    Revisionsverfahren betreffend Schadensersatzansprüche aus einem Kaufvertrag über

  • BGH, 24.06.2014 - VI ZR 347/12

    Internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte: Schadensersatzanspruch eines

  • EuGH, 21.04.2016 - C-572/14

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  • Generalanwalt beim EuGH, 11.12.2014 - C-352/13

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  • Generalanwalt beim EuGH, 10.09.2020 - C-59/19

    Wikingerhof - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.11.2016 - C-618/15

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  • EuGH, 18.07.2013 - C-147/12

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  • Generalanwalt beim EuGH, 16.09.2021 - C-251/20

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  • EuGH, 05.03.2015 - C-463/12

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  • LG Kleve, 23.02.2015 - 4 O 62/13

    Vereinbarung über den Gerichtsstand hinsichtlich Zuständigkeit i.R.v.

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.04.2021 - C-30/20

    Volvo u.a.

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.06.2013 - C-170/12

    Pinckney - Unzulässigkeit - Fehlen eines Zusammenhangs zwischen den Vorlagefragen

  • LG Düsseldorf, 07.11.2013 - 4b O 184/12
  • OLG Düsseldorf, 25.11.2021 - 15 Sa 1/21
  • OLG Stuttgart, 26.10.2015 - 5 U 46/15

    Internationale Zuständigkeit für Schadensersatzansprüche gegen eine

  • EuGH, 10.03.2022 - C-498/20

    BMA Nederland - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.03.2016 - C-12/15

    Universal Music International Holding

  • BGH, 17.03.2015 - VI ZR 12/14

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  • OLG Düsseldorf, 06.12.2013 - 7 U 36/12

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  • OLG Rostock, 30.09.2020 - 2 U 6/17

    Schadensersatz wegen Kündigung eines Händlervertrags: Internationale

  • OLG München, 07.03.2022 - 34 AR 132/21

    VW-Abgasskandal: Örtliche Zuständigkeit nach EuGVVO

  • OLG Düsseldorf, 10.10.2014 - 7 U 39/12

    Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für die Geltendmachung von

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.01.2019 - C-603/17

    Bosworth und Hurley - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gerichtliche Zuständigkeit,

  • LG Hamburg, 22.12.2023 - 403 HKO 157/22
  • OLG Düsseldorf, 06.12.2013 - 7 U 35/12

    Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für die Geltendmachung von

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.02.2018 - C-27/17

    flyLAL-Lithuanian Airlines - Vorabentscheidungsersuchen - Zusammenarbeit in

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.02.2016 - C-572/14

    Austro-Mechana - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 -

  • OLG Düsseldorf, 10.10.2014 - 7 U 40/12

    Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für die Geltendmachung von

  • OLG Düsseldorf, 24.10.2014 - 7 U 46/12

    Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für die Geltendmachung von

  • OLG Düsseldorf, 24.10.2014 - 7 U 42/12

    Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für die Geltendmachung von

  • OLG Düsseldorf, 24.10.2014 - 7 U 43/12

    Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für die Geltendmachung von

  • OLG Düsseldorf, 10.10.2014 - 7 U 38/12

    Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für die Geltendmachung von

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.06.2019 - C-213/18

    Guaitoli u.a.

  • OLG München, 30.10.2013 - 20 U 603/12

    Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für die Geltendmachung von

  • AG Köln, 13.04.2021 - 125 C 319/18
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