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   EuGH, 22.01.2015 - C-282/13   

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EuGH, 22.01.2015 - C-282/13 (https://dejure.org/2015,300)
EuGH, Entscheidung vom 22.01.2015 - C-282/13 (https://dejure.org/2015,300)
EuGH, Entscheidung vom 22. Januar 2015 - C-282/13 (https://dejure.org/2015,300)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    T-Mobile Austria

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Elektronische Kommunikationsnetze und -dienste - Richtlinie 2002/20/EG - Art. 5 Abs. 6 - Nutzungsrechte für Funkfrequenzen und Nummern - Richtlinie 2002/21/EG - Art. 4 Abs. 1 - Rechtsbehelf gegen Entscheidungen einer nationalen ...

  • Europäischer Gerichtshof

    T-Mobile Austria

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Elektronische Kommunikationsnetze und -dienste - Richtlinie 2002/20/EG - Art. 5 Abs. 6 - Nutzungsrechte für Funkfrequenzen und Nummern - Richtlinie 2002/21/EG - Art. 4 Abs. 1 - Rechtsbehelf gegen Entscheidungen einer nationalen ...

  • Wolters Kluwer

    Vorlage zur Vorabentscheidung; Elektronische Kommunikationsnetze und -dienste; Richtlinie 2002/20/EG; Art. 5 Abs. 6; Nutzungsrechte für Funkfrequenzen und Nummern; Richtlinie 2002/21/EG; Art. 4 Abs. 1; Rechtsbehelf gegen Entscheidungen einer nationalen ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Parteistellung und Anhörungsrecht einer Wettbewerberin im Verfahren der Regulierungsbehörde zur Genehmigung von Änderungen der Eigentümerstruktur im Rahmen einer Unternehmensübernahme auf dem Telekommunikationsmarkt; Vorabentscheidungsersuchen des österreichischen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Verwaltungsgerichtshof (Österreich) - Auslegung der Art. 4 und 9b der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR Int. 2015, 263
  • MMR 2015, 197
  • ECLI:EU:C:2015:24
 
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Wird zitiert von ... (26)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 21.02.2008 - C-426/05

    Tele2 Telecommunication - Elektronische Kommunikation - Netze und Dienste -

    Auszug aus EuGH, 22.01.2015 - C-282/13
    Insoweit beruft sich T-Mobile Austria auf das Urteil Tele2 Telecommunication (C-426/05, EU:C:2008:103).

    Nach ständiger Rechtsprechung sind bei der Auslegung einer Unionsvorschrift nicht nur deren Wortlaut, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (vgl. in diesem Sinne Urteile Tele2 Telecommunication, EU:C:2008:103, Rn. 27, sowie The Number [UK] und Conduit Enterprises, C-16/10, EU:C:2011:92, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dazu hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass Art. 4 der Rahmenrichtlinie Ausfluss des Grundsatzes eines effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes ist, der die Gerichte der Mitgliedstaaten verpflichtet, den gerichtlichen Schutz der Rechte zu gewährleisten, die den Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsen (vgl. in diesem Sinne Urteil Tele2 Telecommunication, EU:C:2008:103, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Folglich muss das Gebot eines effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes, das zu Art. 4 der Rahmenrichtlinie geführt hat, auch für Nutzer und Anbieter gelten, die Rechte aus der Unionsrechtsordnung, insbesondere den Richtlinien über die elektronische Kommunikation, herleiten können und durch eine Entscheidung einer nationalen Regulierungsbehörde in diesen Rechten berührt sind (Urteil Tele2 Telecommunication, EU:C:2008:103, Rn. 31 und 32).

    In Anbetracht dessen hat der Gerichtshof in einer Rechtssache, die das Marktanalyseverfahren nach Art. 16 der Rahmenrichtlinie betraf, befunden, dass die mit einem Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht auf dem relevanten Markt in Wettbewerb stehenden Anbieter als potenzielle Inhaber von Rechten, die den spezifischen Verpflichtungen entsprechen, die dem Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht von einer nationalen Regulierungsbehörde auferlegt werden, als von den Entscheidungen der Regulierungsbehörde, mit denen diese Verpflichtungen geändert oder aufgehoben werden, betroffen im Sinne von Art. 4 Abs. 1 der Rahmenrichtlinie angesehen werden können (vgl. in diesem Sinne Urteil Tele2 Telecommunication, EU:C:2008:103, Rn. 36).

    Weiter hat der Gerichtshof festgestellt, dass, da die nationalen Regulierungsbehörden nach Art. 8 Abs. 2 der Rahmenrichtlinie den Wettbewerb bei der Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste sowie zugehöriger Einrichtungen und Dienste zu fördern haben, indem sie u. a. gewährleisten, dass es keine Wettbewerbsverzerrungen oder -beschränkungen im Bereich der elektronischen Kommunikation gibt, eine enge Auslegung von Art. 4 Abs. 1 der Rahmenrichtlinie dahin, dass er anderen Personen als den Adressaten der Entscheidungen der nationalen Regulierungsbehörden keinen Rechtsbehelf zugesteht, kaum mit den politischen Zielen und regulatorischen Grundsätzen, insbesondere dem Ziel der Förderung des Wettbewerbs, die den Regulierungsbehörden nach Art. 8 der Rahmenrichtlinie vorgegeben sind, in Einklang zu bringen wäre (vgl. in diesem Sinne Urteil Tele2 Telecommunication, EU:C:2008:103, Rn. 37 und 38).

  • EuGH, 31.01.2008 - C-380/05

    DIE ITALIENISCHE REGELUNG ÜBER DIE ZUTEILUNG VON FUNKFREQUENZEN FÜR TÄTIGKEITEN

    Auszug aus EuGH, 22.01.2015 - C-282/13
    Weiter ist zu beachten, dass Art. 8 Abs. 2 der Rahmenrichtlinie den Mitgliedstaaten vorschreibt, dafür zu sorgen, dass die nationalen Regulierungsbehörden alle angezeigten Maßnahmen treffen, die der Förderung des Wettbewerbs bei der Bereitstellung elektronischer Kommunikationsdienste dienen, wobei sie gewährleisten, dass es keine Wettbewerbsverzerrungen oder -beschränkungen im Bereich der elektronischen Kommunikation gibt, und verbleibende Hindernisse für die Erbringung dieser Dienste abbauen (vgl. in diesem Sinne Urteile Centro Europa 7, C-380/05, EU:C:2008:59, Rn. 81, und Kommission/Polen, C-227/07, EU:C:2008:620, Rn. 62 und 63).
  • EuGH, 13.11.2008 - C-227/07

    Kommission / Polen - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Elektronische

    Auszug aus EuGH, 22.01.2015 - C-282/13
    Weiter ist zu beachten, dass Art. 8 Abs. 2 der Rahmenrichtlinie den Mitgliedstaaten vorschreibt, dafür zu sorgen, dass die nationalen Regulierungsbehörden alle angezeigten Maßnahmen treffen, die der Förderung des Wettbewerbs bei der Bereitstellung elektronischer Kommunikationsdienste dienen, wobei sie gewährleisten, dass es keine Wettbewerbsverzerrungen oder -beschränkungen im Bereich der elektronischen Kommunikation gibt, und verbleibende Hindernisse für die Erbringung dieser Dienste abbauen (vgl. in diesem Sinne Urteile Centro Europa 7, C-380/05, EU:C:2008:59, Rn. 81, und Kommission/Polen, C-227/07, EU:C:2008:620, Rn. 62 und 63).
  • EuGH, 17.02.2011 - C-16/10

    The Number (UK) und Conduit Enterprises - Rechtsangleichung - Telekommunikation -

    Auszug aus EuGH, 22.01.2015 - C-282/13
    Nach ständiger Rechtsprechung sind bei der Auslegung einer Unionsvorschrift nicht nur deren Wortlaut, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (vgl. in diesem Sinne Urteile Tele2 Telecommunication, EU:C:2008:103, Rn. 27, sowie The Number [UK] und Conduit Enterprises, C-16/10, EU:C:2011:92, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • BVerwG, 25.02.2015 - 6 C 37.13

    Drittanfechtung einer Entgeltgenehmigung; Wettbewerber; fehlende

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist Art. 4 der Rahmenrichtlinie Ausfluss des Grundsatzes eines effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes, der ein allgemeiner Grundsatz des Unionsrechts ist und die nationalen Gerichte verpflichtet, den gerichtlichen Schutz der Rechte zu gewährleisten, die den Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsen (EuGH, Urteile vom 21. Februar 2008 - C-426/05, Tele 2 Telecommunication - Rn. 30 und vom 22. Januar 2015 - C-282/13, T-Mobile Austria - Rn. 33).

    Dieses Gebot eines effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes muss für Nutzer und Anbieter gelten, die Rechte aus der Unionsrechtsordnung, insbesondere den Richtlinien über die elektronische Kommunikation, herleiten können und durch eine Entscheidung einer nationalen Regulierungsbehörde in diesen Rechten berührt sind (EuGH, Urteile vom 21. Februar 2008 - C-426/05, Tele 2 Telecommunication - Rn. 32 und vom 22. Januar 2015 - C-282/13, T-Mobile Austria - Rn. 34).

    Von einer Entscheidung einer nationalen Regulierungsbehörde können ferner auch solche Unternehmen im Sinne des Art. 4 Abs. 1 der Rahmenrichtlinie betroffen sein, die Wettbewerber des Unternehmens sind, an das die Entscheidung der nationalen Regulierungsbehörde gerichtet ist, wenn die nationale Regulierungsbehörde in einem Verfahren entscheidet, das dem Schutz des Wettbewerbs dient und die fragliche Entscheidung geeignet ist, sich auf die Marktstellung des erstgenannten Unternehmens auszuwirken (vgl. EuGH, Urteil vom 22. Januar 2015 - C-282/13, T-Mobile Austria - Rn. 39).

    Ferner sind nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs etwa auch Wettbewerber, denen die Regulierungsbehörde Rechte zur Nutzung von Frequenzen zugeteilt hat, im Sinne des Art. 4 Abs. 1 der Rahmenrichtlinie durch eine Entscheidung der Regulierungsbehörde betroffen, mit der nach Art. 5 Abs. 6 der Richtlinie 2002/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste (ABl. L 108 S. 21) - Genehmigungsrichtlinie - in der durch die Richtlinie 2009/140/EG geänderten Fassung die Funkfrequenzausstattung der konkurrierenden Unternehmen anteilig geändert wird (vgl. EuGH, Urteil vom 22. Januar 2015 - C-282/13, T-Mobile Austria - Rn. 28 ff.).

    Dieses Normverständnis, das bereits dem Urteil vom 21. Februar 2008 - C-426/05, Tele 2 Telecommunication - (Rn. 31, 32 und 36) zu Grunde liegt, hat der Gerichtshof auch in seinem Urteil vom 22. Januar 2015 - C-282/13, T-Mobile Austria - nicht aufgegeben.

    Dies ergibt sich daraus, dass er sich entscheidend auf die im konkreten Fall einschlägige, materiell wettbewerbsschützende Bestimmung des Art. 5 Abs. 6 der Genehmigungsrichtlinie gestützt hat (EuGH, Urteil vom 22. Januar 2015 - C-282/13, T-Mobile Austria Rn. 34 f., 41 ff.).

    Die Senatsrechtsprechung wird entgegen der Ansicht der Klägerin durch das bereits erwähnte Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 22. Januar 2015 - C-282/13, T-Mobile Austria - nicht in Frage gestellt.

  • BVerwG, 01.04.2015 - 6 C 38.13

    Drittanfechtungsklage gegen Entgeltgenehmigung; Wettbewerber; fehlende

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist Art. 4 der Rahmenrichtlinie Ausfluss des Grundsatzes eines effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes, der ein allgemeiner Grundsatz des Unionsrechts ist und die nationalen Gerichte verpflichtet, den gerichtlichen Schutz der Rechte zu gewährleisten, die den Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsen (EuGH, Urteile vom 21. Februar 2008 - C-426/05, Tele 2 Telecommunication - Rn. 30 und vom 22. Januar 2015 - C-282/13, T-Mobile Austria - Rn. 33).

    Dieses Gebot eines effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes muss für Nutzer und Anbieter gelten, die Rechte aus der Unionsrechtsordnung, insbesondere den Richtlinien über die elektronische Kommunikation, herleiten können und durch eine Entscheidung einer nationalen Regulierungsbehörde in diesen Rechten berührt sind (EuGH, Urteile vom 21. Februar 2008 - C-426/05, Tele 2 Telecommunication - Rn. 32 und vom 22. Januar 2015 - C-282/13, T-Mobile Austria - Rn. 34).

    Von einer Entscheidung einer nationalen Regulierungsbehörde können ferner auch solche Unternehmen im Sinne des Art. 4 Abs. 1 der Rahmenrichtlinie betroffen sein, die Wettbewerber des Unternehmens sind, an das die Entscheidung der nationalen Regulierungsbehörde gerichtet ist, wenn die nationale Regulierungsbehörde in einem Verfahren entscheidet, das dem Schutz des Wettbewerbs dient und die fragliche Entscheidung geeignet ist, sich auf die Marktstellung des erstgenannten Unternehmens auszuwirken (vgl. EuGH, Urteil vom 22. Januar 2015 - C-282/13, T-Mobile Austria - Rn. 39).

    Ferner sind nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs etwa auch Wettbewerber, denen die Regulierungsbehörde Rechte zur Nutzung von Frequenzen zugeteilt hat, im Sinne des Art. 4 Abs. 1 der Rahmenrichtlinie durch eine Entscheidung der Regulierungsbehörde betroffen, mit der nach Art. 5 Abs. 6 der Richtlinie 2002/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste (ABl. L 108 S. 21) - Genehmigungsrichtlinie - in der durch die Richtlinie 2009/140/EG geänderten Fassung die Funkfrequenzausstattung der konkurrierenden Unternehmen anteilig geändert wird (vgl. EuGH, Urteil vom 22. Januar 2015 - C-282/13, T-Mobile Austria - Rn. 28 ff.).

    Dieses Normverständnis, das bereits dem Urteil vom 21. Februar 2008 - C-426/05, Tele 2 Telecommunication - (Rn. 31, 32 und 36) zu Grunde liegt, hat der Gerichtshof auch in seinem Urteil vom 22. Januar 2015 - C-282/13, T-Mobile Austria - nicht aufgegeben.

    Dies ergibt sich daraus, dass er sich entscheidend auf die im konkreten Fall einschlägige, materiell wettbewerbsschützende Bestimmung des Art. 5 Abs. 6 der Genehmigungsrichtlinie gestützt hat (EuGH, Urteil vom 22. Januar 2015 - C-282/13, T-Mobile Austria - Rn. 34 f., 41 ff.).

    Die Senatsrechtsprechung wird entgegen der Ansicht der Klägerin durch das bereits erwähnte Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 22. Januar 2015 - C-282/13, T-Mobile Austria - nicht in Frage gestellt.

  • BVerwG, 16.12.2015 - 6 C 27.14

    Mobilfunk; Terminierungsentgelt; Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung;

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist Art. 4 der Rahmenrichtlinie Ausfluss des Grundsatzes eines effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes, der ein allgemeiner Grundsatz des Unionsrechts ist und die nationalen Gerichte verpflichtet, den gerichtlichen Schutz der Rechte zu gewährleisten, die den Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsen (EuGH, Urteile vom 21. Februar 2008 - C-426/05, Tele 2 Telecommunication - Rn. 30 und vom 22. Januar 2015 - C-282/13, T-Mobile Austria - Rn. 33).

    Dieses Gebot eines effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes muss für Nutzer und Anbieter gelten, die Rechte aus der Unionsrechtsordnung, insbesondere den Richtlinien über die elektronische Kommunikation, herleiten können und durch eine Entscheidung einer nationalen Regulierungsbehörde in diesen Rechten berührt sind (EuGH, Urteile vom 21. Februar 2008 - C-426/05, Tele 2 Telecommunication - Rn. 32 und vom 22. Januar 2015 - C-282/13, T-Mobile Austria - Rn. 34).

    Von einer Entscheidung einer nationalen Regulierungsbehörde können ferner auch solche Unternehmen im Sinne des Art. 4 Abs. 1 der Rahmenrichtlinie betroffen sein, die Wettbewerber des Unternehmens sind, an das die Entscheidung der nationalen Regulierungsbehörde gerichtet ist, wenn die nationale Regulierungsbehörde in einem Verfahren entscheidet, das dem Schutz des Wettbewerbs dient und die fragliche Entscheidung geeignet ist, sich auf die Marktstellung des erstgenannten Unternehmens auszuwirken (vgl. EuGH, Urteil vom 22. Januar 2015 - C-282/13, T-Mobile Austria - Rn. 39).

    ... Ferner sind nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs etwa auch Wettbewerber, denen die Regulierungsbehörde Rechte zur Nutzung von Frequenzen zugeteilt hat, im Sinne des Art. 4 Abs. 1 der Rahmenrichtlinie durch eine Entscheidung der Regulierungsbehörde betroffen, mit der nach Art. 5 Abs. 6 der Richtlinie 2002/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste (ABl. L 108 S. 21) - Genehmigungsrichtlinie - in der durch die Richtlinie 2009/140/EG geänderten Fassung die Funkfrequenzausstattung der konkurrierenden Unternehmen anteilig geändert wird (vgl. EuGH, Urteil vom 22. Januar 2015 - C-282/13, T-Mobile Austria - Rn. 28 ff.).

    Dieses Normverständnis, das bereits dem Urteil vom 21. Februar 2008 - C-426/05, Tele 2 Telecommunication - (Rn. 31, 32 und 36) zu Grunde liegt, hat der Gerichtshof auch in seinem Urteil vom 22. Januar 2015 - C-282/13, T-Mobile Austria - nicht aufgegeben.

    Dies ergibt sich daraus, dass er sich entscheidend auf die im konkreten Fall einschlägige, materiell wettbewerbsschützende Bestimmung des Art. 5 Abs. 6 der Genehmigungsrichtlinie gestützt hat (EuGH, Urteil vom 22. Januar 2015 - C-282/13, T-Mobile Austria - Rn. 34 f., 41 ff.).".

    Dieses Verständnis wird durch das spätere Urteil vom 22. Januar 2015 - C-282/13 [ECLI:EU:C:2015:24], T-Mobile Austria - nicht in Frage gestellt; denn auch diese Entscheidung knüpft die Betroffenheit im Sinne von Art. 4 Abs. 1 der Rahmenrichtlinie nicht an die Geltendmachung rein verfahrensrechtlicher Rechtspositionen, sondern setzt voraus, dass zumindest auch der Anwendungsbereich einer materiellen Bestimmung des Unionsrechts (im konkreten Fall: Art. 5 Abs. 6 der Genehmigungsrichtlinie) eröffnet ist, auf die sich der Wettbewerber berufen kann.

  • EuGH, 20.04.2023 - C-329/21

    DIGI Communications

    Das vorlegende Gericht fragt sich, wie diese Bestimmung auszulegen ist, und stellt hierzu fest, dass die Rahmenrichtlinie keine Definition dieses Begriffs "betroffenes Unternehmen" enthalte, wobei es insbesondere auf die Urteile vom 21. Februar 2008, Tele2 Telecommunication (C-426/05, EU:C:2008:103), und vom 22. Januar 2015, T-Mobile Austria (C-282/13, EU:C:2015:24) verweist.

    Im Fall von Art. 4 der Rahmenrichtlinie muss das Gebot eines effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes, das zu diesem Artikel geführt hat, auch für Nutzer und Anbieter gelten, die Rechte aus der Unionsrechtsordnung, insbesondere den Richtlinien über die elektronische Kommunikation, herleiten können und durch eine Entscheidung einer NRB in diesen Rechten berührt sind (Urteil vom 22. Januar 2015, T-Mobile Austria, C-282/13, EU:C:2015:24, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Da die NRB, wie in Rn. 26 des vorliegenden Urteils ausgeführt, nach Art. 8 Abs. 2 der Rahmenrichtlinie den Wettbewerb bei der Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste sowie zugehöriger Einrichtungen und Dienste zu fördern haben, indem sie u. a. gewährleisten, dass es keine Wettbewerbsverzerrungen oder -beschränkungen im Bereich der elektronischen Kommunikation gibt, wäre außerdem eine enge Auslegung von Art. 4 Abs. 1 der Rahmenrichtlinie dahin, dass er anderen Personen als den Adressaten der Entscheidungen der NRB keinen Rechtsbehelf zugesteht, kaum mit den politischen Zielen und regulatorischen Grundsätzen, insbesondere dem Ziel der Förderung des Wettbewerbs, die den NRB nach Art. 8 der Rahmenrichtlinie vorgegeben sind, in Einklang zu bringen (Urteil vom 22. Januar 2015, T-Mobile Austria, C-282/13, EU:C:2015:24, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Somit bezieht sich Art. 4 Abs. 1 der Rahmenrichtlinie nach ständiger Rechtsprechung sowohl auf den Adressaten der betreffenden Entscheidung als auch auf die übrigen Anbieter elektronischer Kommunikationsnetze oder -dienste, die Wettbewerber dieses Adressaten sein können, sofern die fragliche Entscheidung geeignet ist, sich auf ihre Marktstellung auszuwirken (Urteil vom 22. Januar 2015, T-Mobile Austria, C-282/13, EU:C:2015:24, Rn. 37).

    Außerdem sind nach ständiger Rechtsprechung bei der Auslegung einer Unionsvorschrift nicht nur deren Wortlaut, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (Urteil vom 22. Januar 2015, T-Mobile Austria, C-282/13, EU:C:2015:24, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Was zweitens die in Art. 4 Abs. 1 der Rahmenrichtlinie genannte Voraussetzung betrifft, wonach ein Unternehmen von der Entscheidung einer NRB, die es anfechten will, "betroffen" sein muss, so ist diese Voraussetzung als erfüllt anzusehen, sofern diese Entscheidung Auswirkungen auf die Marktstellung dieses Unternehmens haben kann oder wenn die Rechte, die diesem aus dem Unionsrecht erwachsen, durch die Entscheidung potenziell betroffen sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Februar 2008, Tele2 Telecommunication, C-426/05, EU:C:2008:103, Rn. 32 und 39, sowie vom 22. Januar 2015, T-Mobile Austria, C-282/13, EU:C:2015:24, Rn. 37).

  • BVerwG, 29.03.2017 - 6 C 1.16

    Zeitlich begrenzte Fortgeltung der Rechtsschutzbeschränkung in § 35 Abs. 5 Satz 2

    Die Norm gilt für Nutzer oder Anbieter elektronischer Kommunikation, die - wie die Klägerin - Rechte insbesondere aus den von der Union hierüber erlassenen Richtlinien herleiten können und durch eine Entscheidung einer nationalen Regulierungsbehörde in diesen Rechten berührt sind (EuGH, Urteile vom 21. Februar 2008 - C-426/05 [ECLI:EU:C:2008:103], Tele 2 Telecommunication - Rn. 30 ff., vom 22. Januar 2015 - C-282/13 [ECLI:EU:C:2015:24], T-Mobile Austria - Rn. 33 f. und vom 13. Oktober 2016 - C-231/15 [ECLI:EU:C:2016:769], Prezes UKE und Petrotel/Polkomtel - Rn. 20 f., 24).
  • BVerwG, 08.06.2016 - 6 B 40.15

    Erlaubnis zur gemeinsamen Nutzung von Frequenzen nach Unternehmenszusammenschluss

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist Art. 4 der Rahmenrichtlinie Ausfluss des Grundsatzes eines effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes, der ein allgemeiner Grundsatz des Unionsrechts ist und die nationalen Gerichte verpflichtet, den gerichtlichen Schutz der Rechte zu gewährleisten, die den Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsen (EuGH, Urteile vom 21. Februar 2008 - C-426/05 [ECLI:EU:C:2008:103], Tele 2 Telecommunication - Rn. 30 und vom 22. Januar 2015 - C-282/13 [ECLI:EU:C:2015:24], T-Mobile Austria - Rn. 33).

    Dieses Gebot eines effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes muss für Nutzer und Anbieter gelten, die Rechte aus der Unionsrechtsordnung, insbesondere den Richtlinien über die elektronische Kommunikation, herleiten können und durch eine Entscheidung einer nationalen Regulierungsbehörde in diesen Rechten berührt sind (EuGH, Urteile vom 21. Februar 2008 - C-426/05, Tele 2 Telecommunication - Rn. 32 und vom 22. Januar 2015 - C-282/13, T-Mobile Austria - Rn. 34).

    In dem vom Verwaltungsgericht erwähnten Urteil vom 22. Januar 2015 hat der Gerichtshof entschieden, dass ein Unternehmen dann als Betroffener i.S.v. Art. 4 Abs. 1 der Rahmenrichtlinie angesehen werden kann, wenn dieses Unternehmen, das elektronische Kommunikationsnetze oder -dienste anbietet, ein Wettbewerber des Unternehmens oder der Unternehmen ist, das bzw. die Partei(en) eines Verfahrens zur Genehmigung der Übertragung von Rechten zur Nutzung von Funkfrequenzen nach Art. 5 Abs. 6 der Genehmigungsrichtlinie und Adressat(en) der Entscheidung der nationalen Regulierungsbehörde ist bzw. sind, und wenn diese Entscheidung geeignet ist, sich auf die Marktstellung des erstgenannten Unternehmens auszuwirken (EuGH, Urteil vom 22. Januar 2015 - C-282/13 T-Mobile Austria - Rn. 39, 48).

    Derartige Auswirkungen auf die Marktstellung sind anzunehmen, wenn die Entscheidung zu einer Änderung der Verteilung der Funkfrequenzen auf die auf dem Markt tätigen Unternehmen führt (EuGH, Urteil vom 22. Januar 2015 - C-282/13 T-Mobile Austria - Rn. 40).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.09.2016 - 13 A 2378/14

    Abgrenzung von zulassungspflichtigen Fertigarzneimitteln und verlängerten

    vgl. EuGH, Urteile vom 16. Dezember 1976 - 33/76 (Rewe) -, Slg. 1976, 1989 = juris, Rn. 5, vom 14. Dezember 1995 - C-312/93 (Peterbroeck) -, Slg. 1995, I-4599 = juris, Rn. 12, vom 13. März 2007 - C-432/05 (Unibet) -, Slg. 2007, I-2271 = juris, Rn. 38, vom 21. Februar 2008 - C-426/05 (Tele 2 Telecommunication GmbH) -, Slg. 2008, I-685 = juris, Rn. 30, und vom 22. Januar 2015 - C-282/13 (T-Mobile Austria) -, juris, Rn. 33 f.; BVerwG, Beschluss vom 8. Juni 2016 - 6 B 40.15 -, juris, Rn. 16.
  • BVerwG, 08.06.2016 - 6 B 39.15

    Erlaubnis zur gemeinsamen Nutzung von Frequenzen nach Unternehmenszusammenschluss

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist Art. 4 der Rahmenrichtlinie Ausfluss des Grundsatzes eines effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes, der ein allgemeiner Grundsatz des Unionsrechts ist und die nationalen Gerichte verpflichtet, den gerichtlichen Schutz der Rechte zu gewährleisten, die den Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsen (EuGH, Urteile vom 21. Februar 2008 - C-426/05 [ECLI:EU:C:2008:103], Tele 2 Telecommunication - Rn. 30 und vom 22. Januar 2015 - C-282/13 [ECLI:EU:C:2015:24], T-Mobile Austria - Rn. 33).

    Dieses Gebot eines effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes muss für Nutzer und Anbieter gelten, die Rechte aus der Unionsrechtsordnung, insbesondere den Richtlinien über die elektronische Kommunikation, herleiten können und durch eine Entscheidung einer nationalen Regulierungsbehörde in diesen Rechten berührt sind (EuGH, Urteile vom 21. Februar 2008 - C-426/05, Tele 2 Telecommunication - Rn. 32 und vom 22. Januar 2015 - C-282/13, T-Mobile Austria - Rn. 34).

    In dem vom Verwaltungsgericht erwähnten Urteil vom 22. Januar 2015 hat der Gerichtshof entschieden, dass ein Unternehmen dann als Betroffener i.S.v. Art. 4 Abs. 1 der Rahmenrichtlinie angesehen werden kann, wenn dieses Unternehmen, das elektronische Kommunikationsnetze oder -dienste anbietet, ein Wettbewerber des Unternehmens oder der Unternehmen ist, das bzw. die Partei(en) eines Verfahrens zur Genehmigung der Übertragung von Rechten zur Nutzung von Funkfrequenzen nach Art. 5 Abs. 6 der Genehmigungsrichtlinie und Adressat(en) der Entscheidung der nationalen Regulierungsbehörde ist bzw. sind, und wenn diese Entscheidung geeignet ist, sich auf die Marktstellung des erstgenannten Unternehmens auszuwirken (EuGH, Urteil vom 22. Januar 2015 - C-282/13 T-Mobile Austria - Rn. 39, 48).

    Derartige Auswirkungen auf die Marktstellung sind anzunehmen, wenn die Entscheidung zu einer Änderung der Verteilung der Funkfrequenzen auf die auf dem Markt tätigen Unternehmen führt (EuGH, Urteil vom 22. Januar 2015 - C-282/13 T-Mobile Austria - Rn. 40).

  • BVerwG, 01.04.2015 - 6 C 36.13

    Anforderungen an die Genehmigung der Terminierungsentgelte im Mobilfunk

    Die Senatsrechtsprechung wird nicht durch das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 22. Januar 2015 (C-282/13, T-Mobile Austria) in Frage gestellt.

    Der Gerichtshof stellt in dem genannten Urteil fest, dass sich Art. 4 der Rahmenrichtlinie als Ausprägung des Grundsatzes eines effektiven Rechtsschutzes nicht nur auf den Adressaten der Entscheidung einer nationalen Regulierungsbehörde bezieht, sondern auch auf die übrigen Anbieter elektronischer Kommunikationsnetze oder -dienste, die Wettbewerber dieses Adressaten sein können, sofern die fragliche Entscheidung geeignet ist, sich auf ihre Marktstellung auszuwirken (EuGH, Urteil vom 22. Januar 2015 - C-282/13, T-Mobile Austria - Rn. 37).

    Dass der Gerichtshof dieses Normverständnis, das seinem - in Bezug genommenen - Urteil vom 21. Februar 2008 - C-426/05, Tele 2 Telecommunication - Rn. 31, 32 und 36) zu Grunde liegt, nicht aufgegeben hat, also einem Wettbewerber die Stellung eines Betroffenen nach Art. 4 der Rahmenrichtlinie nicht allein auf Grund einer verfahrensrechtlichen Position einräumt, ergibt sich daraus, dass er sich entscheidend auf die im konkreten Fall einschlägige, materiell wettbewerbsschützende Bestimmung des Art. 5 Abs. 6 der Richtlinie 2002/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste (ABl. L 108 S. 21) - Genehmigungsrichtlinie - stützt (EuGH, Urteil vom 22. Januar 2015 - C-282/13, T-Mobile Austria - Rn. 34 f., 41 ff.).

  • BVerwG, 24.02.2016 - 6 C 62.14

    Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung; Standardangebot; Teilentscheidungen im

    Die Norm gewährleistet danach einen effektiven Rechtsschutz für Nutzer und Anbieter von elektronischer Kommunikation, die Rechte aus der Unionsrechtsordnung - insbesondere aus den Richtlinien über die elektronische Kommunikation - herleiten können und durch eine Entscheidung einer nationalen Regulierungsbehörde in diesen Rechten berührt sind (EuGH, Urteile vom 21. Februar 2008 - C-426/05 [ECLI:EU:C:2008:103], Tele 2 Telecommunication - Rn. 32 und vom 22. Januar 2015 - C-282/13 [ECLI:EU:C:2015:24], T-Mobile Austria - Rn. 34).

    Jedoch ist ein solcher Anspruch zu bejahen, wenn die mit einem Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht auf dem relevanten Markt in Wettbewerb stehenden Nutzer oder Anbieter als potenzielle Inhaber von Rechten anzusehen sind, die den spezifischen Verpflichtungen entsprechen, die dem Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht von einer nationalen Regulierungsbehörde nach Art. 16 RRL sowie den dort angeführten Telekommunikationsrichtlinien auferlegt werden (EuGH, Urteile vom 21. Februar 2008 - C-426/05, Tele 2 Telecommunication - Rn. 36 und vom 22. Januar 2015 - C-282/13, T-Mobile Austria - Rn. 35; dazu: BVerwG, Urteile vom 25. Februar 2015 - 6 C 37.13 - BVerwGE 151, 268 Rn. 24 und vom 1. April 2015 - 6 C 38.13 - Buchholz 442.066 § 35 TKG Nr. 10 Rn. 24).

  • VG Köln, 03.07.2019 - 9 K 8489/18
  • EuGH, 25.02.2021 - C-689/19

    VodafoneZiggo Group/ Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.10.2019 - C-578/18

    Energiavirasto

  • VG Köln, 10.06.2015 - 21 K 5400/14

    Erfolgte Beiladung als zusätzliche Voraussetzung für Drittbetroffene für die

  • EuG, 20.12.2023 - T-415/21

    Banca Popolare di Bari/ Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.06.2016 - C-231/15

    Prezes Urzedu Komunikacji Elektronicznej und Petrotel - Elektronische

  • VG Köln, 03.07.2019 - 9 K 8490/18
  • VG Köln, 03.07.2019 - 9 K 8491/18
  • VG Köln, 03.07.2019 - 9 K 8492/18
  • VG Köln, 10.06.2015 - 21 K 4178/14

    Prüfung der Notwendigkeit von durch ein Zusammenschlussvorhaben veranlassten

  • EuGH, 17.09.2015 - C-85/14

    KPN - Vorlage zur Vorabentscheidung - Elektronische Kommunikationsnetze und

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.04.2016 - C-28/15

    Koninklijke KPN u.a.

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.10.2022 - C-329/21

    DIGI Communications

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.04.2015 - C-85/14

    KPN - Vorlage zur Vorabentscheidung - Elektronische Kommunikationsnetze und

  • VG Köln, 29.06.2020 - 21 K 4325/19
  • VG Köln, 17.06.2020 - 21 K 5745/18
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