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   EuGH, 06.10.2015 - C-500/14   

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https://dejure.org/2015,28083
EuGH, 06.10.2015 - C-500/14 (https://dejure.org/2015,28083)
EuGH, Entscheidung vom 06.10.2015 - C-500/14 (https://dejure.org/2015,28083)
EuGH, Entscheidung vom 06. Oktober 2015 - C-500/14 (https://dejure.org/2015,28083)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    Ford Motor Company

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Muster und Modelle - Richtlinie 98/71/EG - Art. 14 - Verordnung (EG) Nr. 6/2002 - Art. 110 - Sogenannte "Reparaturklausel" - Benutzung einer Marke durch einen Dritten, ohne Zustimmung des Inhabers, für Kraftfahrzeugersatzteile und -zubehör, die ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Ford Motor Company

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Muster und Modelle - Richtlinie 98/71/EG - Art. 14 - Verordnung (EG) Nr. 6/2002 - Art. 110 - Sogenannte "Reparaturklausel" - Benutzung einer Marke durch einen Dritten, ohne Zustimmung des Inhabers, für Kraftfahrzeugersatzteile und -zubehör, die ...

  • debier datenbank

    Ford Motor Company

    Art. 110 Verordnung (EG) Nr. 6/2002

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ford Motor Company/Wheeltrims

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    Ford Motor Company

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Muster und Modelle - Richtlinie 98/71/EG - Art. 14 - Verordnung (EG) Nr. 6/2002 - Art. 110 - Sogenannte "Reparaturklausel" - Benutzung einer Marke durch einen Dritten, ohne Zustimmung des Inhabers, für Kraftfahrzeugersatzteile und -zubehör, die ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Papierfundstellen

  • GRUR 2016, 77
  • ECLI:EU:C:2015:680
 
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Wird zitiert von ... (11)

  • EuGH, 25.01.2024 - C-334/22

    Audi (Support d'emblème sur une calandre) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Aus dem Beschluss vom 6. Oktober 2015, Ford Motor Company (C-500/14, EU:C:2015:680, Rn. 39 und 42), gehe hervor, dass diese Klausel im Markenrecht nicht analog angewendet werden könne.

    Selbst wenn es nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ausgeschlossen sei, die sogenannte "Reparaturklausel" im Markenrecht analog anzuwenden, schließe dies nicht aus, dass die Möglichkeit, den Schutz der Marken zu begrenzen, vom Unionsgesetzgeber ins Auge gefasst worden sei oder sich aus dem Beschluss vom 6. Oktober 2015, Ford Motor Company (C-500/14, EU:C:2015:680), ergebe.

    Diese Bestimmung enthält also keine Abweichung von den unionsmarkenrechtlichen Vorschriften (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 6. Oktober 2015, Ford Motor Company, C-500/14, EU:C:2015:680, Rn. 39, 41 und 42).

    Dieser Art. 14 zielt darauf ab, die grundlegenden Belange des von einer solchen Marke verliehenen Schutzes einerseits und des freien Warenverkehrs im Binnenmarkt andererseits in der Weise in Einklang zu bringen, dass das Markenrecht seine Rolle als wesentlicher Teil eines Systems unverfälschten Wettbewerbs spielen kann, das der AEU-Vertrag errichten und aufrechterhalten will (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 6. Oktober 2015, Ford Motor Company, C-500/14, EU:C:2015:680, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • BGH, 02.06.2016 - I ZR 226/14

    Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zur Auslegung der

    In seiner Entscheidung "Ford Motor Company/Wheeltrims srl" ist er davon ausgegangen, dass Art. 110 GGV einen Hersteller von Kraftfahrzeugersatzteilen und -zubehör wie Radkappen nicht berechtigt, auf seinen Waren ein mit der Marke des Kraftfahrzeugherstellers identisches Zeichen anzubringen, weil sich Art. 110 GGV nicht auf den Markenschutz bezieht (Beschluss vom 6. Oktober 2015 - C-500/14, GRUR 2016, 77 Rn. 45 - Ford Motor Company/Wheeltrims srl).
  • BGH, 07.03.2019 - I ZR 61/18

    Schadensersatzpflicht bei Nutzung einer verwechslungsfähigen Marke im

    Diese Bestimmung rechtfertigt nicht in Abweichung von der Unionsmarkenverordnung, dass ein Hersteller von Kraftfahrzeugersatzteilen und -zubehör auf seinen Waren ein Zeichen, das mit einer von einem Kraftfahrzeughersteller für solche Waren eingetragenen Marke identisch ist, ohne dessen Zustimmung mit der Begründung anbringt, diese Benutzung der Marke stelle die einzige Möglichkeit dar, das betreffende Fahrzeug zu reparieren und ihm als komplexes Erzeugnis wieder sein ursprüngliches Erscheinungsbild zu verleihen (EuGH, Beschluss vom 6. Oktober 2015 - C-500/14, GRUR 2016, 77 Rn. 45 = WRP 2016, 705 - Ford/Wheeltrims).

    Die Beschränkungen des ausschließlichen Rechts aus einer Marke richten sich ausschließlich nach der Unionsmarkenverordnung (zu Art. 6 MarkenRL [Richtlinie 2008/95/EG] EuGH, GRUR 2016, 77 Rn. 44 - Ford/Wheeltrims).

  • LG Düsseldorf, 10.03.2016 - 14c O 58/15

    Feststellungsklage betreffend die Nichtverletzung einer Vielzahl von

    Schließlich impliziere die Entscheidung des EuGH vom 06.10.2015 (Rechtssache C-500/14, Ford Motor Company / Wheeltrims srl), dass Radkappen - und damit auch Felgen - aus der Sicht des EuGH grundsätzlich in den Anwendungsbereich des Art. 110 GGV fallen können.

    Zu einer abweichenden Auslegung sieht sich die Kammer schließlich auch nicht durch die Entscheidung des EuGH vom 06.10.2015 (Rechtssache C-500/14; Ford Motor Company/Wheeltrims srl) veranlasst.

  • OLG Düsseldorf, 07.01.2016 - 20 U 225/13

    Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union betreffend

    Der Gerichtshof hat jüngst eine analoge Anwendung von Vorschriften des Geschmacksmusterrechts im Rahmen des Markenrechts abgelehnt (Urteil vom 06.10.2015 - C-500/14, ECLI:EU:C:2015:680).
  • Generalanwalt beim EuGH, 21.09.2023 - C-334/22

    Audi (Support d'emblème sur une calandre) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    25 Beschluss des Gerichtshofs vom 6. Oktober 2015, Ford Motor Company (C-500/14, EU:C:2015:680).

    33 Vgl. in diesem Sinne u. a. Beschluss des Gerichtshofs vom 6. Oktober 2015, Ford Motor Company (C-500/14, EU:C:2015:680, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • OLG Düsseldorf, 18.04.2019 - 20 U 28/18

    Unterlassen des Anbietens von Kühlergittern für Kraftfahrzeuge im geschäftlichen

    Dies schon deshalb, weil der Verkehr nicht erwartet, dass die Klagemarke prominent auch auf Teilen angebracht ist, für die die Klägerin nicht mindestens eine Lizenz vergeben hat (vgl. EuGH GRUR 2016, 77 - Ford/Wheeltrims; Corte Suprema di Cassazione MarkenR 2014, 512, 513 - Vorwerk Zubehör- und Ersatzteile).

    So ist es hier aber gerade nicht: Die Beklagten sind eben gerade nicht berechtigt, auf ihren Ersatzteilen die Marke des Herstellers anzubringen, auch wenn die Originalteile an dieser Stelle die Marke aufweisen (EuGH GRUR 2016, 77 - Ford/Wheeltrims; Corte Suprema di Cassazione MarkenR 2014, 512, 513 - Vorwerk Zubehör- und Ersatzteile).

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.09.2017 - C-397/16

    Acacia - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EG) Nr. 6/2002 -

    40 Beschluss vom 6. Oktober 2015, Ford Motor Company (C-500/14, EU:C:2015:680).
  • OLG Düsseldorf, 07.01.2016 - 20 U 226/13

    Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union betreffend

    Der Gerichtshof hat jüngst eine analoge Anwendung von Vorschriften des Geschmacksmusterrechts im Rahmen des Markenrechts abgelehnt (Urteil vom 06.10.2015 - C-500/14, ECLI:EU:C:2015:680).
  • Generalanwalt beim EuGH, 07.09.2023 - C-361/22

    Inditex - Vorlage zur Vorabentscheidung - Marken - Richtlinie 89/104/EWG -

    8 Vgl. sowohl zum System der nationalen Marken als auch zum System der Unionsmarken Beschluss vom 6. Oktober 2015, Ford Motor Company (C-500/14, EU:C:2015:680, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • LG Düsseldorf, 28.02.2018 - 2a O 283/16
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