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   EuGH, 15.12.2015 - C-170/13   

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https://dejure.org/2015,44343
EuGH, 15.12.2015 - C-170/13 (https://dejure.org/2015,44343)
EuGH, Entscheidung vom 15.12.2015 - C-170/13 (https://dejure.org/2015,44343)
EuGH, Entscheidung vom 15. Dezember 2015 - C-170/13 (https://dejure.org/2015,44343)
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Volltextveröffentlichung

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Landgericht Düsseldorf (Deutschland) - Auslegung von Art. 102 AEUV - Beherrschende Stellung - "Essential facilities" - Situation, in der die Verhandlungen über die Erteilung einer Lizenz durch den Inhaber eines unentbehrlichen Rechts des ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • K&R 2016, 144
  • ECLI:EU:C:2015:817
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (1)

  • EuGH, 16.07.2015 - C-170/13

    Die Erhebung einer Unterlassungsklage durch den marktbeherrschenden Inhaber eines

    Auszug aus EuGH, 15.12.2015 - C-170/13
    Am 16. Juli 2015 hat der Gerichtshof (Fünfte Kammer) das Urteil Huawei Technologies (C-170/13, EU:C:2015:477) erlassen.

    Rn. 71 erster Gedankenstrich des Urteils Huawei Technologies (C-170/13, EU:C:2015:477) ist wie folgt zu berichtigen:.

    Tenor 1 erster Gedankenstrich des Urteils Huawei Technologies (C-170/13, EU:C:2015:477) ist wie folgt zu berichtigen:.

  • LG Mannheim, 08.01.2016 - 7 O 96/14

    Klage des Inhabers eines standardessentiellen, europäischen Patents der

    Der Klage auf Unterlassung und Rückruf sowie Entfernung aus den Vertriebswegen aus einem standardessentiellen Patent steht jedenfalls in Übergangsfällen, in denen die Klage vor der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes in Sachen Huawei Technologies ./. ZTE (Urteil vom 16. Juli 2015 - C-170/13, ECLI:EU:C:2015:477 idF des Berichtigungsbeschlusses vom 15. Dezember 2015, ECLI:EU:C:2015:817), erhoben wurde, nicht entgegen, dass die Klägerseite ihre Obliegenheiten nicht bereits vor, sondern erst mit der Klageerhebung oder danach erfüllt hat.

    Diese marktbeherrschende Stellung habe die Klägerin missbraucht, da sie nicht die Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs aus der Entscheidung Huawei Technologies/ZTE (C-170/13) beachtet habe.

    Der Rechtsstreit ist auf Antrag der Klägerin, dem sich die Beklagte angeschlossen hatte, durch Beschluss vom 24.11.2014 (AS 174) bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshof in dem Vorabentscheidungsverfahren in der Rechtssache Huawei ./. ZTE (C-170/13) ausgesetzt gewesen.

    Dass die Klägerin damit die vom Europäischen Gerichtshof in der Sache Huawei Technologies/ZTE (Urteil vom 16. Juli 2015 - C-170/13, GRUR 2015, 764 = ECLI:EU:C:2015:477 idF des Berichtigungsbeschlusses vom 15. Dezember 2015, ECLI:EU:C:2015:817) aufgestellten Bedingungen für die gerichtliche Geltendmachung des Unterlassungs- und Rückrufanspruchs, bei deren Einhaltung kein Missbrauch im Sinne des Art. 102 AEUV anzunehmen ist (dazu 1), nicht bereits vor Klageerhebung erfüllt hat, ist im vorliegenden Fall unschädlich, da das Erfordernis der Erfüllung dieser Bedingungen bereits vor Klageerhebung in Übergangsfällen, in denen die Klage schon vor dem Urteil des Europäischen Gerichtshof rechtshängig war, nicht strikt formal gesehen werden kann (dazu 2.).

  • LG Mannheim, 17.11.2016 - 7 O 19/16

    Verletzung eines standardessentiellen Patents: Obliegenheit des Patentinhabers

    Diesen Ansprüchen stehen kartellrechtliche Gesichtspunkte nicht entgegen (vgl. Huawei Technologies/ZTE: EuGH, Urteil vom 16. Juli 2015 - C-170/13, GRUR 2015, 764 Rn. 72 ff. = ECLI:EU:C:2015:477 idF des Berichtigungsbeschlusses vom 15. Dezember 2015, ECLI:EU:C:2015:817).

    Denn insoweit stehen einer gerichtlichen Durchsetzung der Ansprüche in Anwendung der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache Huawei./. ZTE (EuGH, Urteil vom 16. Juli 2015 - C-170/13, GRUR 2015, 764 = ECLI:EU:C:2015:477 idF des Berichtigungsbeschlusses vom 15. Dezember 2015, ECLI:EU:C:2015:817) kartellrechtliche Gründe entgegen.

  • LG Mannheim, 01.07.2016 - 7 O 209/15

    Verletzung eines standardessentiellen Patents: Vorprozessuale Pflichten des

    Diesen Ansprüchen stehen kartellrechtliche Gesichtspunkte nicht entgegen (vgl. Huawei Technologies/ZTE (EuGH, Urteil vom 16. Juli 2015 - C-170/13, GRUR 2015, 764 Rn. 72 ff. = ECLI:EU:C:2015:477 idF des Berichtigungsbeschlusses vom 15. Dezember 2015, ECLI:EU:C:2015:817).

    Denn insoweit stehen einer gerichtlichen Durchsetzung der Ansprüche in Anwendung der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache Huawei./. ZTE (EuGH, Urteil vom 16. Juli 2015 - C-170/13, GRUR 2015, 764 = ECLI:EU:C:2015:477 idF des Berichtigungsbeschlusses vom 15. Dezember 2015, ECLI:EU:C:2015:817) kartellrechtliche Gründe entgegen.

  • LG Mannheim, 29.01.2016 - 7 O 66/15

    Verletzung eines standardessentiellen Patents: Obliegenheiten des Patentinhabers

    Den Anforderungen des Europäischen Gerichtshofes in Sachen Huawei Technologies ./. ZTE (Urteil vom 16. Juli 2015 - C-170/13, ECLI:EU:C:2015:477 idF des Berichtigungsbeschlusses vom 15. Dezember 2015, ECLI:EU:C:2015:817), dass der Inhaber eines standardessentiellen Patents einen (angeblichen) Verletzer auf die ihm vorgeworfene Patentverletzung hinweisen und dabei das Patent bezeichnen sowie angeben soll, auf welche Weise es verletzt sein soll, kann jedenfalls durch die Übersendung sog. "Claim-Charts", also einer Gegenüberstellung der Merkmale des Klagepatents und des Standards, genügt werden, wenn die darin enthaltenen Informationen den Benutzer des Standards in die Lage versetzen, den Verletzungsvorwurf intern oder durch Hinzuziehung externen Sachverstandes zu beurteilen.

    Der Gerichtshof der Europäischen Union hat in seinem Urteil in der Sache Huawei Technologies/ZTE (Urteil vom 16. Juli 2015 - C-170/13, GRUR 2015, 764 = ECLI:EU:C:2015:477 idF des Berichtigungsbeschlusses vom 15. Dezember 2015, ECLI:EU:C:2015:817) entschieden, dass Art. 102 AEUV dahin auszulegen ist, dass der Inhaber eines für einen von einer Standardisierungsorganisation normierten standardessentiellen Patents (SEP), der sich gegenüber dieser Organisation unwiderruflich verpflichtet hat, jedem Dritten eine Lizenz zu fairen, zumutbaren und diskriminierungsfreien Bedingungen (sog. FRAND-Bedingungen) zu erteilen, seine marktbeherrschende Stellung nicht im Sinne von Art. 102 AEUV dadurch missbraucht, dass er eine Patentverletzungsklage auf Unterlassung der Beeinträchtigung seines Patentrechts oder auf Rückruf der Produkte, für deren Herstellung dieses Patent benutzt wurde, erhebt, wenn er bestimmte in der Entscheidung entwickelte Obliegenheiten erfüllt.

  • LG Mannheim, 10.11.2017 - 7 O 28/16

    Funkstation - Patentverletzung: Kartellrechtlicher Zwangslizenzeinwand gegen

    Die Durchsetzbarkeit der Ansprüche auf Auskunft / Rechnungslegung sowie Schadensersatz dem Grunde nach bleibt auch bei einem erfolgreichen kartellrechtlichen Zwangslizenzeinwand unberührt (vgl. Huawei Technologies/ZTE: EuGH, Urteil vom 16. Juli 2015 - C-170/13, GRUR 2015, 764 Rn. 72 ff. = ECLI:EU:C:2015:477 idF des Berichtigungsbeschlusses vom 15. Dezember 2015, ECLI:EU:C:2015:817; OLG Düsseldorf, Urteil vom 30. März 2017 - I-15 U 66/15, Rn. 226 - juris).

    Einer gerichtlichen Durchsetzung dieser Ansprüche stehen kartellrechtliche Gründe - in Anwendung der Entscheidung des Unionsgerichtshofs in der Rechtssache Huawei./. ZTE (EuGH, Urteil vom 16. Juli 2015 - C-170/13, GRUR 2015, 764 = ECLI:EU:C:2015:477 idF des Berichtigungsbeschlusses vom 15. Dezember 2015, ECLI:EU:C:2015:817) - als dilatorische Einwendung entgegen (vgl. auch OLG Düsseldorf aaO Rn. 221).

  • LG Düsseldorf, 21.12.2021 - 4c O 42/20

    Decodierer zur Bildrekonstruktion

    Der erhobene Einwand ist anhand der Grundsätze zu beurteilen, wie sie vom Unionsgerichtshof in der Rechtssache "Huawei Technologies/ZTE" (EuGH, Urteil vom 16. Juli 2015 - C-170/13, GRUR 2015, 764 = ECLI:EU:C:2015:477 idF des Berichtigungsbeschlusses vom 15. Dezember 2015, ECLI:EU:C:2015:817; nachfolgend: EuGH-Urteil) in Auslegung des kartellrechtlichen Missbrauchsverbots gem. Art. 102 AEUV herausgearbeitet worden sind und durch den Bundesgerichtshof in den Entscheidungen FRAND-Einwand (BGH, Urteil vom 5. Mai 2020 - KZR 36/17, GRUR 2020, 961; nachfolgend: FRAND I) und FRAND-Einwand II (BGH, Urteil vom 24. November 2020 - KZR 35/17, GRUR 2021, 585; nachfolgend: FRAND II) nähere Ausformung erhalten haben.
  • LG Düsseldorf, 11.05.2021 - 4b O 83/19
    Zudem ist die Klägerin der Ansicht, auch dann, wenn sie eine marktbeherrschende Stellung innehabe, seien die Grundsätze der EUGH-Rechtsprechung in der Rechtssache HUAWEI ./. ZTE (Urt. v. 16.0.72015 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 15.12.2015, Az.: C-170/13, GRUR 2015, 764; im Folgenden: EuGH-Rechtsprechung oder EuGH-Urteil) hier nicht anwendbar.
  • LG Düsseldorf, 11.05.2021 - 4b O 23/20
    Zudem ist die Klägerin der Ansicht, auch dann, wenn sie eine marktbeherrschende Stellung innehabe, seien die Grundsätze der EUGH-Rechtsprechung in der Rechtssache HUAWEI ./. ZTE (Urt. v. 16.0.72015 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 15.12.2015, Az.: C-170/13, GRUR 2015, 764; im Folgenden: EuGH-Rechtsprechung oder EuGH-Urteil) hier nicht anwendbar.
  • LG Düsseldorf, 11.05.2021 - 4b O 49/20
    Zudem ist die Klägerin der Ansicht, auch dann, wenn sie eine marktbeherrschende Stellung innehabe, seien die Grundsätze der EUGH-Rechtsprechung in der Rechtssache HUAWEI ./. ZTE (Urt. v. 16.0.72015 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 15.12.2015, Az.: C-170/13, GRUR 2015, 764; im Folgenden: EuGH-Rechtsprechung oder EuGH-Urteil) hier nicht anwendbar.
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