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   EuGH, 10.05.2017 - C-133/15   

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https://dejure.org/2017,13943
EuGH, 10.05.2017 - C-133/15 (https://dejure.org/2017,13943)
EuGH, Entscheidung vom 10.05.2017 - C-133/15 (https://dejure.org/2017,13943)
EuGH, Entscheidung vom 10. Mai 2017 - C-133/15 (https://dejure.org/2017,13943)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Chavez-Vilchez u.a.

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Unionsbürgerschaft - Art. 20 AEUV - Aufenthaltsrecht in einem Mitgliedstaat, der den Bezug von Sozialhilfe und Kindergeld bestimmten Voraussetzungen unterstellt - Drittstaatsangehöriger, der die tägliche und tatsächliche Sorge für sein ...

  • Informationsverbund Asyl und Migration
  • doev.de PDF

    Chavez-Vilchez u.a. - Aufenthaltsrecht eines drittstaatsangehörigen Elternteils

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Unionsbürgerschaft - Ein Staatsangehöriger eines Nicht-EU-Landes kann als Elternteil eines minderjährigen Kindes, das die Unionsbürgerschaft besitzt, ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht in der Union geltend machen

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Chavez-Vilchez u.a.

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Unionsbürgerschaft - Art. 20 AEUV - Aufenthaltsrecht in einem Mitgliedstaat, der den Bezug von Sozialhilfe und Kindergeld bestimmten Voraussetzungen unterstellt - Drittstaatsangehöriger, der die tägliche und tatsächliche Sorge für sein ...

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Aufenthaltsrecht für Eltern eines Nicht-EU-Landes

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Aufenthaltsrecht für ein Elternteil eines minderjährigen Kindes

  • datev.de (Kurzinformation)

    Staatsangehöriger eines Nicht-EU-Landes kann als Elternteil eines minderjährigen Kindes mit Unionsbürgerschaft abgeleitetes Aufenthaltsrecht in der Union geltend machen

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Drittstaatenangehöriger Elternteil kann für minderjähriges Kind mit Unionsbürgerschaft abgeleitetes Aufenthaltsrecht in der Union geltend machen - Möglichkeit zur alleinigen Versorgung des Kindes durch in der EU lebenden Elternteils für Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis ...

Besprechungen u.ä. (2)

  • verfassungsblog.de (Entscheidungsbesprechung)

    Abgeleitetes Aufenthaltsrecht aus der Unionsbürgerschaft und die Bedeutung des Kindeswohls

  • lto.de (Entscheidungsbesprechung, auf der Grundlage der Pressemitteilung/Presseberichte)

    Rechte drittstaatsangehöriger Eltern gestärkt: Ein Elternteil reicht (meistens) nicht

Sonstiges (3)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2017, 1445
  • FamRZ 2017, 1280
  • ECLI:EU:C:2017:354
 
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Wird zitiert von ... (83)Neu Zitiert selbst (13)

  • EuGH, 15.11.2011 - C-256/11

    Dereci u.a. - Unionsbürgerschaft - Aufenthaltsrecht der Angehörigen von

    Auszug aus EuGH, 10.05.2017 - C-133/15
    Nach Meinung des vorlegenden Gerichts folgt aus den Urteilen vom 8. März 2011, Ruiz Zambrano (C-34/09, EU:C:2011:124), und vom 15. November 2011, Dereci u. a. (C-256/11, EU:C:2011:734), dass den Rechtsmittelführerinnen des Ausgangsverfahrens ein auf Art. 20 AEUV beruhendes Aufenthaltsrecht zustünde, das sich aus dem Aufenthaltsrecht ihrer Kinder als Unionsbürger herleitete, wenn sich die Kinder in einer Situation befänden, wie sie in diesen Urteilen beschrieben werde.

    Insoweit weist das vorlegende Gericht darauf hin, dass in der Praxis verschiedene Behörden die Urteile vom 8. März 2011, Ruiz Zambrano (C-34/09, EU:C:2011:124), und vom 15. November 2011, Dereci u. a. (C-256/11, EU:C:2011:734), in restriktiver Weise dahin auslegten, dass sie nur für Fälle gälten, in denen der Vater objektiv nicht in der Lage sei, für das Kind zu sorgen, weil er beispielsweise in Haft sei, in einem Krankenhaus oder einer spezialisierten Einrichtung untergebracht sei oder verstorben sei.

    Was das Bestehen eines abgeleiteten Aufenthaltsrechts auf der Grundlage von Art. 21 Abs. 1 AEUV und der Richtlinie 2004/38 anbelangt, hat der Gerichtshof entschieden, dass nicht alle Drittstaatsangehörigen nach der Richtlinie 2004/38 berechtigt sind, in einen Mitgliedstaat einzureisen und sich dort aufzuhalten, sondern nur diejenigen, die im Sinne von Art. 2 Nr. 2 dieser Richtlinie Familienangehörige eines Unionsbürgers sind, der sein Recht auf Freizügigkeit ausgeübt hat, indem er sich in einem anderen Mitgliedstaat als dem, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, niedergelassen hat (Urteile vom 15. November 2011, Dereci u. a., C-256/11, EU:C:2011:734, Rn. 56, vom 6. Dezember 2012, 0 u. a., C-356/11 und C-357/11, EU:C:2012:776, Rn. 41, und vom 18. Dezember 2014, McCarthy u. a., C-202/13, EU:C:2014:2450, Rn. 36).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs können sich die vom Ausgangsverfahren betroffenen Kinder als Staatsangehörige eines Mitgliedstaats auch gegenüber dem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, auf die mit ihrem Unionsbürgerstatus gemäß Art. 20 AEUV verbundenen Rechte berufen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Mai 2011, McCarthy, C-434/09, EU:C:2011:277, Rn. 48, vom 15. November 2011, Dereci u. a., C-256/11, EU:C:2011:734, Rn. 63, und vom 6. Dezember 2012, 0 u. a., C-356/11 und C-357/11, EU:C:2012:776, Rn. 43 und 44).

    Insoweit hat der Gerichtshof bereits festgestellt, dass es ganz besondere Sachverhalte gibt, in denen - obwohl das für das Aufenthaltsrecht von Drittstaatsangehörigen geltende Sekundärrecht nicht anwendbar ist und der betreffende Unionsbürger sein Recht auf Freizügigkeit nicht ausgeübt hat - einem Drittstaatsangehörigen, der Familienangehöriger des Unionsbürgers ist, dennoch ein Aufenthaltsrecht eingeräumt werden muss, da sonst die Unionsbürgerschaft ihrer praktischen Wirksamkeit beraubt würde, wenn sich der Unionsbürger infolge der Verweigerung des Aufenthaltsrechts de facto gezwungen sähe, das Gebiet der Union als Ganzes zu verlassen, und ihm dadurch der tatsächliche Genuss des Kernbestands der Rechte, die ihm dieser Status verleiht, verwehrt würde (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. März 2011, Ruiz Zambrano, C-34/09, EU:C:2011:124, Rn. 43 und 44, vom 15. November 2011, Dereci u. a., C-256/11, EU:C:2011:734, Rn. 66 und 67, vom 13. September 2016, Rendón Marín, C-165/14, EU:C:2016:675, Rn. 74, und vom 13. September 2016, CS, C-304/14, EU:C:2016:674, Rn. 29).

    Wie der Gerichtshof zur letzteren Frage ausgeführt hat, ist es das Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem minderjährigen Unionsbürger und dem Drittstaatsangehörigen, dem ein Aufenthaltsrecht verweigert wird, das die praktische Wirksamkeit der Unionsbürgerschaft beeinträchtigen kann, da diese Abhängigkeit dazu führen würde, dass der Unionsbürger sich als Folge einer solchen Verweigerung de facto gezwungen sähe, nicht nur das Gebiet des Mitgliedstaats zu verlassen, dessen Staatsangehöriger er ist, sondern auch das Gebiet der Union als Ganzes (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. März 2011, Ruiz Zambrano, C-34/09, EU:C:2011:124, Rn. 43 und 45, vom 15. November 2011, Dereci u. a., C-256/11, EU:C:2011:734, Rn. 65 bis 67, und vom 6. Dezember 2012, 0 u. a., C-356/11 und C-357/11, EU:C:2012:776, Rn. 56).

  • EuGH, 06.12.2012 - C-356/11

    O. und S. - Unionsbürgerschaft - Art. 20 AEUV - Richtlinie 2003/86/EG - Recht auf

    Auszug aus EuGH, 10.05.2017 - C-133/15
    Was das Bestehen eines abgeleiteten Aufenthaltsrechts auf der Grundlage von Art. 21 Abs. 1 AEUV und der Richtlinie 2004/38 anbelangt, hat der Gerichtshof entschieden, dass nicht alle Drittstaatsangehörigen nach der Richtlinie 2004/38 berechtigt sind, in einen Mitgliedstaat einzureisen und sich dort aufzuhalten, sondern nur diejenigen, die im Sinne von Art. 2 Nr. 2 dieser Richtlinie Familienangehörige eines Unionsbürgers sind, der sein Recht auf Freizügigkeit ausgeübt hat, indem er sich in einem anderen Mitgliedstaat als dem, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, niedergelassen hat (Urteile vom 15. November 2011, Dereci u. a., C-256/11, EU:C:2011:734, Rn. 56, vom 6. Dezember 2012, 0 u. a., C-356/11 und C-357/11, EU:C:2012:776, Rn. 41, und vom 18. Dezember 2014, McCarthy u. a., C-202/13, EU:C:2014:2450, Rn. 36).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs können sich die vom Ausgangsverfahren betroffenen Kinder als Staatsangehörige eines Mitgliedstaats auch gegenüber dem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, auf die mit ihrem Unionsbürgerstatus gemäß Art. 20 AEUV verbundenen Rechte berufen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Mai 2011, McCarthy, C-434/09, EU:C:2011:277, Rn. 48, vom 15. November 2011, Dereci u. a., C-256/11, EU:C:2011:734, Rn. 63, und vom 6. Dezember 2012, 0 u. a., C-356/11 und C-357/11, EU:C:2012:776, Rn. 43 und 44).

    Der Gerichtshof hat entschieden, dass Art. 20 AEUV nationalen Maßnahmen einschließlich Entscheidungen, mit denen Familienangehörigen eines Unionsbürgers der Aufenthalt verweigert wird, entgegensteht, die bewirken, dass den Unionsbürgern der tatsächliche Genuss des Kernbestands der Rechte, die ihnen ihr Status verleiht, verwehrt wird (Urteile vom 8. März 2011, Ruiz Zambrano, C-34/09, EU:C:2011:124, Rn. 42, und vom 6. Dezember 2012, 0 u. a., C-356/11 und C-357/11, EU:C:2012:776, Rn. 45).

    Insoweit ist daran zu erinnern, dass der Gerichtshof im Urteil vom 6. Dezember 2012, 0 u. a. (C-356/11 und C-357/11, EU:C:2012:776, Rn. 51 und 56), für die Prüfung, ob eine Verweigerung des Aufenthaltsrechts des Elternteils mit Drittstaatsangehörigkeit dessen Kind, das Unionsbürger ist, die Möglichkeit nähme, den Kernbestand der mit seinem Status verbundenen Rechte in Anspruch zu nehmen, der Frage nach dem Sorgerecht und der Frage Bedeutung zugemessen hat, ob die rechtliche, finanzielle oder affektive Sorge für das Kind durch den Elternteil mit Drittstaatsangehörigkeit ausgeübt wird.

    Wie der Gerichtshof zur letzteren Frage ausgeführt hat, ist es das Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem minderjährigen Unionsbürger und dem Drittstaatsangehörigen, dem ein Aufenthaltsrecht verweigert wird, das die praktische Wirksamkeit der Unionsbürgerschaft beeinträchtigen kann, da diese Abhängigkeit dazu führen würde, dass der Unionsbürger sich als Folge einer solchen Verweigerung de facto gezwungen sähe, nicht nur das Gebiet des Mitgliedstaats zu verlassen, dessen Staatsangehöriger er ist, sondern auch das Gebiet der Union als Ganzes (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. März 2011, Ruiz Zambrano, C-34/09, EU:C:2011:124, Rn. 43 und 45, vom 15. November 2011, Dereci u. a., C-256/11, EU:C:2011:734, Rn. 65 bis 67, und vom 6. Dezember 2012, 0 u. a., C-356/11 und C-357/11, EU:C:2012:776, Rn. 56).

  • EuGH, 08.03.2011 - C-34/09

    Die Unionsbürgerschaft gebietet, dass ein Mitgliedstaat es Staatsangehörigen

    Auszug aus EuGH, 10.05.2017 - C-133/15
    Nach Meinung des vorlegenden Gerichts folgt aus den Urteilen vom 8. März 2011, Ruiz Zambrano (C-34/09, EU:C:2011:124), und vom 15. November 2011, Dereci u. a. (C-256/11, EU:C:2011:734), dass den Rechtsmittelführerinnen des Ausgangsverfahrens ein auf Art. 20 AEUV beruhendes Aufenthaltsrecht zustünde, das sich aus dem Aufenthaltsrecht ihrer Kinder als Unionsbürger herleitete, wenn sich die Kinder in einer Situation befänden, wie sie in diesen Urteilen beschrieben werde.

    Insoweit weist das vorlegende Gericht darauf hin, dass in der Praxis verschiedene Behörden die Urteile vom 8. März 2011, Ruiz Zambrano (C-34/09, EU:C:2011:124), und vom 15. November 2011, Dereci u. a. (C-256/11, EU:C:2011:734), in restriktiver Weise dahin auslegten, dass sie nur für Fälle gälten, in denen der Vater objektiv nicht in der Lage sei, für das Kind zu sorgen, weil er beispielsweise in Haft sei, in einem Krankenhaus oder einer spezialisierten Einrichtung untergebracht sei oder verstorben sei.

    Der Gerichtshof hat entschieden, dass Art. 20 AEUV nationalen Maßnahmen einschließlich Entscheidungen, mit denen Familienangehörigen eines Unionsbürgers der Aufenthalt verweigert wird, entgegensteht, die bewirken, dass den Unionsbürgern der tatsächliche Genuss des Kernbestands der Rechte, die ihnen ihr Status verleiht, verwehrt wird (Urteile vom 8. März 2011, Ruiz Zambrano, C-34/09, EU:C:2011:124, Rn. 42, und vom 6. Dezember 2012, 0 u. a., C-356/11 und C-357/11, EU:C:2012:776, Rn. 45).

    Insoweit hat der Gerichtshof bereits festgestellt, dass es ganz besondere Sachverhalte gibt, in denen - obwohl das für das Aufenthaltsrecht von Drittstaatsangehörigen geltende Sekundärrecht nicht anwendbar ist und der betreffende Unionsbürger sein Recht auf Freizügigkeit nicht ausgeübt hat - einem Drittstaatsangehörigen, der Familienangehöriger des Unionsbürgers ist, dennoch ein Aufenthaltsrecht eingeräumt werden muss, da sonst die Unionsbürgerschaft ihrer praktischen Wirksamkeit beraubt würde, wenn sich der Unionsbürger infolge der Verweigerung des Aufenthaltsrechts de facto gezwungen sähe, das Gebiet der Union als Ganzes zu verlassen, und ihm dadurch der tatsächliche Genuss des Kernbestands der Rechte, die ihm dieser Status verleiht, verwehrt würde (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. März 2011, Ruiz Zambrano, C-34/09, EU:C:2011:124, Rn. 43 und 44, vom 15. November 2011, Dereci u. a., C-256/11, EU:C:2011:734, Rn. 66 und 67, vom 13. September 2016, Rendón Marín, C-165/14, EU:C:2016:675, Rn. 74, und vom 13. September 2016, CS, C-304/14, EU:C:2016:674, Rn. 29).

    Wie der Gerichtshof zur letzteren Frage ausgeführt hat, ist es das Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem minderjährigen Unionsbürger und dem Drittstaatsangehörigen, dem ein Aufenthaltsrecht verweigert wird, das die praktische Wirksamkeit der Unionsbürgerschaft beeinträchtigen kann, da diese Abhängigkeit dazu führen würde, dass der Unionsbürger sich als Folge einer solchen Verweigerung de facto gezwungen sähe, nicht nur das Gebiet des Mitgliedstaats zu verlassen, dessen Staatsangehöriger er ist, sondern auch das Gebiet der Union als Ganzes (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. März 2011, Ruiz Zambrano, C-34/09, EU:C:2011:124, Rn. 43 und 45, vom 15. November 2011, Dereci u. a., C-256/11, EU:C:2011:734, Rn. 65 bis 67, und vom 6. Dezember 2012, 0 u. a., C-356/11 und C-357/11, EU:C:2012:776, Rn. 56).

  • EuGH, 13.09.2016 - C-165/14

    Das Unionsrecht gestattet es nicht, einem für einen minderjährigen Unionsbürger

    Auszug aus EuGH, 10.05.2017 - C-133/15
    Ihr Zweck und ihre Rechtfertigung beruhen auf der Feststellung, dass ihre Nichtanerkennung den Unionsbürger insbesondere in seiner Freizügigkeit beeinträchtigen könnte (Urteile vom 13. September 2016, Rendón Marín, C-165/14, EU:C:2016:675, Rn. 72 und 73, und vom 13. September 2016, CS, C-304/14, EU:C:2016:674, Rn. 27 und 28 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit hat der Gerichtshof bereits festgestellt, dass es ganz besondere Sachverhalte gibt, in denen - obwohl das für das Aufenthaltsrecht von Drittstaatsangehörigen geltende Sekundärrecht nicht anwendbar ist und der betreffende Unionsbürger sein Recht auf Freizügigkeit nicht ausgeübt hat - einem Drittstaatsangehörigen, der Familienangehöriger des Unionsbürgers ist, dennoch ein Aufenthaltsrecht eingeräumt werden muss, da sonst die Unionsbürgerschaft ihrer praktischen Wirksamkeit beraubt würde, wenn sich der Unionsbürger infolge der Verweigerung des Aufenthaltsrechts de facto gezwungen sähe, das Gebiet der Union als Ganzes zu verlassen, und ihm dadurch der tatsächliche Genuss des Kernbestands der Rechte, die ihm dieser Status verleiht, verwehrt würde (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. März 2011, Ruiz Zambrano, C-34/09, EU:C:2011:124, Rn. 43 und 44, vom 15. November 2011, Dereci u. a., C-256/11, EU:C:2011:734, Rn. 66 und 67, vom 13. September 2016, Rendón Marín, C-165/14, EU:C:2016:675, Rn. 74, und vom 13. September 2016, CS, C-304/14, EU:C:2016:674, Rn. 29).

    Kennzeichnend für die in der vorstehenden Randnummer genannten Fälle ist, dass sie, auch wenn sie durch Rechtsvorschriften geregelt sind, die a priori in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fallen, und zwar durch die Rechtsvorschriften über das Einreise- und Aufenthaltsrecht von Drittstaatsangehörigen außerhalb des Anwendungsbereichs des Sekundärrechts, die unter bestimmten Voraussetzungen die Verleihung eines Einreise- und Aufenthaltsrechts vorsehen, dennoch in einem inneren Zusammenhang mit der Freizügigkeit und dem Aufenthaltsrecht eines Unionsbürgers stehen, die beeinträchtigt würden, wenn den Drittstaatsangehörigen das Recht verweigert würde, in den Mitgliedstaat, in dem der Unionsbürger wohnt, einzureisen und sich dort aufzuhalten, und die daher der Versagung dieses Rechts entgegenstehen (Urteile vom 13. September 2016, Rendón Marín, C-165/14, EU:C:2016:675, Rn. 75, und vom 13. September 2016, CS, C-304/14, EU:C:2016:674, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Durch die etwaige Verpflichtung der Mütter, das Unionsgebiet zu verlassen, würde den Kindern damit der tatsächliche Genuss des Kernbestands der Rechte, die ihnen ihr Unionsbürgerstatus verleiht, verwehrt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. September 2016, Rendón Marín, C-165/14, EU:C:2016:675, Rn. 78 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 13.09.2016 - C-304/14

    CS - Vorlage zur Vorabentscheidung - Unionsbürgerschaft - Art. 20 AEUV -

    Auszug aus EuGH, 10.05.2017 - C-133/15
    Ihr Zweck und ihre Rechtfertigung beruhen auf der Feststellung, dass ihre Nichtanerkennung den Unionsbürger insbesondere in seiner Freizügigkeit beeinträchtigen könnte (Urteile vom 13. September 2016, Rendón Marín, C-165/14, EU:C:2016:675, Rn. 72 und 73, und vom 13. September 2016, CS, C-304/14, EU:C:2016:674, Rn. 27 und 28 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit hat der Gerichtshof bereits festgestellt, dass es ganz besondere Sachverhalte gibt, in denen - obwohl das für das Aufenthaltsrecht von Drittstaatsangehörigen geltende Sekundärrecht nicht anwendbar ist und der betreffende Unionsbürger sein Recht auf Freizügigkeit nicht ausgeübt hat - einem Drittstaatsangehörigen, der Familienangehöriger des Unionsbürgers ist, dennoch ein Aufenthaltsrecht eingeräumt werden muss, da sonst die Unionsbürgerschaft ihrer praktischen Wirksamkeit beraubt würde, wenn sich der Unionsbürger infolge der Verweigerung des Aufenthaltsrechts de facto gezwungen sähe, das Gebiet der Union als Ganzes zu verlassen, und ihm dadurch der tatsächliche Genuss des Kernbestands der Rechte, die ihm dieser Status verleiht, verwehrt würde (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. März 2011, Ruiz Zambrano, C-34/09, EU:C:2011:124, Rn. 43 und 44, vom 15. November 2011, Dereci u. a., C-256/11, EU:C:2011:734, Rn. 66 und 67, vom 13. September 2016, Rendón Marín, C-165/14, EU:C:2016:675, Rn. 74, und vom 13. September 2016, CS, C-304/14, EU:C:2016:674, Rn. 29).

    Kennzeichnend für die in der vorstehenden Randnummer genannten Fälle ist, dass sie, auch wenn sie durch Rechtsvorschriften geregelt sind, die a priori in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fallen, und zwar durch die Rechtsvorschriften über das Einreise- und Aufenthaltsrecht von Drittstaatsangehörigen außerhalb des Anwendungsbereichs des Sekundärrechts, die unter bestimmten Voraussetzungen die Verleihung eines Einreise- und Aufenthaltsrechts vorsehen, dennoch in einem inneren Zusammenhang mit der Freizügigkeit und dem Aufenthaltsrecht eines Unionsbürgers stehen, die beeinträchtigt würden, wenn den Drittstaatsangehörigen das Recht verweigert würde, in den Mitgliedstaat, in dem der Unionsbürger wohnt, einzureisen und sich dort aufzuhalten, und die daher der Versagung dieses Rechts entgegenstehen (Urteile vom 13. September 2016, Rendón Marín, C-165/14, EU:C:2016:675, Rn. 75, und vom 13. September 2016, CS, C-304/14, EU:C:2016:674, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 12.03.2014 - C-456/12

    Der Gerichtshof klärt die Vorschriften über das Aufenthaltsrecht

    Auszug aus EuGH, 10.05.2017 - C-133/15
    In der vorliegenden Rechtssache ist zum einen die Lage des Kindes von Frau Chavez-Vilchez und die Lage von Frau Chavez-Vilchez selbst im Hinblick auf Art. 21 AEUV und die Richtlinie 2004/38 zu würdigen, die die Ausübung des den Unionsbürgern unmittelbar aus Art. 21 Abs. 1 AEUV erwachsenden elementaren und persönlichen Rechts, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, erleichtern soll und bezweckt, dieses Recht zu verstärken (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Mai 2011, McCarthy, C-434/09, EU:C:2011:277, Rn. 28, und vom 12. März 2014, 0. und B., C-456/12, EU:C:2014:135, Rn. 35).

    Jedoch hat der Gerichtshof entschieden, dass in Fällen, in denen ein Unionsbürger in den Mitgliedstaat seiner Staatsangehörigkeit zurückkehrt, die Voraussetzungen für die Gewährung eines abgeleiteten Aufenthaltsrechts auf der Grundlage von Art. 21 Abs. 1 AEUV zugunsten eines Drittstaatsangehörigen, der Familienangehöriger des Unionsbürgers ist und mit dem sich dieser allein in seiner Eigenschaft als Unionsbürger im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten hat, grundsätzlich nicht strenger sein dürfen als diejenigen, die die Richtlinie 2004/38 für einen Drittstaatsangehörigen vorsieht, der Familienangehöriger eines Unionsbürgers ist, der sein Recht auf Freizügigkeit ausgeübt hat, indem er sich in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen hat als dem, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. März 2014, 0. und B., C-456/12, EU:C:2014:135, Rn. 50).

    Auch wenn nämlich die Richtlinie 2004/38 einen solchen Fall der Rückkehr nicht regelt, ist sie jedoch hinsichtlich der Voraussetzungen des Aufenthalts eines Unionsbürgers in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, entsprechend anzuwenden, da in beiden Fällen der Unionsbürger die Referenzperson dafür ist, dass einem Drittstaatsangehörigen, der sein Familienangehöriger ist, ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht gewährt werden kann (vgl. Urteil vom 12. März 2014, 0. und B., C-456/12, EU:C:2014:135, Rn. 50).

  • EuGH, 05.05.2011 - C-434/09

    EU-Bürger, die noch nie ihr Recht auf Freizügigkeit ausgeübt haben, können sich

    Auszug aus EuGH, 10.05.2017 - C-133/15
    Auch wenn das vorlegende Gericht seine Fragen der Form nach auf die Auslegung des Art. 20 AEUV beschränkt hat, hindert dies den Gerichtshof, wie er wiederholt entschieden hat, nicht daran, dem Gericht alle Hinweise zur Auslegung des Unionsrechts zu geben, die diesem bei der Entscheidung über das bei ihm anhängige Verfahren von Nutzen sein können, und zwar unabhängig davon, ob es bei seiner Fragestellung darauf Bezug genommen hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Mai 2011, McCarthy, C-434/09, EU:C:2011:277, Rn. 24, vom 19. September 2013, Betriu Montull, C-5/12, EU:C:2013:571, Rn. 41, und vom 10. Oktober 2013, Alokpa und Moudoulou, C-86/12, EU:C:2013:645, Rn. 20).

    In der vorliegenden Rechtssache ist zum einen die Lage des Kindes von Frau Chavez-Vilchez und die Lage von Frau Chavez-Vilchez selbst im Hinblick auf Art. 21 AEUV und die Richtlinie 2004/38 zu würdigen, die die Ausübung des den Unionsbürgern unmittelbar aus Art. 21 Abs. 1 AEUV erwachsenden elementaren und persönlichen Rechts, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, erleichtern soll und bezweckt, dieses Recht zu verstärken (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Mai 2011, McCarthy, C-434/09, EU:C:2011:277, Rn. 28, und vom 12. März 2014, 0. und B., C-456/12, EU:C:2014:135, Rn. 35).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs können sich die vom Ausgangsverfahren betroffenen Kinder als Staatsangehörige eines Mitgliedstaats auch gegenüber dem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, auf die mit ihrem Unionsbürgerstatus gemäß Art. 20 AEUV verbundenen Rechte berufen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Mai 2011, McCarthy, C-434/09, EU:C:2011:277, Rn. 48, vom 15. November 2011, Dereci u. a., C-256/11, EU:C:2011:734, Rn. 63, und vom 6. Dezember 2012, 0 u. a., C-356/11 und C-357/11, EU:C:2012:776, Rn. 43 und 44).

  • EuGH, 16.01.2014 - C-423/12

    Ein Verwandter in absteigender Linie eines Unionsbürgers, der die

    Auszug aus EuGH, 10.05.2017 - C-133/15
    Die niederländische Regierung meint, dass gemäß der im Unionsrecht anerkannten allgemeinen Regel, wonach derjenige, der sich auf bestimmte Rechte berufe, deren Geltung in seinem Fall nachzuweisen habe (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. Mai 2013, Alarape und Tijani, C-529/11, EU:C:2013:290, Rn. 38, und vom 16. Januar 2014, Reyes, C-423/12, EU:C:2014:16, Rn. 25 bis 27), die Beweislast für das Bestehen eines Aufenthaltsrechts aus Art. 20 AEUV bei den Rechtsmittelführerinnen des Ausgangsverfahrens liege.
  • EuGH, 18.12.2014 - C-202/13

    Das Vereinigte Königreich darf das Recht eines Drittstaatsangehörigen auf

    Auszug aus EuGH, 10.05.2017 - C-133/15
    Was das Bestehen eines abgeleiteten Aufenthaltsrechts auf der Grundlage von Art. 21 Abs. 1 AEUV und der Richtlinie 2004/38 anbelangt, hat der Gerichtshof entschieden, dass nicht alle Drittstaatsangehörigen nach der Richtlinie 2004/38 berechtigt sind, in einen Mitgliedstaat einzureisen und sich dort aufzuhalten, sondern nur diejenigen, die im Sinne von Art. 2 Nr. 2 dieser Richtlinie Familienangehörige eines Unionsbürgers sind, der sein Recht auf Freizügigkeit ausgeübt hat, indem er sich in einem anderen Mitgliedstaat als dem, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, niedergelassen hat (Urteile vom 15. November 2011, Dereci u. a., C-256/11, EU:C:2011:734, Rn. 56, vom 6. Dezember 2012, 0 u. a., C-356/11 und C-357/11, EU:C:2012:776, Rn. 41, und vom 18. Dezember 2014, McCarthy u. a., C-202/13, EU:C:2014:2450, Rn. 36).
  • EuGH, 12.03.2014 - C-457/12

    S - Art. 20 AEUV, 21 Abs. 1 AEUV und 45 AEUV - Richtlinie 2004/38/EG - Recht,

    Auszug aus EuGH, 10.05.2017 - C-133/15
    Auf die Bestimmungen dieser Richtlinie kann daher kein abgeleitetes Recht der Drittstaatsangehörigen, die Familienangehörige eines Unionsbürgers sind, auf Aufenthalt in dem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit der Unionsbürger besitzt, gestützt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. März 2014, S. und G., C-457/12, EU:C:2014:136, Rn. 34).
  • EuGH, 08.05.2013 - C-529/11

    Alarape und Tijani - Freizügigkeit - Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 - Art. 12 -

  • EuGH, 19.09.2013 - C-5/12

    Betriu Montull - Sozialpolitik - Richtlinie 92/85/EWG - Schutz der Sicherheit und

  • EuGH, 10.10.2013 - C-86/12

    Alokpa und Moudoulou - Unionsbürgerschaft - Art. 20 AEUV und 21 AEUV - Richtlinie

  • EuGH, 08.05.2018 - C-82/16

    K.A. u.a. (Regroupement familial en Belgique) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    b) Speziell in Bezug auf minderjährige Kinder: Verlangt Art. 20 AEUV mehr als eine biologische Verbindung zwischen dem Elternteil, der Drittstaatsangehöriger ist, und dem Kind, das Unionsbürger ist? Ist es insoweit von Bedeutung, dass ein Zusammenwohnen nachgewiesen wird, oder genügen emotionale und finanzielle Bindungen wie eine Aufenthalts- oder Besuchsregelung und Unterhaltszahlungen? Kann hierzu sachdienlich auf die Urteile vom 10. Juli 2014, 0gieriakhi (C-244/13, EU:C:2014:2068, Rn. 38 und 39), vom 16. Juli 2015, Singh u. a. (C-218/14, EU:C:2015:476, Rn. 54), und vom 6. Dezember 2012, 0. u. a. (C-356/11 und C-357/11, EU:C:2012:776, Rn. 56), verwiesen werden? Vgl. in diesem Zusammenhang auch das Urteil vom 10. Mai 2017, Chavez-Vilchez u. a. (C-133/15, EU:C:2017:354).

    Daher könnten die Drittstaatsangehörigen, die Familienangehörige dieser belgischen Staatsangehörigen seien, weder aus der Richtlinie 2004/38 noch aus Art. 21 AEUV ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht herleiten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Mai 2017, Chavez-Vilchez u. a., C-133/15, EU:C:2017:354, Rn. 52 bis 54).

    Vor diesem Hintergrund hat der Gerichtshof entschieden, dass Art. 20 AEUV nationalen Maßnahmen einschließlich Entscheidungen, mit denen Familienangehörigen eines Unionsbürgers der Aufenthalt verweigert wird, entgegensteht, die bewirken, dass den Unionsbürgern der tatsächliche Genuss des Kernbestands der Rechte, die ihnen ihr Status verleiht, verwehrt wird (Urteile vom 8. März 2011, Ruiz Zambrano, C-34/09, EU:C:2011:124, Rn. 42, vom 6. Dezember 2012, 0. u. a., C-356/11 und C-357/11, EU:C:2012:776, Rn. 45, und vom 10. Mai 2017, Chavez-Vilchez u. a., C-133/15, EU:C:2017:354, Rn. 61).

    Ihr Zweck und ihre Rechtfertigung beruhen auf der Feststellung, dass ihre Nichtanerkennung den Unionsbürger insbesondere in seiner Freizügigkeit beeinträchtigen könnte (Urteil vom 10. Mai 2017, Chavez-Vilchez u. a., C-133/15, EU:C:2017:354, Rn. 62 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit hat der Gerichtshof bereits festgestellt, dass es ganz besondere Sachverhalte gibt, in denen einem Drittstaatsangehörigen, der Familienangehöriger eines Unionsbürgers ist, ein Aufenthaltsrecht eingeräumt werden muss, obwohl das für das Aufenthaltsrecht von Drittstaatsangehörigen geltende Sekundärrecht nicht anwendbar ist und der betreffende Unionsbürger sein Recht auf Freizügigkeit nicht ausgeübt hat, da sonst die Unionsbürgerschaft ihrer praktischen Wirksamkeit beraubt würde, wenn sich der Unionsbürger infolge der Verweigerung des Aufenthaltsrechts de facto gezwungen sähe, das Gebiet der Union als Ganzes zu verlassen, und ihm dadurch der tatsächliche Genuss des Kernbestands der Rechte, die ihm dieser Status verleiht, verwehrt würde (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. März 2011, Ruiz Zambrano, C-34/09, EU:C:2011:124, Rn. 43 und 44, sowie vom 10. Mai 2017, Chavez-Vilchez u. a., C-133/15, EU:C:2017:354, Rn. 63).

    Die Weigerung, einem Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltsrecht zu gewähren, kann die praktische Wirksamkeit der Unionsbürgerschaft jedoch nur dann beeinträchtigen, wenn zwischen ihm und dem Unionsbürger, der sein Familienangehöriger ist, ein Abhängigkeitsverhältnis besteht, das dazu führen würde, dass der Unionsbürger gezwungen wäre, den betreffenden Drittstaatsangehörigen zu begleiten und das Gebiet der Union als Ganzes zu verlassen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. November 2011, Dereci u. a., C-256/11, EU:C:2011:734, Rn. 65 bis 67, vom 6. Dezember 2012, 0. u. a., C-356/11 und C-357/11, EU:C:2012:776, Rn. 56, und vom 10. Mai 2017, Chavez-Vilchez u. a., C-133/15, EU:C:2017:354, Rn. 69).

    Insoweit ist es zwar Sache der Mitgliedstaaten, die Modalitäten der Umsetzung des abgeleiteten Aufenthaltsrechts festzulegen, das einem Drittstaatsangehörigen in den ganz besonderen Sachverhalten, die in Rn. 51 des vorliegenden Urteils angeführt sind, nach Art. 20 AEUV zuzuerkennen ist, doch dürfen diese Verfahrensmodalitäten die praktische Wirksamkeit von Art. 20 nicht beeinträchtigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Mai 2017, Chavez-Vilchez u. a., C-133/15, EU:C:2017:354, Rn. 76).

    Zum anderen ist in Bezug auf die in den Ausgangsverfahren von M.J., N.N.N., O.I.O. und R.I. erhobenen Beschwerden darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof bereits entschieden hat, dass bei der Prüfung, ob eine Verweigerung eines abgeleiteten Aufenthaltsrechts des einem Drittstaat angehörenden Elternteils dessen Kind, das Unionsbürger ist, die Möglichkeit nähme, den Kernbestand der mit seinem Status verbundenen Rechte in Anspruch zu nehmen, indem sie das Kind de facto zwingen würde, den Elternteil zu begleiten und damit das Unionsgebiet als Ganzes zu verlassen, die Frage des Sorgerechts für das Kind und die Frage, ob die rechtliche, finanzielle oder affektive Sorge für das Kind von dem einem Drittstaat angehörenden Elternteil ausgeübt wird, relevante Gesichtspunkte sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Mai 2017, Chavez-Vilchez u. a., C-133/15, EU:C:2017:354, Rn. 68 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Im Rahmen dieser Beurteilung haben die zuständigen Behörden dem Recht auf Achtung des Familienlebens Rechnung zu tragen, das in Art. 7 der Charta niedergelegt ist, wobei diese Vorschrift in Zusammenschau mit der Verpflichtung auszulegen ist, das in Art. 24 Abs. 2 der Charta der Grundrechte anerkannte Kindeswohl zu berücksichtigen (Urteil vom 10. Mai 2017, Chavez-Vilchez u. a., C-133/15, EU:C:2017:354, Rn. 70).

    Denn einer solchen Feststellung muss im Interesse des Kindeswohls die Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls zugrunde liegen, insbesondere des Alters des Kindes, seiner körperlichen und emotionalen Entwicklung, des Grades seiner affektiven Bindung sowohl an den Elternteil, der Unionsbürger ist, als auch an den Elternteil mit Drittstaatsangehörigkeit und des Risikos, das mit der Trennung von Letzterem für das innere Gleichgewicht des Kindes verbunden wäre (Urteil vom 10. Mai 2017, Chavez-Vilchez u. a., C-133/15, EU:C:2017:354, Rn. 71).

    Im Übrigen hat der Gerichtshof in den Urteilen vom 8. März 2011, Ruiz Zambrano (C-34/09, EU:C:2011:124), und vom 10. Mai 2017, Chavez-Vilchez u. a. (C-133/15, EU:C:2017:354), bereits anerkannt, dass Drittstaatsangehörigen, die Eltern minderjähriger Unionsbürger sind, die noch nie von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht haben, ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht nach Art. 20 AEUV zuzuerkennen ist, obwohl sie sich zum Zeitpunkt der Geburt der Kinder illegal im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats aufhielten.

  • BVerwG, 12.07.2018 - 1 C 16.17

    Generalprävention kann ein Ausweisungsinteresse begründen

    Dieses setzt voraus, dass ein vom Drittstaatsangehörigen abhängiger Unionsbürger ohne den gesicherten Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen faktisch gezwungen wäre, das Unionsgebiet zu verlassen und ihm dadurch der tatsächliche Genuss des Kernbestands seiner Rechte als Unionsbürger verwehrt wird (grundlegend: EuGH, Urteile vom 19. Oktober 2004 - C-200/02 [ECLI:EU:C:2004:639], Zhu und Chen - Rn. 25 ff.; vom 8. März 2011 - C-34/09 [ECLI:EU:C:2011:124], Zambrano - Rn. 41 ff.; in jüngerer Zeit: Urteile vom 13. September 2016 - C-165/14 [ECLI:EU:C:2016:675], Rendón Martin - NVwZ 2017, 218 Rn. 51 ff.; vom 10. Mai 2017 - C-133/15 [ECLI:EU:C:2017:354], Chavez-Vilchez - NVwZ 2017, 1445 Rn. 70 ff.; vom 8. Mai 2018 - C-82/16 [ECLI:EU:C:2018:308], K.A - Rn. 64 ff; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 30. Juli 2013 - 1 C 9.12 - BVerwGE 147, 261 Rn. 33 ff.).

    Einer solchen - hier vom Berufungsgericht zu treffenden - Feststellung muss die Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung des Kindeswohls zugrunde liegen, insbesondere des Alters des Kindes, seiner körperlichen und emotionalen Entwicklung, des Grades seiner affektiven Bindung sowohl zu dem Elternteil, der Unionsbürger ist, als auch zu dem Elternteil mit Drittstaatsangehörigkeit und des Risikos, das mit der Trennung von Letzterem für das innere Gleichgewicht des Kindes verbunden wäre (vgl. EuGH, Urteil vom 10. Mai 2017 - C-133/15 - Rn. 71; BVerwG, Urteil vom 30. Juli 2013 - 1 C 15.12 - BVerwGE 147, 278 Rn. 32 ff.).

  • BVerwG, 23.09.2020 - 1 C 27.19

    Drittstaatsangehöriger Elternteil kann Aufenthaltsrecht nach Art. 21 AEUV nur von

    Der EuGH hat in besonders gelagerten Fallkonstellationen anerkannt, dass drittstaatsangehörige Familienangehörige eines Unionsbürgers, die zwar aus der Richtlinie 2004/38/EG kein abgeleitetes Recht auf Aufenthalt in einem Mitgliedstaat herleiten können, dennoch auf der Grundlage von Art. 21 Abs. 1 AEUV die Anerkennung eines Rechts erreichen können (EuGH, Urteile vom 12. März 2014 - C-456/12 [ECLI:EU:C:2014:135], O. und B. - Rn. 44 ff., vom 10. Mai 2017 - C-133/15 [ECLI:EU:C:2017:354], Chavez-Vilchez u.a. - Rn. 54 und vom 27. Juni 2018 - C-230/17 [ECLI:EU:C:2018:497], Altiner u. Ravn - Rn. 27 m.w.N.).

    (2) Nach der Rechtsprechung des EuGH können außerdem in bestimmten Fällen drittstaatsangehörige Familienangehörige eines Unionsbürgers, die aus der Richtlinie 2004/38/EG kein abgeleitetes Recht auf Aufenthalt in dem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit dieser Unionsbürger besitzt, herleiten können, auf der Grundlage von Art. 21 Abs. 1 AEUV die Anerkennung eines solchen Rechts erreichen (vgl. EuGH, Urteile vom 12. März 2014 - C-456/12, O. und B. - Rn. 44 ff., vom 10. Mai 2017 - C-133/15, Chavez-Vilchez u. a. - Rn. 54, vom 14. November 2017 - C-165/16, Lounes - Rn. 46 und vom 27. Juni 2018 - C-230/17, Altiner u. Ravn - Rn. 26).

    Aus ihr können daher Drittstaatsangehörige, die Familienangehörige eines Unionsbürgers sind, kein abgeleitetes Recht auf Aufenthalt in dem Mitgliedstaat herleiten, dessen Staatsangehörigkeit der Unionsbürger besitzt (EuGH, Urteile vom 12. März 2014 - C-456/12 - Rn. 50, vom 10. Mai 2017 - C-133/15 - Rn. 52 f. und vom 14. November 2017 - C-165/16 - Rn. 43).

    Beruft sich ein Unionsbürger - etwa als Staatsangehöriger mehrerer Mitgliedstaaten gegenüber einem dieser Mitgliedstaaten oder als Rückkehrer in den Herkunftsmitgliedstaat - in seiner Eigenschaft als Unionsbürger, der von seinem Recht, sich in einem anderen Mitgliedstaat frei zu bewegen und aufzuhalten, Gebrauch gemacht hat, auf die mit dieser Eigenschaft verbundenen Rechte, kann ein Familienangehöriger dieses Unionsbürgers in entsprechender Anwendung der Voraussetzungen der Richtlinie 2004/38/EG ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht aus Art. 21 Abs. 1 AEUV geltend machen (EuGH, Urteile vom 12. März 2014 - C-456/12 - Rn. 36 und 49 f., vom 10. Mai 2017 - C-133/15 - Rn. 54, vom 14. November 2017 - C-165/16 - Rn. 55 und 61, vom 27. Juni 2018 - C-230/17 - Rn. 27 und 30 und vom 5. Juni 2018 - C-673/16 [ECLI:EU:C:2018:385], Coman - Rn. 25 und 31).

    Anders als ein aus Art. 20 AEUV resultierendes Aufenthaltsrecht, das nur "ausnahmsweise" oder bei "Vorliegen ganz besondere(r) Sachverhalte" besteht (BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2018 - 1 C 16.17 - BVerwGE 162, 349, Rn. 34 m.w.N. zur Rspr. des EuGH) und gegenüber dem Recht aus Art. 21 AEUV nachrangig ist (vgl. EuGH, Urteil vom 10. Mai 2017 - C-133/15, - Rn. 56 f.), handelt es sich bei dem aus Art. 21 Abs. 1 AEUV abgeleiteten Freizügigkeitsrecht um ein vollwertiges und eigenständiges Recht, in das Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats einzureisen und sich dort aufzuhalten.

  • EuGH, 05.06.2018 - C-673/16

    Der Begriff "Ehegatte" im Sinne der unionsrechtlichen Bestimmungen über die

    Wie der Gerichtshof mehrfach entschieden hat, ergibt sich insoweit aus einer wörtlichen, systematischen und teleologischen Auslegung der Richtlinie 2004/38, dass sie allein die Voraussetzungen regelt, unter denen ein Unionsbürger in andere Mitgliedstaaten als in den seiner eigenen Staatsangehörigkeit einreisen und sich dort aufhalten darf, und dass auf sie kein abgeleitetes Recht der Drittstaatsangehörigen, die Familienangehörige eines Unionsbürgers sind, auf Aufenthalt in dem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit der Unionsbürger besitzt, gestützt werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. März 2014, 0. und B., C-456/12, EU:C:2014:135, Rn. 37, vom 10. Mai 2017, Chavez-Vilchez u. a., C-133/15, EU:C:2017:354, Rn. 53, sowie vom 14. November 2017, Lounes, C-165/16, EU:C:2017:862, Rn. 33).

    Der Gerichtshof hat indessen wiederholt entschieden, dass er, auch wenn das vorlegende Gericht seine Fragen der Form nach auf die Auslegung von Vorschriften der Richtlinie 2004/38 beschränkt hat, dadurch nicht gehindert ist, diesem Gericht alle Hinweise zur Auslegung des Unionsrechts zu geben, die ihm bei der Entscheidung des bei ihm anhängigen Verfahrens von Nutzen sein können, und zwar unabhängig davon, ob es bei dieser Fragestellung darauf Bezug genommen hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. Mai 2017, Chavez-Vilchez u. a., C-133/15, EU:C:2017:354, Rn. 48, sowie vom 14. November 2017, Lounes, C-165/16, EU:C:2017:862, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Diese Richtlinie ist nämlich auf eine Situation wie die in der vorstehenden Randnummer beschriebene entsprechend anzuwenden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. März 2014, 0. und B., C-456/12, EU:C:2014:135, Rn. 50 und 61, vom 10. Mai 2017, Chavez-Vilchez u. a., C-133/15, EU:C:2017:354, Rn. 54 und 55, sowie vom 14. November 2017, Lounes, C-165/16, EU:C:2017:862, Rn. 61).

  • EuGH, 14.11.2017 - C-165/16

    Ein Nicht-EU-Staatsangehöriger, der Familienangehöriger eines Unionsbürgers ist,

    Wie der Gerichtshof mehrfach entschieden hat, ergibt sich aber aus einer wörtlichen, systematischen und teleologischen Auslegung der Richtlinie 2004/38, dass sie allein die Voraussetzungen regelt, unter denen ein Unionsbürger in andere Mitgliedstaaten als in den seiner eigenen Staatsangehörigkeit einreisen und sich dort aufhalten darf, und dass auf sie kein abgeleitetes Recht der Drittstaatsangehörigen, die Familienangehörige eines Unionsbürgers sind, auf Aufenthalt in dem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit der Unionsbürger besitzt, gestützt werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. März 2014, 0. und B., C-456/12, EU:C:2014:135, Rn. 37, sowie vom 10. Mai 2017, Chavez-Vilchez u. a., C-133/15, EU:C:2017:354, Rn. 53).

    Der Gerichtshof hat nämlich in bestimmten Fällen bereits anerkannt, dass drittstaatsangehörige Familienangehörige eines Unionsbürgers, die zwar aus der Richtlinie 2004/38 kein abgeleitetes Recht auf Aufenthalt in dem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit dieser Unionsbürger besitzt, herleiten können, dennoch auf der Grundlage von Art. 21 Abs. 1 AEUV die Anerkennung eines solchen Rechts erreichen können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. März 2014, 0. und B., C-456/12, EU:C:2014:135, Rn. 44 bis 50, sowie vom 10. Mai 2017, Chavez-Vilchez u. a., C-133/15, EU:C:2017:354, Rn. 54).

    Auch wenn diese Richtlinie eine Situation wie die in der vorstehenden Randnummer beschriebene nicht regelt, ist sie auf eine solche entsprechend anzuwenden (vgl. entsprechend Urteile vom 12. März 2014, 0. und B., C-456/12, EU:C:2014:135, Rn. 50 und 61, sowie vom 10. Mai 2017, Chavez-Vilchez u. a., C-133/15, EU:C:2017:354, Rn. 54 und 55).

  • VG München, 16.07.2021 - M 4 K 21.2318

    Kein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit des Kindes trotz Erlöschens des

    Deutsche Staatsangehörige können gegenüber der Bundesrepublik Deutschland richtlinienkonform (vgl. Art. 3 Abs. 1 der RL 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (Abl. L 158 vom 30.4.2004, S. 77 - 123 (im Folgenden: Freizügigkeitsrichtlinie)) im Grundsatz keine Ansprüche für ihre Familienangehörigen aus dem europäischen Freizügigkeitsrecht herleiten, da für deutsche Staatsangehörige insoweit das nationale Recht der Bundesrepublik Deutschland den Familiennachzug regelt (BVerwG, U.v. 30.7.2013 -1 C 15/12 - juris Rn. 28; BVerwG, U.v. 22.6.2011, - 1 C 11/10 - NVwZ 2012, 52, Rn. 8; EuGH, U.v. 8.5.2018 - C 82/16 (K.A.) - beckonline Rn. 40; EuGH, U.v. 10.5.2017 - C-133/15 (Chavez-Vilchez) - beckonline Rn. 52 f., 58 m.w.N.; EuGH, U.v. 17.4.2013 - C-202/13 (McCarthy) - EuZW 2011, 511 Rn. 29, 34).

    Deshalb kann in besonders gelagerten FallkonsteIlationen auch ein drittstaatsangehöriger Familienangehöriger eines Unionsbürgers, dem zwar nach unionsrechtlichem Sekundärrecht kein Recht auf Aufenthalt im Mitgliedstaat zusteht, unter gewissen Voraussetzungen dennoch ein Aufenthaltsrecht unmittelbar aus Art. 21 AEUV ableiten (EuGH v. 10.5.2017 - C-133/15 (Chavez-Vilchez) - Rn. 54; EuGH, U.v. 19.10.2004 - C-200/02 (Zhu & Chen) - beckonline Rn.45; EuGH, U.v. 8.11.2012 - C-40/11 (Iida), Beckonline Rn.68 ff.; BVerwG, U.v. 23.9.2020 - 1 C 27/19 - beckonline Rn. 19).

    Zugrunde lag die Überlegung, dass der Genuss des unmittelbar aus der Unionsbürgerschaft fließenden Rechts auf Aufenthalt eines Kindes im Kleinkindalter offenkundig voraussetzt, dass sich die Person, die tatsächlich für das Kind sorgt, auch bei diesem aufhalten muss (BVerwG, U.v. 23.9.2020 - 1 C 27/19 - beckonline Rn. 20, 22; EuGH; U.v. 10.10.2013 - C-86/12 (Alopka) - beckonline Rn. 26 ff.; EuGH v. 10.5.2017 - C-133/15 (Chavez-Vilchez) - Rn. 54 ff.; EuGH, U.v. 19.10.2004 - C-200/02 (Zhu & Chen) - beckonline Rn. 43 ff. (noch ohne klare Abgrenzung zu Art. 20 AEUV); EuGH, U.v. 8.11.2012 - C-40/11 (Iida), Beckonline Rn. 68 ff. (noch ohne klare Abgrenzung zu Art. 20 AEUV)).

    Ob die entsprechenden Voraussetzungen für die Ableitung eines Aufenthaltsrechts aus Art. 21 AEUV vorliegend erfüllt sind, bedarf indes keiner Klärung, weil ein aus Art. 21 AEUV abgeleitetes Aufenthaltsrecht des drittstaatsangehörigen Elternteils stets voraussetzt, dass der Unionsbürger von seinem Recht auf Freizügigkeit bereits nachhaltig Gebrauch gemacht hat (EuGH, U.v. 10.5.2017 - C-133/15 (Chavez-Vilchez) - Rn. 52, 54 ff.; EuGH, U.v. 8.5.2018 - C 82/16 (K.A.) - NVwZ 2018, 1859, Rn. 40; EuGH, U.v. 8.3.2011 - C-34/09 (Zambrano), beckonline Rn. 39; BVerwG, U.v. 22.6.2011 - 1 C 11/10 - beckonline Rn. 10).

    Verhindert werden soll eine Situation, in der der Unionsbürger für sich keine andere Wahl sieht, als einem Drittstaatsangehörigen, vom dem er rechtlich, wirtschaftlich und affektiv abhängig ist, bei der Ausreise zu folgen bzw. sich zu ihm ins Ausland zu begeben und deshalb das Unionsgebiet zu verlassen (EuGH, U.v. 8.5.2018 - C 82/16 (K.A.) - NVwZ 2018, 1859, Rn. 52; EuGH, U.v. 10.5.2017 - C-133/15 (Chavez-Vilchez) - Beckonline Rn. 63, 65, 69; EuGH, U.v. 8.3.2011 - C-34/09 (Zambrano), beckonline Rn. 44; EuGH, U.v. 8.11.2012 - C-40/11 (Iida) - Rn. 71, 74).

    Dabei ist auch die Dauer einer zu erwartenden Trennung des Kindes vom drittstaatsangehörigen Elternteil zu berücksichtigen (BVerwG, U.v. 12.7.2018 - 1 C 16/17 - juris Rn. 35 m.w.N.; EuGH, U.v. 10.5.2017 - C-133/15 (Chavez-Vilchez) - Beckonline Rn. 71 f.; EuGH, U.v. 8.5.2018 - C 82/16 (K.A.) - NVwZ 2018, 1859, Rn. 70 ff.).

    Unerheblich soll sein, ob der Unionsbürger sein Recht bereits ausgeübt hat (EuGH, U.v. 8.5.2018 - C 82/16 (K.A.) - NVwZ 2018, 1859, Rn. 51; EuGH, U.v. 17.4.2013 - C-202/13 (McCarthy) - EuZW 2011, 511 Rn.30, 44 ff.; EuGH, U.v. 10.5.2017 - C-133/15 (Chavez-Vilchez) - Beckonline Rn.63; BVerwG, U.v. 30.7.2013 - 1 C 15/12 - juris Rn. 31).

    Weiter stellt auch der EuGH fest, dass seine Rechtsprechung zu Art. 20 AEUV in Regelungen eingreift, die a priori von nationalem Recht der Mitgliedsstaaten geregelt werden (EuGH, U.v. 10.5.2017 - C-133/15 (Chavez-Vilchez) - Beckonline Rn. 63 f.; EuGH, U.v. 8.11.2012 - C-40/11 (Iida), Beckonline Rn.71 f.).

    Die effektive Umsetzung und Wirksamkeit der aus der Unionsbürgerschaft nach Art. 20 AEUV fließenden Rechte (vgl. EuGH, U.v. 10.5.2017 - C-133/15 (Chavez-Vilchez) - Beckonline Rn. 64 f. m.w.N.), ist daher unter möglichst weitreichenden Anpassungen an das jeweilige nationale Recht, das a priori den Sachverhalt regelt, zu gewährleisten.

  • EuGH, 22.06.2023 - C-459/20

    Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid (Mère thaïlandaise d'un enfant mineur

    Mit Bescheid vom 8. Mai 2019 lehnte der Staatssekretär diesen Antrag u. a. mit der Begründung ab, dass X sich nicht auf ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht nach Art. 20 AEUV berufen könne, wie es vom Gerichtshof im Urteil vom 10. Mai 2017, Chavez-Vilchez u. a. (C-133/15, EU:C:2017:354), anerkannt worden sei.

    Das vorlegende Gericht fragt sich, ob die vom Gerichtshof in den Urteilen vom 8. März 2011, Ruiz Zambrano (C-34/09, EU:C:2011:124), vom 15. November 2011, Dereci u. a. (C-256/11, EU:C:2011:734), vom 6. Dezember 2012, 0 u. a. (C-356/11 und C-357/11, EU:C:2012:776), sowie vom 10. Mai 2017, Chavez-Vilchez u. a. (C-133/15, EU:C:2017:354), aufgestellten Grundsätze auf einen Fall wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden anwendbar sind, in dem sich das minderjährige Kind, das Unionsbürger ist, außerhalb des Unionsgebiets aufhält bzw. sich noch nie in diesem Gebiet aufgehalten hat.

    b) Kann es in diesem Zusammenhang eine Rolle spielen, dass minderjährige Unionsbürger ihre Rechte normalerweise nicht selbständig geltend machen können und nicht selbst über ihren Aufenthaltsort entscheiden dürfen, sondern dabei von ihren Eltern(teilen) abhängig sind, was zur Folge haben kann, dass im Namen eines minderjährigen Unionsbürgers die Ausübung seiner Rechte als Unionsbürger in Anspruch genommen wird, obwohl dies seinen sonstigen Interessen, wie sie u. a. im Urteil vom 10. Mai 2017, Chavez-Vilchez u. a. (C-133/15, EU:C:2017:354), genannt werden, zuwiderlaufen könnte?.

    Der Gerichtshof hat entschieden, dass Art. 20 AEUV nationalen Maßnahmen einschließlich Entscheidungen, mit denen Familienangehörigen eines Unionsbürgers der Aufenthalt verweigert wird, entgegensteht, die bewirken, dass den Unionsbürgern der tatsächliche Genuss des Kernbestands der Rechte, die ihnen ihr Status verleiht, verwehrt wird (vgl. u. a. Urteile vom 8. März 2011, Ruiz Zambrano, C-34/09, EU:C:2011:124, Rn. 42, vom 6. Dezember 2012, 0 u. a., C-356/11 und C-357/11, EU:C:2012:776, Rn. 45, und vom 10. Mai 2017, Chavez-Vilchez u. a., C-133/15, EU:C:2017:354, Rn. 61).

    Kennzeichnend für die in der vorstehenden Randnummer des vorliegenden Urteils genannten Fälle ist, dass sie, auch wenn sie durch Rechtsvorschriften geregelt sind, die a priori in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fallen, und zwar durch die Rechtsvorschriften über das Einreise- und Aufenthaltsrecht von Drittstaatsangehörigen außerhalb des Anwendungsbereichs des abgeleiteten Unionsrechts, die unter bestimmten Voraussetzungen die Verleihung eines Einreise- und Aufenthaltsrechts vorsehen, dennoch in einem inneren Zusammenhang mit der Freizügigkeit und dem Aufenthaltsrecht eines Unionsbürgers stehen, die beeinträchtigt würden, wenn den Drittstaatsangehörigen das Recht verweigert würde, in den Mitgliedstaat, in dem der Unionsbürger wohnt, einzureisen und sich dort aufzuhalten, und die daher der Versagung dieses Rechts entgegenstehen (Urteil vom 10. Mai 2017, Chavez-Vilchez u. a., C-133/15, EU:C:2017:354, Rn. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Außerdem hat der Gerichtshof zwar entschieden, dass es den für die Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Art. 20 AEUV zuständigen Behörden obliegt, das Wohl des betroffenen Kindes zu berücksichtigen, jedoch wurde eine solche Berücksichtigung nur bei der Beurteilung des Vorliegens eines Abhängigkeitsverhältnisses im Sinne der oben in Rn. 26 angeführten Rechtsprechung oder der Folgen einer auf Erwägungen der öffentlichen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung gestützten Ausnahme von dem in diesem Artikel vorgesehenen abgeleiteten Aufenthaltsrecht in Betracht gezogen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. Mai 2017, Chavez-Vilchez u. a., C-133/15, EU:C:2017:354, Rn. 71, sowie vom 5. Mai 2022, Subdelegación del Gobierno en Toledo [Aufenthalt eines Familienangehörigen - Unzureichende Existenzmittel], C-451/19 und C-532/19, EU:C:2022:354, Rn. 53).

    Der Antrag auf Gewährung eines abgeleiteten Aufenthaltsrechts ist daher im Hinblick auf die Intensität des Abhängigkeitsverhältnisses zwischen dem drittstaatsangehörigen Elternteil und seinem minderjährigen Kind, das Unionsbürger ist, zu prüfen, wobei bei dieser Beurteilung sämtliche Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. Mai 2017, Chavez-Vilchez u. a., C-133/15, EU:C:2017:354, Rn. 71, vom 8. Mai 2018, K. A. u. a. [Familienzusammenführung in Belgien], C-82/16, EU:C:2018:308, Rn. 72, sowie vom 27. Februar 2020, Subdelegación del Gobierno en Ciudad Real [Ehegatte eines Unionsbürgers], C-836/18, EU:C:2020:119, Rn. 56).

    Was sodann den Umstand betrifft, dass einer der Elternteile des betreffenden Kindes Unionsbürger mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat ist, ist darauf hinzuweisen, dass dieser Umstand für die Anwendung von Art. 20 AEUV von Bedeutung wäre, wenn nachgewiesen würde, dass dieser Elternteil wirklich in der Lage und bereit ist, die tägliche und tatsächliche Sorge für das Kind allein wahrzunehmen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Mai 2017, Chavez-Vilchez u. a., C-133/15, EU:C:2017:354, Rn. 71).

    Auch wenn grundsätzlich der drittstaatsangehörige Elternteil die Informationen beizubringen hat, die belegen, dass er ein Aufenthaltsrecht gemäß Art. 20 AEUV besitzt, darunter insbesondere Informationen, die belegen, dass dem Kind bei Verweigerung des Aufenthalts die tatsächliche Ausübung seiner Rechte als Unionsbürger verwehrt würde, haben die zuständigen nationalen Behörden im Rahmen ihrer Beurteilung der Voraussetzungen, die für die Anerkennung eines Aufenthaltsrechts zugunsten dieses Drittstaatsangehörigen vorliegen müssen, darüber zu wachen, dass die Anwendung einer nationalen Beweislastregelung nicht geeignet ist, die praktische Wirksamkeit von Art. 20 AEUV zu beeinträchtigen (Urteil vom 10. Mai 2017, Chavez-Vilchez u. a., C-133/15, EU:C:2017:354, Rn. 76).

    So entbindet die Anwendung einer solchen nationalen Beweislastregelung die Behörden des betreffenden Mitgliedstaats nicht davon, auf der Grundlage der von dem Drittstaatsangehörigen beigebrachten Informationen die erforderlichen Ermittlungen anzustellen, um festzustellen, wo der diesem Mitgliedstaat angehörende Elternteil wohnt, und um zum einen die Frage zu prüfen, ob er wirklich in der Lage und bereit ist, die tägliche und tatsächliche Sorge für das Kind allein wahrzunehmen, und zum anderen die Frage, ob zwischen dem Kind und dem drittstaatsangehörigen Elternteil ein solches Abhängigkeitsverhältnis besteht, dass eine Entscheidung, mit der dem Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltsrecht versagt würde, dem Kind die Möglichkeit nähme, den Kernbestand seiner aus dem Unionsbürgerstatus folgenden Rechte tatsächlich in Anspruch zu nehmen (vgl. entsprechend Urteil vom 10. Mai 2017, Chavez-Vilchez u. a., C-133/15, EU:C:2017:354, Rn. 77).

  • VG München, 12.10.2021 - M 4 K 20.2385

    Erfolglose Klage u.a. gegen die Rücknahme eines Aufenthaltstitels und Ausweisung

    Deutsche Staatsangehörige können gegenüber der Bundesrepublik Deutschland richtlinienkonform (vgl. Art. 3 Abs. 1 der RL 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (Abl. L 158 vom 30.4.2004, S. 77 - 123 (im Folgenden: Freizügigkeitsrichtlinie)) im Grundsatz keine Ansprüche für ihre Familienangehörigen aus dem europäischen Freizügigkeitsrecht herleiten, da für deutsche Staatsangehörige insoweit das nationale Recht der Bundesrepublik Deutschland den Familiennachzug regelt (BVerwG, U.v. 30.7.2013 -1 C 15/12 - juris Rn. 28; BVerwG, U.v. 22.6.2011, - 1 C 11/10 - NVwZ 2012, 52, Rn. 8; EuGH, U.v. 8.5.2018 - C 82/16 (K.A.) - beckonline Rn. 40; EuGH, U.v. 10.5.2017 - C-133/15 (Chavez-Vilchez) - beckonline Rn. 52 f., 58 m.w.N.; EuGH, U.v. 17.4.2013 - C-202/13 (McCarthy) - EuZW 2011, 511 Rn. 29, 34).

    Deshalb kann in besonders gelagerten FallkonsteIlationen auch ein drittstaatsangehöriger Familienangehöriger eines Unionsbürgers, dem zwar nach unionsrechtlichem Sekundärrecht kein Recht auf Aufenthalt im Mitgliedstaat zusteht, unter gewissen Voraussetzungen dennoch ein Aufenthaltsrecht unmittelbar aus Art. 21 AEUV ableiten (EuGH v. 10.5.2017 - C-133/15 (Chavez-Vilchez) - Rn. 54; EuGH, U.v. 19.10.2004 - C-200/02 (Zhu & Chen) - beckonline Rn.45; EuGH, U.v. 8.11.2012 - C-40/11 (Iida), Beckonline Rn.68 ff.; BVerwG, U.v. 23.9.2020 - 1 C 27/19 - beckonline Rn. 19).

    Zugrunde lag die Überlegung, dass der Genuss des unmittelbar aus der Unionsbürgerschaft fließenden Rechts auf Aufenthalt eines Kindes im Kleinkindalter offenkundig voraussetzt, dass sich die Person, die tatsächlich für das Kind sorgt, auch bei diesem aufhalten muss (BVerwG, U.v. 23.9.2020 - 1 C 27/19 - beckonline Rn. 20, 22; EuGH; U.v. 10.10.2013 - C-86/12 (Alopka) - beckonline Rn. 26 ff.; EuGH v. 10.5.2017 - C-133/15 (Chavez-Vilchez) - Rn. 54 ff.; EuGH, U.v. 19.10.2004 - C-200/02 (Zhu & Chen) - beckonline Rn. 43 ff. (noch ohne klare Abgrenzung zu Art. 20 AEUV); EuGH, U.v. 8.11.2012 - C-40/11 (Iida), Beckonline Rn. 68 ff. (noch ohne klare Abgrenzung zu Art. 20 AEUV)).

    Ob die entsprechenden Voraussetzungen für die Ableitung eines Aufenthaltsrechts aus Art. 21 AEUV vorliegend erfüllt sind, bedarf indes keiner Klärung, weil ein aus Art. 21 AEUV abgeleitetes Aufenthaltsrecht des drittstaatsangehörigen Elternteils stets voraussetzt, dass der Unionsbürger von seinem Recht auf Freizügigkeit bereits nachhaltig Gebrauch gemacht hat (EuGH, U.v. 10.5.2017 - C-133/15 (Chavez-Vilchez) - Rn. 52, 54 ff.; EuGH, U.v. 8.5.2018 - C 82/16 (K.A.) - NVwZ 2018, 1859, Rn. 40; EuGH, U.v. 8.3.2011 - C-34/09 (Zambrano), beckonline Rn. 39; BVerwG, U.v. 22.6.2011 - 1 C 11/10 - beckonline Rn. 10).

    Verhindert werden soll eine Situation, in der der Unionsbürger für sich keine andere Wahl sieht, als einem Drittstaatsangehörigen, vom dem er rechtlich, wirtschaftlich und affektiv abhängig ist, bei der Ausreise zu folgen bzw. sich zu ihm ins Ausland zu begeben und deshalb das Unionsgebiet zu verlassen (EuGH, U.v. 8.5.2018 - C 82/16 (K.A.) - NVwZ 2018, 1859, Rn. 52; EuGH, U.v. 10.5.2017 - C-133/15 (Chavez-Vilchez) - Beckonline Rn. 63, 65, 69; EuGH, U.v. 8.3.2011 - C-34/09 (Zambrano), beckonline Rn. 44; EuGH, U.v. 8.11.2012 - C-40/11 (Iida) - Rn. 71, 74).

    Dabei ist auch die Dauer einer zu erwartenden Trennung des Kindes vom drittstaatsangehörigen Elternteil zu berücksichtigen (BVerwG, U.v. 12.7.2018 - 1 C 16/17 - juris Rn. 35 m.w.N.; EuGH, U.v. 10.5.2017 - C-133/15 (Chavez-Vilchez) - Beckonline Rn. 71 f.; EuGH, U.v. 8.5.2018 - C 82/16 (K.A.) - NVwZ 2018, 1859, Rn. 70 ff.).

    Unerheblich soll sein, ob der Unionsbürger sein Recht bereits ausgeübt hat (EuGH, U.v. 8.5.2018 - C 82/16 (K.A.) - NVwZ 2018, 1859, Rn. 51; EuGH, U.v. 17.4.2013 - C-202/13 (McCarthy) - EuZW 2011, 511 Rn.30, 44 ff.; EuGH, U.v. 10.5.2017 - C-133/15 (Chavez-Vilchez) - Beckonline Rn. 63; BVerwG, U.v. 30.7.2013 - 1 C 15/12 - juris Rn. 31).

    Weiter stellt auch der EuGH fest, dass seine Rechtsprechung zu Art. 20 AEUV in Regelungen eingreift, die a priori von nationalem Recht der Mitgliedsstaaten geregelt werden (EuGH, U.v. 10.5.2017 - C-133/15 (Chavez-Vilchez) - Beckonline Rn. 63 f.; EuGH, U.v. 8.11.2012 - C-40/11 (Iida), Beckonline Rn.71 f.).

    Die effektive Umsetzung und Wirksamkeit der aus der Unionsbürgerschaft nach Art. 20 AEUV fließenden Rechte (vgl. EuGH, U.v. 10.5.2017 - C-133/15 (Chavez-Vilchez) - Beckonline Rn. 64 f. m.w.N.), ist daher unter möglichst weitreichenden Anpassungen an das jeweilige nationale Recht, das a priori den Sachverhalt regelt, zu gewährleisten.

  • VG München, 12.10.2021 - M 4 K 20.2386

    Erfolglose Klage u.a. gegen die Rücknahme eines Aufenthaltstitels und Ausweisung

    Deutsche Staatsangehörige können gegenüber der Bundesrepublik Deutschland richtlinienkonform (vgl. Art. 3 Abs. 1 der RL 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (Abl. L 158 vom 30.4.2004, S. 77 - 123 (im Folgenden: Freizügigkeitsrichtlinie)) im Grundsatz keine Ansprüche für ihre Familienangehörigen aus dem europäischen Freizügigkeitsrecht herleiten, da für deutsche Staatsangehörige insoweit das nationale Recht der Bundesrepublik Deutschland den Familiennachzug regelt (BVerwG, U.v. 30.7.2013 -1 C 15/12 - juris Rn. 28; BVerwG, U.v. 22.6.2011, - 1 C 11/10 - NVwZ 2012, 52, Rn. 8; EuGH, U.v. 8.5.2018 - C 82/16 (K.A.) - beckonline Rn. 40; EuGH, U.v. 10.5.2017 - C-133/15 (Chavez-Vilchez) - beckonline Rn. 52 f., 58 m.w.N.; EuGH, U.v. 17.4.2013 - C-202/13 (McCarthy) - EuZW 2011, 511 Rn. 29, 34).

    Deshalb kann in besonders gelagerten FallkonsteIlationen auch ein drittstaatsangehöriger Familienangehöriger eines Unionsbürgers, dem zwar nach unionsrechtlichem Sekundärrecht kein Recht auf Aufenthalt im Mitgliedstaat zusteht, unter gewissen Voraussetzungen dennoch ein Aufenthaltsrecht unmittelbar aus Art. 21 AEUV ableiten (EuGH v. 10.5.2017 - C-133/15 (Chavez-Vilchez) - Rn. 54; EuGH, U.v. 19.10.2004 - C-200/02 (Zhu & Chen) - beckonline Rn.45; EuGH, U.v. 8.11.2012 - C-40/11 (Iida), Beckonline Rn.68 ff.; BVerwG, U.v. 23.9.2020 - 1 C 27/19 - beckonline Rn. 19).

    Zugrunde lag die Überlegung, dass der Genuss des unmittelbar aus der Unionsbürgerschaft fließenden Rechts auf Aufenthalt eines Kindes im Kleinkindalter offenkundig voraussetzt, dass sich die Person, die tatsächlich für das Kind sorgt, auch bei diesem aufhalten muss (BVerwG, U.v. 23.9.2020 - 1 C 27/19 - beckonline Rn. 20, 22; EuGH; U.v. 10.10.2013 - C-86/12 (Alopka) - beckonline Rn. 26 ff.; EuGH v. 10.5.2017 - C-133/15 (Chavez-Vilchez) - Rn. 54 ff.; EuGH, U.v. 19.10.2004 - C-200/02 (Zhu & Chen) - beckonline Rn. 43 ff. (noch ohne klare Abgrenzung zu Art. 20 AEUV); EuGH, U.v. 8.11.2012 - C-40/11 (Iida), Beckonline Rn. 68 ff. (noch ohne klare Abgrenzung zu Art. 20 AEUV)).

    Ob die entsprechenden Voraussetzungen für die Ableitung eines Aufenthaltsrechts aus Art. 21 AEUV vorliegend erfüllt sind, bedarf indes keiner Klärung, weil ein aus Art. 21 AEUV abgeleitetes Aufenthaltsrecht des drittstaatsangehörigen Elternteils stets voraussetzt, dass der Unionsbürger von seinem Recht auf Freizügigkeit bereits nachhaltig Gebrauch gemacht hat (EuGH, U.v. 10.5.2017 - C-133/15 (Chavez-Vilchez) - Rn. 52, 54 ff.; EuGH, U.v. 8.5.2018 - C 82/16 (K.A.) - NVwZ 2018, 1859, Rn. 40; EuGH, U.v. 8.3.2011 - C-34/09 (Zambrano), beckonline Rn. 39; BVerwG, U.v. 22.6.2011 - 1 C 11/10 - beckonline Rn. 10).

    Verhindert werden soll eine Situation, in der der Unionsbürger für sich keine andere Wahl sieht, als einem Drittstaatsangehörigen, vom dem er rechtlich, wirtschaftlich und affektiv abhängig ist, bei der Ausreise zu folgen bzw. sich zu ihm ins Ausland zu begeben und deshalb das Unionsgebiet zu verlassen (EuGH, U.v. 8.5.2018 - C 82/16 (K.A.) - NVwZ 2018, 1859, Rn. 52; EuGH, U.v. 10.5.2017 - C-133/15 (Chavez-Vilchez) - Beckonline Rn. 63, 65, 69; EuGH, U.v. 8.3.2011 - C-34/09 (Zambrano), beckonline Rn. 44; EuGH, U.v. 8.11.2012 - C-40/11 (Iida) - Rn. 71, 74).

    Dabei ist auch die Dauer einer zu erwartenden Trennung des Kindes vom drittstaatsangehörigen Elternteil zu berücksichtigen (BVerwG, U.v. 12.7.2018 - 1 C 16/17 - juris Rn. 35 m.w.N.; EuGH, U.v. 10.5.2017 - C-133/15 (Chavez-Vilchez) - Beckonline Rn. 71 f.; EuGH, U.v. 8.5.2018 - C 82/16 (K.A.) - NVwZ 2018, 1859, Rn. 70 ff.).

    Unerheblich soll sein, ob der Unionsbürger sein Recht bereits ausgeübt hat (EuGH, U.v. 8.5.2018 - C 82/16 (K.A.) - NVwZ 2018, 1859, Rn. 51; EuGH, U.v. 17.4.2013 - C-202/13 (McCarthy) - EuZW 2011, 511 Rn.30, 44 ff.; EuGH, U.v. 10.5.2017 - C-133/15 (Chavez-Vilchez) - Beckonline Rn. 63; BVerwG, U.v. 30.7.2013 - 1 C 15/12 - juris Rn. 31).

    Weiter stellt auch der EuGH fest, dass seine Rechtsprechung zu Art. 20 AEUV in Regelungen eingreift, die a priori von nationalem Recht der Mitgliedsstaaten geregelt werden (EuGH, U.v. 10.5.2017 - C-133/15 (Chavez-Vilchez) - Beckonline Rn. 63 f.; EuGH, U.v. 8.11.2012 - C-40/11 (Iida), Beckonline Rn.71 f.).

    Die effektive Umsetzung und Wirksamkeit der aus der Unionsbürgerschaft nach Art. 20 AEUV fließenden Rechte (vgl. EuGH, U.v. 10.5.2017 - C-133/15 (Chavez-Vilchez) - Beckonline Rn. 64 f. m.w.N.), ist daher unter möglichst weitreichenden Anpassungen an das jeweilige nationale Recht, das a priori den Sachverhalt regelt, zu gewährleisten.

  • VGH Baden-Württemberg, 13.11.2019 - 11 S 2996/19

    Aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage gegen ein an eine Abschiebung

    Die Entstehung eines Aufenthaltsrechts aus Art. 20 AEUV setzt voraus, dass ein vom Drittstaatsangehörigen abhängiger Unionsbürger ohne den gesicherten Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen faktisch gezwungen wäre, das Unionsgebiet zu verlassen, und ihm dadurch der tatsächliche Genuss des Kernbestands seiner Rechte als Unionsbürger verwehrt würde (EuGH, Urteil vom 08.05.2013 - C-82/16 -, juris Rn. 63 ff.; Urteil vom 10.05.2017 - C-133/15 -, juris Rn. 70 ff.; Urteil vom 13.09.2016 - C-165/14 -, juris Rn. 51; Urteil vom 19.10.2004 - C 200/02 -, juris Rn. 25 ff.; BVerwG, Urteil vom 12.07.2018 - 1 C 16.17 -, juris Rn. 34; Urteil vom 30.07.2013 - 1 C 9.12 -, BVerwGE 147, 261 Rn. 33 ff.; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 17.06.2019 - 11 S 2118/18 -, juris Rn. 28 ff.; Bayer. VGH, Beschluss vom 03.09.2019 - 10 C 19.1700 -, juris Rn. 7; OVG Bln.-Bdbg., Beschluss vom 31.10.2019 - 11 S 63.19 -, juris Rn. 7 f.).

    Hierzu zählen insbesondere das Alter des Kindes, seine körperliche und emotionale Entwicklung, der Grad seiner affektiven Bindung zu seinen Eltern und das Risiko, das mit der Trennung vom drittstaatsangehörigen Ausländer für das innere Gleichgewicht des Kindes verbunden wäre (EuGH, Urteil vom 10.05.2017 - C-133/15 -, juris Rn. 71; BVerwG, Urteile vom 12.07.2018 - 1 C 16.17 -, juris Rn. 35, und vom 30.07.2013 - 1 C 15.12 -, BVerwGE 147, 278 Rn. 32 ff.; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 17.06.2019 - 11 S 2118/18 -, juris Rn. 31).

    Auch in diesem Zusammenhang obliegt es dem Drittstaatsangehörigen, die Informationen beizubringen, anhand deren sich beurteilen lässt, ob die Voraussetzungen für die Anwendung des Art. 20 AEUV erfüllt sind (EuGH, Urteil vom 10.05.2017 - C-133/15, juris Rn. 75 ff.; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 17.06.2019 - 11 S 2118/18 -, juris Rn. 31).

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.10.2017 - C-82/16

    K.A. u.a.

  • VGH Baden-Württemberg, 20.01.2022 - 11 S 2757/20

    Freizügigkeitsrecht des drittstaatsangehörigen Familienangehörigen

  • EuGH, 11.03.2021 - C-112/20

    Belgischer Staat (Retour du parent d'un mineur) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

  • EuGH, 12.03.2019 - C-221/17

    Tjebbes u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Unionsbürgerschaft - Art. 20 AEUV

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.06.2021 - C-709/20

    DISC

  • EuGH, 07.09.2022 - C-624/20

    Ein Drittstaatsangehöriger, der als Familienangehöriger eines Unionsbürgers über

  • VG Düsseldorf, 17.06.2020 - 7 L 402/20

    Drittstaaatsangehöriger Vater, deutsches Kind, unmittelbar abgeleitetes

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.01.2018 - C-673/16

    Nach Auffassung von Generalanwalt Wathelet umfasst der Begriff "Ehegatte" im

  • VGH Baden-Württemberg, 05.07.2023 - 12 S 1835/21

    Ausstellung einer Aufenthaltskarte - Nachhaltiges Gebrauchmachen von dem

  • OVG Rheinland-Pfalz, 13.01.2021 - 7 D 11208/20

    Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis als Anspruch eines Asylbewerbers bei

  • VG Würzburg, 07.11.2022 - W 7 K 21.902

    Minderjähriges iranisches und minderjähriges deutsches Kind, mangels

  • VG Düsseldorf, 19.11.2020 - 8 K 5232/19

    Unionsrecht; Ausweisungsinteresse; generalpräventives Ausweisungsinteresse;

  • BVerwG, 21.01.2020 - 1 B 65.19

    Das Zusammenleben eines Ausländers in familiärer Lebensgemeinschaft mit seinem

  • VG Augsburg, 17.06.2020 - Au 6 K 18.116

    Niederlassungserlaubnis sowie Verlustfeststellung der Freizügigkeitsberechtigung

  • VGH Baden-Württemberg, 23.02.2021 - 12 S 389/21

    Aufenthaltstitel; Visum für einen längerfristigen Aufenthalt (Kategorie D);

  • VG Augsburg, 20.11.2017 - Au 6 K 17.1538

    Prozesskostenhilfe für Klage eines drittstaatsangehörigen Vaters eines

  • VG Aachen, 15.07.2020 - 8 K 1005/18

    Abgeleitetes unionsrechtliches Aufenthaltsrecht; minderjähriger Unionsbürger;

  • EuGH, 05.05.2022 - C-451/19

    Ein Abhängigkeitsverhältnis, das es rechtfertigen kann, dem

  • VGH Baden-Württemberg, 04.07.2023 - 11 S 448/23

    Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen; Entgegenstehen von Art. 20 AEUV;

  • VG Düsseldorf, 29.10.2020 - 8 K 5234/19
  • EuGH, 26.03.2019 - C-129/18

    Ein Minderjähriger, für den ein Unionsbürger nach der Regelung der algerischen

  • VG Augsburg, 21.05.2019 - Au 6 E 19.521

    Prüfungskompetenz des Bundesamtes für inlandsbezogene Vollzugshindernisse

  • VGH Baden-Württemberg, 17.06.2019 - 11 S 2118/18

    Ausweisung; Abrücken des Ausländers von einer Verankerung und Aktivitäten in der

  • EuGH, 27.02.2020 - C-836/18

    Subdelegación del Gobierno en Ciudad Real

  • VG Augsburg, 20.12.2017 - Au 6 K 17.1538

    Ableitung der Freizügigkeit eines Drittstaatsangehörigen von einem minderjährigen

  • LSG Hessen, 29.07.2021 - L 6 AS 209/21

    AS

  • VG Düsseldorf, 17.06.2020 - 17. Juni 2020

    Drittstaaatsangehöriger Vater, deutsches Kind, unmittelbar abgeleitetes

  • VG Düsseldorf, 16.01.2024 - 8 K 8657/22

    Visum; Visumsverfahren; Nachholung; angemessener Zeitraum; Ausweisungsinteresse;

  • OVG Niedersachsen, 20.01.2021 - 8 ME 136/20

    Beschwerde gegen den durch Beschluss des Verwaltungsgerichts abgelehnten

  • OVG Berlin-Brandenburg, 03.05.2019 - 12 N 81.17

    Aufenthaltsrecht für drittstaatsangehörigen Vater eines die Unionsbürgerschaft

  • FG Rheinland-Pfalz, 03.01.2023 - 2 K 2118/17

    Kindergeld: Zur Freizügigkeitsberechtigung des drittstaatsangehörigen Elternteils

  • VG Augsburg, 20.11.2017 - Au 6 E 17.1518

    Prozesskostenhilfe für Klage eines drittstaatsangehörigen Vaters eines

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.07.2018 - C-221/17

    Generalanwalt Mengozzi schlägt dem Gerichtshof vor, zu entscheiden, dass für

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.07.2023 - C-261/22

    Generalanwältin Capeta ist der Ansicht, dass die Vollstreckung eines gegen eine

  • VG Würzburg, 04.10.2022 - W 7 E 22.564

    Erfolgsloser Eilantrag gegen Abschiebung eines Familienangehörigen einer

  • VG Bremen, 30.05.2022 - 4 K 2202/19

    Rückwirkende Erteilung Aufenthaltserlaubnis, Bescheinigung Art. 20 AEUV, Urteil

  • BVerwG, 09.12.2019 - 1 B 74.19

    Zum Verhältnis von Sachkunde des Gerichts und Sachverständigengutachten

  • VG Düsseldorf, 02.09.2020 - 7 L 1381/20
  • BVerfG, 04.08.2023 - 2 BvR 54/19

    Verfassungsbeschwerde wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.06.2021 - C-35/20

    Syyttäjä (Franchissement de frontières en navire de plaisance) - Vorlage zur

  • VG Düsseldorf, 17.06.2020 - 7 K 1125/20

    Deutsches Kind, EU-Staatsangehörige, Drittstaatsangehörige, Visumsverfahren,

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.03.2022 - C-624/20

    Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid (Nature du droit de séjour au titre

  • OVG Bremen, 08.01.2021 - 2 B 235/20

    Gefahrenprognose und Verhältnismäßigkeit bei einer Ausweisung; Duldung wegen

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.01.2024 - C-27/23

    Hocinx

  • VG Köln, 22.03.2019 - 5 K 6990/18

    Terrorismus, Salafismus, Abkehr von radikal-islamischer Gesinnung

  • BVerwG, 02.12.2021 - 1 B 38.21

    Unzulässigkeit der Revision zur Klärung des Begriffs der Ausländerbehörde

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.04.2018 - C-89/17

    Generalanwalt Bobek: Kehrt ein Unionsbürger in seinen Herkunftsmitgliedstaat

  • OVG Berlin-Brandenburg, 25.02.2019 - 11 S 88.18

    Eltern-Kind-Beziehung in Patchwork-Familien

  • OVG Berlin-Brandenburg, 15.09.2022 - 12 S 33.22

    Visum zum Familiennachzug; Rücknahme; Wiederherstellung der aufschiebenden

  • OVG Sachsen, 05.05.2021 - 3 D 57/20

    Begriff der Ausreise im Sinne von § 10 Abs. 3 S. 2 AufenthG

  • VG Bayreuth, 28.07.2023 - B 6 E 23.444

    Kein Aufenthaltsrecht aus Art. 21 AEUV für nigerianischen Stiefvater eines

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.05.2023 - C-560/20

    Landeshauptmann von Wien (Regroupement familial avec un mineur réfugié) - Vorlage

  • OVG Rheinland-Pfalz, 30.03.2023 - 7 B 10122/23

    Maßgeblichkeit der Sachlage und Rechtslage im Zeitpunkt des Eintritts der

  • VG Aachen, 16.04.2020 - 4 L 1081/19

    Unionsbürgerschaft; Abhängigkeitsverhältnis; Unionsbürger Abschiebungsschutz;

  • VG Augsburg, 10.02.2020 - Au 6 E 19.1999

    Vorläufige Duldung zwecks Urkundenüberprüfung - Asylbewerber Nigeria

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.05.2017 - C-165/16

    Nach Ansicht von Generalanwalt Bot kann ein Nicht-EU-Staatsangehöriger, der

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 03.11.2020 - 18 A 1020/19

    Unionsbürger Unionsbürgerstatus Drittstaatsangehöriger Aufenthaltsrecht

  • VG Würzburg, 11.12.2023 - W 7 K 22.1895

    Aufenthaltserlaubnis, Familiennachzug, Nigeria, Visum

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.11.2022 - C-528/21

    M.D. (Interdiction d'entrée en Hongrie) - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum

  • OVG Bremen, 15.07.2020 - 2 B 88/20
  • OVG Sachsen, 28.09.2018 - 3 A 947/18

    Freizügigkeit; Verwandter; Unterhaltsgewährung

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.01.2022 - C-451/19

    Subdelegación del Gobierno en Toledo (Séjour d'un membre de la famille -

  • OVG Sachsen, 28.10.2022 - 3 B 256/22

    Aufenthaltsrecht eines drittstaatsangehörigen Elternteils eines Unionsbürgers aus

  • VG Hamburg, 12.07.2019 - 15 E 1507/19

    Zur Feststellung des Nichtbestehen eines Freizügigkeitsrechts eines

  • OVG Berlin-Brandenburg, 26.02.2019 - 11 N 74.18

    Protokollierung der Aussagen von Zeugen; Eltern-Kind-Beziehung in

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.11.2023 - C-420/22

    NW (Informations classifiées) - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der

  • VG Berlin, 03.12.2019 - 19 194.19
  • Generalanwalt beim EuGH, 23.01.2019 - C-509/17

    Plessers

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.03.2020 - C-402/19

    CPAS de Seraing - Vorlage zur Vorabentscheidung - Einwanderungspolitik -

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.11.2019 - C-836/18

    Subdelegación del Gobierno en Ciudad Real - Vorlage zur Vorabentscheidung -

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.06.2022 - C-459/20

    Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid (Mère thaïlandaise d'un enfant mineur

  • VG Schleswig, 07.10.2019 - 1 B 87/19

    Aufenthaltserlaubnis - Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.11.2018 - C-567/17

    Bene Factum - Vorabentscheidungsverfahren - Verbrauchsteuer - Teilweise

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