Rechtsprechung
   EuGH, 08.05.2019 - C-396/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,11513
EuGH, 08.05.2019 - C-396/17 (https://dejure.org/2019,11513)
EuGH, Entscheidung vom 08.05.2019 - C-396/17 (https://dejure.org/2019,11513)
EuGH, Entscheidung vom 08. Mai 2019 - C-396/17 (https://dejure.org/2019,11513)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2019,11513) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    Leitner

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Verbot der Altersdiskriminierung - Richtlinie 2000/78/EG - Ausschluss der vor Vollendung des 18. Lebensjahrs erworbenen Berufserfahrung - Neues Besoldungs- und Vorrückungssystem - Beibehaltung der Ungleichbehandlung - Recht ...

  • Wolters Kluwer

    Vorlage zur Vorabentscheidung â€" Sozialpolitik â€" Verbot der Altersdiskriminierung â€" Richtlinie 2000/78/EG â€" Ausschluss der vor Vollendung des 18. Lebensjahrs erworbenen Berufserfahrung â€" Neues Besoldungs- und Vorrückungssystem â€" Beibehaltung der ...

  • Wolters Kluwer

    Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 8. Mai 2019. Martin Leitner gegen Landespolizeidirektion Tirol. Vorabentscheidungsersuchen des Bundesverwal...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Verbot der Altersdiskriminierung - Richtlinie 2000/78/EG - Ausschluss der vor Vollendung des 18. Lebensjahrs erworbenen Berufserfahrung - Neues Besoldungs- und Vorrückungssystem - Beibehaltung der Ungleichbehandlung - Recht ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 2019, 480
  • ECLI:EU:C:2019:375
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (11)

  • EuGH, 11.11.2014 - C-530/13

    Schmitzer - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 2000/78/EG

    Auszug aus EuGH, 08.05.2019 - C-396/17
    Um die in den Urteilen des Gerichtshofs vom 18. Juni 2009, Hütter (C-88/08, EU:C:2009:381), und vom 11. November 2014, Schmitzer (C-530/13, EU:C:2014:2359), festgestellte Diskriminierung wegen des Alters zu beseitigen, wurde das Gehaltsgesetz rückwirkend durch die Bundesbesoldungsreform 2015 (BGBl. I, 32/2015) und durch das Besoldungsrechtsanpassungsgesetz 2016 (BGB1 I, 104/2016) geändert (im Folgenden: geändertes Gehaltsgesetz).

    Im Übrigen habe das Land Tirol, in dem eine dem Ausgangsverfahren vergleichbare Altrechtslage vorgeherrscht habe, als Konsequenz aus dem Urteil vom 11. November 2014, Schmitzer (C-530/13, EU:C:2014:2359), eine Neuberechnung der Vorrückungsstichtage aller Bestandsbeamten vorgenommen und somit die Altersdiskriminierung nachhaltig abgestellt.

    Ist das Unionsrecht, insbesondere Art. 17 der Richtlinie 2000/78 und Art. 47 der Charta, dahin auszulegen, dass es einer nationalen Regelung entgegensteht, die verhindert, dass Beamte im Dienststand, entsprechend der vom Gerichtshof der Europäischen Union mit Urteil vom 11. November 2014, Schmitzer (C-530/13, EU:C:2014:2359), getroffenen Auslegung zu den Art. 9 und 16 der Richtlinie 2000/78, ihre besoldungsrechtliche Stellung unter Berufung auf Art. 2 der Richtlinie 2000/78 zum Zeitpunkt vor der Überleitung in das neue Besoldungssystem feststellen lassen können, indem die entsprechenden Rechtsgrundlagen rückwirkend mit dem Inkrafttreten ihres historischen Stammgesetzes für nicht mehr anwendbar erklärt werden und insbesondere ausgeschlossen wird, dass Vordienstzeiten vor dem 18. Geburtstag angerechnet werden können?.

    Der Gerichtshof hat aber in seinem Urteil vom 11. November 2014, Schmitzer (C-530/13, EU:C:2014:2359), bereits festgestellt, dass die Regeln des alten Besoldungs- und Vorrückungssystems eine unmittelbare Diskriminierung wegen des Alters im Sinne der Richtlinie 2000/78 schufen.

    Was zum anderen die Besitzstandswahrung und den Schutz des berechtigten Vertrauens der vom alten System begünstigten Beamten in Bezug auf ihr Gehalt anbelangt, ist festzustellen, dass sie legitime Ziele der Beschäftigungspolitik und des Arbeitsmarkts darstellen, die die Beibehaltung der bisherigen Vergütungen und somit einer Ungleichbehandlung wegen des Alters während eines Übergangszeitraums rechtfertigen können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. November 2014, Schmitzer, C-530/13, EU:C:2014:2359, Rn. 42).

    Das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf wird auch durch die Richtlinie 2000/78 bekräftigt, nach deren Art. 9 die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass alle Personen, die sich durch eine Diskriminierung für verletzt halten, ihre Ansprüche geltend machen können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. November 2014, Schmitzer, C-530/13, EU:C:2014:2359, Rn. 49).

    Im vorliegenden Fall ist zum einen im Kontext der Antwort auf die erste Frage darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof im Urteil vom 11. November 2014, Schmitzer (C-530/13, EU:C:2014:2359), bereits festgestellt hat, dass die Bestimmungen des alten Besoldungs- und Vorrückungssystems und insbesondere diejenigen, wonach zur Beseitigung einer Diskriminierung von Beamten wegen des Alters vor Vollendung des 18. Lebensjahrs zurückgelegte Schulzeiten und Zeiten der Berufserfahrung berücksichtigt werden, aber zugleich nur für die von dieser Diskriminierung betroffenen Beamten eine Verlängerung des für die Vorrückung von der jeweils ersten in die jeweils zweite Gehaltsstufe jeder Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe erforderlichen Zeitraums um drei Jahre eingeführt wird, eine unmittelbare Diskriminierung wegen des Alters im Sinne von Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. a sowie Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78 beibehalten.

  • EuGH, 22.01.2019 - C-193/17

    Die Gewährung eines bezahlten Feiertags am Karfreitag in Österreich allein für

    Auszug aus EuGH, 08.05.2019 - C-396/17
    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass es nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs den nationalen Gerichten obliegt, unter Berücksichtigung sämtlicher nationaler Rechtsnormen und in Anwendung der im nationalen Recht anerkannten Auslegungsmethoden zu entscheiden, ob und inwieweit eine nationale Rechtsvorschrift im Einklang mit der Richtlinie 2000/78 ausgelegt werden kann, ohne dass sie contra legem ausgelegt wird (Urteil vom 22. Januar 2019, Cresco Investigation, C-193/17, EU:C:2019:43, Rn. 74).

    Die benachteiligten Personen müssen also in die gleiche Lage versetzt werden wie die Personen, denen der betreffende Vorteil zugutekommt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Januar 2019, Cresco Investigation, C-193/17, EU:C:2019:43, Rn. 79 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Diese Verpflichtung obliegt ihm unabhängig davon, ob das innerstaatliche Recht Bestimmungen enthält, die ihm eine entsprechende Befugnis zuweisen (Urteil vom 22. Januar 2019, Cresco Investigation, C-193/17, EU:C:2019:43, Rn. 80 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Eine solche Lösung kommt jedoch nur dann zur Anwendung, wenn es ein gültiges Bezugssystem gibt (Urteil vom 22. Januar 2019, Cresco Investigation, C-193/17, EU:C:2019:43, Rn. 81 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Es ist darauf hinzuweisen, dass die vorstehend in den Rn. 75 und 76 dargelegten Erwägungen nur gelten, solange der nationale Gesetzgeber keine Maßnahmen zur Wiederherstellung der Gleichbehandlung erlassen hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Januar 2019, Cresco Investigation, C-193/17, EU:C:2019:43, Rn. 87).

    Die Mitgliedstaaten sind nämlich nach Art. 16 der Richtlinie 2000/78 zwar verpflichtet, Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die dem Grundsatz der Gleichbehandlung zuwiderlaufen, aufzuheben, doch schreibt ihnen diese Vorschrift nicht den Erlass bestimmter Maßnahmen im Fall einer Verletzung des Diskriminierungsverbots vor, sondern belässt ihnen nach Maßgabe der unterschiedlichen denkbaren Sachverhalte die Freiheit, unter den verschiedenen zur Verwirklichung des mit ihr verfolgten Ziels geeigneten Lösungen die ihrer Ansicht nach dafür am besten geeignete zu wählen (Urteil vom 22. Januar 2019, Cresco Investigation, C-193/17, EU:C:2019:43, Rn. 88).

  • EuGH, 28.01.2015 - C-417/13

    Starjakob - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 2000/78/EG

    Auszug aus EuGH, 08.05.2019 - C-396/17
    Der Gerichtshof hat wiederholt entschieden, dass die Mitgliedstaaten nicht nur bei der Entscheidung darüber, welches konkrete Ziel von mehreren sie im Bereich der Arbeits- und Sozialpolitik verfolgen wollen, sondern auch bei der Festlegung der zu seiner Erreichung geeigneten Maßnahmen über ein weites Ermessen verfügen (Urteil vom 28. Januar 2015, Starjakob, C-417/13, EU:C:2015:38, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Das Gleiche gilt für die vom vorlegenden Gericht und von der österreichischen Regierung angeführten administrativen Erwägungen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Januar 2015, Starjakob, C-417/13, EU:C:2015:38, Rn. 36).

    Eine solche Maßnahme ist nicht geeignet, für die benachteiligte Personengruppe ein diskriminierungsfreies System zu schaffen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Januar 2015, Starjakob, C-417/13, EU:C:2015:38, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Solange keine Maßnahmen zur Wiederherstellung der Gleichbehandlung erlassen wurden, impliziert daher ihre Wiederherstellung in einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens, dass den vom alten Besoldungs- und Vorrückungssystem benachteiligten Beamten die gleichen Vorteile gewährt werden wie den von diesem System begünstigten Beamten, sowohl in Bezug auf die Berücksichtigung vor Vollendung des 18. Lebensjahrs zurückgelegter Vordienstzeiten als auch bei der Vorrückung in der Gehaltstabelle (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Januar 2015, Starjakob, C-417/13, EU:C:2015:38, Rn. 48).

  • EuGH, 19.06.2014 - C-501/12

    Specht - Vorabentscheidungsersuchen - Sozialpolitik - Richtlinie 2000/78/EG -

    Auszug aus EuGH, 08.05.2019 - C-396/17
    (2c) Mit Abs. 2a und 2b werden die Art. 2 und 6 der Richtlinie [2000/78] für den Bereich des Dienstrechts der Bundesbediensteten und der Landeslehrpersonen so durch Bestimmungen im österreichischen Recht umgesetzt, wie sie durch den Europäischen Gerichtshof in seinem Urteil vom 19. Juni 2014, C-501/12 bis C-506/12, C-540/12 und C-541/12, ausgelegt wurden.

    Unter diesen Umständen ist festzustellen, dass im Unterschied zu den Rechtssachen, die Gegenstand der Urteile vom 19. Juni 2014, Specht u. a. (C-501/12 bis C-506/12, C-540/12 und C-541/12, EU:C:2014:2005), und vom 9. September 2015, Unland (C-20/13, EU:C:2015:561), waren, in denen der Besoldungsunterschied zwischen den beiden dort in Rede stehenden Gruppen von Bediensteten geringer wurde bzw. in bestimmten Fällen sogar schrittweise verschwand, in der vorliegenden Rechtssache aus den dem Gerichtshof vorliegenden Akten nicht hervorgeht, dass die in der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Regelung vorgesehenen Mechanismen eine schrittweise Angleichung der Behandlung der durch das alte System benachteiligten Beamten an die Behandlung der begünstigten Beamten dergestalt erlauben, dass Erstere mittel- oder sogar kurzfristig die Letzteren gewährten Vorteile aufholen würden.

    Ist eine mit den Anforderungen dieser Richtlinie im Einklang stehende Auslegung und Anwendung der nationalen Regelung nicht möglich, muss eine unionsrechtswidrige nationale Regelung, die in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fällt, nach dem Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts, der auch dem Verbot der Diskriminierung wegen des Alters zukommt, unangewendet gelassen werden (Urteil vom 19. Juni 2014, Specht u. a., C-501/12 bis C-506/12, C-540/12 und C-541/12, EU:C:2014:2005, Rn. 89).

  • EuGH, 17.04.2018 - C-414/16

    Das Erfordernis, dass Bewerber um eine bei der Kirche zu besetzende Stelle einer

    Auszug aus EuGH, 08.05.2019 - C-396/17
    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung die in der Unionsrechtsordnung garantierten Grundrechte in allen vom Unionsrecht erfassten Fällen Anwendung finden und die Anwendbarkeit des Unionsrechts die Anwendbarkeit der durch die Charta garantierten Grundrechte umfasst (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 30. April 2014, Pfleger u. a., C-390/12, EU:C:2014:281, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 17. April 2018, Egenberger, C-414/16, EU:C:2018:257, Rn. 49).

    Im vorliegenden Fall geht aus § 169c Abs. 2c des geänderten Gehaltsgesetzes hervor, dass es die Durchführung der Richtlinie 2000/78 im österreichischen Recht im Sinne von Art. 51 Abs. 1 der Charta betrifft, so dass der österreichische Gesetzgeber zur Achtung der durch Art. 47 der Charta garantierten Grundrechte und insbesondere des Rechts jeder Person auf wirksamen gerichtlichen Schutz der ihr aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte verpflichtet war (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. April 2018, Egenberger, C-414/16, EU:C:2018:257, Rn. 52).

  • EuGH, 09.09.2015 - C-20/13

    Unland - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 2000/78/EG -

    Auszug aus EuGH, 08.05.2019 - C-396/17
    Deshalb ist davon auszugehen, dass § 169c des geänderten Gehaltsgesetzes eine Ungleichbehandlung zwischen den vom alten System benachteiligten Beamten und den von diesem System begünstigten Beamten beibehält, da das Gehalt, das Erstere beziehen, allein wegen ihres Einstellungsalters niedriger ist als das Letzteren gezahlte Gehalt, obwohl sie sich in einer vergleichbaren Situation befinden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. September 2015, Unland, C-20/13, EU:C:2015:561, Rn. 40).

    Unter diesen Umständen ist festzustellen, dass im Unterschied zu den Rechtssachen, die Gegenstand der Urteile vom 19. Juni 2014, Specht u. a. (C-501/12 bis C-506/12, C-540/12 und C-541/12, EU:C:2014:2005), und vom 9. September 2015, Unland (C-20/13, EU:C:2015:561), waren, in denen der Besoldungsunterschied zwischen den beiden dort in Rede stehenden Gruppen von Bediensteten geringer wurde bzw. in bestimmten Fällen sogar schrittweise verschwand, in der vorliegenden Rechtssache aus den dem Gerichtshof vorliegenden Akten nicht hervorgeht, dass die in der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Regelung vorgesehenen Mechanismen eine schrittweise Angleichung der Behandlung der durch das alte System benachteiligten Beamten an die Behandlung der begünstigten Beamten dergestalt erlauben, dass Erstere mittel- oder sogar kurzfristig die Letzteren gewährten Vorteile aufholen würden.

  • EuGH, 25.04.2013 - C-81/12

    Homophobe Äußerungen des "Patrons" eines Profifußballvereins können dazu führen,

    Auszug aus EuGH, 08.05.2019 - C-396/17
    Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs geht hervor, dass den Mitgliedstaaten mit diesem Artikel vorgeschrieben werden soll, die Sanktionen festzulegen, die bei Verstößen gegen die einzelstaatlichen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 2000/78 zu verhängen sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. April 2013, Asociatia Accept, C-81/12, EU:C:2013:275, Rn. 61).
  • EuGH, 30.04.2014 - C-390/12

    Pfleger u.a. - Art. 56 AEUV - Freier Dienstleistungsverkehr - Charta der

    Auszug aus EuGH, 08.05.2019 - C-396/17
    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung die in der Unionsrechtsordnung garantierten Grundrechte in allen vom Unionsrecht erfassten Fällen Anwendung finden und die Anwendbarkeit des Unionsrechts die Anwendbarkeit der durch die Charta garantierten Grundrechte umfasst (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 30. April 2014, Pfleger u. a., C-390/12, EU:C:2014:281, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 17. April 2018, Egenberger, C-414/16, EU:C:2018:257, Rn. 49).
  • EuGH, 21.09.2017 - C-171/16

    Beshkov - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und

    Auszug aus EuGH, 08.05.2019 - C-396/17
    Im Einklang mit der nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs und insbesondere dem Urteil vom 21. September 2017, Beshkov (C-171/16, EU:C:2017:710, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung), eingeräumten Möglichkeit ist die zweite Frage in der Weise umzuformulieren, dass mit ihr geklärt werden soll, ob Art. 47 der Charta und Art. 9 der Richtlinie 2000/78 dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, die in einer Situation wie der des Ausgangsverfahrens den Umfang der Kontrolle, die von den nationalen Gerichten ausgeübt werden kann, einschränkt, indem Fragen im Zusammenhang mit der Grundlage des anhand des alten Besoldungs- und Vorrückungssystems berechneten "Überleitungsbetrags" ausgeschlossen werden.
  • EuGH, 22.11.2005 - C-144/04

    DER GERICHTSHOF FESTIGT DEN SCHUTZ DER ARBEITNEHMER IN BEZUG AUF

    Auszug aus EuGH, 08.05.2019 - C-396/17
    Gebietet der im Urteil vom 22. November 2005, Mangold (C-144/04, EU:C:2005:709), und weitere postulierte Anwendungsvorrang des Unionsrechts, dass die rückwirkend außer Kraft getretenen Bestimmungen für Beamte im Dienststand zum Zeitpunkt vor der Überleitung weiterhin anzuwenden sind, so dass diese Beamten rückwirkend diskriminierungsfrei im Altsystem eingereiht werden können und sohin diskriminierungsfrei in das neue Besoldungssystem übergeleitet werden?.
  • EuGH, 18.06.2009 - C-88/08

    Hütter - Richtlinie 2000/78/EG - Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf -

  • EuGH, 20.04.2023 - C-650/21

    Landespolizeidirektion Niederösterreich und Finanzamt Österreich - Vorlage zur

    Um die Diskriminierung wegen des Alters zu beseitigen, die sich aus dem GehG 2015 ergab und vom Gerichtshof in den Urteilen vom 8. Mai 2019, Leitner (C-396/17, im Folgenden: Urteil Leitner, EU:C:2019:375), und vom 8. Mai 2019, Österreichischer Gewerkschaftsbund (C-24/17, EU:C:2019:373), festgestellt wurde, wurde das GehG 2015 durch die 2. Dienstrechts-Novelle 2019 (BGBl. I 58/2019) und die Dienstrechts-Novelle 2020 (BGBl. I 153/2020) geändert (im Folgenden: GehG 2020).

    Insoweit habe der Gerichtshof im Urteil Leitner entschieden, dass das Unionsrecht auch dem sich aus dem GehG 2015 ergebenden Besoldungs- und Vorrückungssystem entgegenstehe, wobei er im Wesentlichen festgestellt habe, dass diese Regelung nicht geeignet sei, für die von dem sich aus dem GehG 2010 ergebenden Besoldungs- und Vorrückungssystem benachteiligten Beamten ein diskriminierungsfreies System zu schaffen, da sie ihnen gegenüber die durch dieses System geschaffene Diskriminierung wegen des Alters endgültig festschreibe.

    Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass der österreichische Gesetzgeber die 2. Dienstrechts-Novelle 2019 erlassen habe, um die nationalen Rechtsvorschriften mit der Richtlinie 2000/78 und der oben angeführten Rechtsprechung des Gerichtshofs, insbesondere dem Urteil Leitner, in Einklang zu bringen.

    Erstens beruhe das Besoldungssystem des GehG 2020 weiterhin auf einem Überleitungsmechanismus für Beamte auf der Grundlage des am 28. Februar 2015 geltenden Besoldungsdienstalters, dessen Festsetzung der Gerichtshof im Urteil Leitner für diskriminierend befunden habe.

    Aus der dem Gerichtshof vorliegenden Akte geht hervor, dass der österreichische Gesetzgeber mit der 2. Dienstrechts-Novelle 2019 eine neue Regelung zur Festsetzung des Besoldungsdienstalters der Beamten eingeführt hat, um die nationalen Rechtsvorschriften mit der sich aus dem Urteil Leitner ergebenden Rechtsprechung des Gerichtshofs in Einklang zu bringen.

    Im Urteil Leitner hat der Gerichtshof jedoch entschieden, dass bei der Überleitung von im Dienststand befindlichen Beamten in ein neues Besoldungs- und Vorrückungssystem gemäß § 169c Abs. 2 GehG 2015, in dem sich die erste Einstufung dieser Beamten nach ihrem letzten gemäß dem alten System bezogenen Gehalt richtete, die mit diesem früheren System eingeführte unmittelbare Diskriminierung wegen des Alters im Sinne der Richtlinie 2000/78 aufrechterhalten wird.

    Zum einen ergibt sich jedoch aus dem Urteil Leitner (Rn. 37), dass das sich aus dem GehG 2015 ergebende Besoldungsdienstalter geeignet ist, die Wirkungen des alten Besoldungs- und Vorrückungssystems aufgrund der Verbindung aufrechtzuerhalten, die dieses Besoldungsdienstalter zwischen dem letzten Gehalt, das unter dem alten System bezogen wurde, und der Einstufung in das neue Besoldungs- und Vorrückungssystem herstellt.

    Vorbehaltlich der Beurteilung durch das vorlegende Gericht scheint daher die 2. Dienstrechts-Novelle 2019 die im Urteil Leitner festgestellte Diskriminierung wegen des Alters nicht beseitigt zu haben, denn insbesondere die Festsetzung des Besoldungsdienstalters erfolgt weiterhin in Ansehung einer Ungleichbehandlung von Beamten, deren Berufserfahrung, sei es auch nur teilweise, vor Vollendung des 18. Lebensjahrs erworben wurde, und solchen, die nach Vollendung des 18. Lebensjahrs eine Berufserfahrung von gleicher Art und von vergleichbarer Dauer erworben haben.

    Das Gleiche gilt für die von der österreichischen Regierung angeführten administrativen Erwägungen (Urteil Leitner, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Auch wenn die im Ausgangsverfahren fragliche Regelung somit die Wahrung des Besitzstands und den Schutz des berechtigten Vertrauens der vom Besoldungssystem des GehG 2015 begünstigten Beamten sicherzustellen vermag, scheint sie nicht geeignet, für die von diesem Besoldungs- und Vorrückungssystem benachteiligten Beamten ein diskriminierungsfreies System zu schaffen, da sie ihnen gegenüber die durch das frühere System geschaffene Diskriminierung wegen des Alters festzuschreiben scheint (vgl. entsprechend Urteil Leitner, Rn. 49).

    Vorbehaltlich einer Überprüfung durch das vorlegende Gericht ist somit für die erste Kategorie von Beamten die Behandlung beendet worden, die der Gerichtshof im Urteil Leitner für diskriminierend befunden hat, da diese Beamten in den Genuss der in Rn. 75 dieses Urteils dargelegten Lösung kommen konnten, die u. a. darin bestand, dass den vom alten Besoldungs- und Vorrückungssystem benachteiligten Beamten bis zum Erlass von Maßnahmen zur Wiederherstellung der Gleichbehandlung dieselben Vorteile gewährt wurden wie den von diesem System begünstigten Beamten, und zwar sowohl hinsichtlich der Berücksichtigung von vor Vollendung des 18. Lebensjahrs zurückgelegten Vordienstzeiten als auch hinsichtlich der Vorrückung im Besoldungsschema.

  • EuGH, 19.11.2019 - C-585/18

    Das vorlegende Gericht hat zu prüfen, ob die neue Disziplinarkammer des

    Zudem wird das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf durch die Richtlinie 2000/78 bekräftigt, nach deren Art. 9 die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass alle Personen, die sich durch die Nichtanwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes in ihren Rechten für verletzt halten, ihre Ansprüche geltend machen können (Urteil vom 8. Mai 2019, Leitner, C-396/17, EU:C:2019:375, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 31.07.2019 - 8 A 2851/18

    Vergleichsverhandlungen zu Luftreinhalteplänen in NRW

    vgl. EuGH, Urteil vom 8. Mai 2019 - C-396/17 -, juris Rn. 69; BVerfG, Urteil vom 21. Juni 2016 - 2 BvE 13/13 u. a. -, BVerfGE 142, 123 = juris Rn. 118.
  • Generalanwalt beim EuGH, 14.05.2020 - C-30/19

    Braathens Regional Aviation - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie

    Dementsprechend hat der Gerichtshof im Urteil Leitner(22) entschieden, dass die Beachtung des Gleichheitsgrundsatzes in Bezug auf - in jenem Fall wegen des Alters - diskriminierte Personen "die Gewährleistung eines effektiven gerichtlichen Schutzes ihres Rechts auf Gleichbehandlung erfordert"(23).

    20 Urteil vom 8. Mai 2019, Leitner (C-396/17, EU:C:2019:375).

    21 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Mai 2019, Leitner (C-396/17, EU:C:2019:375, Rn. 61).

    22 Urteil vom 8. Mai 2019 (C-396/17, EU:C:2019:375, Rn. 62).

    53 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Mai 2019, Leitner (C-396/17, EU:C:2019:375, Rn. 62), und Nr. 56 der vorliegenden Schlussanträge.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.09.2019 - 8 A 4775/18

    Luftreinhalteplan für die Stadt Köln muss überarbeitet werden

    vgl. EuGH, Urteil vom 8. Mai 2019 - C-396/17 -, juris Rn. 69; BVerfG, Urteil vom 21. Juni 2016 - 2 BvE 13/13 u. a. -, BVerfGE 142, 123 = juris Rn. 118.
  • EuGH, 27.04.2023 - C-681/21

    BVAEB (Montant de la pension de retraite) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Die Notwendigkeit, die Wahrung des Besitzstands und den Schutz des berechtigten Vertrauens der vormals begünstigten Gruppe sicherzustellen, ergebe sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Diskriminierung wegen des Alters, insbesondere aus dem Urteil vom 8. Mai 2019, Leitner (C-396/17, EU:C:2019:375, Rn. 49).

    Die in der vorstehenden Randnummer dargelegten Erwägungen gelten aber nur, solange der nationale Gesetzgeber keine Maßnahmen zur Wiederherstellung der Gleichbehandlung erlassen hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Mai 2019, Leitner, C-396/17, EU:C:2019:375, Rn. 77 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Mitgliedstaaten sind nämlich nach Art. 16 der Richtlinie 2000/78 zwar verpflichtet, Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die dem Grundsatz der Gleichbehandlung zuwiderlaufen, aufzuheben, doch schreibt ihnen diese Vorschrift nicht den Erlass bestimmter Maßnahmen im Fall einer Verletzung des Diskriminierungsverbots vor, sondern belässt ihnen nach Maßgabe der unterschiedlichen denkbaren Sachverhalte die Freiheit, unter den verschiedenen zur Verwirklichung des mit ihr verfolgten Ziels geeigneten Lösungen die ihrer Ansicht nach dafür am besten geeignete zu wählen (Urteil vom 8. Mai 2019, Leitner, C-396/17, EU:C:2019:375, Rn. 78 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.06.2019 - C-585/18

    Generalanwalt Tanchev kommt zu dem Ergebnis, dass die neu geschaffene

    63 Vgl. z. B. Urteil vom 8. Mai 2019, Leitner (C-396/17, EU:C:2019:375, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 15.04.2021 - C-30/19

    Das Unionsrecht steht einer nationalen Rechtsvorschrift entgegen, die ein mit

    Die Beachtung des Gleichheitsgrundsatzes erfordert somit in Bezug auf Personen, die glauben, aus Gründen der Rasse oder der ethnischen Herkunft diskriminiert worden zu sein, die Gewährleistung eines wirksamen gerichtlichen Schutzes ihres Rechts auf Gleichbehandlung, unabhängig davon, ob diese Personen unmittelbar oder über einen Verband, eine Organisation oder eine andere juristische Person im Sinne der vorstehenden Randnummer handeln (vgl. entsprechend Urteil vom 8. Mai 2019, Leitner, C-396/17, EU:C:2019:375, Rn. 62).
  • BVerfG, 15.02.2023 - 2 BvR 2009/22

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen eine Auslieferung nach Belgien zum

    Um die Wahrung dieses Grundrechts in der Union zu gewährleisten, verpflichtet Art. 19 Abs. 1 UAbs. 2 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) die Mitgliedstaaten, die erforderlichen Rechtsbehelfe zu schaffen, damit ein wirksamer Rechtsschutz in den vom Unionsrecht erfassten Bereichen gewährleistet ist (vgl. EuGH, Urteil vom 8. Mai 2019, Martin Leitner gegen Landespolizeidirektion Tirol, C-396/17, ECLI:EU:C:2019:375, Rn. 59 f.).
  • EuGH, 15.04.2021 - C-511/19

    Arbeitnehmer des öffentlichen Sektors, die unter bestimmten Voraussetzungen dem

    Der Gerichtshof hat wiederholt entschieden, dass die Mitgliedstaaten nicht nur bei der Entscheidung darüber, welches konkrete Ziel von mehreren sie im Bereich der Arbeits- und Sozialpolitik verfolgen wollen, sondern auch bei der Festlegung der zu seiner Erreichung geeigneten Maßnahmen über ein weites Ermessen verfügen (Urteil vom 8. Mai 2019, Leitner, C-396/17, EU:C:2019:375, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • OVG Saarland, 04.02.2020 - 1 B 318/19

    Spielhallen; Abstandsgebot; maßgeblicher Zeitpunkt für Auswahlentscheidung

  • Generalanwalt beim EuGH, 31.10.2019 - C-507/18

    Associazione Avvocatura per i diritti LGBTI

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.03.2021 - C-845/19

    Okrazhna prokuratura - Varna

  • OLG München, 09.07.2020 - 14 U 1479/19

    Schadensersatz, Patent, Rentenversicherung, Rente, Berufung,

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.11.2020 - C-511/19

    Olympiako Athlitiko Kentro Athinon - Vorlage zur Vorabentscheidung -

  • OLG München, 14.04.2022 - 14 U 5604/20

    Schadensersatz, Berufung, Patent, Feststellung, Vertragsschluss, Ermessen,

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht