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   EuGH, 09.07.2020 - C-343/19   

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https://dejure.org/2020,17847
EuGH, 09.07.2020 - C-343/19 (https://dejure.org/2020,17847)
EuGH, Entscheidung vom 09.07.2020 - C-343/19 (https://dejure.org/2020,17847)
EuGH, Entscheidung vom 09. Juli 2020 - C-343/19 (https://dejure.org/2020,17847)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • autokaufrecht.info

    Gerichtliche Zuständigkeit für Ansprüche aus unerlaubter Handlung gegen die Volkswagen AG - VW-Abgasskandal

  • Europäischer Gerichtshof

    Verein für Konsumenteninformation

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 - Art. 7 Nr. 2 - Gerichtliche Zuständigkeit bei Ansprüchen aus unerlaubter Handlung oder einer Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist - Ort, an ...

  • Betriebs-Berater

    VW-Abgasskandal - Geschädigte können Ansprüche aus unerlaubter Handlung im Heimatland geltend machen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Schadensersatzklage gegen VW wegen Dieselskandal auch in EU-Mitgliedstaat des Erwerbs des manipulierten Kfz ("Verein für Konsumenteninformation")

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (12)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Ein Autohersteller, dessen widerrechtlich manipulierte Fahrzeuge in anderen Mitgliedstaaten verkauft werden, kann vor den Gerichten dieser Staaten verklagt werden

  • lto.de (Kurzinformation)

    Gerichtszuständigkeit: Volkswagen darf in Österreich verklagt werden

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Schadensersatzklagen wegen Manipulationssoftware und die gerichtliche Zuständigkeit ...

  • Projekt Dieselskandal: Herstellerhaftung (Prof. Dr. Michael Heese) (Rechtsprechungsübersicht)

    Europarecht und EuGH-Vorabentscheidungsverfahren

  • datev.de (Kurzinformation)

    Diesel-Skandal: Gerichtliche Zuständigkeit für Schadensersatzklagen wegen Manipulationssoftware

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Wegen abgasmanipuliertem Diesel können Kunden VW auch in anderen EU-Ländern verklagen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Ist mein Wohnmobil vom Dieselskandal betroffen?

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Gerichtsstand: EU/Schweiz - wo kann der vom Abgas-Skandal Betroffene den PKW-Hersteller verklagen?

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Schaden für Käufer von Fahrzeugen mit illegaler Abschalteinrichtung bestätigt

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Schwere Schlappe für VW: Verbraucher können im Abgasskandal auch außerhalb von Deutschland klagen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Abgasskandal - Klagen gegen Fiat können in Deutschland geführt werden

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    VW Niederlage im Abgasskandal - Verbraucher können in ihrem Heimatland klagen

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2020, 2869
  • ZIP 2020, 1426
  • NVwZ 2020, 1257
  • EuZW 2020, 724
  • BB 2020, 1601
  • ECLI:EU:C:2020:534
 
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Wird zitiert von ... (28)Neu Zitiert selbst (11)

  • EuGH, 29.07.2019 - C-451/18

    Tibor-Trans - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

    Auszug aus EuGH, 09.07.2020 - C-343/19
    Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass, da die Verordnung Nr. 1215/2012 gemäß ihrem 34. Erwägungsgrund die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2001, L 12, S. 1) aufhebt und ersetzt, die ihrerseits das Übereinkommen vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 1972, L 299, S. 32) in der Fassung der aufeinanderfolgenden Übereinkommen über den Beitritt der neuen Mitgliedstaaten zu diesem Übereinkommen (im Folgenden: Brüsseler Übereinkommen) ersetzt hat, die vom Gerichtshof vorgenommene Auslegung der Bestimmungen der letztgenannten Rechtsinstrumente nach ständiger Rechtsprechung auch für die Verordnung Nr. 1215/2012 gilt, soweit die betreffenden Bestimmungen als "gleichwertig" angesehen werden können (Urteil vom 29. Juli 2019, Tibor-Trans, C-451/18, EU:C:2019:635, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Wie der Gerichtshof in seiner Rechtsprechung zu diesen Bestimmungen wiederholt entschieden hat, ist mit dem Ausdruck "Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist" sowohl der Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs als auch der Ort des für den Schaden ursächlichen Geschehens gemeint, so dass der Beklagte nach Wahl des Klägers vor dem Gericht eines dieser beiden Orte verklagt werden kann (Urteile vom 16. Juli 2009, Zuid-Chemie, C-189/08, EU:C:2009:475, Rn. 23, sowie vom 29. Juli 2019, Tibor-Trans, C-451/18, EU:C:2019:635, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Folglich kann dieser Begriff nicht so ausgelegt werden, dass er den Ort einschließt, an dem der Geschädigte einen Vermögensschaden in der Folge eines in einem anderen Vertragsstaat entstandenen und dort von ihm erlittenen Erstschadens erlitten zu haben behauptet (Urteile vom 19. September 1995, Marinari, C-364/93, EU:C:1995:289, Rn. 14 und 15, sowie vom 29. Juli 2019, Tibor-Trans, C-451/18, EU:C:2019:635, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ferner hat der Gerichtshof entschieden, dass spätere nachteilige Folgen keine Zuständigkeitszuweisung auf der Grundlage von Art. 7 Nr. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 begründen können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. Juli 2019, Tibor-Trans, C-451/18, EU:C:2019:635, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Gerichte dieses Mitgliedstaats dürften den leichtesten Zugang zu den zur Durchführung dieser Bewertungen erforderlichen Beweismitteln haben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. Juli 2019, Tibor-Trans, C-451/18, EU:C:2019:635, Rn. 34).

    Der Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs ist somit gemäß der Rom-II-Verordnung der Ort, an dem ein solches Produkt gekauft wird (vgl. entsprechend Urteil vom 29. Juli 2019, Tibor-Trans, C-451/18, EU:C:2019:635, Rn. 35).

  • EuGH, 12.09.2018 - C-304/17

    Löber - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 -

    Auszug aus EuGH, 09.07.2020 - C-343/19
    Anders als in den Rechtssachen, in denen die Urteile vom 10. Juni 2004, Kronhofer (C-168/02, EU:C:2004:364), vom 28. Januar 2015, Kolassa (C-375/13, EU:C:2015:37), und vom 12. September 2018, Löber (C-304/17, EU:C:2018:701), ergangen sind, in denen finanzielle Investitionen zu einer Verringerung der finanziellen Vermögenswerte der betreffenden Personen ohne jeden Bezug zu Sachgütern geführt hatten, geht es im Ausgangsverfahren um einen Mangel, der Fahrzeuge, also Sachgüter, betrifft.

    Unter Umständen wie den in den Rn. 34 und 35 des vorliegenden Urteils genannten wahrt eine solche Auslegung von Art. 7 Nr. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 das im 15. Erwägungsgrund dieser Verordnung erwähnte Ziel der Vorhersehbarkeit der Zuständigkeitsvorschriften, da ein in einem Mitgliedstaat niedergelassener Automobilhersteller, der unzulässige Manipulationen an in anderen Mitgliedstaaten in den Verkehr gebrachten Fahrzeugen vornimmt, vernünftigerweise erwarten kann, dass er vor den Gerichten dieser Staaten verklagt wird (vgl. entsprechend Urteile vom 28. Januar 2015, Kolassa, C-375/13, EU:C:2015:37, Rn. 56, und vom 12. September 2018, Löber, C-304/17, EU:C:2018:701, Rn. 35).

  • EuGH, 28.01.2015 - C-375/13

    Kolassa - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Verordnung (EG) Nr.

    Auszug aus EuGH, 09.07.2020 - C-343/19
    Anders als in den Rechtssachen, in denen die Urteile vom 10. Juni 2004, Kronhofer (C-168/02, EU:C:2004:364), vom 28. Januar 2015, Kolassa (C-375/13, EU:C:2015:37), und vom 12. September 2018, Löber (C-304/17, EU:C:2018:701), ergangen sind, in denen finanzielle Investitionen zu einer Verringerung der finanziellen Vermögenswerte der betreffenden Personen ohne jeden Bezug zu Sachgütern geführt hatten, geht es im Ausgangsverfahren um einen Mangel, der Fahrzeuge, also Sachgüter, betrifft.

    Unter Umständen wie den in den Rn. 34 und 35 des vorliegenden Urteils genannten wahrt eine solche Auslegung von Art. 7 Nr. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 das im 15. Erwägungsgrund dieser Verordnung erwähnte Ziel der Vorhersehbarkeit der Zuständigkeitsvorschriften, da ein in einem Mitgliedstaat niedergelassener Automobilhersteller, der unzulässige Manipulationen an in anderen Mitgliedstaaten in den Verkehr gebrachten Fahrzeugen vornimmt, vernünftigerweise erwarten kann, dass er vor den Gerichten dieser Staaten verklagt wird (vgl. entsprechend Urteile vom 28. Januar 2015, Kolassa, C-375/13, EU:C:2015:37, Rn. 56, und vom 12. September 2018, Löber, C-304/17, EU:C:2018:701, Rn. 35).

  • EuGH, 19.09.1995 - C-364/93

    Marinari / Lloyd's Bank

    Auszug aus EuGH, 09.07.2020 - C-343/19
    Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, insbesondere aus dem Urteil vom 19. September 1995, Marinari (C-364/93, EU:C:1995:289, Rn. 14 und 15), zieht es den Schluss, dass der Gerichtsstand für Klagen aus unerlaubter Handlung oder einer Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, den unmittelbar Geschädigten nur insoweit zusteht, als sie einen Primärschaden geltend machen und nicht bloße Folgeschäden.

    Folglich kann dieser Begriff nicht so ausgelegt werden, dass er den Ort einschließt, an dem der Geschädigte einen Vermögensschaden in der Folge eines in einem anderen Vertragsstaat entstandenen und dort von ihm erlittenen Erstschadens erlitten zu haben behauptet (Urteile vom 19. September 1995, Marinari, C-364/93, EU:C:1995:289, Rn. 14 und 15, sowie vom 29. Juli 2019, Tibor-Trans, C-451/18, EU:C:2019:635, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 28.07.2016 - C-191/15

    Verein für Konsumenteninformation - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle

    Auszug aus EuGH, 09.07.2020 - C-343/19
    Eine Handlungsweise wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, die ein unlauteres Wettbewerbsverhalten darstellt, da sie die kollektiven Interessen der Verbraucher als Gruppe beeinträchtigen kann (Urteil vom 28. Juli 2016, Verein für Konsumenteninformation, C-191/15, EU:C:2016:612, Rn. 42), kann diese Interessen in jedem Mitgliedstaat beeinträchtigen, in dessen Hoheitsgebiet das mangelhafte Produkt von den Verbrauchern gekauft wird.
  • EuGH, 11.01.1990 - 220/88

    Dumez France u.a. / Hessische Landesbank u.a.

    Auszug aus EuGH, 09.07.2020 - C-343/19
    Der Gerichtshof hat außerdem zu Art. 5 Nr. 3 des Brüsseler Übereinkommens festgestellt, dass ein Schaden, der nur die mittelbare Folge des ursprünglich von anderen Rechtssubjekten unmittelbar erlittenen Schadens ist, dessen Erfolg sich an einem anderen als dem Ort verwirklicht hat, an dem anschließend der mittelbar Betroffene einen Schaden erlitten hat, keine gerichtliche Zuständigkeit nach dieser Vorschrift begründen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Januar 1990, Dumez France und Tracoba, C-220/88, EU:C:1990:8" Rn. 14 und 22).
  • EuGH, 07.05.2020 - C-641/18

    Die Opfer des Untergangs eines unter panamaischer Flagge fahrenden Schiffes

    Auszug aus EuGH, 09.07.2020 - C-343/19
    Die Zurückweisung des Ersuchens eines nationalen Gerichts ist dem Gerichtshof nur möglich, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (vgl. u. a. Urteil vom 7. Mai 2020, Rina, C-641/18, EU:C:2020:349, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 31.05.2018 - C-306/17

    Nothartová - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit

    Auszug aus EuGH, 09.07.2020 - C-343/19
    Dies ist bei Art. 5 Abs. 3 des Brüsseler Übereinkommens und der Verordnung Nr. 44/2001 einerseits und Art. 7 Nr. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 andererseits der Fall (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 31. Mai 2018, Nothartová, C-306/17, EU:C:2018:360, Rn. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 16.06.2016 - C-12/15

    Die Verwirklichung eines reinen Vermögensschadens in einem Mitgliedstaat

    Auszug aus EuGH, 09.07.2020 - C-343/19
    Im Licht des Urteils vom 16. Juni 2016, Universal Music International Holding (C-12/15, EU:C:2016:449), spräche im Ausgangsverfahren einiges für eine Verortung des in Rede stehenden Schadenserfolgs in Deutschland.
  • EuGH, 10.06.2004 - C-168/02

    Kronhofer

    Auszug aus EuGH, 09.07.2020 - C-343/19
    Anders als in den Rechtssachen, in denen die Urteile vom 10. Juni 2004, Kronhofer (C-168/02, EU:C:2004:364), vom 28. Januar 2015, Kolassa (C-375/13, EU:C:2015:37), und vom 12. September 2018, Löber (C-304/17, EU:C:2018:701), ergangen sind, in denen finanzielle Investitionen zu einer Verringerung der finanziellen Vermögenswerte der betreffenden Personen ohne jeden Bezug zu Sachgütern geführt hatten, geht es im Ausgangsverfahren um einen Mangel, der Fahrzeuge, also Sachgüter, betrifft.
  • EuGH, 16.07.2009 - C-189/08

    Zuid-Chemie - Justizielle Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen -

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.06.2022 - C-100/21

    Unzulässige Abschalteinrichtungen in Diesel-Fahrzeugen: Nach Ansicht von

    27 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Juli 2020, Verein für Konsumenteninformation (C-343/19, EU:C:2020:534, Rn. 34).
  • Generalanwalt beim EuGH, 22.04.2021 - C-30/20

    Volvo u.a.

    Somit erhält der Gerichtshof meines Erachtens nunmehr die Gelegenheit, im Licht der Urteile Verein für Konsumenteninformation und Wikingerhof, die er nach dem Eingang des hier in Rede stehenden Vorabentscheidungsersuchens erlassen hat, die Tragweite des Urteils Tibor-Trans für die nationalen Gerichte sachgerecht klarzustellen.

    Insoweit rege ich mit den Volvo-Gesellschaften, der spanischen Regierung und der Kommission an, deswegen eine Parallele zu dem Urteil Verein für Konsumenteninformation zu ziehen, weil dieses Urteil in einer Rechtssache ergangen ist, die ebenso wie die Rechtssache, in der das Urteil Tibor-Trans erlassen wurde, dessen Begründung es weiterführt, mit dem hiesigen Ausgangsverfahren mehrere Punkte gemeinsam hat(89).

    Die im Urteil Verein für Konsumenteninformation erhobene Klage war nämlich auf Ersatz des Schadens gerichtet, der auf dem bei einem Dritten getätigten Erwerb von Fahrzeugen zu einem Preis, der über ihrem tatsächlichen Wert lag(90), beruhte, was auf ein rechtswidriges Verhalten ihrer Hersteller zurückzuführen war(91).

    17 Vgl. namentlich Urteile vom 14. Februar 2019, Milivojevic (C-630/17, EU:C:2019:123, Rn. 47 und 48), und vom 9. Juli 2020, Verein für Konsumenteninformation (C-343/19, im Folgenden: Urteil Verein für Konsumenteninformation, EU:C:2020:534, Rn. 19).

    22 Vgl. Urteil Verein für Konsumenteninformation (Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    25 Vgl. u. a. Schlussanträge des Generalanwalts Jääskinen in der Rechtssache Melzer (C-228/11, EU:C:2012:766, Nr. 34) sowie Schlussanträge des Generalanwalts Campos Sánchez-Bordona in der Rechtssache Verein für Konsumenteninformation (C-343/19, EU:C:2020:253, Nr. 74) und in der Rechtssache Vereniging van Effectenbezitters (C-709/19, EU:C:2020:1056, Nr. 18).

    34 Für die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Zuständigkeit in Rechtssachen, in denen eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden, vgl. die Urteile Verein für Konsumenteninformation (Rn. 38) und Wikingerhof (Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    41 Der Gerichtshof hat in seiner Rechtsprechung zum "Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist" ausgeführt, dass dieser sowohl den Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs als auch den Ort des für den Schaden ursächlichen Geschehens meint, so dass der Beklagte nach Wahl des Klägers vor dem Gericht eines dieser beiden Orte verklagt werden kann (vgl. Urteil Verein für Konsumenteninformation, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung); dies setzt voraus, dass es sich dabei nicht um ein und denselben Ort handelt (vgl. namentlich Urteil vom 30. November 1976, Bier, 21/76, EU:C:1976:166, Rn. 24 und 25).

    64 Vgl. Urteil Verein für Konsumenteninformation (Rn. 35).

    85 Ebenso Generalanwalt Campos Sánchez-Bordona in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache Verein für Konsumenteninformation (C-343/19, EU:C:2020:253, Nr. 52).

    91 Vgl. Urteil Verein für Konsumenteninformation (Rn. 29, 34 und 37).

    92 Vgl. Urteil Verein für Konsumenteninformation (Rn. 35 und 37 bis 39).

    93 Vgl. Urteil Verein für Konsumenteninformation (Rn. 33).

    95 Vgl. Urteil Verein für Konsumenteninformation (Rn. 35).

    Für eine Untersuchung dieser Kriterien vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Campos Sánchez-Bordona in der Rechtssache Verein für Konsumenteninformation (C-343/19, EU:C:2020:253, Fn. 31 betreffend den Ort, an dem die Verpflichtung eingegangen worden ist, und Nrn. 78 und 79 betreffend den Ort der Lieferung).

    96 Vgl. Urteil Verein für Konsumenteninformation (Rn. 34).

    Siehe auch Schlussanträge des Generalanwalts Campos Sánchez-Bordona in der Rechtssache Verein für Konsumenteninformation (C-343/19, EU:C:2020:253, Nr. 36), wo dieser ausgeführt hat, dass "bei Erwerb eines Gegenstands dem Vermögen, in das der Gegenstand aufgenommen wird, ein Wert hinzugefügt [wird], der mindestens dem Wert desjenigen, was aus dem Vermögen entnommen wird (im Fall eines Kaufes der für den Gegenstand gezahlte Preis) entspricht".

    98 Schlussanträge des Generalanwalts Campos Sánchez-Bordona in der Rechtssache Verein für Konsumenteninformation (C-343/19, EU:C:2020:253, Nr. 74).

    105 Vgl. Urteil Verein für Konsumenteninformation (Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Schließlich hat der Gerichtshof im Urteil Verein für Konsumenteninformation dem Ziel der räumlichen Nähe den Vorrang eingeräumt (siehe zum Vergleich Nrn. 78 und 79 der Schlussanträge des Generalanwalts Campos Sánchez-Bordona in dieser Rechtssache, C-343/19, EU:C:2020:253).

  • LG Freiburg, 26.02.2021 - 14 O 333/20

    Haftung wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen bei Fahrzeug mit

    Dies ergebe sich aus der Entscheidung des EuGH in der Rechtssache C-343/19 und Art. 4 Abs. 1 ROM-II-VO.
  • EuGH, 24.11.2020 - C-59/19

    Die Plattform Booking.com kann von einem Hotel, das sie nutzt, grundsätzlich vor

    Dies ist bei Art. 5 Nr. 3 des Übereinkommens und bei der Verordnung Nr. 44/2001 einerseits sowie bei Art. 7 Nr. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 andererseits der Fall (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Juli 2020, Verein für Konsumenteninformation, C-343/19, EU:C:2020:534, Rn. 22).

    Das nach Art. 7 Nr. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 zuständige Gericht - unter den Umständen des Ausgangsverfahrens das des Marktes, der von dem geltend gemachten wettbewerbswidrigen Verhalten beeinträchtigt wird - ist nämlich am besten in der Lage, über die Hauptfrage der Begründetheit dieses Vorwurfs zu entscheiden, insbesondere im Hinblick auf die Erhebung und Würdigung der entsprechenden Beweise (vgl. entsprechend Urteile vom 29. Juli 2019, Tibor-Trans, C-451/18, EU:C:2019:635, Rn. 34, und vom 9. Juli 2020, Verein für Konsumenteninformation, C-343/19, EU:C:2020:534, Rn. 38).

  • OLG München, 07.03.2022 - 34 AR 132/21

    VW-Abgasskandal: Örtliche Zuständigkeit nach EuGVVO

    Der Europäische Gerichtshof habe in einem Urteil vom 9.7.2020 (Rechtssache C-343/19 = NJW 2020, 2869) hierzu nähere Ausführungen gemacht.

    Denn während die Zuständigkeit des Gerichts am Sitz des Kaufvertragsschlusses zweifelsfrei besteht (EuGH NJW 2020, 2869 Rn. 30; BayObLG BeckRS 2022, 2114 Rn. 17), ist der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs eine Zuständigkeit am Wohnsitzgericht in Fällen wie dem vorliegenden nicht eindeutig zu entnehmen.

    Dies ist bei Art. 5 Abs. 3 des Brüsseler Übereinkommens einerseits und Art. 7 Nr. 2 EuGVVO anderseits der Fall (EuGH NJW 2020, 2869 Rn. 22).

    Wie der Europäische Gerichtshof in seiner Rechtsprechung zu Art. 5 Abs. 3 des Brüsseler Übereinkommens bzw. zu Art. 7 Nr. 2 EuGVVO wiederholt entschieden hat, ist mit dem Ausdruck "Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist" sowohl der Ort des für den Schaden ursächlichen Geschehens (Handlungsort) als auch der Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs (Erfolgsort) gemeint (OLG München BeckRS 2021, 38319), so dass der Beklagte nach Wahl des Klägers vor dem Gericht eines dieser beiden Orte verklagt werden kann (EuGH NJW 2020, 2869 Rn. 23; BayObLG BeckRS 2022, 2114 Rn. 20; Thole in Wieczorek/Schütze Art. 7 Rn. 75; Paulus in Geimer/Schütze Art. 7 EuGVVO Rn. 183).

    Für den vorliegenden Fall gilt, dass der Ort des für den Schaden ursächlichen Geschehens sich dort befindet, wo das fragliche Fahrzeug mit der Software ausgerüstet wurde, die die Daten über den Abgasausstoß manipuliert (EuGH NJW 2020, 2869 Rn. 24), mithin vorliegend wohl in Italien.

    Der Begriff des Schadenseintrittsorts darf nicht weit in der Weise verstanden werden, dass er etwa jeden Ort erfasst, an dem die schädlichen Folgen eines Ereignisses spürbar werden (EuGH NJW 2020, 2869 Rn. 26).

    Kein Gerichtsstand besteht daher dort, wo der Geschädigte einen Vermögensschaden in der Folge eines woanders entstandenen Erstschadens erlitten zu haben behauptet (EuGH NJW 2020, 2869 Rn. 26, 27; EuGH RIW 2019 594 Rn. 28; BeckOK ZPO/Thode 42. Edition Art. 7 EuGVVO Rn. 92).

    (3) Hier liegt der von Kläger geltend gemachte Schaden in der Wertminderung des fraglichen Fahrzeugs, die sich aus der Differenz zwischen dem Preis, den der Kläger bezahlt hat und dessen tatsächlichem Wert aufgrund des Einbaus der manipulierten Software ergibt (EuGH NJW 2020, 2869 Rn. 29).

    Der geltend gemachte Schaden hat sich zum Zeitpunkt des Erwerbs des Fahrzeugs durch den Erwerb zu einem Preis, der über dem tatsächlichen Wert liegt, verwirklicht (EuGH NJW 2020, 2869 Rn. 30).

    Ein solcher Schaden, der vor dem Kauf des Fahrzeugs noch nicht bestand, stellt einen Primärschaden dar (EuGH NJW 2020, 2869 Rn. 31; Stadler in Musielak/Voit ZPO 18. Aufl. Art. 7 EuGVVO Rn. 19b).

    dd) Zwar hat der Europäische Gerichtshof in der oben zitierten Entscheidung nur den Schluss gezogen, der Erfolgsort liege bei einem Kaufvertragsschluss in Österreich in diesem Mitgliedstaat (EuGH NJW 2020, 2869 Rn. 25 ff.).

  • BGH, 27.11.2023 - VIa ZR 1425/22

    "Dieselverfahren"; Haftung des Herstellers des Basisfahrzeugs eines Wohnmobils

    Mit Rücksicht auf den Ort des Kaufvertragsschlusses über das Wohnmobil in der Bundesrepublik Deutschland als Ort des Schadenseintritts (vgl. dazu etwa EuGH, Urteil vom 9. Juli 2020 - C-343/19, NJW 2020, 2869 Rn. 23 ff. mwN) folgt die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte aus Art. 7 Nr. 2 in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. EU L 351 vom 20. Dezember 2012, S. 1; Brüssel-Ia-VO bzw. EuGVVO).
  • Generalanwalt beim EuGH, 23.09.2021 - C-128/20

    Nach Auffassung von Generalanwalt Rantos ist der Einbau einer integrierten

    77 Dementsprechend hat der Gerichtshof entschieden, dass eine Person, die ein Fahrzeug erworben hat, berechtigterweise annehmen darf, dass dieses Fahrzeug den für den Automobilhersteller geltenden gesetzlichen Vorschriften entspricht (Urteil vom 9. Juli 2020, Verein für Konsumenteninformation, C-343/19, EU:C:2020:534, Rn. 37).
  • BayObLG, 09.02.2022 - 101 AR 173/21

    Unanfechtbare und bindende Wirkung von Verweisungsbeschlüssen - Örtliche

    Sie folgt für Klagen aus Anlass des Kaufs eines abgasmanipulierten Fahrzeugs unabhängig davon, an welchem Ort die Manipulation vorgenommen worden ist, aus dem Ort, an dem sich der Schadenserfolg durch den Erwerb verwirklicht hat, also aus dem Ort des Kaufvertragsschlusses (vgl. EuGH, Urt. v. 9. Juli 2020, C-343/19 - Verein für Konsumenteninformation/VW AG, NJW 2020, 2869 Rn. 30).

    Dies ist bei Art. 5 Abs. 3 Brüssel-I-VO einerseits und Art. 7 Nr. 2 Brüssel-Ia-VO anderseits der Fall (EuGH, NJW 2020, 2869 Rn. 22 - Verein für Konsumenteninformation/VW AG).

    Eingetreten ist das schädigende Ereignis nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sowohl am Handlungswie am Erfolgsort (Ubiquitätsprinzip), denn mit der Formulierung "Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist" in Art. 7 Nr. 2 Brüssel-Ia-VO ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sowohl der Ort des für den Schaden ursächlichen Geschehens (unten [aa]) als auch der Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs gemeint (unten [bb]) (vgl. EuGH NJW 2020, 2869 Rn. 23 - Verein für Konsumenteninformation/VW AG).

    Der Geschädigte hat grundsätzlich die Wahl, an welchem Ort er klagt (EuGH NJW 2020, 2869 Rn. 23 - Verein für Konsumenteninformation/VW AG; Urt. v. 5. Juli 2018, C-27/17 - Lithuanian Airlines, NZKart 2018, 357 Rn. 28; Urt. v. 16. Juni 2016, C-12/15 - Universal Music International Holding, NJW 2016, 2167 Rn. 28; Urt. v. 3. Oktober 2013, C-170/12 - Pinckney, NJW 2013, 3627 Rn. 26 ff.; Urt. v. 30. November 1976, Rs. 21/76 - Mines de Potasse d'Alsace, EuGHE 1976, 1735 Rn. 24 f.; Gottwald in Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Aufl. 2022, Brüssel-Ia-VO Art. 7 Rn. 55 m. w. N.; Stadler in Musielak/Voit, ZPO, 18. Aufl. 2021, EuGVVO Art. 7 Rn. 19; Paulus in Geimer/Schütze, Internationaler Rechtsverkehr in Zivil- und Handelssachen, VO (EG) 1215/2012 Art. 7 Rn. 183; Thole in Wieczorek/Schütze, ZPO, Art. 7 Nr. 2 Brüssel-Ia-VO Rn. 75).

    Für den vorliegenden Fall gilt, dass der Ort des für den Schaden ursächlichen Geschehens sich dort befindet, wo das fragliche Fahrzeug mit der Software ausgerüstet wurde, die nach der Behauptung des Klägers die Daten über den Abgasausstoß manipuliert hat (EuGH NJW 2020, 2869 Rn. 24 - Verein für Konsumenteninformation/VW AG), mithin vorliegend wohl in Italien.

    (bb) Der Erfolgsort als Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs liegt dort, wo das geschützte Rechtsgut tatsächlich oder voraussichtlich verletzt wird (EuGH NJW 2020, 2869 Rn. 23 - Verein für Konsumenteninformation/VW AG).

    Vielmehr handelt es sich bei dem "Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs" nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs um den Ort, an dem der Käufer des Fahrzeugs dieses erworben hat (EuGH NJW 2020, 2869 Rn. 30 - Verein für Konsumenteninformation/VW AG).

    Er verwirklicht sich erst zum Zeitpunkt des Erwerbs des Fahrzeugs durch den Erwerb (vgl. EuGH NJW 2020, 2869 Rn. 30 - Verein für Konsumenteninformation/VW AG).

    Ein solcher Schaden, der vor dem Kauf des Fahrzeugs noch nicht bestanden hat, stellt einen Primärschaden dar (EuGH NJW 2020, 2869 Rn. 31 - Verein für Konsumenteninformation/VW AG; Stadler in Musielak/Voit, ZPO, Art. 7 EuGVVO Rn. 19b).

    Der Europäische Gerichtshof hat den Ort des Vertragsschlusses als maßgebliches Anknüpfungsmoment für die Bestimmung des Erfolgsorts erachtet, daraus aber nur den Schluss gezogen, der Erfolgsort liege bei einem Kaufvertragsschluss in Österreich in diesem Mitgliedstaat (EuGH NJW 2020, 2869 Rn. 25 ff. - Verein für Konsumenteninformation/VW AG).

  • OLG Braunschweig, 07.10.2021 - 8 U 40/21

    Schadensersatzansprüche eines in der Schweiz ansässigen Käufers eines Fahrzeugs

    Das steht zwischen den Parteien nicht im Streit, folgt im Übrigen aus dem Urteil des EuGH vom 09.07.2020 (C - 343/19, NJW 2020, 2869, Tz. 40).
  • LG Düsseldorf, 21.05.2021 - 38 O 3/21

    LG Düsseldorf erneut: Beschränkung des fliegenden Gerichtsstands in § 14 Abs. 2

    Der von der Bundesregierung im Sommer 2019 vorgelegte Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des fairen Wettbewerbs sah vor, von diesem Rechtsregime und dem sich aus ihm - im Einklang mit den Kriterien des Art. 6 Abs. 1 Rom II VO zur Ermittlung des anwendbaren Sachrechts - ergebenden allgemeinen Grundsatz, wonach ein Wirtschaftsteilnehmer, der sich wettbewerbswidrig verhält, vernünftigerweise damit rechnen muss, vor den Gerichten des Ortes verklagt zu werden, an dem seine Verhaltensweisen die Regeln eines gesunden Wettbewerbs verfälscht haben (vgl. EuGH, Urteil vom 29. Juli 2019 - C-451/18, Tibor-Trans Fuvarozó és Kereskedelmi Kft. / DAF Trucks NV [Rn. 34 f.]; Urteil vom 9. Juli 2020 - C-343/19, Verein für Konsumenteninformation/VW AG [Rn. 36 ff. und 39]; s.a. Urteil vom 5. September 2019 - C-172/18, AMS Neve Ltd., Barnett Waddingham Trustees, Mark Crabtree ./. Heritage Audio SL, Pedro Rodriguez Arribas [Rn. 47 ff. und 57 ff.]), für das deutsche Wettbewerbsrecht nahezu vollständig abzurücken.
  • EuGH, 15.07.2021 - C-30/20

    Kartellabsprachen über die Verkaufspreise von Lkw: Der Gerichtshof erläutert,

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.09.2021 - C-251/20

    Gtflix Tv - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

  • EuGH, 25.03.2021 - C-307/19

    Obala i lucice

  • EuGH, 20.05.2021 - C-913/19

    Grenzüberschreitender Rechtsstreit zwischen einem Gewerbetreibenden, an den die

  • EuGH, 12.05.2021 - C-709/19

    Vereniging van Effectenbezitters - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gerichtliche

  • EuGH, 22.02.2024 - C-81/23

    FCA Italy und FPT Industrial - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.12.2020 - C-709/19

    Vereniging van Effectenbezitters - Vorabentscheidungsersuchen - Verordnung (EU)

  • OLG München, 10.11.2021 - 7 U 5318/20

    Haftung eines Autohändlers als Vermittler wegen Verletzung vorvertraglicher

  • OLG Braunschweig, 15.04.2021 - 4 MK 1/20

    Hinweisbeschluss

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.02.2024 - C-425/22

    MOL - Ersuchen um Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen -

  • LG Karlsruhe, 26.10.2023 - 22 O 5/21

    Diesel-Abgasskandal: Schadensersatzforderung aufgrund des Kaufs eines Wohnmobils

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.11.2020 - C-307/19

    Obala i lucice - Vorabentscheidungsersuchen - Justizielle Zusammenarbeit in

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.06.2021 - C-55/20

    Generalanwalt Bobek: Die Dienstleistungsrichtlinie gilt für gegen Rechtsanwälte

  • OLG Celle, 10.06.2022 - 16 U 51/22

    Antrag auf Aussetzung eines Verfahrens; Anspruch auf Schadensersatz nach Erwerb

  • EuGH, 23.09.2021 - C-145/20

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - Verordnung (EG) Nr. 715/2007

  • EuGH, 23.09.2021 - C-134/20

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - Verordnung (EG) Nr. 715/2007

  • EuGH, 09.12.2021 - C-708/20

    BT (Mise en cause de la personne assurée)

  • OLG Celle, 15.06.2022 - 7 U 160/22

    Antrag auf Aussetzung eines Verfahrens; Anspruch auf kleinen Schadensersatz nach

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