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   EuGH, 14.07.2022 - C-145/20   

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https://dejure.org/2022,17467
EuGH, 14.07.2022 - C-145/20 (https://dejure.org/2022,17467)
EuGH, Entscheidung vom 14.07.2022 - C-145/20 (https://dejure.org/2022,17467)
EuGH, Entscheidung vom 14. Juli 2022 - C-145/20 (https://dejure.org/2022,17467)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • autokaufrecht.info

    Unzulässige Abschalteinrichtung ist ein erheblicher Sachmangel - Umschaltlogik und Thermofenster

  • Europäischer Gerichtshof

    Porsche Inter Auto und Volkswagen

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - Verordnung (EG) Nr. 715/2007 - Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen - Art. 5 Abs. 2 - Abschalteinrichtung - Kraftfahrzeuge - Dieselmotor - Emissionskontrollsystem - In das Motorsteuergerät integrierte Software - ...

  • Wolters Kluwer

    Vorlage zur Vorabentscheidung; Rechtsangleichung; Verordnung (EG) Nr. 715/2007; Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen; Art. 5 Abs. 2; Abschalteinrichtung; Kraftfahrzeuge; Dieselmotor; Emissionskontrollsystem; In das Motorsteuergerät integrierte Software; Abgasrückführventil ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - Verordnung (EG) Nr. 715/2007 - Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen - Art. 5 Abs. 2 - Abschalteinrichtung - Kraftfahrzeuge - Dieselmotor - Emissionskontrollsystem - In das Motorsteuergerät integrierte Software - ...

Kurzfassungen/Presse

  • lto.de (Pressebericht, 14.07.2022)

    VW-Dieselskandal: Thermofenster ist illegale Abschalteinrichtung

Sonstiges (3)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 2022, 1080
  • ECLI:EU:C:2022:572
 
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Wird zitiert von ... (34)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 17.12.2020 - C-693/18

    Abgasaffäre: Diesel-Thermofenster auf dem Prüfstand des EuGH

    Auszug aus EuGH, 14.07.2022 - C-145/20
    Da sie eine Ausnahme vom Verbot der Verwendung von Abschalteinrichtungen enthält, die die Wirkung von Emissionskontrollsystemen verringern, ist diese Bestimmung eng auszulegen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Dezember 2020, CLCV u. a. [Abschalteinrichtung für Dieselmotoren], C-693/18, EU:C:2020:1040, Rn. 111 und 112).

    Was sodann die Begriffe "Unfall" und "Beschädigung" in Art. 5 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 715/2007 betrifft, hat der Gerichtshof entschieden, dass eine die Wirkung des Emissionskontrollsystems verringernde Abschalteinrichtung, um nach dieser Bestimmung zulässig zu sein, es ermöglichen muss, den Motor vor plötzlichen und außergewöhnlichen Schäden zu schützen (Urteil vom 17. Dezember 2020, CLCV u. a. [Abschalteinrichtung für Dieselmotoren], C-693/18, EU:C:2020:1040, Rn. 109).

    Die Verschmutzung und der Verschleiß des Motors können daher jedenfalls nicht als "Beschädigung" oder "Unfall" im Sinne der genannten Bestimmung angesehen werden, denn sie sind im Prinzip vorhersehbar und der normalen Funktionsweise des Fahrzeugs inhärent (Urteil vom 17. Dezember 2020, CLCV u. a. [Abschalteinrichtungen für Dieselmotoren], C-693/18, EU:C:2020:1040, Rn. 110).

    Das Verbot, auf das sich Art. 5 Abs. 2 dieser Verordnung bezieht, würde ausgehöhlt und jeder praktischen Wirksamkeit beraubt, wenn es zulässig wäre, dass die Hersteller Fahrzeuge allein deshalb mit solchen Abschalteinrichtungen ausstatten, um den Motor vor Verschmutzung und Verschleiß zu schützen (Urteil vom 17. Dezember 2020, CLCV u. a. [Abschalteinrichtung für Dieselmotoren], C-693/18, EU:C:2020:1040, Rn. 113).

    Die Auslegung des Begriffs "Beschädigung" durch den Gerichtshof im Urteil vom 17. Dezember 2020, CLCV u. a. (Abschalteinrichtung für Dieselmotoren) (C-693/18, EU:C:2020:1040), wird nicht durch das Vorbringen der deutschen Regierung und jenes von Porsche Inter Auto in Frage gestellt, wonach sich aus der englischen (" damage ") und der deutschen (" Beschädigun g") Sprachfassung ergebe, dass dieser Begriff nicht nur plötzliche und unvorhersehbare Ereignisse erfasse.

    Zum anderen impliziert, wie in Rn. 66 des vorliegenden Urteils ausgeführt, das mit der Verordnung Nr. 715/2007 verfolgte Ziel, das darin besteht, ein hohes Umweltschutzniveau sicherzustellen und die Luftqualität in der Union zu verbessern, eine wirksame Verringerung der Stickstoffoxid (NOx)-Emissionen während der gesamten normalen Lebensdauer der Fahrzeuge (Urteil vom 17. Dezember 2020, CLCV u. a. [Abschalteinrichtung für Dieselmotoren], C-693/18, EU:C:2020:1040, Rn. 113).

  • EuGH, 23.05.2019 - C-52/18

    Fülla - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie 1999/44/EG

    Auszug aus EuGH, 14.07.2022 - C-145/20
    Was sodann den Zusammenhang betrifft, in dem dieser Begriff verwendet wird, ist darauf hinzuweisen, dass durch Art. 3 Abs. 3, 5 und 6 der Richtlinie 1999/44 eine klare Abfolge bei der Durchführung der verschiedenen Abhilfemaßnahmen festgelegt wird, auf die der Verbraucher bei Vertragswidrigkeit des Verbrauchsgutes Anspruch hat (Urteil vom 23. Mai 2019, Fülla, C-52/18, EU:C:2019:447, Rn. 58).

    So hat der Verbraucher nach Art. 3 Abs. 3 Unterabs. 1 dieser Richtlinie zunächst die unentgeltliche Nachbesserung des Verbrauchsgutes oder eine unentgeltliche Ersatzlieferung zu verlangen, sofern dies nicht unmöglich oder unverhältnismäßig ist (Urteil vom 23. Mai 2019, Fülla, C-52/18, EU:C:2019:447, Rn. 59).

    Nur wenn der Verbraucher weder auf die Nachbesserung noch auf die Ersatzlieferung des vertragswidrigen Verbrauchsgutes einen Anspruch hat oder wenn der Verkäufer keine dieser Abhilfemaßnahmen binnen einer angemessenen Frist oder ohne erhebliche Unannehmlichkeiten für den Verbraucher durchgeführt hat, kann der Verbraucher gemäß Art. 3 Abs. 5 der Richtlinie 1999/44 eine Vertragsauflösung verlangen, sofern es sich nicht um eine geringfügige Vertragswidrigkeit im Sinne von Art. 3 Abs. 6 dieser Richtlinie handelt (Urteil vom 23. Mai 2019, Fülla, C-52/18, EU:C:2019:447, Rn. 60).

    Was schließlich die Ziele der Richtlinie 1999/44 betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass sich aus den Erwägungsgründen 1 und 10 bis 12 dieser Richtlinie ergibt, dass sie einen gerechten Ausgleich zwischen den Interessen des Verbrauchers und denen des Verkäufers herstellen soll, indem sie dem Verbraucher als schwächerer Vertragspartei einen umfassenden und wirksamen Schutz dagegen gewährt, dass der Verkäufer seine vertraglichen Verpflichtungen schlecht erfüllt, und zugleich erlaubt, vom Verkäufer angeführte wirtschaftliche Überlegungen zu berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Juni 2011, Gebr. Weber und Putz, C-65/09 und C-87/09, EU:C:2011:396, Rn. 75, sowie vom 23. Mai 2019, Fülla, C-52/18, EU:C:2019:447, Rn. 41 und 52).

  • EuGH, 03.06.2021 - C-650/18

    Der Gerichtshof weist die Klage Ungarns ab, die sich gegen die Entschließung des

    Auszug aus EuGH, 14.07.2022 - C-145/20
    Da die Richtlinie 1999/44 den Begriff der "geringfügigen Vertragsverletzung" nicht definiert, ist er entsprechend seinem üblichen Sinn im gewöhnlichen Sprachgebrauch auszulegen, wobei der Zusammenhang, in dem er verwendet wird, und die Ziele zu berücksichtigen sind, die mit der Regelung verfolgt werden, zu der er gehört (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. Juli 2020, Constantin Film Verleih, C-264/19, EU:C:2020:542, Rn. 29, und vom 3. Juni 2021, Ungarn/Parlament, C-650/18, EU:C:2021:426, Rn. 83).
  • EuGH, 16.06.2011 - C-65/09

    Im Fall einer Ersatzlieferung für ein mangelhaftes Verbrauchsgut muss der

    Auszug aus EuGH, 14.07.2022 - C-145/20
    Was schließlich die Ziele der Richtlinie 1999/44 betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass sich aus den Erwägungsgründen 1 und 10 bis 12 dieser Richtlinie ergibt, dass sie einen gerechten Ausgleich zwischen den Interessen des Verbrauchers und denen des Verkäufers herstellen soll, indem sie dem Verbraucher als schwächerer Vertragspartei einen umfassenden und wirksamen Schutz dagegen gewährt, dass der Verkäufer seine vertraglichen Verpflichtungen schlecht erfüllt, und zugleich erlaubt, vom Verkäufer angeführte wirtschaftliche Überlegungen zu berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Juni 2011, Gebr. Weber und Putz, C-65/09 und C-87/09, EU:C:2011:396, Rn. 75, sowie vom 23. Mai 2019, Fülla, C-52/18, EU:C:2019:447, Rn. 41 und 52).
  • EuGH, 09.07.2020 - C-264/19

    Bei illegalem Hochladen eines Films auf eine Online-Plattform wie YouTube kann

    Auszug aus EuGH, 14.07.2022 - C-145/20
    Da die Richtlinie 1999/44 den Begriff der "geringfügigen Vertragsverletzung" nicht definiert, ist er entsprechend seinem üblichen Sinn im gewöhnlichen Sprachgebrauch auszulegen, wobei der Zusammenhang, in dem er verwendet wird, und die Ziele zu berücksichtigen sind, die mit der Regelung verfolgt werden, zu der er gehört (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. Juli 2020, Constantin Film Verleih, C-264/19, EU:C:2020:542, Rn. 29, und vom 3. Juni 2021, Ungarn/Parlament, C-650/18, EU:C:2021:426, Rn. 83).
  • EuGH, 21.03.2023 - C-100/21

    Der Käufer eines Kraftfahrzeugs mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung hat

    Aus den in den Rn. 74 bis 76 des vorliegenden Urteils genannten Bestimmungen ergibt sich zum einen, dass die Fahrzeuge, die in den Geltungsbereich der Rahmenrichtlinie fallen, einer Typgenehmigung bedürfen, und zum anderen, dass diese Typgenehmigung nur erteilt werden kann, wenn der fragliche Fahrzeugtyp den Bestimmungen der Verordnung Nr. 715/2007, insbesondere denen über Emissionen, zu denen Art. 5 dieser Verordnung gehört, entspricht (Urteil vom 14. Juli 2022, Porsche Inter Auto und Volkswagen, C-145/20, EU:C:2022:572, Rn. 52).

    Wenn ein individueller Käufer ein Fahrzeug erwirbt, das zur Serie eines genehmigten Fahrzeugtyps gehört und somit mit einer Übereinstimmungsbescheinigung versehen ist, kann er somit vernünftigerweise erwarten, dass die Verordnung Nr. 715/2007 und insbesondere deren Art. 5 bei diesem Fahrzeug eingehalten werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Juli 2022, Porsche Inter Auto und Volkswagen, C-145/20, EU:C:2022:572, Rn. 54).

    Außerdem ergibt sich aus Art. 13 Abs. 1 Sätze 1 und 3 der Rahmenrichtlinie, dass ein Mitgliedstaat, der die EG-Typgenehmigung erteilt hat, dann, wenn ihn der Hersteller über eine Änderung der Angaben in den Beschreibungsunterlagen unterrichtet, im Benehmen mit dem Hersteller entscheiden kann, dass eine neue EG-Typgenehmigung zu erteilen ist, sofern dies erforderlich ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Juli 2022, Porsche Inter Auto und Volkswagen, C-145/20, EU:C:2022:572, Rn. 56).

  • BGH, 26.06.2023 - VIa ZR 335/21

    "Dieselverfahren"; Tatbestandswirkung der Typgenehmigung; unionsrechtliche

    Bei der Subsumtion unter Art. 3 Nr. 10 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs auf die Verwendung des Fahrzeugs unter Fahrbedingungen abzustellen, wie sie im gesamten Unionsgebiet üblich sind (EuGH, Urteil vom 14. Juli 2022 - C-128/20, NJW 2022, 2605 Rn. 40; vgl. außerdem EuGH, Urteile vom 14. Juli 2022 - C-134/20, EuZW 2022, 1073; - C-145/20, EuZW 2022, 1080).

    Dabei ist nicht die Rechtsauffassung des KBA von der Bedeutung der Art. 3 Nr. 10, Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 maßgebend, sondern das an der Systematik des Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 orientierte Normverständnis, nach dem Abschalteinrichtungen nur ausnahmsweise und unter engen Voraussetzungen zulässig sein können (vgl. hierzu EuGH, Urteile vom 14. Juli 2022 - C-128/20, NJW 2022, 2605;- C-134/20, EuZW 2022, 1073; - C-145/20, EuZW 2022, 1080).

  • EuGH, 08.11.2022 - C-873/19

    Anerkannte Umweltvereinigungen müssen eine EG-Typgenehmigung für Fahrzeuge, die

    Da sie eine Ausnahme vom Verbot der Verwendung von Abschalteinrichtungen enthält, die die Wirkung von Emissionskontrollsystemen verringern, ist diese Bestimmung eng auszulegen (Urteile vom 14. Juli 2022, GSMB Invest, C-128/20, EU:C:2022:570, Rn. 50, vom 14. Juli 2022, Volkswagen, C-134/20, EU:C:2022:571, Rn. 63, sowie vom 14. Juli 2022, Porsche Inter Auto und Volkswagen, C-145/20, EU:C:2022:572, Rn. 61).

    Angesichts der Verwendung der Konjunktion "und" in dieser Bestimmung ist diese nämlich dahin auszulegen, dass die darin vorgesehenen Voraussetzungen kumulativ sind (Urteile vom 14. Juli 2022, GSMB Invest, C-128/20, EU:C:2022:570, Rn. 61, vom 14. Juli 2022, Volkswagen, C-134/20, EU:C:2022:571, Rn. 73, sowie vom 14. Juli 2022, Porsche Inter Auto und Volkswagen, C-145/20, EU:C:2022:572, Rn. 72).

    Eine solche Prüfung gehört jedoch im Ausgangsrechtsstreit zur Würdigung des Sachverhalts, die allein Sache des vorlegenden Gerichts ist (Urteile vom 14. Juli 2022, GSMB Invest, C-128/20, EU:C:2022:570, Rn. 62, vom 14. Juli 2022, Volkswagen, C-134/20, EU:C:2022:571, Rn. 74, sowie vom 14. Juli 2022, Porsche Inter Auto und Volkswagen, C-145/20, EU:C:2022:572, Rn. 73).

    Doch würde eine Abschalteinrichtung, die unter normalen Betriebsbedingungen den überwiegenden Teil des Jahres funktionieren müsste, damit der Motor vor Beschädigung oder Unfall geschützt und der sichere Betrieb des Fahrzeugs gewährleistet wäre, offensichtlich dem mit dieser Verordnung Nr. 715/2007 verfolgten Ziel, von dem diese Bestimmung nur unter ganz besonderen Umständen eine Abweichung zulässt, zuwiderlaufen und zu einer unverhältnismäßigen Beeinträchtigung des Grundsatzes der Begrenzung der NOx-Emissionen von Fahrzeugen führen (Urteile vom 14. Juli 2022, GSMB Invest, C-128/20, EU:C:2022:570, Rn. 63, vom 14. Juli 2022, Volkswagen, C-134/20, EU:C:2022:571, Rn. 75, sowie vom 14. Juli 2022, Porsche Inter Auto und Volkswagen, C-145/20, EU:C:2022:572, Rn. 74).

    Ließe man nämlich zu, dass eine solche Abschalteinrichtung unter die in dieser Bestimmung vorgesehene Ausnahme fallen könnte, würde dies dazu führen, dass diese Ausnahme während des überwiegenden Teils eines Jahres unter den im Unionsgebiet herrschenden tatsächlichen Fahrbedingungen anwendbar wäre, so dass der in Art. 5 Abs. 2 der Verordnung Nr. 715/2007 aufgestellte Grundsatz des Verbots solcher Abschalteinrichtungen in der Praxis weniger häufig zur Anwendung kommen könnte als diese Ausnahme (Urteile vom 14. Juli 2022, GSMB Invest, C-128/20, EU:C:2022:570, Rn. 64 und 65, vom 14. Juli 2022, Volkswagen, C-134/20, EU:C:2022:571, Rn. 76 und 77, sowie vom 14. Juli 2022, Porsche Inter Auto und Volkswagen, C-145/20, EU:C:2022:572, Rn. 75 und 76).

    Es ist somit Sache der Hersteller, sich anzupassen und technische Vorrichtungen anzuwenden, mit denen diese Grenzwerte eingehalten werden können, wobei diese Verordnung keineswegs den Einsatz einer bestimmten Technologie vorschreibt (Urteile vom 14. Juli 2022, GSMB Invest, C-128/20, EU:C:2022:570, Rn. 67, vom 14. Juli 2022, Volkswagen, C-134/20, EU:C:2022:571, Rn. 79, sowie vom 14. Juli 2022, Porsche Inter Auto und Volkswagen, C-145/20, EU:C:2022:572, Rn. 78).

    Wenn aber eine Abschalteinrichtung nach Art. 5 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 715/2007 allein deshalb zugelassen würde, weil z. B. die Kosten für die Forschung hoch sind, die technische Ausrüstung teuer ist oder für den Nutzer häufigere und kostspieligere Wartungsarbeiten am Fahrzeug anfallen, würde dieses Ziel in Frage gestellt (Urteile vom 14. Juli 2022, GSMB Invest, C-128/20, EU:C:2022:570, Rn. 68, vom 14. Juli 2022, Volkswagen, C-134/20, EU:C:2022:571, Rn. 80, sowie vom 14. Juli 2022, Porsche Inter Auto und Volkswagen, C-145/20, EU:C:2022:572, Rn. 79).

    Unter diesen Umständen und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass diese Bestimmung eng auszulegen ist, ist davon auszugehen, dass eine Abschalteinrichtung nur dann "notwendig" im Sinne dieser Bestimmung ist, wenn zum Zeitpunkt der EG-Typgenehmigung dieser Einrichtung oder des mit ihr ausgestatteten Fahrzeugs keine andere technische Lösung unmittelbare Risiken für den Motor in Form von Beschädigung oder Unfall, die beim Fahren eines Fahrzeugs eine konkrete Gefahr hervorrufen, abwenden kann (Urteile vom 14. Juli 2022, GSMB Invest, C-128/20, EU:C:2022:570, Rn. 69, vom 14. Juli 2022, Volkswagen, C-134/20, EU:C:2022:571, Rn. 81, sowie vom 14. Juli 2022, Porsche Inter Auto und Volkswagen, C-145/20, EU:C:2022:572, Rn. 80).

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