Rechtsprechung
FG Köln, 20.09.2000 - 12 K 2799/00 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Wiedereinsetzungsfrist beginnt bei Ablehnung eines Fristverlängerungsantrages grundsätzlich mit Abauf der gesetzten Ausschlussfrist
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
Finanzgerichtsverfahren - Wiedereinsetzungsfrist beginnt bei Ablehnung eines Fristverlängerungsantrages grundsätzlich mit Abauf der gesetzten Ausschlussfrist
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- EFG 2001, 34
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BFH, 12.08.1996 - VIII R 66/95
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der Revisionsfrist
Auszug aus FG Köln, 20.09.2000 - 12 K 2799/00
In formeller Hinsicht setzt die Gewährung der Wiedereinsetzung voraus, daß innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt und die versäumte Rechtshandlung nachgeholt wird (§ 56 Abs. 2 Satz 1 und 3 FGO ) sowie diejenigen Tatsachen substantiiert, vollständig und in ausreichender Form dargetan werden, aus denen sich die schuldlose Verhinderung ergeben soll, wobei ein Nachschieben von Gründen außerhalb der Zweiwochenfrist grundsätzlich unbeachtlich ist (ständige Rechtsprechung, vgl. z. B. BFH-Beschluß vom 12. August 1996 VIII R 66/95, BFH/NV 1997, 137 und BFH-Urteil vom 25. April 1988 X R 90/87, BFH/NV 1989, 110). - BFH, 25.04.1988 - X R 90/87
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aufgrund verspäteter Einlegung der Revision
Auszug aus FG Köln, 20.09.2000 - 12 K 2799/00
In formeller Hinsicht setzt die Gewährung der Wiedereinsetzung voraus, daß innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt und die versäumte Rechtshandlung nachgeholt wird (§ 56 Abs. 2 Satz 1 und 3 FGO ) sowie diejenigen Tatsachen substantiiert, vollständig und in ausreichender Form dargetan werden, aus denen sich die schuldlose Verhinderung ergeben soll, wobei ein Nachschieben von Gründen außerhalb der Zweiwochenfrist grundsätzlich unbeachtlich ist (ständige Rechtsprechung, vgl. z. B. BFH-Beschluß vom 12. August 1996 VIII R 66/95, BFH/NV 1997, 137 und BFH-Urteil vom 25. April 1988 X R 90/87, BFH/NV 1989, 110).
Rechtsprechung
FG Berlin, 10.08.2000 - 1 K 1102/00 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- rechtsportal.de
FGO § 47
Behandlung des Ersuchens um eine "korrigierte" Einspruchsentscheidung - datenbank.nwb.de
Behandlung des Ersuchens um eine "korrigierte" Einspruchsentscheidung als Klage?
- juris (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- EFG 2001, 34
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- BFH, 18.12.1985 - I R 30/85
Anforderungen an eine Klageerhebung
Auszug aus FG Berlin, 10.08.2000 - 1 K 1102/00
Eine Auslegungsbedürftigkeit fehlt jedoch, wenn die Erklärung nach Wortlaut und Zweck einen eindeutigen Inhalt hat (vgl. BFH…, Urteil vom 19. Juni 1997, IV R 51/96, BFH/NV 1998 S. 6 ff. sowie BFH, Urteil vom 18. Dezember 1985, I R 30/85, BFH/NV 1986 S. 675 ff.). - BFH, 08.11.1996 - VI R 37/94
Auslegung einer Prozesserklärung/Rechtsbehelfsschrift als Klageerhebung - …
Auszug aus FG Berlin, 10.08.2000 - 1 K 1102/00
Eine Klage liegt nach ständiger Rechtsprechung nur vor, wenn um gerichtlichen Rechtsschutz in Form eines Urteils nachgesucht wird, wobei sich dieses Begehren aus der Rechtsbehelfsschrift selbst ergeben muss (vgl. statt vieler BFH, Urteil vom 8. November 1996, VI R 37/94, BFH/NV 1997 S. 363). - BFH, 19.06.1997 - IV R 51/96
Anforderungen an die Rechtswirksamkeit des eingelegten Rechtsbehelfs
Auszug aus FG Berlin, 10.08.2000 - 1 K 1102/00
Eine Auslegungsbedürftigkeit fehlt jedoch, wenn die Erklärung nach Wortlaut und Zweck einen eindeutigen Inhalt hat (vgl. BFH, Urteil vom 19. Juni 1997, IV R 51/96, BFH/NV 1998 S. 6 ff. sowie BFH…, Urteil vom 18. Dezember 1985, I R 30/85, BFH/NV 1986 S. 675 ff.). - BFH, 29.10.1998 - XI R 25/98
Anbringen der Klage beim FA
Auszug aus FG Berlin, 10.08.2000 - 1 K 1102/00
Hierbei ist grundsätzlich davon auszugehen, dass der Rechtsbehelfsführer den Rechtsbehelf einlegen wollte, der seinen Belangen entspricht und zu dem von ihm angestrebten Erfolg führen kann; auf die korrekte Bezeichnung des Rechtsbehelfs kommt es nicht an (vgl. hierzu zuletzt BFH, Urteil vom 29. Oktober 1998, XI R 25/98, BFH/NV 1999 S. 633 ).