Weitere Entscheidung unten: FG München, 16.10.2002

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   FG München, 20.11.2002 - 4 K 5773/00   

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https://dejure.org/2002,14745
FG München, 20.11.2002 - 4 K 5773/00 (https://dejure.org/2002,14745)
FG München, Entscheidung vom 20.11.2002 - 4 K 5773/00 (https://dejure.org/2002,14745)
FG München, Entscheidung vom 20. November 2002 - 4 K 5773/00 (https://dejure.org/2002,14745)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Einräumung einer Gesamtgläubigerstellung als freigebige Zuwendung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ErbStG (1991) § 7 Abs. 1 Nr. 1; BGB § 428
    Einräumung einer Gesamtgläubigerstellung ist eine freigebige Zuwendung, § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG , § 428 BGB .; Schenkungsteuer

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Einräumung einer Gesamtgläubigerstellung ist eine freigebige Zuwendung, § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG, § 428 BGB - Schenkungsteuer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • EFG 2003, 551
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 07.02.2001 - II B 11/00

    Tod eines Gesamtgläubigers

    Auszug aus FG München, 20.11.2002 - 4 K 5773/00
    Auch aus dem BFH-Urteil vom 7. Februar 2001 II B 11/00, BStBl II 2001, 245 ff folge, dass keine Bereicherung vorliege.

    Da die dauernde Last aus dem Vermögen des Übergebers resultiere, habe kein Anlass bestanden, bereits zu Lebzeiten der Klägerin einen Anspruch auf die Rente einzuräumen (s. BFH-Urteil vom 25. Januar 2001 II R 39/98, DStR 2001, 656 , BFH/NV 2001, 908 ).

    Dem steht auch nicht der Beschluss des BFH vom 7. Februar 2001 (BStBl II 2001, 245) entgegen.

  • BFH, 25.01.2001 - II R 39/98

    Maßgeblichkeit des zivilrechtlichen Herausgabeanspruchs

    Auszug aus FG München, 20.11.2002 - 4 K 5773/00
    Da die dauernde Last aus dem Vermögen des Übergebers resultiere, habe kein Anlass bestanden, bereits zu Lebzeiten der Klägerin einen Anspruch auf die Rente einzuräumen (s. BFH-Urteil vom 25. Januar 2001 II R 39/98, DStR 2001, 656 , BFH/NV 2001, 908 ).

    Die Ausführungen des für Einkommensteuer zuständigen 8. Senats im Urteil vom 18. März 1986 (BStBl II 1986, 713) basieren auf der im Einkommensteuergesetz geltenden wirtschaftlichen Betrachtungsweise, die im Schenkungsteuerrecht nicht gilt (s. auch BFH, a.a.O., BFH/NV 2001, 908 ).

  • BFH, 18.03.1986 - VIII R 316/84

    Steuerliche Anerkennung von Nießbrauch - Personengesellschaft -

    Auszug aus FG München, 20.11.2002 - 4 K 5773/00
    Diese tatsächliche Durchführung sei entsprechend dem BFH-Urteil vom 18. März 1986 VIII R 316/84, BStBl II 1986, 713 maßgeblich.

    Die Ausführungen des für Einkommensteuer zuständigen 8. Senats im Urteil vom 18. März 1986 (BStBl II 1986, 713) basieren auf der im Einkommensteuergesetz geltenden wirtschaftlichen Betrachtungsweise, die im Schenkungsteuerrecht nicht gilt (s. auch BFH, a.a.O., BFH/NV 2001, 908 ).

  • BFH, 10.12.1985 - VIII R 15/83

    Anteilsmäßiger Zufluß von Einnahmen bei allen Gesamtgläubigern in dem Zeitpunkt,

    Auszug aus FG München, 20.11.2002 - 4 K 5773/00
    Gemäß BFH-Urteil vom 10. Dezember 1985 VIII R 15/83, BStBl II 1986, 342 sei bei einer Gesamtgläubigerschaft nur von einer Berechtigung zu gleichen Teilen auszugehen, sofern nicht im Innenverhältnis etwas Abweichendes vereinbart worden sei.
  • FG Hessen, 26.07.2001 - 1 K 2651/00

    Schenkung; Oderkonto; Ehegatte; Ausgleichsanspruch; Gesamtgläubiger; - Schenkung

    Auszug aus FG München, 20.11.2002 - 4 K 5773/00
    Wie in den Fällen der Errichtung eines Oder-Kontos zugunsten des Ehegatten (s. dazu Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 26. Juli 2001 1 K 2651/00, EFG 2002, 34 ), entsteht der hälftige Ausgleichsanspruch der Klägerin gemäß § 430 BGB bereits mit der Begründung der Gesamtgläubigerschaft und nicht erst mit deren Auflösung oder Beendigung (s. Palandt, BGB , 60. Aufl., § 430 Anm. 1 i.V.m. § 426 Anm. 3).
  • FG Rheinland-Pfalz, 07.07.1994 - 4 K 2118/93

    Umfang des erbschaftsteuerlichen Erwerbs bei einem gemeinschaftlichen Oder-Konto

    Auszug aus FG München, 20.11.2002 - 4 K 5773/00
    Wie bei der Einräumung einer Mitberechtigung an einem Bankkonto kommt es auf die Herkunft des Geldes nicht an (s. Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 7. Juli 1994 4 K 2118/93, EFG 1995, 125 ).
  • FG Köln, 19.01.2005 - 4 K 5620/03

    Ergänzungsbescheid, Vollstreckungsbeschränkung

    Mit Urteil vom 20.11.2002 (4 K 5773/00, EFG 2003, 551) hat das Finanzgericht München entschieden, dass eine freigiebige Zuwendung an den Ehegatten anzunehmen ist, wenn der Steuerpflichtige ihm allein gehörendes Vermögen gegen eine Leibrente, die an ihn und seinen Ehegatten als Gesamtberechtigte auf Lebensdauer des Längerlebenden zu zahlen ist, auf einen Dritten überträgt.

    Hierbei sei es unerheblich - so das FG München in seinem Urteil vom 20.11.2002, 4 K 5773/00, a.a.O. - ob der Ehegatte von dem eingeräumten Recht tatsächlich Gebrauch macht, weil allein seine zivilrechtliche Rechtstellung die Zuwendung bereits begründe.

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   FG München, 16.10.2002 - 4 K 5381/01   

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https://dejure.org/2002,16542
FG München, 16.10.2002 - 4 K 5381/01 (https://dejure.org/2002,16542)
FG München, Entscheidung vom 16.10.2002 - 4 K 5381/01 (https://dejure.org/2002,16542)
FG München, Entscheidung vom 16. Oktober 2002 - 4 K 5381/01 (https://dejure.org/2002,16542)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • EFG 2003, 551
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 25.08.1998 - II B 45/98

    ErbSt; Prozessvergleich über Erbschaft; grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache

    Auszug aus FG München, 16.10.2002 - 4 K 5381/01
    Dem steht jedoch zum einen das in der Finanzgerichtsordnung herrschende Verböserungsverbot entgegen, zum anderen ging der Streit letztendlich doch um die rechtliche Anerkennung des Vermächtnisses und nicht nur um die Erfüllung dieses Anspruchs, so dass die Vereinbarung vom 19. Juni 2000 noch als erbschaftsteuerlich zu beachtender Erbvergleich angesehen werden kann (s. BFH-Beschluss vom 25. August 1998 II B 45/98, BFH/NV 1999, 313 , s. a. Meincke, ErbStG , 13. Aufl., § 3 Rz. 26 m.w.N.).
  • BFH, 07.10.1981 - II R 16/80

    Erbschaftsteuer - Verfügung - Testament

    Auszug aus FG München, 16.10.2002 - 4 K 5381/01
    Unstreitig sei, dass die Erbin die Zahlung von 250.000 DM bei der Berechnung der Erbschaftsteuer abziehen könne; so auch BFH vom 7. Oktober 1981 in BStBl II 1982, 28.
  • BFH, 15.03.2000 - II R 15/98

    Formunwirksames Vermächtnis - Steuererstattungsanspruch - Schuldenansatz

    Auszug aus FG München, 16.10.2002 - 4 K 5381/01
    Entsprechend dem BFH-Urteil vom 15. März 2000 II R 15/98, BStBl II 2000, 588 läge mangels inhaltsloser Verfügung der Erblasserin keine Erfüllung des Willens der Erblasserin vor, weil die Nießbrauchsbestellung mangels Eigentums der Erblasserin nicht möglich gewesen wäre.
  • BFH, 25.10.1995 - II R 5/92

    Besteuerungsgrundlage bei der Erbschaftsteuer, wenn ein Grundstück an Erfüllungs

    Auszug aus FG München, 16.10.2002 - 4 K 5381/01
    Wird ein Verschaffungsvermächtnis in anderer Weise erfüllt, so tritt nicht die tatsächliche Leistung an die Stelle des vermachten Rechts (s. BFH-Urteil vom 25. Oktober 1995 II R 5/92, BStBl II 1996, 97) außer im Fall einer Abfindung nach § 3 Abs. 2 Nr. 4 ErbStG für die Ausschlagung eines (noch nicht angenommenen) Vermächtnisses, was hier nicht der Fall ist, so dass u.U. hier das Nießbrauchsvermächtnis zu versteuern gewesen wäre.
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