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   FG Nürnberg, 16.09.2003 - II 457/2001   

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FG Nürnberg, 16.09.2003 - II 457/2001 (https://dejure.org/2003,13601)
FG Nürnberg, Entscheidung vom 16.09.2003 - II 457/2001 (https://dejure.org/2003,13601)
FG Nürnberg, Entscheidung vom 16. September 2003 - II 457/2001 (https://dejure.org/2003,13601)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kein Entnahmeeigenverbrauch durch die Überlassung eines Appartements in einem Boardinghouse an die Wohnungseigentümergemeinschaft zur weiteren Vermietung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Kein Entnahmeeigenverbrauch durch die Überlasung eines Appartements in einem Boardinghouse an die Wohnungseigentümergemeinschaft zur weiteren Vermietung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Berichtigung eines Vorsteuerabzugs unter Berücksichtigung eines steuerfreien Entnahmeeigenverbrauchs im Zusammenhang mit dem Kauf eines Appartements; Betrieb eines Boardinghouses; Steuerpflichtigkeit einer Vermietungseinnahme

Papierfundstellen

  • EFG 2004, 453
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (16)

  • BFH, 25.05.2000 - V R 66/99

    Leistungsaustausch oder Gesellschafterbeitrag

    Auszug aus FG Nürnberg, 16.09.2003 - II 457/01
    Denn die Weiterleitung der Mieteinnahmen an den Kläger sei entsprechend seines Miteigentumsanteils erfolgt unabhängig davon, in welchem Umfang sein Appartement tatsächlich habe vermietet werden können (BFH-Urteil vom 25.05.2000, BFH/NV 2000, 1318 ).

    Denn dort war unstreitig eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts begründet worden, auf die die Gesellschafter das Nutzungsrecht an Wohnungen übertragen hatten (vgl. auch BFH-Urteil vom 18.03.1988 V R 178/83, BStBl. II 1988, 647 und BFH-Urteil vom 25.05.2000 V R 66/99, BFH/NV 2000, 1318 ).

    Nach § 3 Abs. 11 UStG sind die für die besorgten Leistungen geltenden Vorschriften auf die Besorgungsleistungen entsprechend anzuwenden, wenn ein Unternehmer für Rechnung eines anderen im eigenen Namen eine sonstige Leistung besorgt (BFH-Urteil vom 25.05.2000 V R 66/99, BFH/NV 2000, 1318 ).

  • BFH, 27.06.1995 - V R 36/94

    1. Zivilrechtliche Stellung der Miteigentümer eines Grundstücks in einer GbR - 2.

    Auszug aus FG Nürnberg, 16.09.2003 - II 457/01
    Da eine konkrete Vereinbarung über ein Sonderentgelt zwischen dem Kläger und der Wohnungseigentümergemeinschaft nicht getroffen worden sei, könne auch nicht ein Leistungsaustauschverhältnis zwischen ihm und der Vermietergemeinschaft angenommen werden (vgl. BFH-Urteil vom 27.06.1995 BStBl. II 1995, 915, BFH-Urteil vom 07.03.1996, BFH/NV 1996, 858).

    Denn diese Überlassung erfolgte nicht als Gesellschafterbeitrag, sondern als entgeltliche Nutzungsüberlassung im Rahmen eines Vertrags besonderer Art. (BFH-Urteil vom 27.06.1995 V R 36/94, BStBl. II 1995, 915).

    b) Der Kläger hat im Streitfall sein Appartement der Miteigentumsgemeinschaft als Interessengemeinschaft (vgl. Sprau in Palandt a.a.O., § 741 BGB Rn. 1) zur Vermietung gegen Entgelt überlassen und war daher selbst weiterhin als Unternehmer zu beurteilen (BFH-Urteil vom 27.06.1995 V R 36/94,a.a.O.).

  • BFH, 21.12.1989 - V R 184/84

    Umsatzsteuer; Zuordnung von Gegenständen zum Unternehmen bei

    Auszug aus FG Nürnberg, 16.09.2003 - II 457/01
    Da der Begriff des Unternehmers tätigkeitsbezogen ist, richtet sich das Ende der Unternehmereigenschaft danach, wie lange von der Absicht weiterer unternehmerischer Betätigung ausgegangen werden kann (BFH-Urteil vom 21.12.1989 V R 184/84, UR 1990, 212; vgl. auch EuGH -Urteil vom 29.02.1996, Rs C-110/94, BStBl. II 1996, 655).

    Auch eine vorübergehende Einstellung der unternehmerischen Tätigkeit führt nicht zur Beendigung des Unternehmens, wenn die Umstände ergeben, dass der Unternehmer die Absicht hat, das Unternehmen weiter zu führen oder in absehbarer Zeit wieder aufleben zu lassen (BFH-Urteil vom 21.12.1989 V R 184/84 a.a.O.; Klenk in Sölch/Ringleb, Umsatzsteuer-Kommentar, § 2 Rz. 211).

    Der zwischenzeitliche Ausfall von Umsätzen führte nicht zur Beendigung seines Unternehmens (vgl. BFH-Urteil vom 21.12.1989 V R 184/84 a.a.O.; Klenk in Sölch/Ringleb, a.a.O., § 2 UStG Rz. 211).

  • FG Düsseldorf, 14.02.2001 - 5 K 4506/95

    Ferienwohnungen: Übertragung des Nutzungsrechts auf GbR

    Auszug aus FG Nürnberg, 16.09.2003 - II 457/01
    Das Finanzamt beruft sich in seiner Einspruchsentscheidung zu Unrecht auf das Urteil des FG Düsseldorf vom 14.02.2001 (Az. 5 K 4506/95 U, EFG 2001, 656).

    Die Revision war zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung wegen der abweichenden Entscheidungen des Finanzgerichts Baden-Württemberg, Außensenate Freiburg, Urteil vom 24.09.1998, Az. 14 K 27/95, EFG 1999, 143 und des Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 14.02.2001, Az. 5 K 4506/95 U, EFG 2001, 656) bezüglich vergleichbarer Sachverhalte zuzulassen (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO ).

  • BFH, 16.09.1987 - X R 51/81

    Steuerfreier Entnahmeeigenverbrauch bei unentgeltlichem Nießbrauch an

    Auszug aus FG Nürnberg, 16.09.2003 - II 457/01
    Der Entnahmeeigenverbrauch sei als steuerfrei gemäß § 4 Nr. 12 a Satz 1 UStG zu behandeln, wobei ein Verzicht auf die Steuerbefreiung gemäß § 9 UStG nicht in Betracht komme (vgl. BFH-Urteile vom 29.10.1987, BStBl. II 1988, 91 und vom 16.09.1987, BStBl. II 1988, 205 und vom 21.12.1989, UR 1990, 212).

    Im Übrigen kommt nach Auffassung des Senats auch die Rechtsmeinung des Finanzamts nicht zum Tragen, es liege aufgrund einer Nutzungsänderung zum 01.01.1996 ein Entnahmeeigenverbrauch gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 a UStG vor, der steuerfrei nach § 4 Nr. 12 a Satz 1 UStG sei (BFH-Urteil vom 29.10.1987 V R 155/78, BStBl. II 1988, 90), weil eine Option zur Umsatzsteuerpflicht nach § 9 UStG auf den Eigenverbrauchstatbestand nicht anwendbar sei (BFH-Urteile vom 02.10.1986 V R 91/78, BStBl. II 1987, 44 und vom 16.09.1987 VX R 51/81, BStBl. II 1988, 205).

  • BFH, 16.05.2002 - V R 4/01

    Überlassung von Teileigentum an eine Gemeinschaft zur Vermietung

    Auszug aus FG Nürnberg, 16.09.2003 - II 457/01
    Dabei war er in seiner unternehmerischen Entscheidung frei und nicht bereits aufgrund des notariellen Kaufvertrags vom 18. März 1992 bezüglich seines Appartements an bestehende oder bestimmte noch abzuschließende Mietverträge gebunden (so aber wohl der Sachverhalt in BFH-Urteil vom 16.05.2002 V R 4/01, DStRE 2002, 1253).

    Insoweit genügte zur Begründung der Unternehmereigenschaft ihre selbständige und nachhaltige Betätigung (vgl. BFH-Urteil vom 16.05.2002 V R 4/01, DStRE 2002, 1253) durch den Abschluss des Mietvertrages.

  • BFH, 02.10.1986 - V R 91/78

    Eigenverbrauch - Betriebsgrundstück - Unentgeltliche Übertragung - Übertragung

    Auszug aus FG Nürnberg, 16.09.2003 - II 457/01
    Im Übrigen kommt nach Auffassung des Senats auch die Rechtsmeinung des Finanzamts nicht zum Tragen, es liege aufgrund einer Nutzungsänderung zum 01.01.1996 ein Entnahmeeigenverbrauch gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 a UStG vor, der steuerfrei nach § 4 Nr. 12 a Satz 1 UStG sei (BFH-Urteil vom 29.10.1987 V R 155/78, BStBl. II 1988, 90), weil eine Option zur Umsatzsteuerpflicht nach § 9 UStG auf den Eigenverbrauchstatbestand nicht anwendbar sei (BFH-Urteile vom 02.10.1986 V R 91/78, BStBl. II 1987, 44 und vom 16.09.1987 VX R 51/81, BStBl. II 1988, 205).
  • BFH, 29.10.1987 - V R 155/78

    Unentgeltliche Wohnraumüberlassung an Gesellschafter als steuerfreier

    Auszug aus FG Nürnberg, 16.09.2003 - II 457/01
    Im Übrigen kommt nach Auffassung des Senats auch die Rechtsmeinung des Finanzamts nicht zum Tragen, es liege aufgrund einer Nutzungsänderung zum 01.01.1996 ein Entnahmeeigenverbrauch gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 a UStG vor, der steuerfrei nach § 4 Nr. 12 a Satz 1 UStG sei (BFH-Urteil vom 29.10.1987 V R 155/78, BStBl. II 1988, 90), weil eine Option zur Umsatzsteuerpflicht nach § 9 UStG auf den Eigenverbrauchstatbestand nicht anwendbar sei (BFH-Urteile vom 02.10.1986 V R 91/78, BStBl. II 1987, 44 und vom 16.09.1987 VX R 51/81, BStBl. II 1988, 205).
  • BFH, 18.03.1988 - V R 178/83

    Kein Vorsteuerabzug für den Eigentümer eines Ferienhauses, wenn die

    Auszug aus FG Nürnberg, 16.09.2003 - II 457/01
    Denn dort war unstreitig eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts begründet worden, auf die die Gesellschafter das Nutzungsrecht an Wohnungen übertragen hatten (vgl. auch BFH-Urteil vom 18.03.1988 V R 178/83, BStBl. II 1988, 647 und BFH-Urteil vom 25.05.2000 V R 66/99, BFH/NV 2000, 1318 ).
  • BFH, 29.08.2002 - V R 8/02

    Umsatzsteuer - Geschäftsbesorgung - Leistungseinkauf - Leistungsverkauf -

    Auszug aus FG Nürnberg, 16.09.2003 - II 457/01
    Denn die Vorschrift des § 3 Abs. 11 UStG findet nicht nur auf Geschäftsbesorgungen Anwendung, bei denen der Geschäftsbesorger für Rechnung seines Auftraggebers Leistungen bezieht (sog. Leistungseinkauf), sondern auch auf Geschäftsbesorgungen, bei denen der Geschäftsbesorger für Rechnung seines Auftraggebers Leistungen ausführt (sog. Leistungsverkauf; BFH-Urteile vom 31. Januar 2002 V R 40, 41/00, BFHE 197, 377, BFH/NV 2002, 883 und vom 29.08.2002 V R 8/02, BFHE 199, 88, BFH/NV 2002, 1686).
  • EuGH, 08.05.2003 - C-269/00

    Seeling

  • FG Baden-Württemberg, 24.09.1998 - 14 K 27/95
  • BFH, 03.11.1983 - V R 4/73

    Eigenverbrauch bei Erwerbsgesellschaften: Änderung der Rechtsprechung

  • BFH, 26.04.1995 - XI R 5/94

    Keine Änderung der Verhältnisse i. S. des § 15a UStG bei einer unentgeltlichen

  • BFH, 07.03.1996 - V R 29/93

    Pkw-Überlassung durch einen Gesellschafter an die Gesellschaft

  • EuGH, 29.02.1996 - C-110/94

    Inzo / Belgischer Staat

  • FG Nürnberg, 07.08.2008 - II 347/05

    Vorsteuerabzug für Leistungen, die in Zusammenhang mit der früheren

    Wird eine begonnene unternehmerische Tätigkeit vorübergehend eingestellt, so bleibt der Vorsteuerabzug möglich, solange die Wiederaufnahme der unternehmerischen Tätigkeit in absehbarer Zeit beabsichtigt und diese Absicht nach dem Gesamtbild der Verhältnisse objektiv belegt ist (BFH-Urteil vom 21.12.1989 V R 184/84, UR 90, 212; FG Nürnberg-Urteil vom 16.09.2003 II 457/01, EFG 04, 453; vgl. Klenk in Sölch/Ringleb, UStG-Kommentar, § 2 Rz 211).
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