Rechtsprechung
   FG München, 28.09.2004 - 6 K 5409/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,8783
FG München, 28.09.2004 - 6 K 5409/02 (https://dejure.org/2004,8783)
FG München, Entscheidung vom 28.09.2004 - 6 K 5409/02 (https://dejure.org/2004,8783)
FG München, Entscheidung vom 28. September 2004 - 6 K 5409/02 (https://dejure.org/2004,8783)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2004,8783) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Steuerliche Folgen der Nutzung eines Kraftfahrzeugs; Verdeckte Gewinnausschüttung bei einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) durch die Nutzung eines Dienstwagens durch den Gesellschafter-Geschäftsführer; Beweis des ersten Anscheins für eine Privatnutzung ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    KStG § 8 Abs. 3 S. 2; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 3
    Keine verdeckte Gewinnausschüttung bei nicht feststehender privater PKW-Nutzung durch Gesellschafter-Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Keine verdeckte Gewinnausschüttung bei nicht feststehender privater PKW-Nutzung durch Gesellschafter-Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • EFG 2005, 224
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (6)

  • FG Köln, 20.09.2000 - 12 K 4477/98

    Arbeitslohn - Geldwerter Vorteil trotz Vereinbarung eines Verbots der privaten

    Auszug aus FG München, 28.09.2004 - 6 K 5409/02
    Auch bei Prüfung der Frage, ob ein Betriebs-Pkw privat genutzt wurde, können im Rahmen der Tatsachenwürdigung die Grundsätze des Anscheinsbeweises anwendbar sein (BFH-Beschluss vom 14.5.1999 VI B 258/98, BFH/NV 1999, 1330 ; Urteil des FG Köln vom 22.9.2000 12 K 4477/98, EFG 2000, 1375 ).

    Dieser verfügte - anders als in dem vom FG Köln in EFG 2000, 1375 entschiedenen Fall - über ein gleichwertiges Fahrzeug im Privatvermögen.

  • BFH, 16.03.1967 - I 261/63

    Zustimmung zur Kapitalerhöhung einer Gesellschaft als verdeckte

    Auszug aus FG München, 28.09.2004 - 6 K 5409/02
    Für den größten Teil der entschiedenen Fälle hat der BFH eine Veranlassung der Vermögensminderung durch das Gesellschaftsverhältnis angenommen, wenn die Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter einen Vermögensvorteil zuwendet, den sie bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einem Nichtgesellschafter nicht gewährt hätte (vgl. BFH-Urteil vom 16.3.1967 I 261/63, BFHE 89, 208, BStBl III 1967, 626).
  • BFH, 26.10.1987 - GrS 2/86

    Zur unentgeltlichen Überlassung von Nutzungsvorteilen

    Auszug aus FG München, 28.09.2004 - 6 K 5409/02
    Die Vorschriften über Entnahmen sind bei Kapitalgesellschaften jedoch nicht anwendbar (BFH-Beschluss vom 26.10.1987 GrS 2/86, BFHE 151, 523 , BStBl II 1988, 348 ).
  • BFH, 13.07.1994 - I R 43/94

    Verstoß gegen die Grundordnung des Verfahrens wegen unzureichender tatsächlicher

    Auszug aus FG München, 28.09.2004 - 6 K 5409/02
    Die Beweislast (Feststellungslast) für das Vorliegen einer verdeckten Gewinnausschüttung trägt nach ständiger Rechtsprechung des BFH das FA (vgl. z.B. Urteil vom 13.7.1994 I R 43/94, BFH/NV 1995, 548 m.w.N.).
  • BFH, 14.05.1999 - VI B 258/98

    Private Nutzung betrieblicher Kfz; Anscheinsbeweis

    Auszug aus FG München, 28.09.2004 - 6 K 5409/02
    Auch bei Prüfung der Frage, ob ein Betriebs-Pkw privat genutzt wurde, können im Rahmen der Tatsachenwürdigung die Grundsätze des Anscheinsbeweises anwendbar sein (BFH-Beschluss vom 14.5.1999 VI B 258/98, BFH/NV 1999, 1330 ; Urteil des FG Köln vom 22.9.2000 12 K 4477/98, EFG 2000, 1375 ).
  • BFH, 11.12.1991 - I R 49/90

    Zur Frage des Inhalts und des Zeitpunktes einer klaren und eindeutigen

    Auszug aus FG München, 28.09.2004 - 6 K 5409/02
    Eine verdeckte Gewinnausschüttung i.S. des § 8 Abs. 3 Satz des Körperschaftsteuergesetzes ist bei einer Kapitalgesellschaft eine Vermögensminderung (verhinderte Vermögensmehrung), die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist, sich auf die Höhe des Einkommens auswirkt und in keinem Zusammenhang mit einer offenen Ausschüttung steht (BFH-Urteil vom 11.12.1991 I R 49/90, BStBl II 1992, 434).
  • BFH, 12.01.2006 - XI B 44/05

    Grundsätzliche Bedeutung, Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung

    Im Übrigen weiche das Urteil des Finanzgerichts (FG) von der Entscheidung des FG München vom 28. September 2004 6 K 5409/02 (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2005, 224) ab.

    Eine Abweichung von dem Fall des FG München in EFG 2005, 224 liegt nicht vor, da in jenem Fall über die Bewertung einer verdeckten Gewinnausschüttung zu entscheiden war.

    Soweit der Kläger mit dem Schriftsatz vom 4. August 2005 noch die Nichtberücksichtigung des Urteils des FG München in EFG 2005, 224 als Verfahrensmangel geltend macht, ist dieser Vortrag verspätet, im Übrigen aber auch unbegründet, da der Einwand nicht das finanzgerichtliche Verfahren betrifft, sondern die Abweichung von der Rechtsprechung eines anderen FG.

  • BFH, 21.12.2006 - VI B 20/06

    Betriebliches Kfz; Privatfahrten

    Das angefochtene Urteil weicht auch nicht vom Urteil des FG München vom 28. September 2004 6 K 5409/02 (Entscheidungen der Finanzgerichte 2005, 224) ab.
  • FG Brandenburg, 26.10.2005 - 2 K 1763/02

    Verbotswidrige private Nutzung eines betrieblichen Personenkraftwagens durch

    Dieser Einschätzung steht die Entscheidung des Finanzgerichts München, Urteil vom 28.09.2004 - 6 K 5409/02, EFG 2005, 224 (225), nicht entgegen.

    Wird eine Privatnutzung durch den Anstellungsvertrag aber ausdrücklich ausgeschlossen, liegt es zumindest bei einem beherrschenden Gesellschaftergeschäftsführer nahe, statt von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gemäß § 19 EStG von einer verdeckten Gewinnausschüttung in Sinne des § 20 Abs. 1 EStG auszugehen (ähnlich: BFH, Urteil vom 23.02.2005 - I R 70/04, DStR 2005, 918 [919]; Finanzgericht München, Urteil vom 28.09.2004 - 6 K 5409/02, EFG 2005, 224; für verdeckte Gewinnausschüttung auch: Gosch KStG § 8 Rz. 716, Briese, GmbHR 2005, 1271 [1274] unter III. 2.; ebenso im Ergebnis wohl: Pezzer, FR 2005, 891 [892] am Ende; anderer Auffassung: BFH, Beschluss vom 19.12.2003 - VI B 281/01, BFH/NV 2004, 488 m.N.).

  • FG Köln, 26.10.2005 - 7 K 2272/02

    Anscheinsbeweis bei privater Pkw-Nutzung durch

    Das FG Hamburg (Urteil vom 16. Mai 2002 V 146/01) und das FG München (Urteil vom 28. September 2004 6 K 5409/02) hätten die Erschütterung des Anscheinsbeweises für eine private PKW-Nutzung auch ohne Fahrtenbuchführung zugelassen.

    Die von den Klägern erwähnten Urteile des FG Hamburg (vom 16. Mai 2002 V 146/01, bei Juris abrufbar, rkr.) und des FG München (vom 28. September 2004 6 K 5409/02, EFG 2005, 224, rkr.) weichen mit der dort zu vergleichbaren Sachverhalten angenommenen Erschütterung des Anscheinsbeweises "aufgrund der konkreten Situation" von der hier zitierten und für zutreffend angesehenen BFH-Rechtsprechung ohne überzeugende Gründe ab, so dass ihnen der erkennende Senat nicht folgen kann (wie hier das Niedersächsische FG, Urteil vom 4. September 2002 4 K 11106/02, EFG 2003, 600 nicht rkr, Revision beim BFH unter Az. IV R 62/04 anhängig; FG München, Urteil vom 4. November 2003 13 K 544/99, FG Report 2003, 25 rkr.; FG Münster, Urteil vom 24. August 2005 1 K 2899/03 G, U, F, StED 2005, 720, vorl. nicht rkr.).

  • FG Sachsen, 25.02.2005 - 5 K 1353/01

    Entkräftung des Anscheinsbeweises für die private Nutzung betrieblicher Fahrzeuge

    Gleiches gilt, wenn der Steuerpflichtige beweist, dass ihm eine Privatnutzung untersagt war und das Verbot in geeigneter Weise überwacht wurde (zur Widerlegung des Anscheinbeweises vgl. zuletzt FG München, Urteil vom 28. September 2004 6 K 5409/02, EFG 2005, 224 ; ferner FG Köln, Urteil vom 22. September 2000 12 K 4477/98, EFG 2000, 1375 ).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht