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   FG Baden-Württemberg, 26.01.2006 - 10 K 99/03   

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https://dejure.org/2006,16672
FG Baden-Württemberg, 26.01.2006 - 10 K 99/03 (https://dejure.org/2006,16672)
FG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 26.01.2006 - 10 K 99/03 (https://dejure.org/2006,16672)
FG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 26. Januar 2006 - 10 K 99/03 (https://dejure.org/2006,16672)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzung für die Abziehbarkeit von Schuldzinsen; Begriff "Überentnahme" im Sinne des Einkommenssteuergesetzes; Berechnung der abziehbaren Schuldzinsen; Berücksichtigung von Übergangszeiträumen vor dem 01.01.1999

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Schuldzinsenabzug nach § 4 Abs. 4a EStG im Veranlagungszeitraum 2001; keine Berücksichtigung vor dem 1.1.1999 getätigter Entnahmen

  • rechtsportal.de

    Schuldzinsenabzug nach § 4 Abs. 4a EStG im Veranlagungszeitraum 2001; keine Berücksichtigung vor dem 1.1.1999 getätigter Entnahmen

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Schuldzinsenabzug nach § 4 Abs. 4a EStG im Veranlagungszeitraum 2001 - keine Berücksichtigung vor dem 1.1.1999 getätigter Entnahmen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2006, 1817
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (1)

  • FG Münster, 10.02.2005 - 8 K 3745/03

    Verfassungsrechtliche Beurteilung der Nichtberücksichtigung von Über- und

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 26.01.2006 - 10 K 99/03
    Insbesondere ist für die hier zu entscheidende Fallgestaltung des Streitjahres 2001 eine verfassungsrechtliche unzulässige Rückwirkung nicht gegeben (vgl. FG Münster vom 10. Februar 2005 - 8 K 3745/03 F, EFG 2005, 1177).
  • BFH, 23.02.2012 - IV R 19/08

    Schuldzinsenabzug bei auf ein Kontokorrentkonto ausgezahltem Investitionsdarlehen

    Sollte dies der Fall sein, wird es entscheiden müssen, ob § 52 Abs. 11 Satz 2 EStG i.d.F. des Steueränderungsgesetzes 2001 vom 20. Dezember 2001 (BGBl I 2001, 3794) jedenfalls für Veranlagungszeiträume ab 2001 --und somit auch für das Streitjahr 2002-- eine verfassungsrechtlich nicht zulässige Rückwirkung beinhaltet (vgl. hierzu z.B. BFH-Beschluss vom 21. Mai 2010 IV B 88/09, BFH/NV 2010, 1613, und BFH-Urteil in BFHE 233, 127, BStBl II 2011, 688; FG Münster, Urteil vom 10. Februar 2005  8 K 3745/03 F, EFG 2005, 1177; FG Baden-Württemberg, Urteil vom 26. Januar 2006  10 K 99/03, EFG 2006, 1817, Revision anhängig unter X R 30/06).
  • BFH, 09.05.2012 - X R 30/06

    Schuldzinsenabzug nach § 4 Abs. 4a EStG im Veranlagungszeitraum

    Das Finanzgericht (FG) wies die Klage mit in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2006, 1817 veröffentlichtem Urteil ab.
  • FG Düsseldorf, 19.12.2006 - 11 K 5373/04

    Hinzurechnung; Nicht abziehbare Schuldzinsen; Periodenübergreifende Betrachtung;

    Hierdurch wird missbräuchlichen Finanzierungsgestaltungen im betrieblichen Bereich vorgebeugt, mit denen ein privater Finanzierungsaufwand durch Überentnahmen in den betrieblichen Bereich verlagert wird, indem diese Überentnahmen mit Kreditbedarf des betrieblichen Bereichs fremdfinanziert werden (vgl. FG Münster, Urteil vom 10. Februar 2005 8 K 3745/03 F, EFG 2005, 1177; FG Baden-Württemberg, Urteil vom 26. Januar 2006 10 K 99/03, DStRE 2006, 774).

    Soweit die Stichtagsregelung des § 52 Abs. 11 Satz 2 EStG dazu führt, dass in einem Unternehmen bis zum 31.12.1998 angesammeltes Eigenkapital nicht mehr ohne ein Eintreten der Rechtsfolgen des § 4 Abs. 4 a EStG aus dem Betrieb entnommen werden kann, wird die verfassungsrechtliche Zulässigkeit dieser Stichtagsregelung zwar in Zweifel gezogen (vgl. Seiler in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, Stand Juli 2006, § 4 Ea 204; Paus FR 2000, 957, a. A. FG Münster, Urteil vom 10. Februar 2005 8 K 3745/03 F, EFG 2005, 1177, FG Baden-Württemberg, Urteil vom 26. Januar 2006 10 K 99/03, DStRE 2006, 774).

  • FG Düsseldorf, 18.03.2010 - 11 K 2486/08

    Zur Abzugsfähigkeit von Schuldzinsen nach § 4 Abs. 4a EStG; Schuldzinsen;

    Hierdurch wird missbräuchlichen Finanzierungsgestaltungen im betrieblichen Bereich vorgebeugt, mit denen ein privater Finanzierungsaufwand durch Überentnahmen in den betrieblichen Bereich verlagert wird, indem diese Überentnahmen mit Kreditbedarf des betrieblichen Bereichs fremdfinanziert werden (vgl. FG Münster, Urteil vom 10. Februar 2005 8 K 3745/03 F, EFG 2005, 1177; FG Baden-Württemberg, Urteil vom 26. Januar 2006 10 K 99/03, DStRE 2006, 774).
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