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   FG München, 17.10.2007 - 4 K 811/05   

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https://dejure.org/2007,20214
FG München, 17.10.2007 - 4 K 811/05 (https://dejure.org/2007,20214)
FG München, Entscheidung vom 17.10.2007 - 4 K 811/05 (https://dejure.org/2007,20214)
FG München, Entscheidung vom 17. Oktober 2007 - 4 K 811/05 (https://dejure.org/2007,20214)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anforderungen an die rechtliche Qualifizierung der i.R.e. Erbauseinandersetzung entstandenen Kosten für Sachverständige, Gerichtsgebühren und Notargebühren sowie Rechtsanwälte als Nachlassverbindlichkeiten

  • Judicialis

    ErbStG § 10 Abs. 5 Nr. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Abzugsfähigkeit der Kosten für die Erbauseinandersetzung als Nachlassverbindlichkeiten

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Abzugsfähigkeit der Kosten für die Erbauseinandersetzung als Nachlassverbindlichkeiten

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Kein Abzug von Kosten der Erbauseinandersetzung bei der ErbSt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DB 2009, 368
  • EFG 2008, 1905
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (2)

  • FG München, 27.02.1996 - 4 V 2089/95

    Aussetzung der Vollziehung des Erbschaftsteuerbescheids; Abzugsfähigkeit von

    Auszug aus FG München, 17.10.2007 - 4 K 811/05
    Bereits mit dem (auch vom Kläger angeführten) Beschluss vom 27. Juni 1996 4 V 2089/95 (Umsatzsteuer- und Verkehrsrecht -UVR- 1996, 248) hat der erkennende Senat entschieden, dass zu den nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG abziehbaren Kosten nur diejenigen Aufwendungen zählen, die unmittelbar mit der Erfüllung des Erblasserwillens zusammenhängen und daher nicht auf einem eigenen Willensentschluss des oder der Erben beruhen.
  • BFH, 20.06.2007 - II R 29/06

    Keine Abzugsfähigkeit dem Erben im Zusammenhang mit der

    Auszug aus FG München, 17.10.2007 - 4 K 811/05
    Diese Auffassung entspricht der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung (zuletzt Urteil des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 20. Juni 2007 II R 29/06, Der Betrieb -DB- 2007, 1962, m.w.N.).
  • BFH, 09.12.2009 - II R 37/08

    Abzugsfähigkeit der Kosten einer Erbauseinandersetzung als

    Das Finanzgericht (FG) wies die Klage durch das in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2008, 1905 veröffentlichte Urteil mit der Begründung ab, zu den nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG abziehbaren Kosten zählten nur die unmittelbar mit der Erfüllung des Erblasserwillens zusammenhängenden und daher nicht auf einem eigenen Willensentschluss des oder der Erben beruhenden Aufwendungen.
  • BFH, 05.05.2010 - II R 16/08

    Erbschaftsteuerrechtliche Folgen einer Pensionszusage an eine

    Auch das Finanzgericht (FG) ging in dem klageabweisenden Urteil, das in Entscheidungen der Finanzgerichte 2008, 1905 veröffentlicht ist, davon aus, dass die Witwenpension gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 4 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes in der beim Tod des E geltenden Fassung (ErbStG) ein steuerpflichtiger Erwerb sei.
  • FG Münster, 12.04.2018 - 3 K 3662/16

    Erbschaftsteuer: Abzugsfähigkeit von im Rahmen einer Nachlasspflegschaft

    Nach der Rechtsprechung des BFH kann § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG nicht entnommen werden, dass nur die unmittelbar mit der Erfüllung des Erblasserwillens zusammenhängenden und daher nicht auf einem eigenen Willensentschluss des oder der Erben beruhenden Kosten abziehbar sind (BFH-Urteil vom 09.12.2009 II R 37/08, BFHE 228, 172, BStBl II 2010, 489, Rn. 15; a. A. FG München, Urteil vom 17.10.2007 4 K 811/05, Rn. 11, juris; offenlassend FG Köln, Urteil vom 05.02.2009 9 K 204/07, Rn. 42, juris).
  • FG Köln, 05.02.2009 - 9 K 204/07

    Berücksichtigungsfähigkeit von Vorfälligkeitsentschädigungen als

    Unabhängig von der Frage, ob das Gericht insoweit der Rechtsauffassung des FG München (Urteil vom 17. Oktober 2007 4 K 811/05, EFG 2008, 1905) folgen kann, wonach zu den nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG berücksichtigungsfähigen Kosten nur diejenigen Aufwendungen zählen, die unmittelbar mit der Erfüllung des Erblasserwillens zusammenhängen und daher nicht auf einem eigenen Willensentschluss des oder der Erben beruhen, lässt sich jedenfalls für den Streitfall nicht feststellen, dass die vorzeitige Ablösung der Kredite dem erkennbaren oder zumindest mutmaßlichen Erblasserwillen entsprochen hat.

    Soweit der Kläger zuletzt noch geltend gemacht hat, der BFH habe gegen die bereits genannte, sehr restriktive Entscheidung des FG München (Urteil vom 17. Oktober 2007 4 K 811/05, a.a.O.) die Revision zugelassen (Az.: II R 37/08), und aus diesem Verfahren könnten sich noch Erkenntnisse für das vorliegende Verfahren ergeben, so vermag der Senat auch dem nicht zu folgen.

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