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   FG Baden-Württemberg, 04.10.1984 - IX 345/82   

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FG Baden-Württemberg, 04.10.1984 - IX 345/82 (https://dejure.org/1984,20481)
FG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 04.10.1984 - IX 345/82 (https://dejure.org/1984,20481)
FG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 04. Oktober 1984 - IX 345/82 (https://dejure.org/1984,20481)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • EFG 1985, 249
 
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Wird zitiert von ... (12)

  • BFH, 23.03.1998 - II R 41/96

    Steuerklasse für Verlobte

    Sinn und Zweck des Aufgebots ist entgegen der Ansicht des FG Baden-Württemberg (Urteil vom 4. Oktober 1984 IX 345/82, EFG 1985, 249) nämlich nicht, die persönlichen Bande zwischen den Verlobten rechtlich enger zu knüpfen und ihren Beziehungen eine andere, in die Ehe überleitende Qualität zu verleihen; vielmehr dient das Aufgebot lediglich der Überprüfung der Ehefähigkeit sowie dazu, öffentlich bekannt zu machen, die Ehe eingehen zu wollen (Müller-Gindullis in Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch --MünchKomm--, § 12 EheG Anm. 1).
  • FG Hamburg, 15.12.1995 - II 46/94

    Teilweiser Erlass der Erbschaftsteuer aus Billigkeitserwägungen; Unbilligkeit bei

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  • BFH, 23.03.1998 - II R 26/96

    Abweichende Steuerfestsetzung bei Tod des Verlobten

    Hätte der Gesetzgeber eine Lücke gesehen, hätte er nach Ergehen des Urteils des FG Baden-Württemberg vom 4. Oktober 1984 IX 345/82 (EFG 1985, 249) mehrfach Gelegenheit gehabt, sie zu schließen.

    Sinn und Zweck des Aufgebots ist entgegen der Ansicht des FG Baden-Württemberg (Urteil in EFG 1985, 249) nämlich nicht, die persönlichen Bande zwischen den Verlobten rechtlich enger zu knüpfen und ihren Beziehungen eine andere, in die Ehe überleitende Qualität zu verleihen; vielmehr dient das Aufgebot lediglich der Überprüfung der Ehefähigkeit sowie dazu, öffentlich bekannt zu machen, die Ehe eingehen zu wollen (Müller-Gindullis in Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, § 12 EheG Anm. 1).

  • FG Baden-Württemberg, 10.05.1999 - 9 K 317/98

    Erbschaftsteuerliche Behandlung eines Grundstückskaufs des Erblassers bei zum

    Dieses wesensgleiche Minus kann nach der Überzeugung des erkennenden Senats unter Berücksichtigung der auch im Erbschaftsteuerrecht anzuwendenden Gerechtigkeitsprinzipien (Senatsurteil vom 4. Oktober 1984 IX 345/82 - rechtskräftig - EFG 1985, 249; Larenz, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 6. Aufl., 1991, Kapital 4, Ziffer 3 Seite 348 ff.) jedenfalls keinen höheren Wert haben als das Vollrecht (das Eigentumsrecht an der ETW).
  • FG Hamburg, 30.04.2008 - 3 K 17/07

    Erbschaftsteuerrecht: Erlass bzw. niedrigere Festsetzung von Erbschaftsteuer im

    Die bisherige Rechtsprechung zu einem Steuererlass im Billigkeitswege in Erbrechtsfällen beschränkte sich - soweit ersichtlich - auf die Frage der Anwendung einer günstigen Steuerklasse für Verlobte in den Fällen, in denen der Verlobte kurz vor der geplanten Eheschließung verstarb (FG Berlin Urteil vom 12.12.1995 V 348/95, EFG 1996, 480; FG Hamburg Urteil vom 15.12.1995 II 46/94, EFG 1996, 732; FG Baden-Württemberg Urteil vom 04.10.1984 IX 345/82, EFG 1985, 249) und bei fehlgeschlagener Adoption (FG Düsseldorf Urteil vom 05.07.2000 4K 5245/96AO, UVR 2000, 395).
  • FG Hamburg, 02.10.2007 - 3 K 17/07

    Finanzgerichtsordnung/Zivilprozessordnung: Unparteilichkeit eines richterlichen

    Unstreitig hat die Berichterstatterin im Übrigen auch auf das - vom BFH aufgehobene - damals einen sachlichen Billigkeitsgrund und eine Ermessensreduzierung auf null bejahende erstinstanzliche Urteil des hiesigen Erbschaftsteuersenats hingewiesen (vom 15. Dezember 1995 II 46/94, Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 1996, 732 m. Bespr. Beil. 10, 37), das an frühere Rechtsprechung zugunsten eines sachlichen Billigkeitserlasses anknüpfte (Anschluss an FG Baden-Württemberg vom 4. Oktober 1984 IX 345/82, EFG 1985, 249, Revision durch BFH vom 16. September 1987 II R 186/84 zurückgewiesen gemäß Art. 1 Nr. 7 BFH-Entlastungsgesetz -BFHEntlG- ohne Begründung, n.v.).
  • FG Hamburg, 29.11.2004 - III 246/02

    Erbschaftsteuer: Negative Vorschenkungen

    Dabei kann dahinstehen, ob ausnahmsweise eine Ermessensreduzierung auf null dann denkbar ist, wenn ein erbschaftsteuerlicher Nachteil allein darauf beruht, dass eine steuergünstigere rechtsgeschäftliche Gestaltung allein aufgrund äußerer Umstände - z.B. wegen verzögernder Mitwirkung von Behörden oder Dritten - nicht vor dem Tod des Erblassers abgeschlossen werden konnte (u.U. verneinend BFH vom 23. März 1998, II R 41/96, BFHE 185, 270 , BStBl II 1998, 396 ; seinerzeit bejahend die erkennende Vorinstanz FG Hamburg vom 15. Dezember 1995, II 46/94, EFG 1996, 732, zustimmend zu FG Baden-Württemberg vom 4. Oktober 1984, IX 345/82, EFG 1985, 249, rechtskräftig gem. Art. 1 Nr. 7 BFHEntlG , jeweils betreffend Tod des Verlobten nach Aufgebot und vor Heirat).
  • BFH, 23.03.1998 - XI R 41/96
    Sinn und Zweck des Aufgebots ist entgegen der Ansicht des FG Baden-Württemberg (Urteil vom 4. Oktober 1984 IX 345/82, EFG 1985, 249) nämlich nicht, die persönlichen Bande zwischen den Verlobten rechtlich enger zu knüpfen und ihren Beziehungen eine andere, in die Ehe überleitende Qualität zu verleihen; vielmehr dient das Aufgebot lediglich der Überprüfung der Ehefähigkeit sowie dazu, öffentlich bekannt zu machen, die Ehe eingehen zu wollen (Müller-Gindullis in Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch --MünchKomm--, § 12 EheG Anm. 1).
  • FG Nürnberg, 01.03.2007 - IV 403/04

    Erlass festgesetzter Erbschaftsteuer wegen sachlicher Unbilligkeit der

    Die Vorschrift eröffnet die Möglichkeit, atypische Sachverhalte durch eine Fortschreibung der im Gesetz enthaltenen Wertungen zu berücksichtigen und damit Unzulänglichkeiten des generalisierenden Gesetzes auszugleichen (FG Baden-Württemberg Urteil vom 04.10.1984 IX 345/82, EFG 1985, 249).
  • FG München, 18.01.2006 - 4 K 3072/03

    Steuerklasse bei nichtehelicher Lebensgemeinschaft

    Im Einspruchsverfahren brachte die Klägerin vor, dass der Erblasser mit ihr verlobt gewesen und deshalb die Erbschaftsteuer nach der Steuerklasse I zu berechnen sei bzw. entsprechend der Rechtsprechung des Finanzgerichts Baden-Württemberg (EFG 1985, 249) aus sachlichen Billigkeitsgründen nach der Steuerklasse II. Auf Anfrage des Beklagten, dem Finanzamt, teilte die Klägerin mit, dass ihr Vorbringen keinen Antrag auf abweichende Festsetzung aus Billigkeitsgründen nach § 163 Abgabenordnung ( AO ) darstelle (Bl. 45 FA-Akte).
  • FG Baden-Württemberg, 30.01.1998 - 9 K 73/96

    Erlass von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis; Nachprüfbarkeit von

  • FG Düsseldorf, 05.07.2000 - 4 K 5245/96

    Erlass von Erbschaftsteuer bei nur geplanter Adoption; Vorliegen sachlicher

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