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   FG Hamburg, 05.03.1986 - II 144/83   

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https://dejure.org/1986,22851
FG Hamburg, 05.03.1986 - II 144/83 (https://dejure.org/1986,22851)
FG Hamburg, Entscheidung vom 05.03.1986 - II 144/83 (https://dejure.org/1986,22851)
FG Hamburg, Entscheidung vom 05. März 1986 - II 144/83 (https://dejure.org/1986,22851)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • EFG 1986, 516
 
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Wird zitiert von ... (6)

  • BFH, 27.11.2013 - I R 17/12

    Steuerbegünstigung einer kommunalen Eigengesellschaft (Rettungsdienst) als

    Fördere die Eigengesellschaft durch ihre Tätigkeit gleichzeitig nichtwirtschaftliche, mithin uneigennützige Interessen ihrer Gesellschafter, indem sie hoheitliche Aufgaben wahrnehme, so liege darin lediglich ein "gleichsam in der Natur der Sache liegender Reflex" (Urteil des FG Hamburg vom 5. März 1986 II 144/83, EFG 1986, 516, 522).
  • BFH, 27.04.2005 - I R 90/04

    Beitrittsaufforderung an BMF: Gemeinnützigkeit durch Wahrnehmung öffentlicher

    Fördere die Eigengesellschaft durch ihre Tätigkeit gleichzeitig nichtwirtschaftliche, mithin uneigennützige Interessen ihrer Gesellschafter, indem sie hoheitliche Aufgaben wahrnimmt, so liege darin lediglich ein "gleichsam in der Natur der Sache liegender Reflex" (Urteil des FG Hamburg vom 5. März 1986 II 144/83, EFG 1986, 516; Fischer in Hübschmann/Hepp/ Spitaler, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 55 AO 1977 Rz. 62).
  • FG Köln, 15.07.2004 - 13 K 2530/03

    Steuerbefreiung; Gemeinnützigkeit

    Die Wahrnehmung der den Gesellschaftern der Klägerin gesetzlich auferlegten Aufgabe ist im Streitfall nicht bloßer, in der Natur der Sache liegender Reflex der Förderung der Allgemeinheit (a.A. wohl bei vergleichbaren Sachverhalten FG Hamburg, Urteil vom 1986 II 144/83, EFG 1986, 516; Theobald BB 1985, 1911).
  • FG Baden-Württemberg, 27.03.1998 - 9 K 142/94

    Umsatzsteuerrechtliche Organschaft; Wirtschaftliche Eingliederung;

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  • FG Rheinland-Pfalz, 22.11.1999 - 2 K 3459/98
    Das FG Hamburg habe mit Urteil vom 5. März 1986 - II 144/83 (USt-Rundschau 1987, S. 236) entschieden, dass eine sog. Werbe-GmbH, die für ihren einzigen Gesellschafter, eine Stadtgemeinde, sämtliche Maßnahmen der Werbung und Öffentlichkeitsarbeit wahrnimmt, selbständiger Unternehmer sei, dem für seine Tätigkeit als Gegenleistung die im Wege der sog. Fehlbedarfsfinanzierung zugeflossenen städtischen Mittel gegenüber stehen.
  • FG Nürnberg, 24.01.1995 - I 103/94
    Sie hat die Interessen der Allgemeinheit gefördert; daß die Förderung der Allgemeinheit und die Hebung des Bildungsniveaus auch den Mitgliedern der B. + C. zugute kam, bedeutet keine konkrete Förderung der Interessen der B. sowie der C. (vgl. Finanzgericht Hamburg vom 05.03.1986 II 144/83, EFG 1986, 516, Urteil des Finanzgerichtes München vom 21.06.1990, Az.: 14-K-14279/85 , Anmerkung hierzu in Deutsches Steuerrecht 1991, 575).
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