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   FG Münster, 25.02.1986 - X 7530/82 F, 7531/82 G, X 7532/82 EW   

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https://dejure.org/1986,4245
FG Münster, 25.02.1986 - X 7530/82 F, 7531/82 G, X 7532/82 EW (https://dejure.org/1986,4245)
FG Münster, Entscheidung vom 25.02.1986 - X 7530/82 F, 7531/82 G, X 7532/82 EW (https://dejure.org/1986,4245)
FG Münster, Entscheidung vom 25. Februar 1986 - X 7530/82 F, 7531/82 G, X 7532/82 EW (https://dejure.org/1986,4245)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • EFG 1987, 23
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 25.06.1981 - IV R 135/78

    Zur Frage der Mitunternehmerschaft bei Übertagung von Verwaltungsrechten auf

    Auszug aus FG Münster, 25.02.1986 - X 7530/82
    Die dem Beigeladenen gem. Nr. 4 des Gesellschaftsvertrages eingeräumten Auskunftsrechte sind umfangreicher als die einem Kommanditisten gem. § 166 HGB zustehenden Überwachungsrechte, so daß die Stellung des Beigeladenen zumindest insoweit der eines Kommanditisten entspricht und damit die Entfaltung von Mitunternehmerinitiative ermöglicht (vgl. die ständige Rechtsprechung des BFH, Urteil vom 25.6.1981 IV R 135/78, BStBl II 1981, 779 mit weiteren Nachweisen, wonach ein Beteiligter dann Mitunternehmer ist, wenn ihm annähernd die Rechte zustehen, die ein Kommanditist nach der Regelung des HGB hat).
  • BFH, 02.09.1985 - IV B 51/85

    Zu den Voraussetzungen einer Mitunternehmerschaft; hier: Bestehen eines

    Auszug aus FG Münster, 25.02.1986 - X 7530/82
    Dadurch kann der Beigeladene unbeschränkt auf das Vermögen der Klin zugreifen, um seine umfassenden Ansprüche gegen die Klin sicherzustellen (vgl. auch BFH-Beschluß vom 2.9.1985 IV B 51/85, BStBl II 1986, 10 , wonach die Annahme einer Mitunternehmerschaft gerechtfertigt ist, wenn aufgrund der vertraglichen Gestaltung einem Beteiligten das Ergebnis des Betriebes im wesentlichen zugute kommt).
  • BFH, 25.06.1984 - GrS 4/82

    Zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung der GmbH & Co. KG

    Auszug aus FG Münster, 25.02.1986 - X 7530/82
    Nach dem Beschluß des Großen Senats des BFH vom 25.6.1984 ( GrS 4/82, BStBl II 1984, 751 ) ist Mitunternehmer, wer zusammen mit anderen Personen eine Unternehmerinitiative (Mitunternehmerinitiative) entfalten kann und zusammen mit anderen Personen ein Unternehmerrisiko (Mitunternehmerrisiko) trägt.
  • BFH, 21.06.1983 - VIII R 237/80

    Stille Gesellschaft an einer GmbH, die kein Handelsgewerbe betreibt, durch

    Auszug aus FG Münster, 25.02.1986 - X 7530/82
    Der Klin ist zwar einzuräumen, daß es dem beherrschenden Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft grundsätzlich nicht verwehrt ist, sich als stiller Gesellschafter an der Kapitalgesellschaft zu beteiligen (vgl. BFH-Urteil vom 21.6.1983 VIII R 237/80, BStBl II 1983, 563 ).
  • BFH, 22.01.1985 - VIII R 303/81

    Mitunternehmer - Unternehmerische Entscheidungen - Abhängigkeit von der

    Auszug aus FG Münster, 25.02.1986 - X 7530/82
    Anders als in dem von BFH im Urteil vom 22.1.1985 (VIII R 303/81, BStBl II 1985, 363 ) entschiedenen Fall, bei dem der Geschäftsführer an der GmbH nicht beteiligt war, ist der Beigeladene Hauptbeteiligter der Klin, so daß seine eigenen Interessen mit den geschäftlichen Interessen der Klin identisch sind.
  • BFH, 29.10.1997 - X R 183/96

    Drei-Objekt-Grenze bei Errichtung in Veräußerungsabsicht?

    Auch einige FG haben die Unterscheidung zwischen Produktion und Handel sowie die steuerrechtliche Bedeutung der grundstücksbearbeitenden Tätigkeit betont (z.B. FG des Saarlandes, Urteile vom 11. Februar 1983 I 642-643/81, EFG 1983, 247; vom 28. Februar 1992 1 K 152/91, EFG 1992, 407; FG Düsseldorf, Urteil vom 23. Juni 1986 I 160/81 E, EFG 1987, 23).
  • BFH, 11.04.1989 - VIII R 266/84

    Gewerblicher Grundstückshandel bei zum Verkauf bestimmten Wohngebäuden trotz

    Der Hinweis der Kläger auf das Urteil des FG Düsseldorf vom 23. Juni 1986 I 160/81 E (Entscheidungen der Finanzgerichte 1987, 23) erfordert keine andere Beurteilung, weil jener Entscheidung ein anderer Sachverhalt zugrunde lag.
  • BFH, 15.12.1992 - VIII R 42/90

    Mitunternehmerschaft als atypische stille Gesellschaft

    Im übrigen hat der BFH das zu einem ähnlichen Fall ergangene und eine Mitunternehmerschaft des Stillen bejahende Urteil des FG Münster vom 25. Februar 1986 X 7530/82 F (Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 1987, 23) bereits durch nicht veröffentlichten Beschluß vom 23. Oktober 1989 IV R 48/86 gemäß Art. 1 Nr. 7 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFHEntlG) bestätigt.
  • FG München, 27.09.1990 - 15 K 15211/87

    Stiller Gesellschafter bei fehlender Beteiligung am Geschäftswert des

    Das Fehlen einer Beteiligung an den stillen Reserven einschließlich des Geschäftswerts im Falle der Auflösung der Gesellschaft ist zwar ein wichtiges Indiz für ein Unternehmerrisiko, es muß jedoch in Ausnahmefällen nicht zwingend der Anerkennung einer Mitunternehmerschaft entgegenstehen (BFH-Urteil vom 28. Januar 1982 IV R 197/79, BStBl II 1982, 389 ; Urteil vom 09. Mai 1984 I R 25/81, BStBl II 1984, 726; Finanzgericht Münster, Urteil vom 25. Februar 1986 EFG 1987, 23, Rechtsausführungen vom BFH bestätigt im Beschluß vom 23. Oktober 1989 IV R 48/86, n.v., EFG 1990, 141).

    In dem vom Finanzgericht Münster ( EFG 1987, 23) zu entscheidenden Fall war die als Mitunternehmer anerkannte Person wirtschaftlich zu 97 % am Gewinn des Unternehmens beteiligt; außerdem konnte sie für Ihre Ansprüche Sicherheiten verlangen und dadurch auf das Vermögen des Unternehmens Zugriff nehmen.

  • BFH, 11.04.1989 - VIII R 267/84

    Gewerblicher Grundstückshandel in Abgrenzung zur privaten Vermögensverwaltung

    Der Hinweis der Kläger auf das Urteil des FG Düsseldorf vom 23. Juni 1986 I 160/81 E (Entscheidungen der Finanzgerichte 1987, 23) erfordert keine andere Beurteilung, weil jener Entscheidung ein anderer Sachverhalt zugrunde lag.
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