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   FG Baden-Württemberg, 26.02.1988 - IX K 146/87   

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https://dejure.org/1988,25364
FG Baden-Württemberg, 26.02.1988 - IX K 146/87 (https://dejure.org/1988,25364)
FG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 26.02.1988 - IX K 146/87 (https://dejure.org/1988,25364)
FG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 26. Februar 1988 - IX K 146/87 (https://dejure.org/1988,25364)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • EFG 1988, 418
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • BFH, 22.04.1994 - III R 22/92

    Ausbildungsfreibetrag für ausländisches Kind

    Diese Umstände schließen es dann regelmäßig aus, weiterhin vom Innehaben einer Wohnung bei den Eltern im Inland unter Umständen auszugehen, die darauf hinweisen, daß die Wohnung beibehalten und als solche genutzt werden soll und wird (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 26. Februar 1988 IX K 146/87, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 1988, 418, Hessisches FG, Urteil vom 26. Mai 1993 12 K 962/92, EFG 1993, 788; vgl. auch Urteile des Bundessozialgerichts - BSG - vom 17. Dezember 1981 10 RKg 12/81, BSGE 53, 49, und vom 22. Mai 1984 10 RKg 3/83, juris, zu § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 5 des Bundeskindergeldgesetzes - BKGG - Schmidt/Heinicke, Einkommensteuergesetz, 13. Aufl., § 1 Anm. 3 e; Tipke/Kruse, a. a. O., § 8 AO 1977 Tz. 4).
  • BFH, 10.08.1998 - VI B 21/98

    Wohnsitz; ausländisches Kind

    Auch seinen gewöhnlichen Aufenthalt (§ 9 AO 1977) hatte T nicht im Inland (vgl. FG Baden-Württemberg, Außensenate Stuttgart, Urteil vom 26. Februar 1988 IX K 146/87, Entscheidungen der Finanzgerichte 1988, 418).
  • FG Münster, 04.03.2004 - 8 K 4209/02

    Wohnsitz

    Der gewöhnliche Aufenthalt von minderjährigen, schulpflichtigen Kindern kann regelmäßig nicht dort angenommen werden, wo sie sich während der Schulferien aufhalten (BFH-Beschluss vom 10.08.1998 VI B 21/98 BFH/NV 1999, 285; Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil vom 26.02.1988 IX K 146/87 EFG 1988, 418).
  • FG Hamburg, 06.12.2000 - I 624/98

    Voraussetzung des Anspruchs auf Kindergeld bei Aufenthalt der Kinder in deren

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