Rechtsprechung
FG Baden-Württemberg, 15.12.1988 - X K 46/87 |
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FG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 15. Dezember 1988 - X K 46/87 (https://dejure.org/1988,25762)
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (4)
- FG Münster, 07.09.2006 - 5 K 754/04
Abgrenzung (Teil-)Geschäftsveräußerung im Ganzen von steuerpflichtiger Lieferung
So knüpft auch der 13. Senat des FG München nicht an allgemeine Beziehungen zwischen Leistendem und Leistungsempfänger an, sondern an die auf unternehmensfremden Gründen beruhende Bevorzugung des Leistungsempfängers durch den Leistenden (Urteil v. 06.10.1988 XIII (XIV) 308/84 U, EFG 1989, 258). - FG München, 07.10.2008 - 14 V 2772/08
Berichtigung des Vorsteuerabzugs bei Änderung der Bemessungsgrundlage: Umwandlung …
Nach der Beweisregel des § 364 Abs. 2 BGB ist ein Kapitalkreditverhältnis im Zweifel nur erfüllungshalber eingegangen worden (s. dazu Urteil des Finanzgerichts Münster vom 5. September 1995 15 K 4867/92, UR 1996, 341 m.w.N.; Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 15. Dezember 1988 X K 46/87, EFG 1989, 258). - FG Münster, 15.07.2003 - 15 K 5979/99
Vorsteuerkorrektur
Nach der Beweisregel des § 364 Abs. 2 BGB ist ein Kapitalkreditverhältnis im Zweifel nur erfüllungshalber eingegangen worden (s. dazu Finanzgericht Münster in UR 1996, 341 m.w.N.; Finanzgericht Baden-Württemberg in EFG 1989, 258). - FG Hessen, 17.03.1995 - 6 V 648/95
Rückforderung eines antragsgemäß ausgezahlten Vorsteuerüberschusses zur …
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Rechtsprechung
FG München, 06.10.1988 - XIII (XIV) 308/84 U |
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Volltextveröffentlichung
- juris (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- DB 1989, 1165
- EFG 1989, 258
Wird zitiert von ...
- FG Münster, 07.09.2006 - 5 K 754/04
Abgrenzung (Teil-)Geschäftsveräußerung im Ganzen von steuerpflichtiger Lieferung
So knüpft auch der 13. Senat des FG München nicht an allgemeine Beziehungen zwischen Leistendem und Leistungsempfänger an, sondern an die auf unternehmensfremden Gründen beruhende Bevorzugung des Leistungsempfängers durch den Leistenden (Urteil v. 06.10.1988 XIII (XIV) 308/84 U, EFG 1989, 258).