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   FG Bremen, 13.02.1990 - II 49/86 K   

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FG Bremen, 13.02.1990 - II 49/86 K (https://dejure.org/1990,27040)
FG Bremen, Entscheidung vom 13.02.1990 - II 49/86 K (https://dejure.org/1990,27040)
FG Bremen, Entscheidung vom 13. Februar 1990 - II 49/86 K (https://dejure.org/1990,27040)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • EFG 1991, 510
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • BFH, 19.08.2008 - II B 1/07

    Rüge, die Sache sei nicht erörtert worden - Divergenzrüge

    Die angegriffene Vorentscheidung weicht nicht vom Urteil des FG Bremen vom 13. Februar 1990 II 49/86 K (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 1991, 510) ab.

    a) Der dem Urteil des FG Bremen in EFG 1991, 510 zugrundeliegende Sachverhalt unterscheidet sich maßgebend von dem Sachverhalt, der dem angefochtenen Urteil zugrunde liegt.

    Das Urteil des FG Bremen in EFG 1991, 510 ist auf die besondere Situation bei der Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen, insbesondere auf die dem Finanzamt (FA) im Rahmen des § 18 Abs. 1 Satz 4 des Umsatzsteuergesetzes in seiner im Jahre 1983 geltenden Fassung eröffneten Möglichkeiten, die Vorauszahlungen bei pflichtwidriger Nichtabgabe von Voranmeldungen selbst festzusetzen, zugeschnitten.

    Denn entscheidend war für das FG Bremen in EFG 1991, 510 der Gesichtspunkt, dass das FA aus den für die Vormonate abgegebenen Voranmeldungen und den vorangegangenen Jahreserklärungen "ohne weiteres in der Lage war, unmittelbar nach Eintritt der Fälligkeit der Voranmeldungen selbst die Vorauszahlungen festzusetzen".

    b) An einer Divergenz des angefochtenen FG-Urteils zu der o.g. Entscheidung des FG Bremen in EFG 1991, 510 fehlt es aber auch deswegen, weil der Rechtssatz, auf dem die Abweichung nach Auffassung der Klägerin beruhen soll, nicht "tragend", d.h. in der angeführten Divergenzentscheidung nicht rechtserheblich ist.

  • FG Baden-Württemberg, 17.03.2004 - 5 K 59/01

    Anzeige des Notars nach § 18 GrEStG keine Anzeige des Steuerpflichtigen i.S. des

    Nur wenn die rechtzeitige und zutreffende Steuerfestsetzung dagegen aus anderen Gründen unterbleibt, obwohl sie der Finanzbehörde rechtlich und tatsächlich ohne weiteres möglich gewesen wäre, hat der Steuerpflichtige den Steueranspruch nicht konkret gefährdet (Urteil des FG Bremen vom 13. Februar 1990 II 49/86 K, EFG 1991, 510).
  • FG Rheinland-Pfalz, 29.11.1995 - 1 K 1345/92

    Steuerstrafrecht; Festsetzung von Hinterziehungszinsen

    Andererseits hat aber das Finanzamt mit Änderungsbescheiden vom 17. Februar und 15. März 1983 die zuvor angeforderten Umsatzsteuer-Vorauszahlungen auf 0,-; DM herabgesetzt und es in der Folge verabsäumt, Umsatzsteuer-Voranmeldungen oder Umsatzsteuer-Vorauszahlungen einzufordern oder gemäß § 18 Abs. 1 Satz 4 UStG im Schätzungsweg Vorauszahlungen festzusetzen, obwohl sich dies ihm nach den Angaben in den Umsatzsteuererklärungen 1983 und 1984, den diesbezüglichen Nachzahlungen in nicht unbedeutender Hohe und den entsprechenden Prüfhinweisen hierzu geradezu aufdrängen mußte (vgl. hierzu auch FG Bremen vom 13. Februar 1990, EFG 1991, 510, das schon den objektiven Tatbestand einer Steuerhinterziehung bei der Möglichkeit einer finanzamtlichen Schätzung nach § 18 Abs. 1 Satz 4 UStG verneint).
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