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   FG Rheinland-Pfalz, 04.05.1992 - 5 K 1145/92   

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https://dejure.org/1992,30984
FG Rheinland-Pfalz, 04.05.1992 - 5 K 1145/92 (https://dejure.org/1992,30984)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 04.05.1992 - 5 K 1145/92 (https://dejure.org/1992,30984)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 04. Mai 1992 - 5 K 1145/92 (https://dejure.org/1992,30984)
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  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • EFG 1992, 518
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • BFH, 03.02.2000 - XI B 35/99

    Unterhaltsleistungen an Kinder

    Die Frage, wie zu entscheiden wäre, wenn der Kläger sich gegenüber seiner geschiedenen Ehefrau verpflichtet hätte, ihr einen höheren Unterhalt zu leisten und diese das an sie gezahlte Geld tatsächlich ganz oder teilweise für den Unterhalt des gemeinsamen Sohnes verwendet (so z.B. Urteil des Finanzgerichts --FG-- Rheinland-Pfalz vom 4. Mai 1992 5 K 1145/92, Entscheidungen der Finanzgerichte 1992, 518), könnte in einem Revisionsverfahren mangels einer entsprechenden Vereinbarung im Streitfall nicht entschieden werden.
  • FG München, 29.07.2004 - 15 K 1231/02

    Darlehnsannuitäten für das Wohnhaus der geschiedenen Ehefrau keine

    Ob die Unterhaltsleistungen aufgrund gesetzlicher oder vertraglicher Verpflichtung oder sogar freiwillig erbracht werden, ist für den Sonderausgabenabzug nicht entscheidend (FG Rheinland-Pfalz Urteil vom 4.05.1992, 5 K 1145/92, EFG 1992, 518).
  • BFH, 03.02.2000 - XI B 36/99

    Kinderunterhalt kein Ehegattenunterhalt

    Die Frage, wie zu entscheiden wäre, wenn der Kläger sich gegenüber seiner geschiedenen Ehefrau verpflichtet hätte, ihr einen höheren Unterhalt zu leisten und diese das an sie gezahlte Geld tatsächlich ganz oder teilweise für den Unterhalt des gemeinsamen Sohnes verwendet (so z.B. Urteil des Finanzgerichts --FG-- Rheinland-Pfalz vom 4. Mai 1992 5 K 1145/92, Entscheidungen der Finanzgerichte 1992, 518), könnte in einem Revisionsverfahren mangels einer entsprechenden Vereinbarung im Streitfall nicht entschieden werden.
  • FG Hamburg, 18.12.1998 - VII 217/96

    Steuerrechtliche Berücksichtigung von Unterhaltsaufwendungen und

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