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   FG Schleswig-Holstein, 07.08.1991 - IV 1053/87   

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https://dejure.org/1991,6351
FG Schleswig-Holstein, 07.08.1991 - IV 1053/87 (https://dejure.org/1991,6351)
FG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 07.08.1991 - IV 1053/87 (https://dejure.org/1991,6351)
FG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 07. August 1991 - IV 1053/87 (https://dejure.org/1991,6351)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Steuerrechtliche Behandlung von Einkünften aus der Verwaltung eines künstlerischen Nachlasses; Betrieb eines Gewerbes durch die Herstellung und Vermarktung von Bronzeplastiken und Holzschnittmappen; Abgrenzung von der freiberuflichenTätigkeit eines Künstlers; Besteuerung ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • EFG 1993, 329
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (17)

  • FG Schleswig-Holstein, 07.12.2005 - 2 K 220/01

    Erbin eines verstorbenen Künstlers erzielt durch Veräußerung des künstlerischen

    Auch wenn ein Schriftsteller, Wissenschaftler oder Künstler stirbt und die Berufstätigkeit des verstorbenen Freiberuflers aufgrund ihrer höchstpersönlichen Natur von den Erben nicht fortgeführt werden kann, liegt darin keine Betriebsaufgabe (BFH-Urteil vom 29. April 1993 IV R 16/92, BFHE 171, 385, BStBl II 1993, 716; Brandt in Hermann/Heuer/Raupach, EStG, § 18 Anm. 332 m.w.N.; Wacker in Schmidt, EStG, 24. Auflage, § 18 Rz. 256; a.A. FG Berlin, Urteil vom 22. September 1986 VIII 152/85, EFG 1987, 244; Schleswig-Holsteinisches FG, Urteil vom 7. August 1991 IV 1053/87, EFG 1993, 329).
  • FG Schleswig-Holstein, 05.03.2008 - 2 V 378/07

    Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem

    Es verbleibt bei der Vollstreckung aus Titeln gemäß § 151 Abs. 2 FGO gegen die öffentliche Hand für diese also genügend Zeit, bei Gericht einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 769 ZPO i.V.m. § 155 FGO zu stellen, wenn und soweit der Gläubiger bei Gericht gemäß § 152 Abs. 1 Satz 1 FGO beantragt, die Vollstreckung gegen die öffentliche Hand zu verfügen (Beschluss des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 19.11.1992 in EFG 1993, 329; Tipke/Kruse, Kommentar zur FGO, § 152 Tz. 5).
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