Rechtsprechung
FG Baden-Württemberg, 16.09.1994 - 9 K 227/92 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- EFG 1995, 138
Wird zitiert von ... (2)
- FG Baden-Württemberg, 31.03.1995 - 9 K 164/94
Kirchensteuer; Zwölftelung der Kirchensteuer
Auch nachdem dem Prozeßbevollmächtigten der Klin die Entscheidung des erkennenden Senats vom 16. September 1994 9 K 227/92 (Entscheidungen der Finanzgerichte -;EFG - 1995, 138) zugeleitet worden war, vertrat die Klin weiterhin die Ansicht, es könne nicht rechtens sein, daß in ca. 10 Bundesländern wegen Fehlens einer gesetzlichen Zwölftelungsregelung für die Frage eines Billigkeitserlasses andere Maßstäbe anzulegen seien, als in Baden-Württemberg.Er beruft sich im wesentlichen auf die Gründe seiner Ablehnungsverfügung sowie auf das Urteil des erkennenden Senats 9 K 227/92.
Der Senat bleibt bei seiner im Urteil vom 16. September 1994 9 K 227/92 (Entscheidungen der Finanzgerichte -;EFG - 1995, 138) bestätigten Rechtsprechung, daß für Rechtsstreitigkeiten gegen die Ablehnung eines Billigkeitserlasses von KiSt durch die Religionsgemeinschaft nach § 33 Abs. 1 Nr. 4 Finanzgerichtsordnung (FGO) i. V. m. § 4 des Gesetzes zur Ausführung der FGO vom 26. März 1966 (AGFGO) Baden-Württemberg der Finanzrechtsweg gegeben ist.
Wie der erkennende Senat in seinem oben angeführten Urteil 9 K 227/92 weiter dargelegt hat, läßt sich auch aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Februar 1988 8 C 16/86 (Neue Juristische Wochenschrift -;NJW - 1988, 1804), auf das sich die Klin beruft, kein ihr zustehender Rechtsanspruch herleiten, die KiSt im begehrten Umfang zu erlassen.
Wie bereits in dieser Senatsentscheidung dargelegt, geht das Bundesverwaltungsgericht (…a.a.O.) davon aus, daß das Ermessen der Kirchenverwaltungsbehörde zumindest der Höhe nach nicht in einer den Klageantrag der Klin rechtfertigenden Weise eingeschränkt ist; auch insoweit wird auf das Urteil 9 K 227/92 verwiesen.
Auch insoweit wird auf die veröffentlichten Entscheidungsgründe in EFG 1995, 138 Bezug genommen.
- FG Köln, 16.02.2005 - 11 K 2/04
Kirchensteuer auf nach Austritt gezahlter Abfindung
Dies gilt auch dann, wenn nach dem Kirchenaustritt noch Einmalzahlungen oder Sondereinkünfte zufließen, z.B. in Form eines Veräußerungsgewinnes (vgl. BVerwG-Urteil vom 12.02.1988 8 C 16/86, BVerwGE 79, 62 und Urteil FG Baden-Württemberg vom 16.09.1994 9 K 227/92, EFG 1995, 138).