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   FG Hamburg, 02.12.1994 - V 133/92   

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FG Hamburg, 02.12.1994 - V 133/92 (https://dejure.org/1994,36250)
FG Hamburg, Entscheidung vom 02.12.1994 - V 133/92 (https://dejure.org/1994,36250)
FG Hamburg, Entscheidung vom 02. Dezember 1994 - V 133/92 (https://dejure.org/1994,36250)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • EFG 1995, 518
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • BFH, 17.12.2002 - VI R 188/98

    Ausstattung der neuen Wohnung keine Umzugskosten

    Aufwendungen, die über die Vorbereitung und Durchführung des Umzugs hinausgehen und auf unbestimmte Zeit in die Zukunft wirken, weil sie die Einrichtung der neuen Familienwohnung betreffen, sind regelmäßig durch § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG vom Abzug als Werbungskosten ausgeschlossen (Urteile des FG Hamburg vom 2. Dezember 1994 V 133/92, EFG 1995, 518, und vom 7. Mai 1998 V 88/96, EFG 1998, 1386; des FG des Saarlandes vom 29. August 2001 1 K 120/00, EFG 2001, 1491; v. Bornhaupt in Kirchhof/Söhn, Einkommensteuergesetz, § 9 Rdnr. B 615, 616a).
  • FG Rheinland-Pfalz, 10.11.2003 - 5 K 1429/02

    Aufwendungen für die Wohnungsausstattung im Zusammenhang mit einem

    Aufwendungen, die über die Vorbereitung und Durchführung des Umzugs hinausgehen und auf unbestimmte Zeit in die Zukunft wirken, weil sie die Einrichtung der neuen Wohnung betreffen, sind danach regelmäßig durch § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG vom Abzug als Werbungskosten ausgeschlossen (vgl. auch Urteile des Finanzgerichts Hamburg vom 2. Dezember 1994 V 133/92, EFG 1995, 518 und vom 7.Mai 1998 V 88/6, EFG 1998, 1386 sowie Urteil des Finanzgerichts des Saarlandes vom 29. August 2001 ? 1 K 120/00, EFG 2001, 1491).

    Nicht abzugsfähig sind damit Folgeaufwendungen eines Umzuges, die sich auf die Beschaffung von Einrichtungsgegenständen jeder Art und die Umstellung des Steuerpflichtigen und seiner Familie auf die neuen Lebensumstände, d. h. auf individuelle Ausgestaltung der neuen Wohnung für die Art und Weise ihres privaten Bewohnens beziehen, auch wenn durch diese Aufwendungen lediglich ein Wohnzustand wiederhergestellt wird, der in etwa dem früheren in der alten Wohnung entspricht oder vergleichbar ist (s. zu allem z. B. Urteile des Finanzgerichts Hamburg vom 2. Dezember 1994 V 133/92, a. a. O.; des Finanzgerichts Köln vom 30. September 1998 2 K 7463/96, a. a. O. und des Finanzgerichts des Landes Brandenburg vom 1. März 2000 6 K 1185/98 E, a. a. O.).

  • FG Saarland, 29.08.2001 - 1 K 120/00

    Kleinmöbel und Radio als Aufwendungen einer doppelten Haushaltsführung / Vorhänge

    Nicht abzugsfähig sind damit Folgeaufwendungen eines Umzuges, die sich auf die Beschaffung von Einrichtungsgegenständen jeder Art und die Umstellung des Steuerpflichtigen und seiner Familie auf die neuen Lebensumstände, d.h. auf die individuelle Ausgestaltung der neuen Wohnung für die Art und Weise ihres privaten Bewohnens beziehen, auch wenn durch diese Aufwendungen lediglich ein Wohnzustand wiederhergestellt wird, der in etwa dem früheren in der alten Wohnung entspricht oder vergleichbar ist (s. zu allem z.B. FG Hamburg, Urteil vom 2. Dezember 1994 V 133/92, EFG 1995, 518; FG Köln, Urteil vom 30. September 1998  2 K 7463/96, EFG 1999, 114; FG des Landes Brandenburg, Urteil vom 1. März 2000  6 K 1185/98 E, EFG 2000, 483).
  • FG Köln, 30.09.1998 - 2 K 7463/96

    Umzug: Ausstattung und Renovierung der neuen Wohnung

    Diese Auffassung, der in der Finanzrechtsprechung (FG Hamburg, Urteil vom 02. Dezember 1994 V 133/92, EFG 1995, 518 - rechtskräftig: für Einrichtungsgegenstände und Gardinen) und vom überwiegenden Teil des Schrifttums (Schmidt/Drenseck, EStG, 17. Aufl. 1998, § 19 Rdn. 60 "Umzugskosten" unter b; von Bornhaupt in Kirchhof/Söhn, EStG, § 9 Rdn. B 615; Fumi/Urban, LStR-krit, 2. Aufl. 1998, K 41/17) gefolgt wird, wird von einem Teil des Schrifttums (Bertram/Keppler, DB 1994, 1999, 2003; eingeschränkt Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führer Lohnsteuer, "Umzugskosten" Rdn. 59) im Hinblick auf das Veranlassungsprinzip des § 9 EStG abgelehnt.
  • FG Brandenburg, 01.03.2000 - 6 K 1185/98

    Umzug in mehreren Etappen; Geltendmachung von Umzugskosten als Werbungskosten

    Mit dem Werbungskostenbegriff sind jedoch solche Aufwendungen nicht vereinbar, die zu den Aufwendungen für die Lebensführung i.S.d. 3/4 12 Abs. 1 Satz 1 EStG zähle § (FG M..., Urteil vom 02. Dezember 1994 V 133/92, EFG 1995, 518).
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