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   FG Niedersachsen, 16.03.1995 - II 289/93   

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FG Niedersachsen, 16.03.1995 - II 289/93 (https://dejure.org/1995,27997)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 16.03.1995 - II 289/93 (https://dejure.org/1995,27997)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 16. März 1995 - II 289/93 (https://dejure.org/1995,27997)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • EFG 1995, 946
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • FG Hessen, 18.11.1999 - 4 K 1182/98

    Investitionszulage; Tankstelle; Verpachtung - Investitionszulage bei verpachteten

    Der verbleibende mittelbare Besitz der Klägerin an den Gegenständen reicht zur Begründung einer Betriebsstätte nicht aus (Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 16.03.1995 II 289/93 EFG 1995, 946).

    Die aktive, mit der Überlassung verbundene Verwaltung wird jedoch vom Verwaltungssitz des Verpächters aus vorgenommen (BFH-Urteil vom 03.12.1998 III R 67/95, Juris; BFH BStBl II 1988, 653, 654; Niedersächsisches Finanzgericht EFG 1995, 946).

    Desweiteren wird der weitere Zweck des Investitionszulagegesetzes, das Steueraufkommen des Fördergebietes zu erhöhen (vgl. FG Hannover Urteil vom 16.03.1995 III 289/93, EFG 1995, 946) bei einer Verpachtung des Anlagevermögens nicht erreicht.

  • BFH, 10.12.1998 - III R 50/95

    Investitionszulage bei Betriebsaufspaltung

    Das Finanzgericht (FG) führte in seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1995, 946 veröffentlichten Urteil aus: Die vom Kläger angeschafften Wirtschaftsgüter gehörten zum Anlagevermögen seines Besitzunternehmens.
  • FG Düsseldorf, 10.03.1999 - 16 K 6405/95

    Investitionszulage; Fördergebiet; Anlagevermögen; Betriebsaufspaltung -

    Für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens eines Besitzunternehmens kommt deshalb eine Investitionszulage nur in Betracht, wenn sie einem Betrieb oder einer Betriebsstätte des Besitzunternehmens im Fördergebiet zuzurechnen sind (s. Nds. FG vom 16.3.1995, EFG 1995, 946; Blümich/Dankmeyer, InvZulG 1991, Stand: Juni 1992, Rz. 64 zu § 2).

    Denn eine Auslegung über den eindeutigen Wortlaut des Gesetzes in dem Sinne, daß auch Investitionen gefördert werden, wenn die Wirtschaftsgüter nicht zu einem Anlagevermögen eines Betriebs oder einer Betriebsstätte im Fördergebiet gehören, aber in einer dortigen Betriebsstätte räumlich verbleiben und dort eingesetzt werden, ist nicht möglich (vgl. hierzu ausführlich Nds. FG vom 16.3.1995, a.a.O.).

  • BFH, 02.07.1999 - III B 8/99

    Zeitpunkt für das Vorliegen eines Zulassungsgrundes; Zugehörigkeits- und

    Der erkennende Senat hat --unter Aufhebung des vom Beklagten und Beschwerdeführer (Finanzamt) für seinen vom angefochtenen Urteil abweichenden Rechtsstandpunkt angeführten Urteils des Niedersächsischen FG vom 16. März 1995 II 289/93 (Entscheidungen der Finanzgerichte 1995, 946)-- durch Urteil vom 10. Dezember 1998 III R 50/95 (BFH/NV 1999, 879) im Sinne des hier angefochtenen Urteils entschieden.
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