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   FG Hessen, 24.11.1995 - 6 K 3080/88   

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https://dejure.org/1995,12355
FG Hessen, 24.11.1995 - 6 K 3080/88 (https://dejure.org/1995,12355)
FG Hessen, Entscheidung vom 24.11.1995 - 6 K 3080/88 (https://dejure.org/1995,12355)
FG Hessen, Entscheidung vom 24. November 1995 - 6 K 3080/88 (https://dejure.org/1995,12355)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe; Möglichkeit der Verwertung einer Kapitallebensversicherung ; Finanzielle Nachteile bei der vorzeitigen Verwertung einer Kapitallebensversicherung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • EFG 1996, 199
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (10)

  • BSG, 29.01.1997 - 11 RAr 21/96

    Unzumutbarkeit der Verwertung einer Kapitallebensversicherung vor Inanspruchnahme

    Dabei verkennt der Senat nicht, daß die Rechtsprechung zur Sozialhilfe und zur Prozeßkostenhilfe die Verwertung von Kapitallebensversicherungen grundsätzlich für zumutbar hält (OVG Lüneburg FEVS 36, 473, 475; OVG Münster FEVS 45, 58, 60 f; BayVGH vom 9. Februar 1994 - 12 C 93.1060 - unveröffentlicht; ArbG Regensburg Rpfleger 1994, 70 f; HessFinanzG EFG 1996, 199 f; AmtsG Höxter FamRZ 1996, 752f. m abl Anm. v Zieroth; differenzierend: VGH Mannheim FEVS 39, 293, 296f.).

    Eine solche Prüfung, die für den Bereich der Sozial- und Prozeßkostenhilfe zum Teil gefordert wird (vgl. HessFinanzG EFG 1996, 199f.) und für die Hilfe in besonderen Lebenslagen durch § 88 Abs. 3 Satz 2 BSHG nahegelegt wird, wäre mit der typisierenden Regelung des Alhi-Rechts nicht vereinbar.

  • LAG Hamm, 04.04.2005 - 18 Ta 129/05

    Einsetzbares Vermögen, Rückkaufswert einer Kapitallebensversicherung, Aufbringung

    Zum Vermögen im Sinne des § 115 Abs. 2 ZPO zählen alle beweglichen und unbeweglichen Sachen sowie geldwerte Forderungen und sonstige Rechte (Stein/Jonas/Bork, ZPO, 22. Aufl., § 115 Rdnr. 86), so auch der Rückkaufswert einer Kapitallebensversicherung, sofern er das sogenannte Schonvermögen im Sinne des § 88 BSHG übersteigt (so auch ArbG Regensburg vom 14.10.1993 - 6 Ca 1806/03, Rpfleger 1994, 70; FG Hessen vom 24.11.1995 - 6 K 3080/88, EFG 1996, 199; BVerfG v. 19.12.1997 - 5 C 7/96, NJW 1998, 1879; OLG Stuttgart v. 30.09.1998 - 18 WF 283/98, FamRZ 1999, 598; VGH Baden-Württemberg v. 30.04.2002 - 14 S 2542/01, Justiz 2003, 38; LAG Hamm v. 25.09.2003 - 4 Ta 670/02 - OLG Köln, FamRZ 2004, 382; verneinend OLG Bamberg v. 28.03.1991 - 7 WF 41/91, JurBüro 1991, 977; OLG Hamburg v. 19.10.2000 - 12 WF 168/00, FamRZ 2001, 925).
  • OLG Karlsruhe, 27.06.2003 - 16 WF 76/03

    Prozesskostenhilfe: Kein Einsatz einer angemessenen Altersversorgung bei

    In der verwaltungs- und finanzgerichtlichen Rechtsprechung fordert man präzisierend, dass eine Gefährdung der angemessenen Altersversorgung immer nur dann gegeben ist, wenn eine unter Einbeziehung des für die Prozesskostenhilfe zu verwendenden Kapitals von der Sozialhilfe unabhängige Altersversorgung existiert und die anderweitige Verwendung dieses Kapitals ursächlich dazu führt, dass die Partei in Zukunft ihre Altersversorgung zumindest teilweise auch durch die Inanspruchnahme von ergänzender Hilfe zum Lebensunterhalt wird bestreiten müssen (Hessisches Finanzgericht EFG 1996, 199 mit Hinweis auf BVerwGE 56, 87).
  • OLG Saarbrücken, 10.10.2005 - 5 W 283/05

    Prozesskostenhilfe: Verwertung von der Alterssicherung dienenden Vermögens

    Eine Gefährdung der angemessenen Altersversorgung kann nur dann angenommen werden, wenn eine unter Einbeziehung des für die Prozesskostenhilfe zu verwendenden Kapitals -hier der Fondanteile- von der Sozialhilfe unabhängige Altersversorgung existiert und die anderweitige Verwendung des Kapitals ursächlich dazu führt, dass die Partei in Zukunft ihre Altersversorgung zumindest teilweise auch durch die Inanspruchnahme von ergänzender Hilfe zum Lebensunterhalt wird bestreiten müssen (Hess. Finanzgericht, Beschl. v. 24.11.1995, 6 K 3080/88; OLG Karlsruhe, aaO).
  • OLG Frankfurt, 09.11.2004 - 5 WF 190/04

    Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren für einen Ehescheidungsantrag: Zumutbarkeit

    Zahlreiche Gerichte, die zwar tendenziell der einen oder der anderen Meinung mehr zuneigen, prüfen jedoch im Einzelfall besonders, ob eine Lebensversicherung nach den konkreten Umständen des Falles als einsatzpflichtiges Vermögen einzusetzen ist, wobei z.B. die Sicherung der Altersversorgung (OLG Hamburg, FamRZ 2001, 925 ff, OLG Stuttgart, FamRZ 1999, 598, Hess. Finanzgericht, EFG 1996, 199 f.), der wirtschaftliche Verlust der Auflösung einer Lebensversicherung (OLG Köln, FamRZ 2001, 632 ff.), aber auch die mögliche Abdeckung der Prozesskosten durch Ratenzahlungen aus dem Einkommen bei der Abwägung eine Rolle spielen (ArbG Regensburg, RPfleger 1994, 70 f.).
  • VG Kassel, 23.06.2003 - 7 E 3297/01
    Hierzu gehört nach der ständigen Rechtsprechung grundsätzlich auch der Rückkaufswert einer bestehenden Kapitallebensversicherung, da eine Auszahlung zum Rückkaufswert jederzeit möglich ist (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen Beschl. v. 19.11.1993, - 8 A 278/92 -, ZfS 1994, 149; ArbG Regensburg, Beschl. v. 14.10.1993, - 6 Ca 1806/93 -, Rpfleger 1994, 70; Bay. VGH, Beschl. v. 09.02.1994, - 12 C 93.1060 - OVG Schleswig, Beschl. v. 13.01.1987, - 4 OVG B 138/85 - OVG Lüneburg Urt. v. 11.05.1990 - 4 OVG A 23/88 - VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 20.09.1989, - 6 S 3013/87 -, FEVS 39, 293; Hessisches Finanzgericht, Beschl. v. 24.11.1995, - 6 K 3080/88 -).
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