Rechtsprechung
FG München, 22.08.1995 - 13 K 1502/93 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Änderung eines Einkommensteuerbescheids wegen Berücksichtigung von Reperaturkosten als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung; Verursachung von Erhaltungsaufwendungen durch Nutzungsüberlassung einer Mietsache
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- FG München, 22.08.1995 - 13 K 1502/93
- BFH, 29.07.1997 - IX R 70/95
Papierfundstellen
- DB 1995, 2500
- EFG 1996, 365
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (7)
- BFH, 28.11.1980 - VI R 193/77
Aufwendungen eines Arbeitnehmers anläßlich seiner ehrenamtlichen …
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - BFH, 23.01.1990 - IX R 17/85
Mit dem Gebäudeverkauf zusammenhängende Reparaturkosten keine Werbungskosten bei …
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - FG München, 14.11.1990 - 13 K 3685/89
Einkommensteuer; Renovierungsaufwendungen nach Auszug des Mieters
Kontextvorschau leider nicht verfügbar
- FG Rheinland-Pfalz, 23.11.1994 - 3 K 1007/93 Kontextvorschau leider nicht verfügbar
- FG München, 24.07.1992 - 8 K 3984/90 Kontextvorschau leider nicht verfügbar
- FG Hamburg, 22.12.1994 - III 323/90 Kontextvorschau leider nicht verfügbar
- FG Hessen, 30.10.1990 - 9 K 9137/86 Kontextvorschau leider nicht verfügbar
Rechtsprechung
FG Rheinland-Pfalz, 04.07.1995 - 6 K 1026/95 |
Volltextveröffentlichung
- juris (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- DB 1996, 182
- EFG 1996, 365
Wird zitiert von ... (3)
- FG Baden-Württemberg, 02.09.1998 - 2 K 245/95
Umwandlung Bauherren- in Wohnungseigentümergemeinschaft
Für die Auffassung des FA sprächen auch die Urteile des Finanzgerichts (FG) Düsseldorf vom 6. Dezember 1995 (- 7 K 1073/91 E -, Entscheidungen der FG - EFG - 1996, 913 und des FG Rheinland-Pfalz vom 4. Juli 1995 (- 6 K 1026/95 -, EFG 1996, 365).Das FA berücksichtigt bei seiner Argumentation nicht in ausreichendem Maße, dass im Streitfall der einheitliche (Zwischenfinanzierungs-)Kredit nicht nachträglich auf die beiden Wohnungen aufgeteilt bzw. diesen zugeordnet worden ist (so aber z.B. in den Urteilsfällen des FG Düsseldorf vom 6. Dezember 1995, aaO., und des FG Rheinland-Pfalz vom 4. Juli 1995, aaO.) Nicht nur der Darlehensschuldner des streitbefangenen Darlehens Nr. 2, der Kläger, ist ein anderer als der des ursprünglichen Zwischenfinanzierungsdarlehens (Bauherrengemeinschaft Eheleute ..., sondern das dem Kläger gewährte vorgenannte Darlehen diente - wie oben ausgeführt worden ist - einem anderen wirtschaftlichen Zweck (so wohl auch Söffing in Finanzrundschau 1992, 107).
- FG Rheinland-Pfalz, 16.08.2001 - 4 K 2098/01
Aufteilung von Schuldzinsen im Zusammenhang
Die Kläger tragen mit ihren Klagen über die Einspruchsverfahren hinaus vor, auch nach Auffassung des FG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 4. Juli 1995 6 K 1026/95, EFG 1996, 365) könne es keinen Unterschied machen, ob es sich um die Finanzierung einer Gebäudeanschaffung oder eine Gebäudeherstellung handele.Es handelt sich um abstrakte Berechnungen, die als solche keinen wirtschaftlichen Zusammenhang begründen können (vgl. FG Rheinland-Pfalz Urteil vom 4. Juli 1995 6 K 1026/95, EFG 1996, 365).
- FG Rheinland-Pfalz, 02.10.1996 - 1 K 2470/93
Einkommensteuer; Zinszuschüsse als Betriebseinnahmen
Den Grundsatz des anteiligen Betriebsausgabenabzugs überträgt das Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 4. Juli 1995 6 K 1026/95 (EFG 1996 S. 365) zutreffend auf den Fall, daß ein verschieden genutztes Gebäude mit einer fremdvermieteten Kellergeschoßwohnung und einer selbstgenutzten Erd- und Dachgeschoßwohnung aufgrund einheitlicher Bauverträge errichtet wird und die einheitliche Vergütungsschulden mit einem erststelligen Hypothekendarlehen, einem nachrangigen Kredit und Eigenmitteln getilgt werden.