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   FG Niedersachsen, 08.11.1995 - XI 268/93   

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FG Niedersachsen, 08.11.1995 - XI 268/93 (https://dejure.org/1995,9703)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 08.11.1995 - XI 268/93 (https://dejure.org/1995,9703)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 08. November 1995 - XI 268/93 (https://dejure.org/1995,9703)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 2 Abs. 1 S. 2 GewStG; § 15 Abs. 2 EStG; § 15 Abs. 1 EStG ; § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO
    Gewinne aus der Veräußerung von Grundstücken; Einkünfte aus Gewerbebetrieb; Grundstücksverkäufe einer Personengesellschaft; Zurechnung zu Gesellschafter; Notwendiges Betriebsvermögen eines gewerblichen Grundstückshändlers; Zugehörigkeit zum Privatvermögen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Gewinne aus der Veräußerung von Grundstücken; Einkünfte aus Gewerbebetrieb; Grundstücksverkäufe einer Personengesellschaft; Zurechnung zu Gesellschafter; Notwendiges Betriebsvermögen eines gewerblichen Grundstückshändlers; Zugehörigkeit zum Privatvermögen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • DB (Beilage) 1997, 8 (Kurzinformation)
  • EFG 1996, 410
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (21)

  • BFH, 23.10.1987 - III R 275/83

    Gewerblicher Grundstückshandel bei engem zeitlichen Zusammenhang zwischen

    Auszug aus FG Niedersachsen, 08.11.1995 - XI 268/93
    Eine auf längere Zeit, d.h. zumindest auf die Dauer von fünf Jahren (BFH, Urteil vom 23.10.1987, III R 275/83, BStBl II 1988, 23), angelegte Nutzung zur Erwirtschaftung laufender Erträge fand in keinem Falle statt.

    Von einer solchen Zweckbestimmung ist in der Regel auszugehen, wenn ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen Anschaffung oder Herstellung und der Veräußerung besteht (BFH, Urteile vom 23.10.1987 III R 275/83, a.a.O., und vom 29.11.1989 X R 100/88, BStBl II 1990, 160).

    Diese Bedingung ist im Fall des Grundstücks B erfüllt, weil die Zeitspanne zwischen der Anschaffung am 01.05.1987 und der Veräußerung am 01.09.1989 deutlich weniger als fünf Jahre betrug (vgl. BFH, Urteile vom 23.10.1987 III R 275/83, vom 22.03.1990 IV R 23/88, und vom 29.11.1989 X R 100/88, jeweils a.a.O.).

  • BFH, 03.07.1995 - GrS 1/93

    Gewerblicher Grundstückshandel des Gesellschafters einer GbR

    Auszug aus FG Niedersachsen, 08.11.1995 - XI 268/93
    Wie der BFH in seinem Beschluß vom 03.07.1995 GrS 1/93 (BStBl II 1995, 67) entschieden hat, können Grundstücksverkäufe einer Personengesellschaft einem Gesellschafter, der daneben auch eigene Grundstücke veräußert, in der Weise zugerechnet werden, daß unter Einbeziehung dieser Veräußerungen ein gewerblicher Grundstückshandel des Gesellschafters besteht.

    Wie der Große Senat des BFH in seinem Beschluß vom 03.07.1995 GrS 1/93 (a.a.O.) entschieden hat, schließt es der auf dem Gedanken der Einheit der Gesellschaft/Gemeinschaft beruhende Rechtsgrundsatz, daß dem Gesellschafter/Gemeinschafter nicht die einzelnen von der Gesellschaft/Gemeinschaft verwirklichten Geschäftsvorfälle, sondern lediglich das Ergebnis der gemeinschaftlichen Tätigkeit (Gewinn oder Überschuß) anteilig zuzurechnen ist, nicht aus, diese Geschäftsvorfälle unter bestimmten Voraussetzungen bei der Besteuerung des Gesellschafters/Gemeinschafters zu berücksichtigen.

  • BFH, 22.03.1990 - IV R 23/88

    Gewerblicher Grundstückshandel einer Erbengemeinschaft bei Veräußerung von sechs

    Auszug aus FG Niedersachsen, 08.11.1995 - XI 268/93
    Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist die Grenze einer privaten Vermögensverwaltung jedenfalls dann überschritten, wenn ein Steuerpflichtiger innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren mehr als drei Grundstücksobjekte in engem zeitlichen Zusammenhang mit dem Erwerb wieder veräußert (BFH, Urteile vom 22.03.1990 IV R 23/88, BStBl II 637; vom 12.07.1991 III R 47/88, BStBl II 1992, 13; und vom 18.09.1991 XI R 23/90, BStBl II 1992, 15).

    Diese Bedingung ist im Fall des Grundstücks B erfüllt, weil die Zeitspanne zwischen der Anschaffung am 01.05.1987 und der Veräußerung am 01.09.1989 deutlich weniger als fünf Jahre betrug (vgl. BFH, Urteile vom 23.10.1987 III R 275/83, vom 22.03.1990 IV R 23/88, und vom 29.11.1989 X R 100/88, jeweils a.a.O.).

  • BFH, 29.11.1989 - X R 100/88

    Abgrenzung privater Vermögensverwaltung vom gewerblichen Grundstückshandel bei

    Auszug aus FG Niedersachsen, 08.11.1995 - XI 268/93
    Von einer solchen Zweckbestimmung ist in der Regel auszugehen, wenn ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen Anschaffung oder Herstellung und der Veräußerung besteht (BFH, Urteile vom 23.10.1987 III R 275/83, a.a.O., und vom 29.11.1989 X R 100/88, BStBl II 1990, 160).

    Diese Bedingung ist im Fall des Grundstücks B erfüllt, weil die Zeitspanne zwischen der Anschaffung am 01.05.1987 und der Veräußerung am 01.09.1989 deutlich weniger als fünf Jahre betrug (vgl. BFH, Urteile vom 23.10.1987 III R 275/83, vom 22.03.1990 IV R 23/88, und vom 29.11.1989 X R 100/88, jeweils a.a.O.).

  • BFH, 08.09.1994 - IV R 85/93

    § 3 Nr. 20 c GewStG ist auf Einrichtungen zur ambulanten Pflege anwendbar. Diese

    Auszug aus FG Niedersachsen, 08.11.1995 - XI 268/93
    Wie der BFH in seinem Beschluß vom 03.07.1995 GrS 1/93 (BStBl II 1995, 67) entschieden hat, können Grundstücksverkäufe einer Personengesellschaft einem Gesellschafter, der daneben auch eigene Grundstücke veräußert, in der Weise zugerechnet werden, daß unter Einbeziehung dieser Veräußerungen ein gewerblicher Grundstückshandel des Gesellschafters besteht.
  • BFH, 07.10.1987 - II R 187/80

    Personengesellschaft - Einheitswert des Betriebsvermögens - Feststellung -

    Auszug aus FG Niedersachsen, 08.11.1995 - XI 268/93
    Eine auf längere Zeit, d.h. zumindest auf die Dauer von fünf Jahren (BFH, Urteil vom 23.10.1987, III R 275/83, BStBl II 1988, 23), angelegte Nutzung zur Erwirtschaftung laufender Erträge fand in keinem Falle statt.
  • BFH, 22.10.1987 - IV R 17/84

    Zu den Voraussetzungen einer verdeckten Mitunternehmerschaft

    Auszug aus FG Niedersachsen, 08.11.1995 - XI 268/93
    Insofern unterscheidet sich der Streitfall von dem der Veräußerung von Eigentumswohnungen, bei deren potentiellen Erwerbern häufig der Wunsch nach einer Nutzung zu eigenen Wohnzwecken im Vordergrund steht (vgl. BFH, Urteil vom 28.09.1987 VIII R 46/84, BStBl II 1988, 6).
  • BFH, 13.09.1984 - V B 10/84

    Leistungen für das Unternehmen liegen grundsätzlich nur dann vor, wenn der

    Auszug aus FG Niedersachsen, 08.11.1995 - XI 268/93
    In seinem Urteil vom 17.01.1985 IV R 106/81 (BStBl II 1985, 21) hält der IV. Senat für den Fall, daß eine Personengesellschaft ausschließlich einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb im Sinne von § 13 Abs. 1 Nr. 1 EStG unterhält und nur die darin beteiligte Kapitalgesellschaft kraft ihrer Rechtsform Einkünfte aus Gewerbebetrieb bezieht, eine Umrechnung und Umqualifikation der der Kapitalgesellschaft zuzurechnenden Einkünfte im Rahmen der gesonderten und einheitlichen Feststellung der Einkünfte der Personengesellschaft für erforderlich.
  • BFH, 08.08.1991 - V R 106/88

    Bei grobem Verschulden des Steuerpflichtigen am nachträglichen Bekanntwerden von

    Auszug aus FG Niedersachsen, 08.11.1995 - XI 268/93
    Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist die Grenze einer privaten Vermögensverwaltung jedenfalls dann überschritten, wenn ein Steuerpflichtiger innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren mehr als drei Grundstücksobjekte in engem zeitlichen Zusammenhang mit dem Erwerb wieder veräußert (BFH, Urteile vom 22.03.1990 IV R 23/88, BStBl II 637; vom 12.07.1991 III R 47/88, BStBl II 1992, 13; und vom 18.09.1991 XI R 23/90, BStBl II 1992, 15).
  • BFH, 12.07.1991 - III R 47/88

    Gewerblicher Grundstückshandel bei einem einzigen Veräußerungsgeschäft

    Auszug aus FG Niedersachsen, 08.11.1995 - XI 268/93
    Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist die Grenze einer privaten Vermögensverwaltung jedenfalls dann überschritten, wenn ein Steuerpflichtiger innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren mehr als drei Grundstücksobjekte in engem zeitlichen Zusammenhang mit dem Erwerb wieder veräußert (BFH, Urteile vom 22.03.1990 IV R 23/88, BStBl II 637; vom 12.07.1991 III R 47/88, BStBl II 1992, 13; und vom 18.09.1991 XI R 23/90, BStBl II 1992, 15).
  • BFH, 28.09.1987 - VIII R 46/84

    Abgrenzung privater Vermögensverwaltung vom gewerblichen Grundstückshandel unter

  • BFH, 18.09.1991 - XI R 23/90

    Gewerblicher Grundstückshandel bei Veräußerung von vier Objekten in fünf Jahren

  • BFH, 18.05.1995 - IV R 125/92

    Zur Zurechnung von Anteilen an einer GbR nach ihrer Übertragung auf die Ehegatten

  • BFH, 27.11.1989 - GrS 1/88

    Keine Anerkennung von Arbeits- oder Mietverhältnissen zwischen Ehegatten bei

  • BFH, 20.09.1990 - V R 92/85

    Zum Unternehmen eines Vermieters kann auch eine einmalige Bauträgerleistung

  • BFH, 17.01.1985 - IV R 106/81

    GmbH & Co. KG - Land- und forstwirtschaftlicher Betrieb - Einkünfte aus Land- und

  • BFH, 20.11.1990 - VIII R 15/87

    Abgrenzung privater Vermögensverwaltung von gewerblichem Grundstückshandel bei

  • BFH, 06.11.1968 - I 64/65

    Abschreibung des Rechtsbuchwertes eines dem Betrieb des Steuerpflichtigen seit

  • BFH, 12.07.1991 - III R 90/89

    Auftraggeber bei fernabsatzorientierten Umsätzen ist der umsatzsteuerrechtliche

  • BFH, 28.01.1988 - IV R 2/85

    Einkünfte aus Gewerbebetrieb durch die Veräußerung von Eigentumswohnungen und die

  • BFH, 16.01.1969 - IV R 34/67

    Gewerblicher Grundstückshandel - Architekt - Umlaufvermögen - Vermögensanlage -

  • BFH, 11.12.1997 - III R 14/96

    Einkünftefeststellung bei Zebragesellschaften

    Hiergegen richtet sich die Klage, der das Finanzgericht (FG), soweit es um das Objekt C geht, mit dem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1996, 410 veröffentlichten Urteil stattgegeben hat, weil die Einkünfte des Klägers bei der gesonderten und einheitlichen Feststellung der Einkünfte der mit seiner Ehefrau bestehenden Grundstücksgemeinschaft von dem dafür zuständigen Gesellschafts-FA als solche aus Vermietung und Verpachtung festgestellt worden seien und dies ausschließe, sie im Rahmen der gegenüber dem Kläger zu erlassenden streitbefangenen Folgebescheide als solche aus Gewerbebetrieb zu erfassen.
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