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   FG Mecklenburg-Vorpommern, 16.08.1995 - II 171/93   

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FG Mecklenburg-Vorpommern, 16.08.1995 - II 171/93 (https://dejure.org/1995,31999)
FG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 16.08.1995 - II 171/93 (https://dejure.org/1995,31999)
FG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 16. August 1995 - II 171/93 (https://dejure.org/1995,31999)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • EFG 1996, 485
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (11)

  • BFH, 13.12.1990 - IV R 1/89

    Liebhaberei ist getrennt zu beurteilen, wenn Landwirtschaft und Forstwirtschaft

    Auszug aus FG Mecklenburg-Vorpommern, 16.08.1995 - II 171/93
    Darunter ist der Gewinn von der Gründung bis zur Veräußerung oder Aufgabe oder Liquidation zu verstehen (vgl. BFH Beschluß vom 25. Juni 1984 - GrS 4/82 - BStBl. II 1984, 751, 766; Urteil vom 13. Dezember 1990 - IV R 1/89 - BStBl. II 1991, 452 m.w.N.).

    Dadurch ist dem Steuerpflichtigen jedoch nicht der Nachweis genommen, die objektiven Gegebenheiten verkannt zu haben und daß er begründeterweise habe erwarten können, daß zunächst angefallene Verluste im Laufe der weiteren Entwicklung des Betriebes durch Gewinne ausgeglichen würden, so daß insgesamt noch ein positives Ergebnis erzielt werden würde (vgl. BFH Urteil vom 13. Dezember 1990 a.a.O.).

  • BFH, 25.06.1984 - GrS 4/82

    Zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung der GmbH & Co. KG

    Auszug aus FG Mecklenburg-Vorpommern, 16.08.1995 - II 171/93
    Darunter ist der Gewinn von der Gründung bis zur Veräußerung oder Aufgabe oder Liquidation zu verstehen (vgl. BFH Beschluß vom 25. Juni 1984 - GrS 4/82 - BStBl. II 1984, 751, 766; Urteil vom 13. Dezember 1990 - IV R 1/89 - BStBl. II 1991, 452 m.w.N.).

    Es müssen Beweisanzeichen hinzukommen, die den Schluß rechtfertigen, daß der Steuerpflichtige die verlustbringende Tätigkeit aus dem Bereich der Lebensführung zuzuordnenden persönlichen Gründen ausübt (vgl. BFH Beschluß vom 25. Juni 1984 a.a.O.).

  • BFH, 26.08.1982 - IV R 78/79

    Erhöhte Absetzung - Hochseejacht - Förderung des Verkaufs

    Auszug aus FG Mecklenburg-Vorpommern, 16.08.1995 - II 171/93
    Ausnahmen von den engen Verbleibensvoraussetzungen hat die Rechtsprechung bisher nur bei Transportmitteln (u. a. bei Schiffen) zugelassen, wenn diese dem Transport von Menschen und Gütern zwischen dem Fördergebiet und dem übrigen Gebiet dienen (vgl. BFH Urteil vom 26. August 1982 - IV R 78/79 - BStBl. II 1983, 86).
  • BFH, 06.04.1990 - III R 2/87

    Keine betriebliche Nutzung eines Wirtschaftsguts (hier: PKW) bei

    Auszug aus FG Mecklenburg-Vorpommern, 16.08.1995 - II 171/93
    Für das Tatbestandsmerkmal des Verbleibens in einer Betriebsstätte im Fördergebiet trägt die Klägerin die Feststellungslast, weil es sich um ein zulagenbegründendes Merkmal handelt (vgl. BFH Urteil v. 6. April 1990 - III R 2/87 - BStBl. II 1990, 752).
  • BFH, 23.05.1990 - III R 76/87

    Auch ein nur kurzfristig zum Einsatz außerhalb von Berlin (West) vermietetes

    Auszug aus FG Mecklenburg-Vorpommern, 16.08.1995 - II 171/93
    Die Gewährung einer Investitionszulage kommt jedoch nicht in Betracht, wenn der Anspruchsberechtigte das Wirtschaftsgut außerhalb des Fördergebiets einsetzt und zwar unabhängig davon, wie lange der Einsatz außerhalb des Fördergebietes dauert und auf welchen Gründen dieser Einsatz beruht, denn die Verbleibensvoraussetzung soll bewirken, daß die Produktionskraft und die Wettbewerbsfähigkeit der Betriebe im Fördergebiet durch den Einsatz modernster Maschinen und Betriebsmittel gestärkt wird (vgl. BFH Urteil vom 23. Mai 1990 - III R 76/87 BStBl. II 1990, 1013).
  • BFH, 15.03.1991 - III R 18/88

    Antrag auf Gewährung einer Investitionszulage für "begünstigte Investitionen" in

    Auszug aus FG Mecklenburg-Vorpommern, 16.08.1995 - II 171/93
    Wird diese Frist im Einzelfall nicht überschritten, ist regelmäßig davon auszugehen, daß ein Investor die tatsächliche Gewalt über einen vermieteten Gegenstand innerhalb kurzer Zeit wiedererlangt (vgl. BFH Urteil vom 15. März 1991 - III R 18/88 -;, BFH/NV 1991, 626).
  • BFH, 28.08.1987 - III R 273/83

    Abgrenzung zwischen Erzielung gewerblicher Einkünfte und Liebhaberei bei

    Auszug aus FG Mecklenburg-Vorpommern, 16.08.1995 - II 171/93
    Hier genügt die Feststellung, daß die Art des Betriebes auf Dauer gesehen nicht, geeignet ist, Gewinn abzuwerfen (vgl. BFH Urteil vom 28. August 1987 - III R 273/83 - BStBl. II 1988, 10; Urteil vom 04. November 1990 - I R 22/88 - BFH/NV 1990, 768).
  • BFH, 11.04.1990 - I R 22/88

    Vercharterung eines Segelbootes ohne Gewinnerzielungsabsicht im Fall der

    Auszug aus FG Mecklenburg-Vorpommern, 16.08.1995 - II 171/93
    Hier genügt die Feststellung, daß die Art des Betriebes auf Dauer gesehen nicht, geeignet ist, Gewinn abzuwerfen (vgl. BFH Urteil vom 28. August 1987 - III R 273/83 - BStBl. II 1988, 10; Urteil vom 04. November 1990 - I R 22/88 - BFH/NV 1990, 768).
  • BFH, 21.08.1990 - VIII R 25/86

    Bei Verlustzuweisungsgesellschaften wird Fehlen der Gewinnerzielungsabsicht

    Auszug aus FG Mecklenburg-Vorpommern, 16.08.1995 - II 171/93
    Das Ziel, einkommensteuerlich Vorteile zu erzielen, stellt jedoch einen in dem Bereich der Lebensführung liegenden Grund für die Gründung eines Unternehmens dar (vgl. dazu BFH Urt. v. 21. August 1991 - VII R 25/86 - BStBl II 1991, 564).
  • BFH, 14.12.1988 - VII R 25/86

    Einfuhrumsatzsteuer für die Abfertigung von Holz aus den USA zum

    Auszug aus FG Mecklenburg-Vorpommern, 16.08.1995 - II 171/93
    Das Ziel, einkommensteuerlich Vorteile zu erzielen, stellt jedoch einen in dem Bereich der Lebensführung liegenden Grund für die Gründung eines Unternehmens dar (vgl. dazu BFH Urt. v. 21. August 1991 - VII R 25/86 - BStBl II 1991, 564).
  • FG Rheinland-Pfalz, 23.02.1994 - 1 K 1952/93

    Einkommensteuer; Vercharterung einer Segeljacht als Liebhaberei

  • FG Mecklenburg-Vorpommern, 04.06.2009 - 2 K 423/04

    Investitionszulage für Segelyacht: Liebhaberei, Verbleibensvoraussetzung bei

    Der Senat hält daran fest, dass die Verbleibensvoraussetzung nur dann als erfüllt anzusehen ist, wenn die Segelyacht innerhalb des Fördergebiets eingesetzt wird (so schon Senatsurteil vom 16.08.1995, II 171/93, EFG 1996, 485).

    Der Nachweis über den Verbleib der Yacht im Fördergebiet sei durch Vorlage des Logbuches zu führen (FG Mecklenburg-Vorpommern vom 16.08.1995, EFG 1996, S. 485 und Niedersächsisches FG vom 09.11.1993, EFG 1994, S. 485).

    Der bei der Investitionszulage erforderliche Nachweis der Einkünfteerzielungsabsicht erfordert bei der Vercharterung einer Segelyacht jedoch auch eine objektive und vorsichtige Anfangskalkulation (so FG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 16.08.1995, Az. II 171/93, EFG 1996, 485).

    Der Senat hat mit Urteil vom 16.08.1995 (Az. II 171/93, EFG 1996, 485), bereits entschieden, dass die Verbleibensvoraussetzung nur dann als erfüllt anzusehen ist, wenn die Segelyacht innerhalb des Fördergebietes oder nur kurzfristig außerhalb des Fördergebietes eingesetzt wird.

    Der  Leitsatz des Urteils des Finanzgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 16.08.1995 Az. II 171/93 (EFG 1996, 485), auf den sich das Finanzamt bezieht, findet sich so in den Entscheidungsgründen nicht wieder.

  • BFH, 18.05.1999 - III R 65/97

    Segelyacht nicht zulagenbegünstigt

    Die Anspruchsberechtigung ist im übrigen unabhängig davon, welche Gewinnermittlungsart der Steuerpflichtige wählt (vgl. zum Ganzen auch das Urteil des FG Mecklenburg-Vorpommern vom 16. August 1995 II 171/93, EFG 1996, 485, 486; Söffing in Lademann, Einkommensteuergesetz und Nebengesetze, § 1 InvZulG 1993 Rz. 2, 3 und 38; derselbe, Finanz-Rundschau --FR-- 1991, 509; Selder in Blümich, Einkommensteuergesetz und Nebengesetze, § 2 InvZulG 1996 Rz. 3).

    Er erfordert eine Tätigkeit zur Erzielung von Einkünften i.S. des § 2 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 EStG (vgl. FG Mecklenburg-Vorpommern, EFG 1996, 485, 486; Zitzmann, Zulagen für Investitionen in den neuen Bundesländern, 5. Aufl., Rz. 40 und 41; ebenfalls Schreiben des Bundesministers der Finanzen --BMF-- vom 28. August 1991, BStBl I, 768 Tz. 41).

  • BFH, 29.04.1999 - III R 38/97

    InvZul, Anspruchsberechtigung; Differenzierung nach Einkunftsarten; Abgrenzung

    Die für den Begriff des Gewerbebetriebs nach § 15 Abs. 2 EStG entwickelten Grundsätze seien auch für das Vorliegen eines Betriebes i.S. von § 2 Satz 1 Nr. 1 InvZulG 1991 maßgebend (vgl. Urteil des FG Mecklenburg-Vorpommern vom 16. August 1995 II 171/93, EFG 1996, 485).

    Die Anspruchsberechtigung ist im übrigen unabhängig davon, welche Gewinnermittlungsart der Steuerpflichtige wählt (vgl. zum Ganzen Urteil des FG Mecklenburg-Vorpommern in EFG 1996, 485, 486; Söffing in Lademann, Einkommensteuergesetz und Nebengesetze, § 1 InvZulG 1993 Rzn. 2, 3 und 38; derselbe, Finanz-Rundschau 1991, 509; Selder in Blümich, Einkommensteuergesetz und Nebengesetze, § 2 InvZulG 1996 Rz. 3; ebenfalls zum Berlinförderungsgesetz --BerlinFG-- vgl. Erhard in Blümich, a.a.O, § 14 BerlinFG Rz. 12, Dankmeyer in Blümich, a.a.O., § 19 BerlinFG Rz. 79; George in Littmann/Bitz/Hellwig, Einkommensteuergesetz, § 19 BerlinFG Rz. 3).

    Er erfordert eine Tätigkeit zur Erzielung von Einkünften i.S. des § 2 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 EStG (vgl. FG Mecklenburg-Vorpommern in EFG 1996, 485, 486; Zitzmann, Zulagen für Investitionen in den neuen Bundesländern, 5. Aufl. Rz. 40 und 41; ebenfalls Schreiben des Bundesministers der Finanzen vom 28. August 1991, BStBl I, 768 Tz. 41; Dankmeyer in Blümich, a.a.O., § 19 BerlinFG Rz. 58).

  • BFH, 12.03.1998 - III B 22/97

    Voraussetzungen der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache als

    Auch die Finanzgerichte (vgl. Urteile des FG Rheinland-Pfalz vom 29. Januar 1996 5 K 2087/95, Entscheidungen der Finanzgerichte -- EFG -- 1996, 487, und des FG Mecklenburg-Vorpommern vom 16. August 1995 II 171/93, EFG 1996, 485, beide rechtskräftig) und das Schrifttum stimmen ihr zu (vgl. Söffing in Lademann, Einkommensteuergesetz, § 2 InvZulG Ziffer 55; Selder in Blümich, Einkommensteuergesetz, § 2 InvZulG 1996 Rz. 58; Zitzmann in Der Betrieb 1992, 1543, 1546 f.).
  • FG Bremen, 06.05.1997 - 296141K 2

    Gewährung einer Investitionszulage für den Erwerb einer Segelyacht;

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