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   FG München, 24.04.1996 - 1 K 1652/93   

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FG München, 24.04.1996 - 1 K 1652/93 (https://dejure.org/1996,17560)
FG München, Entscheidung vom 24.04.1996 - 1 K 1652/93 (https://dejure.org/1996,17560)
FG München, Entscheidung vom 24. April 1996 - 1 K 1652/93 (https://dejure.org/1996,17560)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • EFG 1996, 748
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • BFH, 01.07.2003 - VIII R 24/01

    Personelle Verflechtung bei Einstimmigkeitsabrede

    Sie wird teils mit dem Hinweis auf die Herrschaft über die gewöhnlichen Geschäfte des täglichen Lebens bejaht (FG München, Urteil vom 24. April 1996 1 K 1652/93, EFG 1996, 748), teils mit dem Hinweis darauf verneint, dass durch Gesellschafterbeschluss jedes Geschäft des täglichen Lebens verhindert werden könne, welches der Geschäftsführer aufgrund seiner Geschäftsführung auszuüben berechtigt sei (FG Düsseldorf, Urteil vom 12. April 1996 14 K 5291/92 E, EFG 1996, 704; Söffing, Die Betriebsaufspaltung, 2. Aufl., S. 107).
  • BFH, 15.03.2000 - VIII R 82/98

    Faktische Beherrschung bei einer Betriebsaufspaltung

    Das wäre etwa dann der Fall, wenn GS ihr das Stimmrecht jederzeit hätte entziehen können (vgl. BFH-Urteil vom 29. Januar 1997 XI R 23/96, BFHE 182, 216, BStBl II 1997, 437), wenn sie nach den tatsächlichen Verhältnissen in der Gesellschaft von ihrem Stimmrecht ausgeschlossen gewesen wäre (zur Bedeutung der tatsächlichen Handhabung des Stimmrechts vgl. u.a. BFH-Urteil vom 12. November 1985 VIII R 240/81, BFHE 145, 401, BStBl II 1986, 296, unter I. 3. b der Gründe; FG München, Urteil vom 24. April 1996 1 K 1652/93, EFG 1996, 748) oder wenn GS ihr in wesentlichen Punkten der Geschäftsführung seinen Willen derart aufgezwungen hätte, dass die Ausübung ihres Stimmrechts letztlich nicht mehr auf ihrem eigenen geschäftlichen Willen beruhte (BFH-Urteil vom 12. Oktober 1988 X R 5/86, BFHE 154, 566, BStBl II 1989, 152, unter 2. b der Gründe).
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