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   FG München, 05.06.1996 - 1 K 2516/95   

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FG München, 05.06.1996 - 1 K 2516/95 (https://dejure.org/1996,27320)
FG München, Entscheidung vom 05.06.1996 - 1 K 2516/95 (https://dejure.org/1996,27320)
FG München, Entscheidung vom 05. Juni 1996 - 1 K 2516/95 (https://dejure.org/1996,27320)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Keine Verzinsung bei nachträglicher Erhöhung des Veräußerungsgewinns

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DB 1996, 2365
  • EFG 1996, 906
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (12)

  • FG München, 09.12.1993 - 1 V 859/93
    Auszug aus FG München, 05.06.1996 - 1 K 2516/95
    Auf die Niederschrift vom 5.6.1996 wird verwiesen, ebenso auf den Aussetzungsbeschluß des Senats vom 9.12.1993 (1 V 859/93, EFG 1994, 383) und den Aussetzungsbeschluß des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 27.9.1994 (VIII B 21/94, BFHE 175, 516).

    Wie der BFH in seinem Beschluß vom 27.9.1994 VIII B 21/94 (BFHE 175, 516) im Anschluß an den Senatsbeschluß vom 9.12.1993 1 V 859/93 (EFG 1994, 383) zutreffend ausgeführt hat, müssen diese für die Rückwirkung einer nachträglichen Herabsetzung des Kaufpreises angeführten Gründe entsprechend gelten für die Rückwirkung einer nachträglichen Erhöhung des Kaufpreises, jedenfalls für den Fall, daß die Veränderungen aufgrund der späteren ertragsmäßigen Entwicklung bereits im ursprünglichen Kaufvertrag vereinbart waren.

    Vgl. auch die Hinweise zum umgekehrten Fall der Entstehung einer Erstattungsforderung im Sinn von § 233 a AO bei einem nachträglichen Verlustrücktrag im Senatsbeschluß EFG 1994, 383, auch zu der offenen Frage, ob in solchen Fällen Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis im Sinne von § 38 AO rückwirkend entstehen.

  • BFH, 27.09.1994 - VIII B 21/94

    Rückwirkende Steuerschuld

    Auszug aus FG München, 05.06.1996 - 1 K 2516/95
    Auf die Niederschrift vom 5.6.1996 wird verwiesen, ebenso auf den Aussetzungsbeschluß des Senats vom 9.12.1993 (1 V 859/93, EFG 1994, 383) und den Aussetzungsbeschluß des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 27.9.1994 (VIII B 21/94, BFHE 175, 516).

    Wie der BFH in seinem Beschluß vom 27.9.1994 VIII B 21/94 (BFHE 175, 516) im Anschluß an den Senatsbeschluß vom 9.12.1993 1 V 859/93 (EFG 1994, 383) zutreffend ausgeführt hat, müssen diese für die Rückwirkung einer nachträglichen Herabsetzung des Kaufpreises angeführten Gründe entsprechend gelten für die Rückwirkung einer nachträglichen Erhöhung des Kaufpreises, jedenfalls für den Fall, daß die Veränderungen aufgrund der späteren ertragsmäßigen Entwicklung bereits im ursprünglichen Kaufvertrag vereinbart waren.

    Der Gesetzgeber wollte mit der allgemeinen Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen einen Ausgleich dafür schaffen, daß die Steuern bei den einzelnen Steuerpflichtigen, "aus welchen Gründen auch immer", zu unterschiedlichen Zeiten festgesetzt und fällig werden (BT-Drs. 11/2157, 194), weil der Schuldner einer Steuernachforderung Liquiditätsvorteile gehabt hat oder erlangen konnte bzw. weil er anderweitige Zinsbelastungen vermeiden konnte (vgl. BFH-Beschluß vom 27.9.1994 VIII B 21/94, BFHE 175, 516, HFR 1995, 128; BFH-Urteil vom 20.9.1995 X R 86/94, BFHE 178, 555, BStBl II 1996, 5).

  • BFH, 19.07.1993 - GrS 2/92

    Nachträgliche Änderungen des Veräußerungspreises für die Veräußerung eines

    Auszug aus FG München, 05.06.1996 - 1 K 2516/95
    Das gelte auch für den Beschluß des Großen Senats vom 19.7.1993 GrS 2/92.

    Die Rechtsprechung hat klargestellt, daß nachträgliche Änderungen eines Veräußerungspreises materiell-rechtlich auf den Zeitpunkt der Veräußerung zurückwirken und die Höhe eines zuvor auf diesen Zeitpunkt ermittelten Veräußerungsgewinns ändern (vgl. zu § 16 EStG BFH-Beschluß vom 19.7.1993 GrS 2/92, BFHE 172, 66,BStBl II 1993, 87; zu § 17 EStG BFH-Urteil vom 21.12.1993 VIII R 69/88, BFHE 174, 324, BStBl II 1994, 68).

  • BFH, 01.12.1993 - I R 56/93

    Nichtberücksichtigung freiwilliger Vorauszahlungen bei einer Steuernachforderung

    Auszug aus FG München, 05.06.1996 - 1 K 2516/95
    Der Senat legt daher das Tatbestandsmerkmal "Steuernachforderung" unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Vorschrift im Sinne einer Steuerzahlungsschuld aus (ebenso BFH-Urteil vom 15.3.1995 I R 56/93, BFHE 177, 204, BStBl II 1995, 40im Anschluß an den BFH-Beschluß vom 1.12.1993 I R 56/93, BFH/NV 1994, 445).
  • BFH, 18.05.1995 - IV R 125/92

    Zur Zurechnung von Anteilen an einer GbR nach ihrer Übertragung auf die Ehegatten

    Auszug aus FG München, 05.06.1996 - 1 K 2516/95
    Der Gesetzgeber wollte mit der allgemeinen Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen einen Ausgleich dafür schaffen, daß die Steuern bei den einzelnen Steuerpflichtigen, "aus welchen Gründen auch immer", zu unterschiedlichen Zeiten festgesetzt und fällig werden (BT-Drs. 11/2157, 194), weil der Schuldner einer Steuernachforderung Liquiditätsvorteile gehabt hat oder erlangen konnte bzw. weil er anderweitige Zinsbelastungen vermeiden konnte (vgl. BFH-Beschluß vom 27.9.1994 VIII B 21/94, BFHE 175, 516, HFR 1995, 128; BFH-Urteil vom 20.9.1995 X R 86/94, BFHE 178, 555, BStBl II 1996, 5).
  • BFH, 24.07.1991 - II R 132/88

    Bewertungsrecht: Begründung von Wohnungseigentum

    Auszug aus FG München, 05.06.1996 - 1 K 2516/95
    Die Rechtsprechung hat klargestellt, daß nachträgliche Änderungen eines Veräußerungspreises materiell-rechtlich auf den Zeitpunkt der Veräußerung zurückwirken und die Höhe eines zuvor auf diesen Zeitpunkt ermittelten Veräußerungsgewinns ändern (vgl. zu § 16 EStG BFH-Beschluß vom 19.7.1993 GrS 2/92, BFHE 172, 66,BStBl II 1993, 87; zu § 17 EStG BFH-Urteil vom 21.12.1993 VIII R 69/88, BFHE 174, 324, BStBl II 1994, 68).
  • FG München, 01.02.1995 - 1 K 2252/93

    Erhebung von Nachzahlungszinsen bei zu einer Steuernachforderung führenden

    Auszug aus FG München, 05.06.1996 - 1 K 2516/95
    Dies hat der Senat in seinem -rechtskräftigen- Urteil vom 1.2.1995 1 K 2252/93 (EFG 1995 S. 601) entschieden für den nachträglichen Wegfall einer vorübergehenden Steuerbefreiung mit Rückwirkung.
  • BFH, 20.09.1995 - X R 86/94

    Der Grundsatz von Treu und Glauben steht einer Festsetzung von Nachzahlungszinsen

    Auszug aus FG München, 05.06.1996 - 1 K 2516/95
    Der Gesetzgeber wollte mit der allgemeinen Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen einen Ausgleich dafür schaffen, daß die Steuern bei den einzelnen Steuerpflichtigen, "aus welchen Gründen auch immer", zu unterschiedlichen Zeiten festgesetzt und fällig werden (BT-Drs. 11/2157, 194), weil der Schuldner einer Steuernachforderung Liquiditätsvorteile gehabt hat oder erlangen konnte bzw. weil er anderweitige Zinsbelastungen vermeiden konnte (vgl. BFH-Beschluß vom 27.9.1994 VIII B 21/94, BFHE 175, 516, HFR 1995, 128; BFH-Urteil vom 20.9.1995 X R 86/94, BFHE 178, 555, BStBl II 1996, 5).
  • BFH, 15.03.1995 - I R 56/93

    Keine Steuernachforderung i. S. des § 233a Abs. 1 AO, wenn das Finanzamt

    Auszug aus FG München, 05.06.1996 - 1 K 2516/95
    Der Senat legt daher das Tatbestandsmerkmal "Steuernachforderung" unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Vorschrift im Sinne einer Steuerzahlungsschuld aus (ebenso BFH-Urteil vom 15.3.1995 I R 56/93, BFHE 177, 204, BStBl II 1995, 40im Anschluß an den BFH-Beschluß vom 1.12.1993 I R 56/93, BFH/NV 1994, 445).
  • BFH, 02.07.1997 - I R 25/96

    Vollverzinsung bei nachträglichem Ausschüttungsbeschluß

    Auszug aus FG München, 05.06.1996 - 1 K 2516/95
    Ebenso zur nachträglichen Erhöhung einer Körperschaftsteuerschuld aufgrund einer nachträglich beschlossenen Gewinnausschüttung FG Baden-Württemberg, Urteil vom 1.2.1996 6 K 186/95 (Revision BFH I R 25/96).
  • BFH, 21.12.1993 - VIII R 69/88

    Rücktrittsvereinbarung als Ereignis mit steuerlicher Rückwirkung auf den

  • FG Baden-Württemberg, 01.02.1996 - 6 K 186/95

    Erlass festgesetzter Zinsen aus sachlicher Unbilligkeit; Änderung einer

  • BFH, 27.01.1998 - VIII R 47/96

    Vollverzinsung: rückwirkend erhöhte Kaufpreisforderung

    Das Finanzgericht (FG) gab der gegen den Zinsbescheid gerichteten Klage statt (Entscheidungen der Finanzgerichte 1996, 906).
  • BFH, 18.11.1997 - VIII R 65/95

    Feststellung eines Veräußerungsgewinns in einem Gewinnfeststellungsbescheid -

    Eine solche Erhöhung ist -- wie eine Minderung des Veräußerungsgewinns (vgl. dazu u. a. BFH-Beschluß vom 19. Juli 1993 GrS 2/92, BFHE 172, 66, BStBl II 1993, 897) -- rückwirkend im Jahr der Veräußerung oder der Aufgabe des Anteils zu erfassen (§ 175 Abs. 1 Nr. 2 AO 1977; Beschlüsse vom 27. September 1994 VIII B 21/94, BFHE 175, 516 [BFH 27.09.1994 - VIII B 21/94]; vom 23. Februar 1995 III B 134/94, BFH/NV 1995, 1060; FG München, Urteil vom 5. Juni 1996 1 K 2516/95, EFG 1996, 906).
  • FG München, 17.03.2011 - 10 K 2394/09

    Nachträgliche Erhöhung des Kaufpreises für eine wesentliche Beteiligung in einem

    Sie erfolgte als nachträgliche Gegenleistung für die Anteilsübertragung und sollte wirtschaftlich die im nach hinein erwiesene höhere Werthaltigkeit der Anteile abgelten (zu vergleichbaren Sachverhalten s. auch Urteil des FG München vom 5. Juni 1996 1 K 2516/95, EFG 1996, 906, insoweit bestätigt durch BFH-Urteil vom 27. Januar 1998 VIII R 47/96, BStBl II 1998, 498 ; und Beschluss des FG München vom 9. Dezember 1993 1 V 859/93, EFG 1994, 383, bestätigt durch BFH-Beschluss vom 27. September 1994 VIII B 21/94, DB 1995, 79).
  • FG Hamburg, 19.11.2008 - 6 K 174/05

    Einkommensteuer: Veräußerung von Mitunternehmeranteilen an eine bislang nur

    Die Begünstigung des Gewinns aus der Veräußerung soll durch § 16 Abs. 2 Satz 3 EStG insoweit ausgeschlossen werden, als die Aufstockung künftig den grundsätzlich tarifbesteuerten Gewinn des "erwerbenden Veräußerers" mindern würde (vgl. Groh DB 1996, 2365 ; Schmidt/Wacker, EStG § 16 Rz. 3).
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