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   FG Hessen, 05.02.1997 - 6 K 200/94   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1997,9242
FG Hessen, 05.02.1997 - 6 K 200/94 (https://dejure.org/1997,9242)
FG Hessen, Entscheidung vom 05.02.1997 - 6 K 200/94 (https://dejure.org/1997,9242)
FG Hessen, Entscheidung vom 05. Februar 1997 - 6 K 200/94 (https://dejure.org/1997,9242)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Abgrenzung von gewerblicher Tätigkeit zu Selbständigkeit; Beurteilung des Gesamtbilds; Vorliegen eigenen Unternehmerrisikos bei Bewirtschaftung eines kommunalen Freibads durch Pächter; Zuschussgewährung durch Gemeinde; Tragen der anfallenden Betriebskosten und ...

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Zuschuß an den Pächter eines gemeindeeigenen Freibades ist steuerpflichtiges Entgelt; Anwendung des ermäßigten Steuersatzes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • EFG 1997, 641
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (10)

  • BFH, 20.04.1988 - X R 3/82

    Grundsätzlich kein Leistungsaustausch, wenn eine Gesellschaft Geldmittel

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  • BFH, 24.08.1967 - V 31/64

    Voraussetzungen für die Behandlung von Zuschüssen der öffentlichen Hand als

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  • BFH, 06.07.1978 - IV R 24/73

    Überlassung eines Gebäudes - Organgesellschaft - Eigengewerbliche Nutzung -

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  • BFH, 18.06.2009 - V R 4/08

    Übernahme des Betriebs von Einrichtungen durch einen Unternehmer für eine Stadt -

    Hinsichtlich des Schwimmbads und ggf. auch hinsichtlich des Tierparks könnte die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. d und Nr. 9 UStG auf eigenständige Betriebsführungsleistungen in Betracht kommen (so Urteile des FG Düsseldorf vom 26. Mai 1993 5 K 372/90 U, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 1994, 61, und des Hessischen FG vom 5. Februar 1997 6 K 200/94, EFG 1997, 641, beide zu § 12 Abs. 2 Nr. 9 UStG).
  • BFH, 19.11.2009 - V R 29/08

    Leistungsaustausch bei Betriebskostenzuschuss für den Betrieb von Schwimmbädern

    Unmittelbar mit dem laufenden Betrieb des Schwimmbades zusammen hängen aber auch die im Streitfall gegenüber den Auftraggebern erbrachten und der Aufrechterhaltung des Betriebes des Freibades für die Öffentlichkeit und der Durchführung des laufenden Betriebes des Freibades selbst dienenden Betriebsführungsleistungen der Klägerin (Urteile des FG Düsseldorf vom 26. Mai 1993 5 K 372/90 U, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 1994, 61, und des Hessischen FG vom 5. Februar 1997 6 K 200/94, EFG 1997, 641, beide zu § 12 Abs. 2 Nr. 9 UStG; vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2009, 2067).
  • FG Hamburg, 16.12.2005 - VII 198/05

    Umsatzsteuerrecht: Umsatzsteuersatz für Schwimmbad und Sauna innerhalb einer

    Unmittelbar verbunden im Sinne der Vorschrift ist etwa auch der Umsatz, den ein Schwimmbadbetreiber dadurch erzielt, dass er von einer Körperschaft öffentlichen Rechts ein vertraglich vereinbartes Entgelt dafür erhält, dass er die Benutzung des Schwimmbades zu bestimmten Bedingungen (z. B. Maximalhöhe der Eintrittspreise, bestimmte öffnungszeiten) der Allgemeinheit anbietet (FG Düsseldorf, Urteil vom 26. Mai 1993 - 52 K 372/90 U, EFG 1994, 61; Hessisches FG, Urteil vom 5. Februar 1997 - 6 K 200/94, EFG 1997, 641).

    Das Hessische Finanzgericht hat sich dieser Rechtsprechung und ihrer Argumentation in seinem Urteil vom 5. Februar 1997 - 6 K 200/94 (EFG 1997, 641) angeschlossen.

  • FG Münster, 28.08.2007 - 15 K 3621/01

    Notwendigkeit des Vorliegens eines Leistungsaustausches für die Besteuerung eines

    Soweit das Hessische FG in seinem Urteil vom 05.02.1997 (6 K 200/94 in EFG 1997, 641) die von einer Gemeinde an den Pächter ihres kommunalen Schwimmbads für den Badbetrieb gezahlte "Abstandszahlung" als Auffüllung des von den Badbesuchern aufgrund der allgemeinen Benutzungsordnung zu entrichtenden Eintritts- und Benutzungsentgeltes angesehen hat, das nach § 12 Abs. 2 Nr. 9 UStG der Besteuerung mit dem ermäßigten Steuersatz unterliegt, so betrifft diese Entscheidung einen abweichenden Sachverhalt.
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