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   FG Niedersachsen, 13.02.1997 - IX 251/96   

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FG Niedersachsen, 13.02.1997 - IX 251/96 (https://dejure.org/1997,3206)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 13.02.1997 - IX 251/96 (https://dejure.org/1997,3206)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 13. Februar 1997 - IX 251/96 (https://dejure.org/1997,3206)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 180 Abs. 1 Nr. 2b AO 1977; § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG; § 22 Nr. 3 S. 3 EStG
    Steuerliche Berücksichtigung von Verlusten aus der Vermietung von Wohnmobilen; Anfechtung eines Sammeländerungsbescheides; Betrieb steuerlich unbeachtlicher Liebhaberei; Erfordernis der Auslegung; Erlass eines negativen Gewinnfeststellungsbescheides; Betrieb eines ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Steuerliche Berücksichtigung von Verlusten aus der Vermietung von Wohnmobilen; Anfechtung eines Sammeländerungsbescheides; Betrieb steuerlich unbeachtlicher Liebhaberei; Erfordernis der Auslegung; Erlass eines negativen Gewinnfeststellungsbescheides; Betrieb eines ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • EFG 1997, 661
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (31)

  • BFH, 19.11.1985 - VIII R 4/83

    Zur Frage der Gewinnerzielungsabsicht als dem Streben nach einem Totalgewinn und

    Auszug aus FG Niedersachsen, 13.02.1997 - IX 251/96
    Maßgebend ist, wie sich die Verhältnisse aus der Sicht des an objektiven Gegebenheiten orientierten Steuerpflichtigen dargestellt haben (BFH-Urteil vom 19. November 1985 VIII R 4/83, BFHE 145, 375, BStBl II 1986, 289, 291).

    Dieser Anscheinsbeweis entfällt bereits dann, wenn das FA die ernsthafte Möglichkeit darlegt, daß im konkreten Einzelfall nicht das Streben nach einem Totalgewinn, sondern persönliche Beweggründe des Steuerpflichtigen für die Fortführung des Unternehmens bestimmend waren (BFHE 145, 375, BStBl II 1986, 289, 291).

    Bei Längeren, über die Anlaufzeit hinaus andauernden Verlustperioden müssen vielmehr weitere Umstände hinzu kommen, die die Feststellung ermöglichen, daß der Steuerpflichtige die verlustbringende Tätigkeit nur aus im Bereich seiner Lebensführung liegenden persönlichen Gründen und Neigungen ausübt (BFH-Entscheidungen in BFH/NV 1993, 475; BFHE 163, 524, BStBl II 1991, 564, 565; BFHE 145, 375, BStBl II 1986, 289, 291; BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751, 767).

    Druckerei; BFHE 145, 375, BStBl II 1986, 289, 291 betr.

    Die ernsthafte Möglichkeit, daß ein jahrelang ausschließlich mit Verlusten arbeitender Betrieb nicht in der Absicht der Gewinnerzielung geführt wird, ist jedenfalls dann gegeben, wenn feststeht, daß der Betrieb nach seiner Wesensart und/oder der Art seiner Bewirtschaftung auf die Dauer gesehen nicht nachhaltig mit Gewinn, d.h. mit einem Totalgewinn, arbeiten kann (BFH/NV 1993, 475, 476; BFHE 145, 375, BStBl II 1986, 289, 291; Urteil vom 15. November 1984 IV R 139/81, BFHE 142, 464, BStBl II 1985, 205, 207).

    Ist der Anscheinsbeweis erschüttert, so entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung, wobei die objektive Beweislast beim Kläger liegt (BFH/NV 1993, 475, 476; BFHE 145, 375, BStBl II 1986, 289, 291).

    Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 19. November 1985 VIII R 4/83 (BFHE 145, 375, BStBl II 1986, 289) kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, daß bei einer gewerblichen Wohnmobilvermietung der Beweis des ersten Anscheins für die Gewinnerzielungsabsicht spricht, weil Unternehmen dieser Art nach der Lebensführung typischerweise nicht dazu bestimmt und geeignet sind, der Befriedigung persönlicher Neigungen der Steuerpflichtigen oder der Erlangung wirtschaftlicher Vorteile außerhalb der Einkommenssphäre zu dienen.

  • BFH, 25.06.1984 - GrS 4/82

    Zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung der GmbH & Co. KG

    Auszug aus FG Niedersachsen, 13.02.1997 - IX 251/96
    Nach der im Anschluß an die Entscheidung des Großen Senats des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 25. Juni 1984 GrS 4/82 (BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751, 765) ständigen Rechtsprechung müssen alle ein gewerbliches Unternehmen kennzeichnenden Merkmale bei der Personengesellschaft gegeben sein.

    Die Betriebsvermögensmehrung umfaßt auch - steuerpflichtige - Gewinne aus der Veräußerung von Anlagevermögen (BFH-Urteil vom 5. Mai 1988 III R 41/85, BFHE 153, 374, BStBl II 1988, 778, 779; BFH-Beschluß in BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751, 766) und - wie im Streitfall - die Einnahmen aus Versicherungserstattungen, abzustellen ist auf die gesamte voraussichtliche Betriebsdauer (BFH-Urteil vom 30. Oktober 1986 IV R 175/84, BFHE 148, 119, BStBl II 1987, 89, 92).

    Dabei handelt es sich um ein subjektives Tatbestandsmerkmal, das sich nur anhand objektiver Merkmale beurteilen läßt (BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751, 767; Urteil vom 25. Oktober 1989 X R 109/87, BFHE 159, 128, BStBl II 1990, 278, 280).

    Einzelne Umstände können einen Anscheinsbeweis liefern, der jedoch durch einen Gegenbeweis entkräftet werden kann (BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751, 767; Urteil vom 13. November 1979 VIII R 93/73, BFHE 129, 53, BStBl II 1980, 69, 71).

    Bei Längeren, über die Anlaufzeit hinaus andauernden Verlustperioden müssen vielmehr weitere Umstände hinzu kommen, die die Feststellung ermöglichen, daß der Steuerpflichtige die verlustbringende Tätigkeit nur aus im Bereich seiner Lebensführung liegenden persönlichen Gründen und Neigungen ausübt (BFH-Entscheidungen in BFH/NV 1993, 475; BFHE 163, 524, BStBl II 1991, 564, 565; BFHE 145, 375, BStBl II 1986, 289, 291; BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751, 767).

    Filmgesellschaft als Verlustzuweisungsgesellschaft; Beschluß in BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751, 767).

  • BFH, 21.01.1993 - XI R 18/92
    Auszug aus FG Niedersachsen, 13.02.1997 - IX 251/96
    Dauernde Verluste allein reichen nicht aus, um einen für eine Gewinnabsicht sprechenden Anscheinsbeweis zu entkräften (BFH-Urteil vom 21. Januar 1993 XI R 18/92, XI R 19/92, BFH/NV 1993, 475).

    Bei Längeren, über die Anlaufzeit hinaus andauernden Verlustperioden müssen vielmehr weitere Umstände hinzu kommen, die die Feststellung ermöglichen, daß der Steuerpflichtige die verlustbringende Tätigkeit nur aus im Bereich seiner Lebensführung liegenden persönlichen Gründen und Neigungen ausübt (BFH-Entscheidungen in BFH/NV 1993, 475; BFHE 163, 524, BStBl II 1991, 564, 565; BFHE 145, 375, BStBl II 1986, 289, 291; BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751, 767).

    Bei neu gegründeten Gewerbebetrieben, zu denen der klägerische Betrieb zu rechnen ist, spricht der Beweis des ersten Anscheins grundsätzlich für eine Gewinnerzielungsabsicht (Urteile in BFH/NV 1993, 475 betr. Automatenaufsteller; vom 7. Dezember 1989 IV R 78/88, BFH/NV 1991, 364, nur Leitsatz, betr.

    Die ernsthafte Möglichkeit, daß ein jahrelang ausschließlich mit Verlusten arbeitender Betrieb nicht in der Absicht der Gewinnerzielung geführt wird, ist jedenfalls dann gegeben, wenn feststeht, daß der Betrieb nach seiner Wesensart und/oder der Art seiner Bewirtschaftung auf die Dauer gesehen nicht nachhaltig mit Gewinn, d.h. mit einem Totalgewinn, arbeiten kann (BFH/NV 1993, 475, 476; BFHE 145, 375, BStBl II 1986, 289, 291; Urteil vom 15. November 1984 IV R 139/81, BFHE 142, 464, BStBl II 1985, 205, 207).

    Dies kommt insbesondere in Betracht, wenn der Steuerpflichtige es trotz ständiger und nachhaltiger Verluste unterläßt, Maßnahmen zur Herstellung und Steigerung der Rentabilität des Betriebs zu ergreifen (BFH-Urteile in BFH/NV 1994, 240, 241; BFH/NV 1993, 475, 476; vom 7. August 1991 X R 10/88, BFH/NV 1992, 108, 110; vom 25. Oktober 1989 X R 109/87, BFHE 159, 128, BStBl II 1990, 278, 280; BFHE 142, 464, BStBl II 1985, 205, 207).

    Ist der Anscheinsbeweis erschüttert, so entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung, wobei die objektive Beweislast beim Kläger liegt (BFH/NV 1993, 475, 476; BFHE 145, 375, BStBl II 1986, 289, 291).

  • BFH, 21.08.1990 - VIII R 25/86

    Bei Verlustzuweisungsgesellschaften wird Fehlen der Gewinnerzielungsabsicht

    Auszug aus FG Niedersachsen, 13.02.1997 - IX 251/96
    Die Gewinnerzielungsabsicht muß deshalb auf eine Mehrung des Betriebsvermögens der Gesellschaft, einschließlich des Sonderbetriebsvermögens der Gesellschafter (vgl. § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG), in Gestalt eines Totalgewinns zwischen der Gründung und der Beendigung des Betriebs der Personengesellschaft gerichtet sein (Urteil des erkennenden Senats vom 21. August 1990 VIII R 25/86, BFHE 163, 524, BStBl II 1991, 564, 565).

    Bei Längeren, über die Anlaufzeit hinaus andauernden Verlustperioden müssen vielmehr weitere Umstände hinzu kommen, die die Feststellung ermöglichen, daß der Steuerpflichtige die verlustbringende Tätigkeit nur aus im Bereich seiner Lebensführung liegenden persönlichen Gründen und Neigungen ausübt (BFH-Entscheidungen in BFH/NV 1993, 475; BFHE 163, 524, BStBl II 1991, 564, 565; BFHE 145, 375, BStBl II 1986, 289, 291; BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751, 767).

    Trabrennstall) oder der Erlangung wirtschaftlicher Vorteile außerhalb der Einkommensphäre zu dienen (Urteile in BFH/NV 1994, 240, 241; BFHE 163, 524, BStBl II 1991, 564, 565 betr.

    Die Absicht, Verluste zu erzielen, um die aus anderer Quelle stammenden Einkünfte zu mindern, hat der BFH als persönliches, steuerlich nicht relevantes Motiv zu Recht nur in den Fällen zugelassen, in denen der Gewerbebetrieb von vornherein auf die Erzielung von Verlustzuweisungen angelegt ist (BFH vom 21. August 1990 VIII R 25/86, BStBl II 1991, 564, betr. Verlustzuweisungsgesellschaften).

  • BFH, 15.11.1984 - IV R 139/81

    Zur Abgrenzung eines Gewerbebetriebs - hier: Pferdeverleih, Pensionspferdehaltung

    Auszug aus FG Niedersachsen, 13.02.1997 - IX 251/96
    Die ernsthafte Möglichkeit, daß ein jahrelang ausschließlich mit Verlusten arbeitender Betrieb nicht in der Absicht der Gewinnerzielung geführt wird, ist jedenfalls dann gegeben, wenn feststeht, daß der Betrieb nach seiner Wesensart und/oder der Art seiner Bewirtschaftung auf die Dauer gesehen nicht nachhaltig mit Gewinn, d.h. mit einem Totalgewinn, arbeiten kann (BFH/NV 1993, 475, 476; BFHE 145, 375, BStBl II 1986, 289, 291; Urteil vom 15. November 1984 IV R 139/81, BFHE 142, 464, BStBl II 1985, 205, 207).

    Dies kommt insbesondere in Betracht, wenn der Steuerpflichtige es trotz ständiger und nachhaltiger Verluste unterläßt, Maßnahmen zur Herstellung und Steigerung der Rentabilität des Betriebs zu ergreifen (BFH-Urteile in BFH/NV 1994, 240, 241; BFH/NV 1993, 475, 476; vom 7. August 1991 X R 10/88, BFH/NV 1992, 108, 110; vom 25. Oktober 1989 X R 109/87, BFHE 159, 128, BStBl II 1990, 278, 280; BFHE 142, 464, BStBl II 1985, 205, 207).

    Die Anlaufzeit eines neu aufgebauten Betriebs, während der die allgemeinen Grundsätze für die Annahme steuerlicher Liebhaberei in der Regel nicht gelten, ist je nach der Eigenart des Betriebs betriebsspezifisch festzulegen (BFHE 142, 464, BStBl II 1985, 205, 207 - fünf Jahre und dort zu der Ausnahme, daß von vornherein die Erzielung eines Totalgewinns ausgeschlossen war - BFH/NV 1990, 768, 769; BFHE 151, 42, BStBl II 1988, 10, 12).

  • BFH, 26.11.1992 - IV R 6/91

    Liebhaberei bei Ferienwohnanlage in Spanien

    Auszug aus FG Niedersachsen, 13.02.1997 - IX 251/96
    Getränkegroßhandel, dazu Anm. u.a. in Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung - HFR - 1986, 236, und Nichtannahmebeschluß des Bundesverfassungsgerichts - BVerfG - vom 18. November 1986 1 BvR 330/86, HFR 1988, 34, 35; ferner ohne Einschränkung bei von Privaten betriebenen Gewerbebetrieben der Bundesgerichtshof - BGH - im Urteil vom 18. Januar 1968 VII ZR 101/65, BGHZ 49, 258, 260), es sei denn, die Art des Betriebs bzw. seine Bewirtschaftung sprächen von vornherein dagegen, weil das Unternehmen nach der Lebenserfahrung typischerweise dazu bestimmt und geeignet ist, persönlichen Neigungen der Steuerpflichtigen (Urteile vom 26. November 1992 IV R 6/91, BFH/NV 1994, 240, 241; vom 15. September 1992 IX R 15/91, BFH/NV 1994, 301, 302 betr.

    Trabrennstall) oder der Erlangung wirtschaftlicher Vorteile außerhalb der Einkommensphäre zu dienen (Urteile in BFH/NV 1994, 240, 241; BFHE 163, 524, BStBl II 1991, 564, 565 betr.

    Dies kommt insbesondere in Betracht, wenn der Steuerpflichtige es trotz ständiger und nachhaltiger Verluste unterläßt, Maßnahmen zur Herstellung und Steigerung der Rentabilität des Betriebs zu ergreifen (BFH-Urteile in BFH/NV 1994, 240, 241; BFH/NV 1993, 475, 476; vom 7. August 1991 X R 10/88, BFH/NV 1992, 108, 110; vom 25. Oktober 1989 X R 109/87, BFHE 159, 128, BStBl II 1990, 278, 280; BFHE 142, 464, BStBl II 1985, 205, 207).

  • BFH, 25.10.1989 - X R 109/87

    Eine isolierte Anfechtung des Vorläufigkeitsvermerks bei einer vorläufigen

    Auszug aus FG Niedersachsen, 13.02.1997 - IX 251/96
    Dabei handelt es sich um ein subjektives Tatbestandsmerkmal, das sich nur anhand objektiver Merkmale beurteilen läßt (BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751, 767; Urteil vom 25. Oktober 1989 X R 109/87, BFHE 159, 128, BStBl II 1990, 278, 280).

    Dies kommt insbesondere in Betracht, wenn der Steuerpflichtige es trotz ständiger und nachhaltiger Verluste unterläßt, Maßnahmen zur Herstellung und Steigerung der Rentabilität des Betriebs zu ergreifen (BFH-Urteile in BFH/NV 1994, 240, 241; BFH/NV 1993, 475, 476; vom 7. August 1991 X R 10/88, BFH/NV 1992, 108, 110; vom 25. Oktober 1989 X R 109/87, BFHE 159, 128, BStBl II 1990, 278, 280; BFHE 142, 464, BStBl II 1985, 205, 207).

  • BFH, 28.08.1987 - III R 273/83

    Abgrenzung zwischen Erzielung gewerblicher Einkünfte und Liebhaberei bei

    Auszug aus FG Niedersachsen, 13.02.1997 - IX 251/96
    Mietkaufmodell; vom 28. August 1987 III R 273/83, BFHE 151, 42, BStBl II 1988, 10, 11 betr.

    Die Anlaufzeit eines neu aufgebauten Betriebs, während der die allgemeinen Grundsätze für die Annahme steuerlicher Liebhaberei in der Regel nicht gelten, ist je nach der Eigenart des Betriebs betriebsspezifisch festzulegen (BFHE 142, 464, BStBl II 1985, 205, 207 - fünf Jahre und dort zu der Ausnahme, daß von vornherein die Erzielung eines Totalgewinns ausgeschlossen war - BFH/NV 1990, 768, 769; BFHE 151, 42, BStBl II 1988, 10, 12).

  • BFH, 11.04.1990 - I R 22/88

    Vercharterung eines Segelbootes ohne Gewinnerzielungsabsicht im Fall der

    Auszug aus FG Niedersachsen, 13.02.1997 - IX 251/96
    Vercharterung eines Motorbootes; vom 11. April 1990 I R 22/88, BFH/NV 1990, 768, 769 betr.

    Die Anlaufzeit eines neu aufgebauten Betriebs, während der die allgemeinen Grundsätze für die Annahme steuerlicher Liebhaberei in der Regel nicht gelten, ist je nach der Eigenart des Betriebs betriebsspezifisch festzulegen (BFHE 142, 464, BStBl II 1985, 205, 207 - fünf Jahre und dort zu der Ausnahme, daß von vornherein die Erzielung eines Totalgewinns ausgeschlossen war - BFH/NV 1990, 768, 769; BFHE 151, 42, BStBl II 1988, 10, 12).

  • BFH, 14.03.1989 - VII R 75/85

    Kein Nachweis des Zugangs durch Anscheinsbeweis; es gelten die allgemeinen

    Auszug aus FG Niedersachsen, 13.02.1997 - IX 251/96
    Der Beweis des ersten Anscheins enthält vielmehr eine Anwendung von Erfahrungsregeln auf einen bestimmten Geschehensablauf in dem Sinne, daß bei einem feststehenden typischen Geschehensablauf und nach den Erfahrungen des Lebens auf eine bestimmte Ursache oder einen bestimmten Kausalverlauf geschlossen werden kann (BGH-Urteil vom 14. März 1989 VII R 75/85, BStBl II 1989, 534, BFHE 156, 66; vom 14. Januar 1992 VII R 112/89, BFH/NV 1992, 365; vgl. dazu auch Harenberg.
  • BFH, 14.01.1992 - VII R 112/89

    Führen des Nachweises des Zugangs eines schriftlichen Verwaltungsakts durch die

  • BVerwG, 26.05.1966 - II C 11.63

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 28.02.1961 - I C 54.57

    Endiviensalat

  • BFH, 19.07.1990 - IV R 82/89

    Abgrenzung zwischen Gewinnerzielungsabsicht und "Liebhaberei" bei einem

  • BFH, 13.04.1989 - IV R 30/87

    Forstbetrieb - Kleinere Privatwaldung

  • BFH, 05.05.1988 - III R 41/85

    Mit Einkünfteerzielungsabsicht ausgeübte Tätigkeit oder steuerlich unbeachtliche

  • BFH, 30.10.1986 - IV R 175/84

    Gesonderte Gewinnfeststellung - Feststellungsbescheid - Bestandskraft -

  • BFH, 28.11.1985 - IV R 178/83

    Negativer Gewinnfeststellungsbescheid - Auslegung des Verwaltungsakts -

  • BFH, 17.01.1985 - IV B 65/84

    Negativer Gewinnfeststellungsbescheid - Vorläufiger Rechtsschutz - Aussetzung der

  • BFH, 26.08.1982 - IV R 31/82

    Feststellungsbeteiligte - Gewinnfeststellungsbeschluß

  • BFH, 25.08.1981 - VII B 3/81

    Entsprechende Auswertung des § 133 BGB bei der Auslegung von Verwaltungsakten und

  • BFH, 13.11.1979 - VIII R 93/73

    Entkräftung des Beweises des ersten Anscheins - Erwerb in Abbruchabsicht -

  • BFH, 27.01.1977 - IV R 173/75

    Verpflichtungsklage - Negativer Gewinnfeststellungsbescheid - Anwendbarkeit der

  • BGH, 18.01.1968 - VII ZR 101/65

    Verjährung von Ersatzansprüchen des gewerbsmäßigen Vermieters wegen entgangenen

  • BFH, 15.09.1992 - IX R 15/91

    Einkünfteerzielungsabsicht bei Mietkaufmodellen (§ 2 EStG )

  • BFH, 07.08.1991 - X R 10/88

    Zucht von Vögeln und der Handel mit ihnen sowie mit dem Zubehör für die

  • BFH, 07.12.1989 - IV R 79/88

    Anmerkung zu einem Urteil

  • BFH, 28.01.1988 - IV R 148/85

    Antrag auf Feststellung negativer Einkünfte aus Gewerbebetrieb

  • BVerwG, 18.06.1980 - 6 C 55.79

    Verfassungswidrigkeit des Wehrpflichtänderungsgesetzes - Schriftlicher

  • BVerfG, 18.11.1986 - 1 BvR 330/86
  • BFH, 02.03.1989 - IV R 78/88
  • BFH, 22.04.1998 - XI R 10/97

    Liebhaberei bei Rechtsanwaltstätigkeit

    Demgegenüber müsse in diesem Fall mit dem Urteil des Niedersächsischen FG vom 13. Februar 1997 IX 251/96 (Entscheidungen der Finanzgerichte 1997, 661) davon ausgegangen werden, daß die objektiven Umstände --wie Umfang der Tätigkeit und Ausstattung der Kanzlei-- im Sinne eines Indizienbeweises dafür sprächen, daß der freiberufliche Betrieb mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben werde.
  • BFH, 21.08.2013 - X B 150/12

    Einkünfteerzielungsabsicht bei Vermietung von Wohnmobilen - Anforderungen an die

    Die Revision ist auch nicht nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO wegen einer Abweichung vom Urteil des FG Niedersachsen vom 13. Februar 1997 IX 251/96 (Entscheidungen der Finanzgerichte 1997, 661) zuzulassen.
  • FG Düsseldorf, 18.01.2001 - 16 K 3182/97

    Architekturbüro als Liebhaberei bei objektiver Unmöglichkeit, Totalgewinn zu

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  • FG Düsseldorf, 18.01.2001 - 16 K 3576/97

    Architekturbüro als Liebhaberei bei objektiver Unmöglichkeit, Totalgewinn zu

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  • FG Düsseldorf, 18.01.2001 - 16 K 3577/97

    Architekturbüro als Liebhaberei bei objektiver Unmöglichkeit, Totalgewinn zu

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  • FG Köln, 17.12.1998 - 7 K 653/94

    Steuerliche Behandlung von Gewinnen aus Galerie; Abgrenzung von Liebhaberei und

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  • FG München, 31.10.2001 - 13 K 2252/98

    Vermietung nur eines Wohnmobils i. d. R. private Vermögensverwaltung, und zwar

    Im Übrigen ist lediglich das Niedersächsische FG der Ansicht, dass die Vermietung von Wohnmobilen eine gewerbliche Tätigkeit darstellt (so auch das Urteil vom 13. Februar 1997 IX 251/96, Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 1997, 661, allerdings zu einem wesentlich anderen Sachverhalt: Vermietung von bis zu fünf Wohnmobilen pro Jahr, büromäßige Organisation u.s.w.).
  • FG München, 22.10.2001 - 13 K 1445/98

    Verlustbringende Vermietung zweier Wohnmobile als Liebhaberei;

    Schon aus diesen Gegebenheiten geht hervor, dass die Tätigkeit des Klägers nach ihrer Wesensart und ihrer ökonomischen Handhabung nicht erst ab 1991, sondern von vornherein nicht geeignet war, auf Dauer gesehen, nachhaltig Gewinne zu erzielen (s. hierzu Urteil des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 15. November 1984 IV R 139/81, BFHE 142, 464, BStBl II 1985, 205; weitere Rechtsprechungshinweise im Urteil des Niedersächsischen FG vom 13. Februar 1997 IX 251/96, EFG 1997, 661, 662).
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