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FG Brandenburg, 18.12.1996 - 3 K 1223/95 I |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Investitionszulage für eine Windkraftanlage ; Umwandlung von Windenergie als Produktion; Abgrenzung der nicht zulagebegünstigten Elektrizitätsversorgungsunternehmen von zulagebegünstigten Unternehmen ; Rückgriff auf die Systematik und die Klassifikation der ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- FG Brandenburg, 18.12.1996 - 3 K 1223/95 I
- BFH, 01.09.1997 - III R 11/97
Papierfundstellen
- EFG 1997, 699
Wird zitiert von ... (4) Neu Zitiert selbst (2)
- BFH, 30.06.1989 - III R 85/87
Abgrenzung von Wirtschaftszweigen - Verarbeitende Gewerbe - Baugewerbe - …
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - BFH, 11.04.1995 - III R 77/91
Einordnung eines Unternehmens in das systematische Verzeichnis des Statistischen …
Kontextvorschau leider nicht verfügbar
- BFH, 20.02.2003 - III R 29/01
Investitionszulage für Windenergieanlage
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) lehnte unter Hinweis auf das Urteil des Finanzgerichts (FG) des Landes Brandenburg vom 18. Februar 1996 3 K 1223/95 I (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 1997, 699, rkr.) den Antrag ab.a) Zur Elektrizitätsversorgung i.S. des § 3 Satz 3 InvZulG 1996 gehören alle Institutionen, deren wirtschaftliche Tätigkeit überwiegend darin besteht, Elektrizität zu erzeugen oder zu gewinnen und/oder zu verteilen, mit der Folge, dass auch die Unternehmen der Versorgung zuzurechnen sind, die --wie das der Klägerin-- nur Elektrizität erzeugen (s. Urteil des FG Brandenburg in EFG 1997, 699; offen gelassen in der Entscheidung vom 20. März 2002 5 K 1891/99 I, EFG 2002, 1113).
Deshalb ist für die Auslegung und Anwendung der Ausschlussregelung in § 3 Satz 3 InvZulG 1996 nicht maßgebend, ob z.B. durch das EnWG nur genehmigungspflichtige Anlagen mit eigenem Versorgungsnetz, nicht aber Betriebe einzelner Windkraftanlagen als bloße Stromerzeuger ohne Versorgungspflicht erfasst werden (so auch Urteil des FG Brandenburg in EFG 1997, 699, 700).
Denn die sog. regenerativen Stromerzeuger versorgen schon mit Aufnahme der Einspeisung in das Leitungsnetz der großen Stromanbieter andere mit elektrischer Energie (Urteile des FG Brandenburg in EFG 1997, 699, 700, und des FG des Landes Sachsen-Anhalt vom 14. Januar 1999 I 438/96, EFG 1999, 668).
- FG Nürnberg, 17.01.2001 - III 137/00
Keine Investitionszulage für privat betriebene Windkraftanlage
Mit Bescheid vom 7.1.2000 lehnte das Finanzamt die Gewährung der Investitionszulage für 1998 mit dem Hinweis auf das Urteil des Finanzgerichts des Landes Brandenburg vom 18.2.1996 (Az. 3 K 1223/95 I) ab.Auf die Ausführungen im bereits erwähnten Urteil des Finanzgerichts des Landes Brandenburg vom 18.12.1996 ( EFG 1997, 699) werde Bezug genommen.
Im Streitfall hat das Finanzgericht des Landes Brandenburg mit Urteil vom 18.12.1996 ( EFG 1997, 699) eine vergleichbare Windkraftanlage - sowohl nach der Systematik der Wirtschaftszweige 1979 als auch nach der Klassifikation der Wirtschaftszweige 1993 - den Unternehmen der Elektrizitätsversorgung zugerechnet.
Hieran aber fehlt es (so auch Urteil des Finanzgerichts des Landes Brandenburg vom 18.12.1996, a. a. O.).
- BFH, 09.03.1998 - III B 209/96
Anforderungen an eine aus Gründen der Rechtsklarheit und Rechtseinheitlichkeit …
Die Finanzverwaltung richtet sich bei der Abgrenzung des verarbeitenden Gewerbes nach dem InvZulG 1993 in gleicher Weise nach der Systematik (nunmehr Klassifikation) der Wirtschaftszweige (BMF-Schreiben vom 28. Oktober 1993, BStBl I 1993, 904, und vom 30. Dezember 1994, BStBl I 1995, 18), ebenso z.B. das Finanzgericht des Landes Brandenburg in den Urteilen vom 18. Dezember 1996 3 K 1223/95 I (Entscheidungen der Finanzgerichte -- EFG -- 1997, 699) und vom 21. Mai 1996 3 K 1269/95 I (EFG 1997, 123). - FG Brandenburg, 20.03.2002 - 5 K 1891/99
Zugehörigkeit der Betreiber von Windkrafträdern zum verarbeitenden Gewerbe oder …
Es kann vorliegend dahinstehen, ob die Klägerin als Elektrizitätsversorgungsunternehmen i.S.d. § 3 Satz 3 InvZulG i.V.m. Abschnitt E, Unterabschnitt A Nr. 40.10.4 (Elektrizitätserzeugung aus Windkraft und sonstigen Energiequellen mit Fremdbezug zur Verteilung) der vorgenannten Klassifikation anzusehen ist (so noch Urteil des Finanzgerichts des Landes Brandenburg vom 18.12.1996, 3 K 1223/95 I, Entscheidungen der Finanzgerichte 1997, 699).