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   FG Münster, 17.11.1997 - 16 K 2981/96 F   

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https://dejure.org/1997,14669
FG Münster, 17.11.1997 - 16 K 2981/96 F (https://dejure.org/1997,14669)
FG Münster, Entscheidung vom 17.11.1997 - 16 K 2981/96 F (https://dejure.org/1997,14669)
FG Münster, Entscheidung vom 17. November 1997 - 16 K 2981/96 F (https://dejure.org/1997,14669)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Einbringung einer Sozietät in eine identische GbR

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 1998, 1020
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 21.06.1994 - VIII R 5/92

    Identität erhaltende Umwandlung - Sonderbetriebsvermögen

    Auszug aus FG Münster, 17.11.1997 - 16 K 2981/96
    Dieser Vorgang kann allenfalls dann als Einbringungsvorgang im Sinne von § 24 Umwandlungssteuergesetz gehandelt werden, wenn er zwischen identitätsverschiedenen Gesellschaften (vgl. BFH-Urteil vom 21.06.1994 - VIII R 5/92 -, BStBl II 1994, 856) stattfindet.
  • BFH, 14.09.1994 - I R 12/94

    1. § 18 Abs. 3 EStG findet Anwendung bei Veräußerung eines "Teils" des

    Auszug aus FG Münster, 17.11.1997 - 16 K 2981/96
    Auch von einer 10 %igen Anteilsveräußerung konnte nicht ausgegangen werden, da diese voraussetzt, daß die Änderung der Beteiligungsverhältnisse an der Gesellschaft zu einer Vermögensanwachsung bei einem anderen Gesellschafter führt und dieser hierfür ein Entgelt zahlt (BFH vom 14.9.1994, BStBl II 1995, 407 ).
  • BFH, 18.03.1999 - IV R 26/98

    Änderung der Beteiligungsverhältnisse: Bewertungswahlrecht

    Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg (Entscheidungen der Finanzgerichte 1998, 1020).

    Sie beantragen, unter Aufhebung des Urteils des FG Münster vom 17. November 1997 16 K 2981/96 F und der Einspruchsentscheidung vom 3. Juni 1996 die Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 1993 und 1994 vom 30. Januar 1996 dahin zu ändern, daß die Einkünfte für 1993 und 1994 wie folgt festgestellt und verteilt werden:.

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