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   FG Baden-Württemberg, 16.03.1998 - 12 K 213/95   

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FG Baden-Württemberg, 16.03.1998 - 12 K 213/95 (https://dejure.org/1998,31248)
FG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 16.03.1998 - 12 K 213/95 (https://dejure.org/1998,31248)
FG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 16. März 1998 - 12 K 213/95 (https://dejure.org/1998,31248)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 1998, 1174
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (9)

  • BFH, 31.10.1989 - VIII R 60/88

    Wahrung der Festsetzungsfrist, wenn Steuerbescheid vor Ablauf der

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 16.03.1998 - 12 K 213/95
    Demgegenüber ist nach dem Urteil des BFH vom 31. Oktober 1989 VIII R 60/88 (BFHE 160, 7 = BStBl II 1990, 518) ausreichend, daß die Bescheidsurkunde vor Ablauf der Festsetzungsfrist den Bereich der Finanzbehörde verlassen und diese alle für den Erlaß eines wirksamen Steuerbescheids erforderlichen Maßnahmen getroffen hat; daß der Bescheid tatsächlich wirksam geworden ist, ist danach entbehrlich.

    Wenn der BFH in seinem Urteil, BFHE 160, 7 = BStBl II 1990, 518 [BFH 31.10.1989 - VIII R 60/88] u. a. auch ausführt, daß für die Auslegung des § 169 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 AO im Sinn der als Mehrheitsmeinung bezeichneten Gegenmeinung die Legaldefinition des Steuerbescheids in § 155 Abs. 1 Satz 2 AO spreche, so kann ihm in diesem Punkt nicht zugestimmt werden.

    Da grundsätzlich auch von einer vom Gesetzgeber beabsichtigten Friedensfunktion des von ihm geschaffenen Rechts auszugehen ist, spricht auch dieser Gesichtspunkt für die vom BFH, BFHE 160, 7 = BStBl II 1990, 518 [BFH 31.10.1989 - VIII R 60/88] vertretene Meinung.

    Die sinngemäße Anwendung des § 169 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 AO im Rahmen des § 231 Abs. 1 AO besagt für den Fall einer AdV demnach, daß es für die Unterbrechung der Zahlungsverjährung genügt, wenn der die AdV anordnende Verwaltungsakt vor Ablauf der regulären Verjährungsfrist den Bereich der zuständigen Finanzbehörde verlassen hat (vgl. entsprechend zur Verjährungsunterbrechung durch Zahlungsaufforderung BFH, Urteil vom 27. April 1995 VII R 90/93 , BFH/NV 1995, 943, wobei der VII. Senat des BFH es allerdings offen läßt, ob er der Auslegung des § 169 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 AO durch den VIII. Senat des BFH in BFHE 160, 7 = BStBl II 1990, 518 [BFH 31.10.1989 - VIII R 60/88] folgen würde).

    In Anbetracht der tatbestandlichen Verknüpfung beider Regelungsbereiche ist kein vernünftiger Grund dafür ersichtlich, weshalb der Gesetzgeber es im Bereich der Festsetzungsverjährung unterbinden wollte, daß der Adressat eines Steuerbescheids (oder eines Feststellungs- oder Haftungsbescheids, vgl. §§ 181 Abs. 1 Satz 1 bzw. § 191 Abs. 3 Satz 1 AO ) mit der Behauptung, er habe diesen nicht erhalten, sich der Besteuerung entziehen kann (vgl. BFH, a.a.O., BFHE 160, 7 = BStBl II 1990, 518 [BFH 31.10.1989 - VIII R 60/88] ), wohingegen er im Bereich der Zahlungsverjährung ein entsprechendes Verhalten (Behauptung des Nichtzugangs einer AdV-Verfügung, eines Stundungsbescheids usw.) habe ermöglichen wollen (so im Ergebnis aber wohl BFH, Urteil vom 24. April 1996 II R 37/93 , BFH/NV 1996, 865).

    Die Revisionszulassung erfolgt ferner angesichts des obiter dictum in dem Beschluß des BFK vom 12. Juni 1991 II B 151/90 , BFH/NV 1992, 556 sowie des Urteils vom 30. Oktober 1996 II R 70/94 (BFHE 181, 274 = BStBl II 1997, 11), mit welchen der II. Senat des BFH Zweifel an der Auslegung des § 169 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 AO durch den VIII. Senat (BFHE 160, 7 = BStBl II 1990, 518 [BFH 31.10.1989 - VIII R 60/88] ) angemeldet, letztlich aber offen gelassen hat, ob er sich dieser Auslegung anschließen könnte.

  • BFH, 27.04.1995 - VII R 90/93

    Unterbrechung der Zahlungsverjährung

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 16.03.1998 - 12 K 213/95
    Die sinngemäße Anwendung des § 169 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 AO im Rahmen des § 231 Abs. 1 AO besagt für den Fall einer AdV demnach, daß es für die Unterbrechung der Zahlungsverjährung genügt, wenn der die AdV anordnende Verwaltungsakt vor Ablauf der regulären Verjährungsfrist den Bereich der zuständigen Finanzbehörde verlassen hat (vgl. entsprechend zur Verjährungsunterbrechung durch Zahlungsaufforderung BFH, Urteil vom 27. April 1995 VII R 90/93 , BFH/NV 1995, 943, wobei der VII. Senat des BFH es allerdings offen läßt, ob er der Auslegung des § 169 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 AO durch den VIII. Senat des BFH in BFHE 160, 7 = BStBl II 1990, 518 [BFH 31.10.1989 - VIII R 60/88] folgen würde).

    Wie bereits oben (vgl. unter 2.6) erwähnt, hat diese Frage auch der VII. Senat des BFH (BFH/NV 1995, 943) dahingestellt sein lassen.

  • BFH, 17.01.1980 - IV R 33/76

    Nutzungswert einer Wohnung - Forstwirtschaftliches Betriebsvermögen -

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 16.03.1998 - 12 K 213/95
    Anderenfalls hätte eine ausdrückliche Differenzierung nahe gelegen (a.A. aber offenbar BFH, Urteil vom 8. Januar 1980 VII R 81/77 , BFHE 129, 543 = BStBl II 1980, 306, der für die Vorschrift des § 147 Abs. 1 Reichsabgabenordnung -RAO- aufgrund einer rein begriffsjuristischen Argumentation zu einem anderen Ergebnis kommt).

    Dies geschieht zum einen im Hinblick auf das oben (unter 2.2) erwähnte BFH-Urteil, BFHE 129, 543 = BStBl II 1980, 306 zu § 147 Abs. 1 RAO.

  • BFH, 07.11.1995 - VII R 26/95

    Haftung bei gleichzeitigem Konkurs aller GbR-Gesellschafter

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 16.03.1998 - 12 K 213/95
    Zu dieser Vorgehensweise war das FA befugt, da der Erlaß eines Haftungsbescheids nicht voraussetzt, daß zuvor ein Steuerbescheid an den Steuerschuldner ergangen ist (vgl. - BFH, Urteil vom 7. November 1995 VII R 26/95 , BFH/NV 1996, 379; Tipke/Kruse, Kommentar zur AO und Finanzgerichtsordnung -FGO-, RdZiff. 3c zu § 191 AO , je m.w.N.).

    Dieser Umstand hat aber auf den Fortbestand des Haftungsanspruchs keinen Einfluß, was sich aus einem Gegenschluß aus § 191 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 AO ergibt (vgl. BFH, Urteil vom 7. November 1995 VII R 26/95 , BFH/NV 1996, 379; Schwarz in Schwarz, Kommentar zur AO, RdZiff. 27 zu Vor §§ 69-77; Halaczinsky in Koch/Scholtz, Kommentar zur AO. 5. Auflage, RdZiff. 10 zu § 191).

  • BFH, 24.04.1996 - II R 37/93

    Rechtmäßigkeit einer Steuerfestsetzung mit Eintritt der Zahlungsverjährung

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 16.03.1998 - 12 K 213/95
    In Anbetracht der tatbestandlichen Verknüpfung beider Regelungsbereiche ist kein vernünftiger Grund dafür ersichtlich, weshalb der Gesetzgeber es im Bereich der Festsetzungsverjährung unterbinden wollte, daß der Adressat eines Steuerbescheids (oder eines Feststellungs- oder Haftungsbescheids, vgl. §§ 181 Abs. 1 Satz 1 bzw. § 191 Abs. 3 Satz 1 AO ) mit der Behauptung, er habe diesen nicht erhalten, sich der Besteuerung entziehen kann (vgl. BFH, a.a.O., BFHE 160, 7 = BStBl II 1990, 518 [BFH 31.10.1989 - VIII R 60/88] ), wohingegen er im Bereich der Zahlungsverjährung ein entsprechendes Verhalten (Behauptung des Nichtzugangs einer AdV-Verfügung, eines Stundungsbescheids usw.) habe ermöglichen wollen (so im Ergebnis aber wohl BFH, Urteil vom 24. April 1996 II R 37/93 , BFH/NV 1996, 865).

    Anbetracht des oben (unter 2.7) erwähnten BFH-Urteils, BFH/NV 1996, 865 zugelassen.

  • BFH, 12.06.1991 - II B 151/90

    Unterbrechung der Festsetzungsfrist für die Grunderwerbsteuer

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 16.03.1998 - 12 K 213/95
    Die Revisionszulassung erfolgt ferner angesichts des obiter dictum in dem Beschluß des BFK vom 12. Juni 1991 II B 151/90 , BFH/NV 1992, 556 sowie des Urteils vom 30. Oktober 1996 II R 70/94 (BFHE 181, 274 = BStBl II 1997, 11), mit welchen der II. Senat des BFH Zweifel an der Auslegung des § 169 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 AO durch den VIII. Senat (BFHE 160, 7 = BStBl II 1990, 518 [BFH 31.10.1989 - VIII R 60/88] ) angemeldet, letztlich aber offen gelassen hat, ob er sich dieser Auslegung anschließen könnte.
  • BFH, 30.10.1996 - II R 70/94

    Festsetzungsfrist - Erbschaftsteuer - Anzeigepflicht - Festsetzungsfrist -

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 16.03.1998 - 12 K 213/95
    Die Revisionszulassung erfolgt ferner angesichts des obiter dictum in dem Beschluß des BFK vom 12. Juni 1991 II B 151/90 , BFH/NV 1992, 556 sowie des Urteils vom 30. Oktober 1996 II R 70/94 (BFHE 181, 274 = BStBl II 1997, 11), mit welchen der II. Senat des BFH Zweifel an der Auslegung des § 169 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 AO durch den VIII. Senat (BFHE 160, 7 = BStBl II 1990, 518 [BFH 31.10.1989 - VIII R 60/88] ) angemeldet, letztlich aber offen gelassen hat, ob er sich dieser Auslegung anschließen könnte.
  • BFH, 08.01.1980 - VII R 81/77

    Sicherheitsleistung - Verjährungsfrist - Unterbrechung der Verjährung - Anspruch

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 16.03.1998 - 12 K 213/95
    Anderenfalls hätte eine ausdrückliche Differenzierung nahe gelegen (a.A. aber offenbar BFH, Urteil vom 8. Januar 1980 VII R 81/77 , BFHE 129, 543 = BStBl II 1980, 306, der für die Vorschrift des § 147 Abs. 1 Reichsabgabenordnung -RAO- aufgrund einer rein begriffsjuristischen Argumentation zu einem anderen Ergebnis kommt).
  • BFH, 19.12.1995 - III R 64/90

    Aufhebung der Klage auf eine Rechtsbehelfsentscheidung auf Grund nicht

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 16.03.1998 - 12 K 213/95
    Hieraus folgt, daß die Einspruchsentscheidung bezüglich des Jahres 1983 aufzuheben war; im übrigen war die Klage wegen dieses Jahres abzuweisen (vgl. BFH, Beschluß vom 19. Dezember 1995 III R 64/90 , Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH -BFH/NV- 1996, 729 m.w.N.).
  • BFH, 22.07.1999 - V R 44/98

    Zahlungsverjährung und Aussetzung der Vollziehung

    Das Urteil des FG ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1998, 1174 veröffentlicht.
  • FG Baden-Württemberg, 14.11.2001 - 12 K 309/99

    Unterbrechung der Zahlungsverjährung durch Bekanntgabe einer Zweitschrift der

    Der erkennende Senat hat die Klage mit Urteil vom 16. März 1998 12 K 213/95 (Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG 1998, 1174) als unbegründet abgewiesen.
  • FG München, 29.11.2000 - 4 K 3943/97

    Keine Unterbrechung der Zahlungsverjährung bei Nichtbekanntgabe einer

    Der V. Senat des BFH hält hingegen anscheinend auch nach so langer Zeit noch eine Wiederholung der Bekanntgabe für möglich, weil er, da in seinem Fall der fragliche Verwaltungsakt am 30.08.1989 zur Post gegeben worden war und erst während des Finanzgerichtsverfahrens (die Klage wurde erst im Jahr 1995 erhoben; s. dazu das in der Erstinstanz ergangene Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg, Außensenate Stuttgart, vom 16.03.1998 12 K 213/95, EFG 1998, 1174) eine Kopie der Durchschrift dem Prozessbevollmächtigten zugeschickt worden war.
  • FG München, 06.11.2000 - 4 K 3943/97

    Keine Unterbrechung der Zahlungsverjährung bei Nichtbekanntgabe einer

    Der V Senat des BFH hält hingegen anscheinend auch nach so langer Zeit noch eine Wiederholung der Bekanntgabe für möglich, weil er da in seinem Fall der fragliche Verwaltungsakt am 30.08.1989 zur Post gegeben worden war und erst während des Finanzgerichtsverfahrens (die Klage wurde erst im Jahr 1995 erhoben s. dazu das in der Erstinstanz ergangene Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg. Außensenate Stuttgart vom 16.03.1998 12 K 213/95, EFG 1998 1174) eine Kopie der Durchschrift dem Prozessbevollmächtigten zugeschickt worden war.
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