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   FG München, 22.04.1998 - 1 K 84/96   

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https://dejure.org/1998,12582
FG München, 22.04.1998 - 1 K 84/96 (https://dejure.org/1998,12582)
FG München, Entscheidung vom 22.04.1998 - 1 K 84/96 (https://dejure.org/1998,12582)
FG München, Entscheidung vom 22. April 1998 - 1 K 84/96 (https://dejure.org/1998,12582)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 1998, 1262
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 07.10.1997 - VIII R 22/94

    Erweiterter Verlustausgleich über den Betrag der geleisteten Einlage hinaus bei

    Auszug aus FG München, 22.04.1998 - 1 K 84/96
    aa) Nach der Rechtsprechung des IV. und des VIII. Senats des BFH berühren interne Ausgleichsverpflichtungen des stillen Gesellschafters gegenüber dem Inhaber des Handelsgeschäfts die Beschränkung des Verlustausgleichs nach § 15 a EStG nicht (Urteile vom 14.12.1995 - IV R 106/94, BStBl II 1996, 226 und vom 7.10.1997 - VIII R 22/94, zur Veröffentlichung in BFH/NV vorgesehen).
  • BFH, 14.12.1995 - IV R 106/94

    Keine Auswirkungen von nachträglichen Einlagen eines beschränkt haftenden

    Auszug aus FG München, 22.04.1998 - 1 K 84/96
    aa) Nach der Rechtsprechung des IV. und des VIII. Senats des BFH berühren interne Ausgleichsverpflichtungen des stillen Gesellschafters gegenüber dem Inhaber des Handelsgeschäfts die Beschränkung des Verlustausgleichs nach § 15 a EStG nicht (Urteile vom 14.12.1995 - IV R 106/94, BStBl II 1996, 226 und vom 7.10.1997 - VIII R 22/94, zur Veröffentlichung in BFH/NV vorgesehen).
  • BFH, 25.07.1995 - IX R 61/93

    Freistellungserklärung

    Auszug aus FG München, 22.04.1998 - 1 K 84/96
    bb) Demgegenüber sind nach dem Urteil des IX. Senats des BFH interne Ausgleichsverpflichtungen in den Fällen von Bedeutung, in denen sich ein Gesellschafter für die Schulden einer (vertraglich) beschränkt haftenden BGB -Gesellschaft verbürgt und sich Mitgesellschafter gegenüber dem bürgenden Gesellschafter verpflichten, diesen gegebenenfalls von der Inanspruchnahme aus der Bürgschaft anteilig freizustellen (Urteil vom 25.7.1995 - IX R 61/93, BStBl II 1996, 128 ).
  • BFH, 10.07.2001 - VIII R 45/98

    Verlustausgleich bei BGB -Innengesellschaft

    Einspruch und Klage blieben erfolglos; das Urteil der Vorinstanz --Finanzgericht (FG) München vom 22. April 1998 1 K 84/96-- ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1998, 1262 veröffentlicht.

    Das entspricht der herrschenden Meinung (FG Düsseldorf, Urteil vom 28. August 1996 16 K 5456/91 F, EFG 1997, 340; FG München, Urteil in EFG 1998, 1262; Schmidt, Einkommensteuergesetz, 19. Aufl., § 15a Rz. 201; derselbe in Handelsbilanzen und Steuerbilanzen, Festschrift für Beisse (1997), S. 451, 457 ff.; Kempermann, Finanz-Rundschau --FR-- 1998, 248, 251; von Beckerath in Kirchhof/Söhn, Einkommensteuergesetz, § 15a Rdnr. F 17 und F 104, sowie zum Streitstand Rdnr. F 34 ff., F 13 ff.) und der Absicht des Gesetzgebers, die für Kommanditgesellschaften geltenden Ausgleichsbeschränkungen auch auf BGB-Gesellschaften auszudehnen, um ein missbräuchliches Ausweichen auf diese Gesellschaften als Abschreibungsmodell zu verhindern (BTDrucks 8/3648, S. 17).

    Zum selben Ergebnis kamen die Vorentscheidung (EFG 1998, 1262) über eine analoge Anwendung des § 15a Abs. 5 Nr. 1 EStG und das FG Düsseldorf mit der Begründung, dass bei einer geheim gehaltenen Innengesellschaft eine Inanspruchnahme des nach außen nicht auftretenden Gesellschafters unwahrscheinlich i.S. von § 15a Abs. 5 Nr. 2 zweite Alternative EStG sei (EFG 1997, 340; Revision durch BFH-Beschluss vom 15. Januar 1998 IV R 83/96, nicht veröffentlicht --NV--, nach Art. 1 Nr. 7 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs --BFHEntlG-- als unbegründet zurückgewiesen, vgl. dazu Kempermann, FR 1998, 248, 252).

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