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   FG Niedersachsen, 23.07.1997 - IV 317/91   

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FG Niedersachsen, 23.07.1997 - IV 317/91 (https://dejure.org/1997,363)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 23.07.1997 - IV 317/91 (https://dejure.org/1997,363)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 23. Juli 1997 - IV 317/91 (https://dejure.org/1997,363)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an die gesonderte Feststellung von Einkünften; Anforderungen an die einheitliche Feststellung von Einkünften; Vorlagebeschluss an das Bundesverfassungsgericht wegen Verfassungswidrigkeit der Gewerbeertragsteuer; Vorlagebeschluss an das ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungswidrigkeit der Gewerbeertragsteuer und der unterschiedlichen Behandlung von Personengesellschaften und Einzelunternehmen nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1997, 3399
  • BB 1998, 1453
  • EFG 1997, 1456
  • EFG 1998, 1428
  • NZG 1998, 79
 
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Wird zitiert von ... (28)Neu Zitiert selbst (80)

  • BVerfG, 22.06.1995 - 2 BvL 37/91

    Einheitswerte II

    Auszug aus FG Niedersachsen, 23.07.1997 - IV 317/91
    In der Entscheidung BVerfGE 84, 239, 268 [BVerfG 27.06.1991 - 2 BvR 1493/89] und im wesentlichen gleichlautend in BVerfGE 93, 121, 134 [BVerfG 22.06.1995 - 2 BvL 37/91] heißt es unter stärkerer Hervorhebung des Grundsatzes der steuerlichen lastengleichheit indessen: "Der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG ist bereichsspezifisch anzuwenden.

    Eine an sich gleichheitswidrige steuerliche Verschonung kann nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dennoch vor dem Gleichheitssatz gerechtfertigt sein, wenn der Gesetzgeber dadurch das wirtschaftliche oder sonstige Verhalten des Steuerpflichtigen aus Gründen des Gemeinwohls fördern oder lenken will (BVerfGE 93, 121, 147 [BVerfG 22.06.1995 - 2 BvL 37/91] , m.w.N.).

    Wenn der Steuerzugriff des Staates als Gemeinlast gleichzeitig auch Eingriff in die Vermögens- und Rechtssphäre des Bürgers ist und wenn dieser Eingriff seine Rechtfertigung "auch und gerade" aus der Gleichheit der Lastenzuteilung gewinnt und wenn deshalb auch die steuerbegründenden Vorschriften dem Prinzip einer möglichst gleichmäßigen Belastung aller Steuerpflichtigen besonders sorgfältig Rechnung tragen müssen (so BVerfGE 93, 121, 134 [BVerfG 22.06.1995 - 2 BvL 37/91] ), dann müssen auch steuerbegründende Vorschriften im Hinblick auf die Gleichheit der Lastenzuteilung strengen Verhältnismäßigkeitsanforderungen genügen.

    Für die Entscheidungserheblichkeit einer Richtervorlage spielt es keine Rolle, daß im Falle einer Unvereinbarkeitserklärung das Bundesverfassungsgericht gemäß § 35 BVerfGG die weitere Anwendung des bisherigen Rechts anordnen kann (BVerfGE 93, 121, 131 [BVerfG 22.06.1995 - 2 BvL 37/91] ).

    Nach mittlerweile ständiger Rechtsprechung spricht das Bundesverfassungsgericht bei Verstößen gegen den Gleichheitssatz lediglich eine Unvereinbarkeitserklärung aus (und unterläßt die nach § 78 S. 1 BVerfGG vorgesehene Nichtigerklärung der verfassungswidrigen Normen, vgl. dazu BVerfGE 94, 241, 265), wenn die Gleichheitswidrigkeit nicht zu bestimmten Folgerungen zwingt und der Gesetzgeber mehrere Möglichkeiten hat, den verfassungswidrigen Zustand zu beseitigen (vgl. BVerfGE 87, 153, 177 ff.; 93, 121, 148).

    Im Bereich des Steuerrechts ordnet das Bundesverfassungsgericht darüber hinaus regelmäßig die Fortgeltung der verfassungswidrigen Normen für eine gewisse, in die Zukunft reichende Zeitspanne an (Unvereinbarkeitserklärung mit Ex-nunc-Wirkung), wenn es zu der Ruffassung gelangt, daß die Erfordernisse einer verläßlichen Finanz- und Haushaltsplanung und eines gleichmäßigen Verwaltungsvollzugs für Zeiträume einer weitgehend schon abgeschlossenen Veranlagung dies rechtfertigen (so BVerfGE 93, 121, 148 [BVerfG 22.06.1995 - 2 BvL 37/91] ).

    c) Das Bundesverfassungsgericht hat in jüngerer Zeit als Entscheidungsform eine Unvereinbarkeitserklärung mit Ex-nunc-Wirkung bei haushaltswirksamen Entscheidungen insbesondere im Bereich des Steuerrechts herausgebildet (vgl. BVerfGE 87, 153, 177 ff.; 93, 121, 148; 93, 165, 178 f.; zum Kohlepfennig: BVerfGE 91, 186, 207 [BVerfG 11.10.1994 - 2 BvR 633/86] ).

  • BVerfG, 25.09.1992 - 2 BvL 5/91

    Grundfreibetrag

    Auszug aus FG Niedersachsen, 23.07.1997 - IV 317/91
    Im Rahmen der neuen Rechtsprechung zum Schutz des Existenzminimums im Steuer- und Sozialrecht (BVerfGE 82, 60; 82, 198; 87, 1, 36; 87, 153; 89, 346 und 91, 93, 109) ist systemübergreifendes Denken bei der Überprüfung der Wertungsrationalität gesetzlicher Vorschriften innerhalb eines "Normengeflechts" kennzeichnend geworden.

    Für den Bereich des Steuerrechts hat das Bundesverfassungsgericht im Grundfreibetragsbeschluß darauf hingewiesen, daß die verfassungsrechtlichen Grenzen staatlicher Besteuerungsgewalt noch unbestimmt sind (BVerfGE 87, 153, 169).

    Nach mittlerweile ständiger Rechtsprechung spricht das Bundesverfassungsgericht bei Verstößen gegen den Gleichheitssatz lediglich eine Unvereinbarkeitserklärung aus (und unterläßt die nach § 78 S. 1 BVerfGG vorgesehene Nichtigerklärung der verfassungswidrigen Normen, vgl. dazu BVerfGE 94, 241, 265), wenn die Gleichheitswidrigkeit nicht zu bestimmten Folgerungen zwingt und der Gesetzgeber mehrere Möglichkeiten hat, den verfassungswidrigen Zustand zu beseitigen (vgl. BVerfGE 87, 153, 177 ff.; 93, 121, 148).

    c) Das Bundesverfassungsgericht hat in jüngerer Zeit als Entscheidungsform eine Unvereinbarkeitserklärung mit Ex-nunc-Wirkung bei haushaltswirksamen Entscheidungen insbesondere im Bereich des Steuerrechts herausgebildet (vgl. BVerfGE 87, 153, 177 ff.; 93, 121, 148; 93, 165, 178 f.; zum Kohlepfennig: BVerfGE 91, 186, 207 [BVerfG 11.10.1994 - 2 BvR 633/86] ).

    Vielmehr gilt der aus den §§ 78 und 79 BVerfGG abgeleitete und vom Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung bestätigte Grundsatz, daß sich die Pflicht des Gesetzgebers zur Herstellung eines verfassungsgemäßen Rechtszustandes ex tunc auf den gesamten von der Unvereinbarkeitserklärung erfaßten Zeitraum zu erstrecken hat (vgl. BVerfGE 87, 153, 178; 73, 40, 101; 61, 319, 356; so auch Seer, a.a.O., 289).

    Es ist auch nicht verständlich, daß nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 87, 153, 172) der Finanzbedarf des Staates nicht geeignet ist, eine verfassungswidrige Besteuerung zu legitimieren, er aber die Durchsetzung des verfassungsgemäßen Zustands zeitweise zu blockieren vermag (BVerfGE 87, 153, 178 f., vgl. dazu auch Seer, a.a.O., 288 f.).

  • BVerfG, 25.10.1977 - 1 BvR 15/75

    Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der Heranziehung der (selbständigen)

    Auszug aus FG Niedersachsen, 23.07.1997 - IV 317/91
    In der Entscheidung BVerfGE 46, 224 [BVerfG 25.10.1977 - 1 BvR 15/75] relativiert das Bundesverfassungsgericht die Bedeutung des Äquivalenzprinzips als verfassungsrechtlichen Rechtfertigungsgrund für die Gewerbesteuer als lediglich pauschale Rechtfertigung der Gewerbesteuer insgesamt.

    bb) (1) Das Äquivalenzprinzip, dessen Bedeutung für die Rechtfertigung der Gewerbesteuer nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts BVerfGE 46, 224, 236 f. [BVerfG 25.10.1977 - 1 BvR 15/75] nach Einführung der Gewerbesteuerumlage geringer geworden, aber offensichtlich nicht ganz entfallen ist, ist nach Auffassung des vorlegenden Gerichts und wohl auch nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ungeeignet, die Gewerbeertragsteuer zu rechtfertigen.

    In der Entscheidung BVerfGE 46, 224, 240 ff. [BVerfG 25.10.1977 - 1 BvR 15/75] führt das Bundesverfassungsgericht aus, daß es keinen einheitlichen Oberbegriff der freien Berufe gebe und typbildende Unterschiede zwischen den Berufsgruppen freie Berufe und Gewerbetreibende aus den Merkmalen geistige Leistung, Kapitaleinsatz und Beschäftigung von Arbeitnehmern nicht abgeleitet werden könnten. Diese Ausführungen lassen nicht darauf schließen, daß das Bundesverfassungsgericht davon ausgegangen sein könnte, daß die Teilgruppe der freien Berufe (daneben sind ja auch die übrigen selbständig Tätigen im Sinne des § 18 EStG von der Gewerbesteuer freigestellt) keine oder nur geringe gemeindliche Lasten verursacht.

    In der Entscheidung BVerfGE 46, 224, 241 [BVerfG 25.10.1977 - 1 BvR 15/75] heißt es in diesem Zusammenhang demgegenüber wörtlich: "Für die freien Berufe ist es auch nicht durchweg typisch, daß sie ohne Kapitaleinsatz ihre berufliche Tätigkeit ausüben.

    Die fehlende Unterscheidbarkeit der verschiedenen Berufsgruppen an Hand der Kombination ihrer Produktionsfaktoren mag auch der Grund dafür gewesen sein, daß das Bundesverfassungsgericht in der Entscheidung BVerfGE 46, 224, 241 f. [BVerfG 25.10.1977 - 1 BvR 15/75] letztlich für die Unterscheidung der Berufsgruppen nur auf die Merkmale des persönlichen Einsatzes bei der Berufsausübung, den Charakter des jeweiligen Berufs, die Stellung und Bedeutung des Berufs im Sozialgefüge und auf die Qualität und die Länge der erforderlichen Ausbildung abgestellt hat.

    Besteht eine Bindung nach § 31 Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG) an die Entscheidung des Bundesverfassungsgericht vom 25. Oktober 1977 - 1 BvR 15/75 - BStBl II 1978, 15?.

  • BVerfG, 27.06.1991 - 2 BvR 1493/89

    Kapitalertragssteuer

    Auszug aus FG Niedersachsen, 23.07.1997 - IV 317/91
    Der Gesetzgeber wird an die eigenen Grundentscheidungen nur in dem Sinne gebunden, daß gegensätzliche Regelungen einer folgerichtigen Begründung bedürfen (vgl. dazu BVerfGE 81, 156, 207; 84, 239, 271 und 85, 238, 247).

    In der Entscheidung BVerfGE 84, 239, 268 [BVerfG 27.06.1991 - 2 BvR 1493/89] und im wesentlichen gleichlautend in BVerfGE 93, 121, 134 [BVerfG 22.06.1995 - 2 BvL 37/91] heißt es unter stärkerer Hervorhebung des Grundsatzes der steuerlichen lastengleichheit indessen: "Der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG ist bereichsspezifisch anzuwenden.

    Bei der Ausgestaltung dieses Ausgangstatbestandes habe er die einmal getroffene Belastungsentscheidung dann aber folgerichtig im Sinne der Belastungsgleichheit umzusetzen; das heißt er habe die Gleichheit der normativen Steuerpflicht und die Gleichheit bei deren Durchsetzung in der Steuererhebung sicherzustellen (vgl. BVerfGE 84, 239, 271 [BVerfG 27.06.1991 - 2 BvR 1493/89] ).

    Die vom Bundesverfassungsgericht geforderte Gleichheit der Lastenzuteilung ist nur erreichbar, wenn sie auf allen Ebenen der Lastenzuteilung oder -freistellung verwirklicht wird, also nicht nur bei Differenzierungen im Rahmen der Vorschriften über die Steuerbemessungsgrundlage oder bei deren Durchsetzung in der Steuererhebung (so BVerfGE 84, 239, 271 [BVerfG 27.06.1991 - 2 BvR 1493/89] ), sondern auch bei der Auswahl der Steuerquelle.

    Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wonach es dem Gesetzgeber grundsätzlich freistehe, einzelne Berufsgruppen steuerlich zu belasten, andere dagegen von der Steuer freizustellen, wenn die gewählte Differenzierung auf Erwägungen beruhe, die nicht als willkürlich erscheinen (vgl. etwa BVerfGE 26, 1, 8 [BVerfG 13.05.1969 - 1 BvR 25/65] ) und er bei der Auswahl einer Steuerquelle einen weitgehenden Gestaltungsspielraum habe (vgl. etwa BVerfGE 84, 239, 271 [BVerfG 27.06.1991 - 2 BvR 1493/89] ), ist mit dem Gebot gleicher Lastenzuteilung nicht vereinbar.

    Weder der Zweck der Besteuerung, den staatlichen Haushalt mit Finanzmitteln auszustatten, noch die Verwendung des Steueraufkommens geben der Steuerbelastung Anknüpfungspunkte oder ziehen ihr Grenzen (so BVerfGE 84, 239, 268 f. [BVerfG 27.06.1991 - 2 BvR 1493/89] ).

  • BVerfG, 13.05.1969 - 1 BvR 25/65

    Verfassungsmäßigkeit der Berücksichtigung von Dauerschulden und Dauerschuldzinsen

    Auszug aus FG Niedersachsen, 23.07.1997 - IV 317/91
    Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wonach es dem Gesetzgeber grundsätzlich freistehe, einzelne Berufsgruppen steuerlich zu belasten, andere dagegen von der Steuer freizustellen, wenn die gewählte Differenzierung auf Erwägungen beruhe, die nicht als willkürlich erscheinen (vgl. etwa BVerfGE 26, 1, 8 [BVerfG 13.05.1969 - 1 BvR 25/65] ) und er bei der Auswahl einer Steuerquelle einen weitgehenden Gestaltungsspielraum habe (vgl. etwa BVerfGE 84, 239, 271 [BVerfG 27.06.1991 - 2 BvR 1493/89] ), ist mit dem Gebot gleicher Lastenzuteilung nicht vereinbar.

    Das Bundesverfassungsgericht hat sich in einer Vielzahl von Entscheidungen mit Einzelvorschriften des Gewerbesteuerrechts (etwa BVerfGE 13, 290 [BVerfG 24.01.1962 - 1 BvL 32/57] und 318 zur Benachteiligung von Ehegatten-Arbeitsverhältnissen; BVerfGE 13, 331 [BVerfG 24.01.1962 - 1 BvR 845/58] zur Benachteiligung von personenbezogenen Kapitalgesellschaften; BVerfGE 21, 54 [BVerfG 21.12.1966 - 1 BvR 33/64] zur Lohnsummensteuer; BVerfGE 24, 112 [BVerfG 25.07.1968 - 1 BvR 58/67] zur Inanspruchnahme von Kommanditisten für die Gewerbesteuer; BVerfGE 25, 28 [BVerfG 14.01.1969 - 1 BvR 136/62] zur Betriebsaufspaltung; BVerfGE 40, 109 zur Versagung des Schachtelprivilegs für bestimmte Personengesellschaften; BVerfGE 42, 374 zur Schlechterstellung des Pfandleihergewerbes gegenüber Kreditinstituten; BVerfGE 69, 188 wiederum zur Betriebsaufspaltung), aber auch mit der grundsätzlicheren Frage der Vereinbarkeit der Gewerbesteuer insgesamt mit dem allgemeinen Gleichheitssatz (BVerfGE 26, 1 [BVerfG 13.05.1969 - 1 BvR 25/65] und 46, 224 [Handelsvertreter]) befaßt.

    In BVerfGE 26, 1 [BVerfG 13.05.1969 - 1 BvR 25/65] begründete es seine Entscheidung mit folgenden tragenden Erwägungen: Es verstoße nicht gegen den Gleichheitssatz, wenn nur Gewerbetreibende, nicht aber Betriebe der Land- und Forstwirtschaft und der freien Berufe der Gewerbesteuer unterlägen.

    Die entgegenstehende Aussage des Bundesverfassungsgerichts ist erstmals in der Entscheidung BVerfGE 26, 1, 8 f. [BVerfG 13.05.1969 - 1 BvR 25/65] zu finden.

  • BVerfG, 07.10.1980 - 1 BvL 50/79

    Präklusion I

    Auszug aus FG Niedersachsen, 23.07.1997 - IV 317/91
    Entscheidend ist danach, ob eine gesetzliche Regelung evident unsachlich gleich oder ungleich behandelt (BVerfGE 12, 326, 333 [BVerfG 09.05.1961 - 2 BvR 49/60] ; 55, 72, 90) oder als evident ungerecht einzustufen ist, etwa weil die Ungleichbehandlung nicht mehr mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise vereinbar ist (BVerfGE 1, 264, 275; 3, 58, 135) oder die fundierten allgemeinen Gerechtigkeitsvorstellungen der Gemeinschaft mißachtet (BVerfGE 42, 64, 72 [BVerfG 24.03.1976 - 2 BvR 804/75] ).

    Auch wenn das Bundesverfassungsgericht die Willkürformel in der späteren Rechtsprechung weiter benutzte (vgl. etwa BVerfGE 83, 1, 23 [BVerfG 17.10.1990 - 1 BvR 283/85] ; 89, 132, 141), hat der Erste Senat sie seit 1980 durch die sogenannte neue Formel ergänzt (BVerfGE 55, 72, 88; danach ständige Rechtsprechung des Ersten Senats, etwa BVerfGE 82, 126, 146; 84, 133, 157; 88, 5, 12).

    Neben Ansätzen zu einer tatbestandlichen Trennung des Anwendungsbereichs der beiden Formeln mit Hilfe des Begriffs der Personengruppe (etwa BVerfGE 55, 72, 89; 60, 329, 346; 90, 46, 57) sind in anderen Entscheidungen die Formeln miteinander verbunden worden.

  • BVerfG, 10.02.1987 - 1 BvL 18/81

    Einheitswerte I

    Auszug aus FG Niedersachsen, 23.07.1997 - IV 317/91
    Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz leitet es in ständiger Rechtsprechung den Grundsatz der Steuergerechtigkeit (vgl. etwa BVerfGE 74, 182, 199 m.w.N.) und das Gebot der Ausrichtung der Besteuerung an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (BVerfGE 66, 214, 223 [BVerfG 22.02.1984 - 1 BvL 10/80] ; 82, 60, 86) ab.

    In der Entscheidung BVerfGE 74, 182, 199 formuliert das Gericht allgemein: "Der Gleichheitssatz hat im Steuerrecht seine besondere Ausprägung in Form des Grundsatzes der Steuergerechtigkeit gefunden, wobei die Besteuerung - insbesondere im Einkommensteuerrecht - grundsätzlich an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit auszurichten ist.

  • BFH, 27.11.1984 - VIII R 294/81

    Ausübung einer gmischten Tätigkeit bei Getränkeverkauf und der Erteilung von

    Auszug aus FG Niedersachsen, 23.07.1997 - IV 317/91
    In älteren Entscheidungen hat der Bundesfinanzhof (BStBl II 1978, 7; 1984, 152 und BFH/NV 1986, 79) die Abfärbereglung außerdem damit gerechtfertigt, daß der auf Erwerb gerichtete gemeinsame Betätigungswille der Gesellschafter sich zwangsläufig auf alle Tätigkeitsbereiche der Gesellschaft erstrecke und dieser Wille nur einheitlich beurteilt werden könne, die Ermittlung von Einkünften aus verschiedenen Einkunftsarten mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden sei und im Falle einer Personenhandelsgesellschaft entgegen § 5 Abs. 1 EStG nicht mehr an die nach Handelsrecht vorgeschriebene Gewinnermittlung angeknüpft werden könne.

    (4) Alle weiteren, in der älteren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BStBl II 1978, 7; 1984, 152 und BFH/NV 1986, 79) aufgeführten Argumente zur Rechtfertigung für die durch § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG hervorgerufene Ungleichbehandlung überzeugen nicht (vgl. bereits Stadie, FR 1989, 93, 94):.

  • BVerfG, 19.06.1973 - 1 BvL 39/69

    Behördliches Beschwerderecht

    Auszug aus FG Niedersachsen, 23.07.1997 - IV 317/91
    Der den Betroffenen durch Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistete effektive Rechtsschutz, nämlich ihr Recht, die aktuelle Verletzung ihrer subjektiven Rechte auch tatsächlich verhindern zu können (vgl. dazu BVerfGE 39, 276, 294; 37, 132, 148; 35, 263, 274), wurde auf diese Weise vereitelt.

    Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts in diesem Zusammenhang ist es mithin, die Effektivität des Rechtsschutzes (abgeleitet aus der Rechtswegegewährleistung des Art. 19 Abs. 4 S. 1 GG ; BVerfGE 35, 263, 274; 35, 382, 401; 40, 272, 275; 46, 166, 178 f.) auch in der Ausprägung der Durchsetzbarkeit des verfassungsgemäßen Rechts sicherzustellen.

  • BVerfG, 15.07.1969 - 1 BvR 457/66

    Bilanzbündeltheorie

    Auszug aus FG Niedersachsen, 23.07.1997 - IV 317/91
    Anknüpfend an Entscheidungen des Reichsfinanzhofs zu den Vorgängervorschriften (vgl. RFH in RStBl 1937, 1129 und 1938, 107), vertritt der Bundesfinanzhof in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, daß zwar durch § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG der - vom Bundesverfassungsgericht in BVerfGE 26, 327 [BVerfG 15.07.1969 - 1 BvR 457/66] konkret bestätigte - Grundsatz, daß Einzelunternehmer und Mitunternehmer einkommensteuerlich soweit wie möglich gleich zu behandeln seien (vgl. zu diesem Grundsatz BFH, BStBl II 1971, 177, 178 [BFH 19.10.1970 - GrS - 1/70] und 1995, 171, 172) und damit letztlich der aus Art. 3 Abs. 1 GG abzuleitende Grundsatz der Steuergerechtigkeit berührt sei.

    (5) § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG bewirkt zudem einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung von Einzelunternehmern und Personengesellschaften, der nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs und des Bundesverfassungsgerichts aus § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG abgeleitet wird (BStBl II 1971, 17 [BFH 19.10.1970 - GrS - 2/70] ; 1995, 171; BVerfGE 26, 327 [BVerfG 15.07.1969 - 1 BvR 457/66] ).

  • BVerfG, 09.04.1975 - 1 BvR 344/74

    ZVS

  • BVerfG, 24.01.1962 - 1 BvR 845/58

    Personenbezogene Kapitalgesellschaften

  • BVerfG, 08.06.1993 - 1 BvL 20/85

    Verfassungswidrigkeit von § 3b Abs. 2 Nr. 4 EStG für die Veranlagungszeiträume

  • BVerfG, 12.03.1996 - 1 BvR 609/90

    Kindererziehungszeiten

  • BVerfG, 27.05.1992 - 2 BvF 1/88

    Finanzausgleich II

  • BVerfG, 30.05.1990 - 1 BvL 2/83

    Kündigungsfristen für Arbeiter

  • BVerfG, 29.05.1990 - 1 BvL 20/84

    Steuerfreies Existenzminimum

  • BVerfG, 28.06.1972 - 1 BvR 105/63

    Klagestop Kriegsfolgen

  • BVerfG, 29.11.1989 - 1 BvR 1402/87

    Ersatzlose Aufhebung des § 34 Abs. 4 EStG verfassungsgemäß

  • BFH, 09.07.1964 - IV 427/62 U

    Maßgeblichkeit der vollen Höhe der Gewerbesteuer für die Festsetzung des

  • BVerfG, 31.01.1996 - 2 BvL 39/93

    Auslandszuschlag

  • BVerfG, 14.05.1996 - 2 BvR 1516/93

    Flughafenverfahren

  • BVerfG, 03.11.1982 - 1 BvR 620/78

    Ehegattensplitting

  • BVerfG, 14.07.1986 - 2 BvE 2/84

    3. Parteispenden-Urteil

  • BVerfG, 24.04.1991 - 1 BvR 1341/90

    Abwicklung von DDR-Einrichtungen

  • BVerfG, 08.10.1991 - 1 BvL 50/86

    Zweifamilienhaus

  • BVerfG, 18.06.1975 - 1 BvR 528/72

    Verfassungsmäßigkeit des "Schatelprivilegs" nach GewStG 1955

  • BVerfG, 23.04.1974 - 1 BvR 6/74

    Vergleichsmiete I

  • BVerfG, 05.10.1993 - 1 BvL 34/81

    Verfassungsmäßigkeit von § 186c Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 2 AFG

  • BVerfG, 03.05.1995 - 1 BvR 1176/88

    Verfassungsmäßigkeit des § 32b Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 2 EStG i.d.F. des Zweiten

  • BFH, 13.10.1983 - IV R 217/80

    Zur Frage der Entscheidungserheblichkeit einer möglichen Verfassungswidrigkeit

  • BFH, 11.07.1991 - IV R 102/90

    Werbetätigkeit eines Künstlers nur bei eigenschöpferischer Leistung freiberuflich

  • BFH, 19.10.1970 - GrS 1/70

    Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung - Kommanditist - Arbeitnehmer der

  • BFH, 19.02.1993 - VI R 74/91

    Es ist fraglich, ob die Kumulation des Arbeitnehmer-Pauschbetrages von 2 000 DM

  • BFH, 10.08.1994 - I R 133/93

    Übt der Inhaber einer Steuerberaterpraxis neben seiner freiberuflichen auch eine

  • BFH, 11.05.1989 - IV R 43/88

    Treuhänderisch für Bauherrengemeinschaft tätiger Steuerberater kann gewerblich

  • BVerfG, 25.07.1968 - 1 BvR 58/67

    Verfassungsmäßigkeit der Kommanditistenhaftung für Gewerbesteuer

  • BVerfG, 14.06.1994 - 1 BvR 1022/88

    Kindergeld

  • BVerfG, 18.07.1973 - 1 BvR 23/73

    Ausländerausweisung

  • BVerfG, 14.12.1994 - 1 BvR 720/90

    Verfassungsmäßigkeit der Zuweisung eines landwirtschaftlichen Betriebes an einen

  • BVerfG, 02.12.1992 - 1 BvR 296/88

    Gewerkschaftliche Beratungshilfe

  • BVerfG, 26.01.1994 - 1 BvL 12/86

    Verfassungsmäßigkeit des § 33a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1b EStG

  • BVerfG, 22.02.1984 - 1 BvL 10/80

    Zwangsläufige Unterhaltsaufwendungen

  • BVerfG, 14.01.1969 - 1 BvR 136/62

    Verfassungsmäßigkeit der Rechtsprechung zur Betriebsaufspaltung im

  • BVerfG, 03.11.1987 - 1 BvL 28/87

    Normenkontrolle betreffend die Beratungshilfe in Arbeitssachen

  • BVerfG, 17.10.1990 - 1 BvR 283/85

    Verfassungsmäßigkeit der anwaltlichen Gebührenbegrenzung in sozialrechtlichen

  • BVerfG, 13.12.1988 - 2 BvL 1/84

    Unzulässigkeit einer Richtervorlage mangels Entscheidungserheblichkeit der zur

  • BVerfG, 12.10.1976 - 1 BvR 197/73

    Verfassungsmäßigkeit des § 19 GewStDV hinsichtlich der Pfanleiher

  • BVerfG, 27.06.1991 - 2 BvL 3/89

    Verfassungsmäßigkeit der durch die strafbefreiende Erklärung bewirkten

  • BVerfG, 29.10.1975 - 2 BvR 630/73

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Verwerfung einer Revision vor dem

  • BVerfG, 17.05.1983 - 2 BvL 8/82

    Verfassungsmäßigkeit des § 77 Abs. 2 BBesG - Dienstzeitprämien

  • BVerfG, 24.01.1962 - 1 BvL 32/57

    Ehegatten-Arbeitsverhältnisse

  • BVerfG, 21.12.1966 - 1 BvR 33/64

    Verfassungsmäßigkeit der Lohnsummensteuer

  • BVerfG, 11.10.1994 - 2 BvR 633/86

    'Kohlepfennig'

  • BVerfG, 23.01.1990 - 1 BvL 44/86

    Arbeitsförderungsgesetz 1981

  • BVerfG, 26.01.1993 - 1 BvL 38/92

    Transsexuelle II

  • BVerfG, 07.07.1992 - 1 BvL 51/86

    Trümmerfrauen

  • BVerfG, 09.03.1994 - 2 BvL 43/92

    Cannabis

  • BVerfG, 12.03.1985 - 1 BvR 571/81

    Verfassungsmäßigkeit richterlicher Rechtsfortbildung - Betriebsaufspaltung

  • BVerfG, 11.02.1992 - 1 BvL 29/87

    Verfassungsmäßigkeit des § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG 1982 in Bezug auf Ermäßigungen

  • BVerfG, 12.06.1990 - 1 BvL 72/86

    Verfassungswidrigkeit der Regelung über den Kinderfreibetrag -

  • BVerfG, 22.02.1994 - 1 BvL 21/85

    Zur Verfassungsmäßigkeit unterschiedlicher Beteiligung des Personalrats bei der

  • BVerfG, 19.10.1977 - 2 BvR 42/76

    Effektivität des Rechtsschutzes in sozialgerichtlichen Verfahren

  • BVerfG, 22.06.1995 - 2 BvR 552/91

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde betreffend die unterschiedliche Belastung von

  • BVerfG, 24.03.1976 - 1 BvL 7/74

    Anforderungen an eine Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG

  • BVerfG, 10.04.1997 - 2 BvL 77/92

    Weihnachtsfreibetrag

  • BVerfG, 04.05.1982 - 1 BvL 26/77

    Verfassungsmäßigkeit des § 1587o Abs. 2 Satz 3 BGB

  • BFH, 10.11.1977 - IV B 33/76

    Zur Frage der Aussetzung der Vollziehung oder einstweiligen Anordnung gegen

  • BFH, 19.10.1970 - GrS 2/70

    Anschaffung eines Wirtschaftsguts - Kosten der Lebensführung - Aufteilung der

  • BFH, 05.10.1990 - III R 19/88

    Zur Zulässigkeit von Vereinbarungen zwischen dem Steuerpflichtigen und der

  • BVerfG, 23.10.1951 - 2 BvG 1/51

    Südweststaat

  • BFH, 24.04.1997 - IV R 60/95

    1. Keine Umqualifizierung nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 bei einheitlicher

  • BFH, 10.11.1983 - IV R 86/80

    Einkünfte einer Personengesellschaft aus gewerblicher Brennerei und aus

  • BFH, 24.01.1985 - IV R 249/82

    Die gesonderte Feststellung einer unzutreffenden Einkunftsart stellt eine

  • BVerfG, 24.03.1976 - 2 BvR 804/75

    Zwangsversteigerung I

  • BVerfG, 09.05.1961 - 2 BvR 49/60

    Verfassungsrechtliche Prüfung der Richterbesoldung

  • BVerfG, 30.04.1952 - 1 BvR 14/52

    Bezirksschornsteinfeger

  • BVerfG, 19.10.1982 - 1 BvL 39/80

    Verfassungsmäßigkeit des § 34 Abs. 2 AFG

  • BVerfG, 17.12.1953 - 1 BvR 147/52

    Alle Beamtenverhältnisse sind am 8. Mai 1945 erloschen

  • BFH, 15.09.1983 - V R 125/78

    Einziehung eines Rückforderungsanspruchs - Rückforderungsanspruch

  • BVerfG, 15.01.2008 - 1 BvL 2/04

    Abfärberegelung

    a) Der Berichterstatter des Verfahrens vor dem Finanzgericht setzte im Juli 1997 gemäß Art. 100 Abs. 1 GG das Verfahren aus und legte dem Bundesverfassungsgericht die Frage zur Entscheidung vor, ob die Vorschriften des Gewerbesteuergesetzes über den Gewerbeertrag (§§ 1, 2, 5 bis 8, 10, 11, 14, 16 und 18 GewStG) sowie § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG verfassungswidrig seien (Vorlagebeschluss vom 23. Juli 1997 - IV 317/91 -, EFG 1997, S. 1456).

    b) Auch die erneute Vorlage, diesmal durch den Senat des Finanzgerichts (Vorlagebeschluss vom 24. Juni 1998 - IV 317/91 -, FR 1998, S. 1041-1054), blieb erfolglos.

  • BFH, 13.11.1997 - IV R 67/96

    Abfärbewirkung bei Betriebsaufspaltung

    Daran ist auch im Hinblick auf den Vorlagebeschluß des Niedersächsischen FG vom 23. Juli 1997 IV 317/91 (EFG 1997, 1456) festzuhalten.
  • FG Niedersachsen, 21.04.2004 - 4 K 317/91

    Vereinbarkeit der Gewerbeertragsteuer und der Abfärberegelung in § 15 Abs. 3 Nr.

    Einleitende Darlegungen I. Der Senat legt dem Bundesverfassungsgericht die Fragen der Vereinbarkeit der Gewerbeertragsteuer und der Abfärberegelung in § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG mit Art. 3 Abs. 1 GG zum dritten Mal zur Entscheidung vor, nachdem die beiden vorangegangenen Aussetzungs- und Vorlagebeschlüsse des Senats vom 23.07.1997 (EFG 1997, 1456; FR 1997, 864; BB 1997, Beilage 16 zu Heft 45) und vom 24.06.1998 (EFG 1998, 1428; FR 1998, 1041) durch die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts als unzulässig zurückgewiesen worden sind (Beschlüsse vom 05.05.1998 - 1 BvL 23/97, HFR 1998, 680; BB 1998, 1292 und vom 17.11.1998 - 1 BvL 10/98, BStBl II 1999, 509).
  • BFH, 11.12.1997 - III R 14/96

    Einkünftefeststellung bei Zebragesellschaften

    Das FG wird das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 74 FGO auszusetzen haben, wenn es im Hinblick auf die angefochtene Festsetzung eines Gewerbesteuermeßbetrages die dafür erforderlichen Voraussetzungen nach dem Beschluß des Niedersächsischen FG vom 3. Juli 1997 IV 317/91 (EFG 1997, 1456) für gegeben erachten sollte.
  • BFH, 14.01.1998 - IV B 48/97

    Einordnung einer Apotheke als gewerbesteuerpflichtiger Betrieb - Einordnung als

    Eine Aussetzung des Verfahrens gemäß § 74 der Finanzgerichtsordnung (FGO) im Hinblick auf den Vorlagebeschluß des Niedersächsischen FG vom 23. Juli 1997 IV 317/91 (EFG 1997, 1456) kommt nicht in Betracht.
  • BFH, 29.11.2001 - IV R 91/99

    Für die Abgrenzung des Gewerbebetriebs von der Land- und Forstwirtschaft ist bei

    Daran ist auch im Hinblick auf den Vorlagebeschluss des Niedersächsischen FG vom 23. Juli 1997 IV 317/91 (EFG 1997, 1456) an das Bundesverfassungsgericht festzuhalten.
  • BFH, 28.07.1999 - II R 25/98

    Grunderwerbsteuer im Umlegungsverfahren

    Das Finanzgericht (FG) hat die Klage mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1998, 1428 wiedergegebenen Gründen abgewiesen.
  • FG Sachsen-Anhalt, 12.04.2005 - 4 K 346/02

    Gewerbesteuerpflicht einer GbR, an der neben Rechtsanwälten auch eine

    Das Ergebnis einer verfassungsrechtlichen Überprüfung ist damit weder vorweggenommen noch in irgendeiner Weise vorherbestimmt (Niedersächsisches FG, Beschluss vom 23.07.1997 - 4 K 317/91, NJW 1997, 3399, Beschluss vom 21. April 2004 - 4 K 317/91 - [insoweit in EFG 2004, 1065 nicht abgedruckt.]) Zumindest kann hiernach nicht angenommen werden, dass eine allein von der Rechtsform abhängige Gewebesteuerpflicht der Kapitalgesellschaften zu den von der Verfassung gebilligten Grundstrukturen des Gewerbesteuerrechts zählt.
  • BFH, 13.10.1998 - VIII R 35/95

    Steuererklärung; Abgabe

    Abgesehen davon, daß der Vorlagebeschluß des Niedersächsischen FG vom 24. Juni 1998 (IV 317/91) das Gewerbesteuergesetz in der ab 1. Januar 1984 geltenden Fassung (GewStG 1984; Bekanntmachung vom 14. Mai 1984, BGBl I 1984, 657, BStBl I 1984, 356) betrifft, vorliegend hingegen über den auf der Grundlage des GewStG 1978 ergangenen Gewerbesteuer-Meßbescheid 1980 zu entscheiden ist, muß bei der Entscheidung über die Aussetzung auch berücksichtigt werden, ob mit einer Aufhebung des verfassungswidrigen Gesetzes für die Vergangenheit zu rechnen oder nur zu erwarten ist, daß das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) dem Gesetzgeber zur Herbeiführung eines verfassungsmäßigen Zustands eine angemessene Frist setzen wird --Unvereinbarkeitserklärung i.V.m. einer Änderungsverpflichtung für die Zukunft-- (Beschluß des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 5. August 1992 II B 75/92, BFHE 168, 402, BStBl II 1992, 967).
  • BFH, 16.10.2000 - VIII B 18/99

    Bürogebäude als wesentliche Betriebsgrundlage

    Soweit die Kläger in diesem Zusammenhang unter Hinweis auf die --im Übrigen zwischenzeitlich vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) durch Beschlüsse vom 5. Mai 1998 1 BvL 23/97 (Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 1998, 680) und vom 17. November 1998 1 BvL 10/98 (BStBl II 1999, 509) als unzulässig verworfenen-- Vorlagebeschlüsse des Niedersächsischen FG vom 23. Juli 1997 IV 317/91 (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 1997, 1456) und vom 24. Juni 1998 IV 317/91 (nicht veröffentlicht --NV--) ohne nähere Begründung ausgeführt haben, dass gegen die Abfärbetheorie verfassungsrechtliche Bedenken geltend gemacht würden, genügt dieser Vortrag nicht den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) an die schlüssige Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung.
  • BFH, 27.05.1998 - X R 92/95

    Eigenprovisionen als Betriebseinnahmen

  • FG Niedersachsen, 14.05.2003 - 7 K 280/96

    Gewerbesteuerpflicht für eine selbstständige Tätigkeit auf dem Gebiet der EDV ;

  • BFH, 16.12.1999 - IV B 32/99

    Grundsätzliche Bedeutung; Verfahrensmangel

  • BFH, 03.08.1999 - VIII B 79/98

    Verfassungsrechtliche Bedenken gegen Abfärberegelung

  • FG Nürnberg, 02.12.1998 - V 3/95
  • BFH, 02.09.1999 - IV B 135/98

    Verfassungsmäßigkeit der Abfärberegelung

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.02.1999 - 4 A 1168/96

    Gewerberecht: Veranlagung zum IHK-Beitrag

  • FG Nürnberg, 02.12.1998 - V 4/95
  • BFH, 27.08.1998 - IV B 20/96

    Divergenz - Darlegungsanforderungen - Autodidaktisch erworbene Kenntnisse -

  • BFH, 04.05.1998 - I B 5/98

    Zulassung der Revision aufgrund einer Nichtzulassungsbeschwerde wegen

  • FG Sachsen-Anhalt, 06.12.2000 - 2 K 123/97

    Nichtigkeit eines vom unzuständigen FA erlassenen Gewerbesteuermessbescheids;

  • FG Niedersachsen, 31.03.2004 - 7 K 393/99

    Berücksichtigung des Versorgungs-Freibetrags bei sich im besonderen Vorruhestand

  • FG Nürnberg, 02.12.1998 - V 5/95
  • FG Baden-Württemberg, 18.01.2001 - 3 K 123/97

    Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen für nicht in Grundbesitz bestehende

  • FG Berlin, 18.01.1999 - 9 K 9169/98
  • FG Niedersachsen, 16.04.1998 - III 45/98

    Aussetzung der Vollziehung eines Gewerbesteuermessbescheides; Voraussetzungen für

  • FG Hamburg, 17.12.1997 - II 320/97

    Besteuerung des Gewerbekapitals in den alten Bundesländern; Gebotenheit der

  • RG, 30.05.1892 - IV 111/92

    Kaufstempel oder Cessionsstempel

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