Rechtsprechung
FG München, 20.02.1998 - 16 V 4660/97 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Beschränkung der Aussetzung und die Aufhebung der Vollziehung auf die festgesetzte Steuer
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- EFG 1998, 1479
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (4)
- BFH, 10.05.1995 - IX R 62/94
Aufwendungen für Baumaßnahmen in verschiedenen Stockwerken, die teils …
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - BFH, 28.03.1995 - IX R 47/93
Vermietung einer Wohnung an unterhaltsberechtigtes Kind kein Mißbrauch von …
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - FG München, 09.01.1986 - X 180/80 Kontextvorschau leider nicht verfügbar
- FG Berlin, 05.11.1985 - V 33/83 Kontextvorschau leider nicht verfügbar
- BFH, 15.03.1999 - I B 95/98
Rückstellungen für Rücknahme von Altbatterien; AdV-Umfang bei Änderungsbescheiden
§ 69 Abs. 3 Satz 4 i.V.m. Abs. 2 Satz 8 FGO n.F. begrenzt die Aussetzung und Aufhebung der Vollziehung des Änderungsbescheids dann nicht, wenn die angerechneten Steuerabzugsbeträge und die angerechnete Körperschaftsteuer unverändert bleiben und deshalb in Höhe der Differenz zwischen der geänderten und der vorhergehenden Steuerfestsetzung ein Nachforderungsanspruch des FA besteht oder --vor Zahlungen auf den Nachforderungsanspruch bzw. Aufrechnung mit anderen Steuerguthaben-- bestand (im Ergebnis ebenso --für die Aussetzung der Vollziehung-- Niedersächsisches FG, Beschluß vom 28. August 1997 VII 371/97 V, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 1998, 772; FG München, Beschluß vom 20. Februar 1998 16 V 4660/97, EFG 1998, 1479; Anwendungserlaß zur Abgabenordnung --AO 1977-- vom 15. Juli 1998, zu § 361 AO 1977 Nr. 4, 4.5, BStBl I 1998, 630, 802, 805). - FG Hamburg, 28.04.2000 - II 769/99
Verfassungsmäßigkeit des Vorwegabzugs
§ 69 Abs. 2 S.8 FGO soll nämlich nur verhindern, dass im Wege der Aufhebung der Vollziehung anzurechnende Steuerabzugsbeträge oder Vorauszahlungen vorläufig ausgezahlt werden müssten (…vgl. BFH-Beschluss vom 15.3.1999 I B 95/98, BFH/NV 1999, 1205 ; FG München, Beschluss vom 20.2.1998 16 V 4660/97, EFG 1998, 1479).