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   FG Düsseldorf, 14.08.1998 - 3 K 5354/93 F   

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FG Düsseldorf, 14.08.1998 - 3 K 5354/93 F (https://dejure.org/1998,6381)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 14.08.1998 - 3 K 5354/93 F (https://dejure.org/1998,6381)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 14. August 1998 - 3 K 5354/93 F (https://dejure.org/1998,6381)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Bürogebäude als "wesentliche Betriebsgrundlage" im Sinne der Rechtsfigur der Betriebsaufspaltung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 1998, 1579
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (14)

  • BFH, 02.04.1997 - X R 21/93

    Sachliche Verflechtung im Rahmen einer Betriebsaufspaltung bei Vermietung eines

    Auszug aus FG Düsseldorf, 14.08.1998 - 3 K 5354/93
    Dies gelte auch unter Berücksichtigung des BFH-Urteils vom 02.04.1997 - X R 21/93 (BStBl II 1997, 565 ).

    Nach ständiger Rechtsprechung des BFH, der der erkennende Senat folgt, stellt die Vermietung von Wirtschaftsgütern an ein anderes Unternehmen sich als eine über die Verwaltung und Nutzung hinausgehende gewerbliche Tätigkeit dar, wenn das vermietende Unternehmen (Besitzunternehmen) mit dem mietenden (Betriebsunternehmen) sachlich und personell verflochten ist (sog. Betriebsaufspaltung, vgl. u.a. BFH-Urteile vom 08.11.1971 - GrS 2/71, BStBl II 1972, 63 ; vom 29.03.1973 - I R 174/72, BStBl II 1973, 686 ; vom 28.06.11973 - IV R 97172, BStBl II 1973, 688 ; vom 02.04.1997 - X R 21/93, BStBl II 1997, 565 ).

    Ein Grundstück ist im Rahmen einer Betriebsaufspaltung für das Betriebsunternehmen dann wesentliche Betriebsgrundlage, wenn es zur Erreichung des Betriebszwecks erforderlich ist und besonderes Gewicht für die Betriebsführung besitzt (vgl. hierzu im einzelnen BFH-Urteil vom 02.04.1997 - X R 21/93, aaO.).

  • BFH, 26.05.1993 - X R 78/91

    Ein Grundstück kann auch dann wesentliche Betriebsgrundlage im Rahmen einer

    Auszug aus FG Düsseldorf, 14.08.1998 - 3 K 5354/93
    Die Anforderung der sachlichen Verflechtung für die Betriebsaufspaltung sei im Streitfall schließlich selbst unter Berücksichtigung der neuesten Rechtsprechung des BFH nicht erfüllt (vgl. BFH-Urteile vom 26.06.1992 - III R 91/88, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH -BFH/NV 1993, 167; vom 07.08.1992 - III R 80/89, BFH/NV 1993, 169; vom 19.08.1992 - III R 80/91, BFH/NV 1993, 160; vom 26.05.1993 - X R 78/91, BStBl II 1993, 718 ).

    Dennoch gewinne das Urteil des 10. Senats vom 26.05.1993 (aaO.) eine besondere Bedeutung für die Beurteilung von Grundstücksvermietungen, da es dem 10. Senat offenbar um ein senatsübergreifendes Verständnis des Begriffs der wesentlichen Betriebsgrundlage im Rahmen des Betriebsaufspaltungstatbestands gegangen sei.

    Selbst wenn man den 10. Senat des BFH dahin verstanden wissen wollte, daß er dem Begriff der wesentlichen Betriebsgrundlage mit dem Kriterium "andere innerbetriebliche Gründe" ein weiteres Verständnis als bisher zugrunde legen wolle, gebe es auch nach Auffassung des BFH nach wie vor Fälle, in denen Grundstücke keine wesentliche Betriebsgrundlage seien, nämlich solche, die "für das Betriebsunternehmen keine oder nur geringe wirtschaftliche Bedeutung" hätten (BFH-Urteil vom 26.05.1993 - X R 78/91, aaO., S. 719, linke Spalte).

  • BFH, 07.08.1992 - III R 80/89

    Wesentliche Betriebsgrundlage bei einer Betriebsaufspaltung

    Auszug aus FG Düsseldorf, 14.08.1998 - 3 K 5354/93
    Die Anforderung der sachlichen Verflechtung für die Betriebsaufspaltung sei im Streitfall schließlich selbst unter Berücksichtigung der neuesten Rechtsprechung des BFH nicht erfüllt (vgl. BFH-Urteile vom 26.06.1992 - III R 91/88, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH -BFH/NV 1993, 167; vom 07.08.1992 - III R 80/89, BFH/NV 1993, 169; vom 19.08.1992 - III R 80/91, BFH/NV 1993, 160; vom 26.05.1993 - X R 78/91, BStBl II 1993, 718 ).

    Auch bei "reinen" Bürogebäuden ist nämlich davon auszugehen, daß diese jedenfalls dann nach Zuschnitt und Lage besonderes Gewicht für die Betriebsführung besitzen, wenn das Gebäude - wie im Streitfall - unmittelbar nach seiner Errichtung durch das Besitzunternehmen vom Betriebsunternehmen gemietet worden ist (ebenso Kempermann, Deutsches Steuerrecht -DStR- 1997, 1441 m.w.N.; vgl. BFH-Urteile vom 12, 09.1991 - IV R 8/90, BStBl II 1992, 347 betreffend Fabrikationsgrundstück sowie vom 07.08.1992 - III R 80/89, BFH/NV 1993, 169 betreffend Bedachungsgeschäft).

    Die Betriebs-GmbH hat allein durch die Verlagerung ihres Betriebes aus den bisher angemieteten in die neu angemieteten Räume zu erkennen gegeben, daß letztere ihren Vorstellungen entsprachen (BFH-Urteil vom 07.08.1992 - III R 80/89, aaO.).

  • BFH, 29.10.1991 - VIII R 77/87

    Grundstück als wesentliche Betriebsgrundlage

    Auszug aus FG Düsseldorf, 14.08.1998 - 3 K 5354/93
    Das Urteil verwerfe ausdrücklich das negative Abgrenzungskriterium der Austauschbarkeit des Grundstücks (vgl. BFH-Urteil vom 29.10.1991 - VIII R 77/78, BStBl II 1992, 334 ), da dies ohne einleuchtenden sachlichen Grund zu einer hypothetischen Betrachtung zwinge.

    Auf derselben Linie liege die Rechtsprechung des 4. Senats in seinem Urteil vom 29.10.1991 - VIII R 77/78 (BStBl II 1992, 334 ).

  • BFH, 08.11.1971 - GrS 2/71

    Völlige Personenidentität in Fällen der Betriebsaufspaltung nicht Voraussetzung

    Auszug aus FG Düsseldorf, 14.08.1998 - 3 K 5354/93
    Nach dem Beschluß des Großen Senats des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 08.11.1971, GrS 2/71 (Bundessteuerblatt -BStBl II 1972, 63 ) setze eine Betriebsaufspaltung eine enge persönliche und sachliche Verflechtung des Besitz- und Betriebsunternehmens voraus.

    Nach ständiger Rechtsprechung des BFH, der der erkennende Senat folgt, stellt die Vermietung von Wirtschaftsgütern an ein anderes Unternehmen sich als eine über die Verwaltung und Nutzung hinausgehende gewerbliche Tätigkeit dar, wenn das vermietende Unternehmen (Besitzunternehmen) mit dem mietenden (Betriebsunternehmen) sachlich und personell verflochten ist (sog. Betriebsaufspaltung, vgl. u.a. BFH-Urteile vom 08.11.1971 - GrS 2/71, BStBl II 1972, 63 ; vom 29.03.1973 - I R 174/72, BStBl II 1973, 686 ; vom 28.06.11973 - IV R 97172, BStBl II 1973, 688 ; vom 02.04.1997 - X R 21/93, BStBl II 1997, 565 ).

  • FG Düsseldorf, 25.10.1996 - 10 K 5742/93
    Auszug aus FG Düsseldorf, 14.08.1998 - 3 K 5354/93
    Ein derart genutztes Gebäude ist in gleicher Weise für den Betrieb eines Dienstleistungs- oder Handelsunternehmens von Bedeutung wie z. B. das Fabrikgebäude für den Fabrikationsbetrieb (so zutreffend Valentin, DStR 1996, 241, 245; Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 25.10.1996 - 10 K 5742/93 F, Entscheidungen der Finanzgerichte 1997, 530; ähnlich P. Fischer, Neue Wirtschafts-Briefe, Fach 3 S. 10201), Selbst wenn entsprechend dem Vorbringen der Klägerin im Hinblick auf "vornehmlich" auswärtige Vertragsanbahnungen regelmäßig kein Kundenverkehr am Sitz der GmbH stattfindet, ist unabweisbar, daß am Firmensitz eigentliche Handelstätigkeit, sei es telefonisch oder schriftlich, ausgeübt wird.
  • BFH, 24.04.1991 - X R 84/88

    Betriebsaufspaltung auch bei leihweiser Überlassung wesentlicher

    Auszug aus FG Düsseldorf, 14.08.1998 - 3 K 5354/93
    Die gesonderte Feststellung einer unzutreffenden Einkunftsart stellt eine Rechtsverletzung i.S. des § 40 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung dar (BFH-Urteile vom 14.06.1994 - VIII R 20/93, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH -BFH/NV- 1995, 318; vom 24.04.1991 - X R 84/88, BStBl II 1991, 713 ).
  • BFH, 17.06.1992 - X R 47/88

    Steuerbescheid an Verstorbenen ist nichtig

    Auszug aus FG Düsseldorf, 14.08.1998 - 3 K 5354/93
    Nach der Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 17.06.1992 - X R 47/88) forderten die Grundsätze von Treu und Glauben innerhalb eines bestehenden Steuerrechtsverhältnisses für Steuergläubiger und Steuerpflichtigen gleichermaßen, daß jeder auf die Belange des anderen Rücksicht nehme und sich mit seinem früheren Verhalten nicht in Widerspruch setze.
  • BFH, 26.06.1992 - III R 91/88

    Initiator der Wirtschaftsgutsgestaltung für Qualifikation als Betriebsgrundlage

    Auszug aus FG Düsseldorf, 14.08.1998 - 3 K 5354/93
    Die Anforderung der sachlichen Verflechtung für die Betriebsaufspaltung sei im Streitfall schließlich selbst unter Berücksichtigung der neuesten Rechtsprechung des BFH nicht erfüllt (vgl. BFH-Urteile vom 26.06.1992 - III R 91/88, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH -BFH/NV 1993, 167; vom 07.08.1992 - III R 80/89, BFH/NV 1993, 169; vom 19.08.1992 - III R 80/91, BFH/NV 1993, 160; vom 26.05.1993 - X R 78/91, BStBl II 1993, 718 ).
  • BFH, 19.08.1992 - III R 80/91

    Grundstück als Betriebsgrundlage

    Auszug aus FG Düsseldorf, 14.08.1998 - 3 K 5354/93
    Die Anforderung der sachlichen Verflechtung für die Betriebsaufspaltung sei im Streitfall schließlich selbst unter Berücksichtigung der neuesten Rechtsprechung des BFH nicht erfüllt (vgl. BFH-Urteile vom 26.06.1992 - III R 91/88, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH -BFH/NV 1993, 167; vom 07.08.1992 - III R 80/89, BFH/NV 1993, 169; vom 19.08.1992 - III R 80/91, BFH/NV 1993, 160; vom 26.05.1993 - X R 78/91, BStBl II 1993, 718 ).
  • BFH, 12.09.1991 - IV R 8/90

    Grundstück mit Betriebshalle (Fabrikationsgrundstück) als wesentliche

  • BFH, 14.06.1994 - VIII R 20/93

    Notwendigkeit der Beiladung sämtlicher Gesellschafter einer aufgelösten

  • BFH, 28.06.1973 - IV R 97/72

    Keine erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags für das Besitzunternehmen in Fällen

  • BFH, 29.03.1973 - I R 174/72

    Keine erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags für das Besitzunternehmen in Fällen

  • FG Thüringen, 07.11.2000 - IV 118/98

    Keine Betriebsaufspaltung wegen fehlender sachlicher Verflechtung bei Vermietung

    Denn aus der Vermietung sei zu schlussfolgern, dass das Grundstück und das Gebäude von der Größe und vom Grundriss her auf die Bedürfnisse der (Betriebs-) Gesellschaft zugeschnitten seien (so Urteil des BFH vom 7. August 1992 III R 80/89, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH -BFH/NV- 1993, 169, Finanzgericht -FG- Düsseldorf vom 14. August 1998 3 K 5354/93 F, Sammlung der Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 1998, 1579 ).
  • FG Mecklenburg-Vorpommern, 17.12.1998 - 1 K 176/97

    Persönliche und sachliche Verflechtung als Voraussetzung der Betriebsaufspaltung;

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  • FG Düsseldorf, 20.10.1999 - 9 K 6321/97

    Gewerbesteuermeßbetrags 1992 bis 1995 und Feststellung; Betriebsaufspaltung;

    Die Lagerhallen wurden zur eigentlichen Geschäftstätigkeit der GmbH genutzt (vgl. FG Düsseldorf vom 14. August 1998 3 K 5354/93 F EFG 1998 S. 1579 ).
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Rechtsprechung
   FG Münster, 31.08.1998 - 4 K 8085/97 E   

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FG Münster, 31.08.1998 - 4 K 8085/97 E (https://dejure.org/1998,11070)
FG Münster, Entscheidung vom 31.08.1998 - 4 K 8085/97 E (https://dejure.org/1998,11070)
FG Münster, Entscheidung vom 31. August 1998 - 4 K 8085/97 E (https://dejure.org/1998,11070)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • rechtsportal.de
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Gewinnausschüttungen einer Betriebsgesellschaft für die Zeit vor einer Betriebsaufspaltung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DB 1998, 2569
  • EFG 1998, 1579
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 31.10.1989 - VIII R 210/83

    Geldansprüche aus Arbeitsverhältnis können sonstige Kapitalforderungen i. S. des

    Auszug aus FG Münster, 31.08.1998 - 4 K 8085/97
    Dies könne schon deshalb nicht sein, weil es nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (Urteil vom 31.10.1989 - VIII R 210/83, BFHE 160, 11 , Bundessteuerblatt - BStBl. - II 1990, 532) bei der nach § 20 Abs. 3 EStG zu prüfenden Zugehörigkeit von Zinsen zu einer anderen Einkunftsart darauf ankomme, weichen Zwecken das Kapital primär diene bzw. dienen werde.

    Daß die streitbefangenen Gewinnausschüttungen Einkünfte aus Kapitalvermögen sind, ergibt sich entgegen der Auffassung der Kl. auch nicht aus dem von ihnen angeführten Urteil des BFH vom 31.10.1989 - VIII R 210/83, aaO. In jenem Verfahren hatte der BFH darüber zu entscheiden, ob die Zinsen für eine dem Arbeitnehmer zustehende Gratifikation, die er dem Arbeitgeber für einen bestimmten Zeitraum belassen hatte, Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit oder Einkünfte aus Kapitalvermögen waren.

  • BFH, 08.03.1989 - X R 9/86

    1. Zur korrespondierenden Bilanzierung von Besitz- und Betriebsunternehmen bei

    Auszug aus FG Münster, 31.08.1998 - 4 K 8085/97
    Mithin sind auch die Gewinnausschüttungen der Betriebsgesellschaft gewerbliche Einkünfte des Besitzunternehmers (§ 20 Abs. 3 EStG , BFH, Urteil vom 08.03.1989 - X R 9/86, BFHE 156, 443 , BStBl. II 1989, 714).

    Eine Qualifizierung der 1993 und 1994 vorgenommenen Gewinnausschüttungen als Einkünfte aus Kapitalvermögen kommt auch nicht nach den zur sog. zeitkongruenten Aktivierungspflicht von Gewinnausschüttungsansprüchen entwickelten Grundsätzen (BFH, Urteil vom 08.03.1989 - X R 9/86, aaO.) in Betracht.

  • BFH, 24.04.1991 - X R 84/88

    Betriebsaufspaltung auch bei leihweiser Überlassung wesentlicher

    Auszug aus FG Münster, 31.08.1998 - 4 K 8085/97
    Auch die Anteile an der Betriebsgesellschaft gehören zum notwendigen Betriebsvermögens des Besitzunternehmens (Bundesfinanzhof - BFH -, Urteil vom 24.04.1991 - X R 84/88, BFHE 164, 385, 390, BStBl. II 1991, 713, 716).
  • BFH, 30.04.1974 - VIII R 123/73

    Zur Frage des Zeitpunkts des Zuflusses von Gewinnausschüttungen an einen

    Auszug aus FG Münster, 31.08.1998 - 4 K 8085/97
    Gewinnausschüttungen an den beherrschenden Gesellschafter oder - wie hier - Alleingesellschafter einer GmbH fließen ihm im Zeitpunkt der Beschlußfassung über die Gewinnverwendung zu (BGH, Urteil vom 30.04.1974 - VIII R 123/73, BFHE 112, 355 , BStBl. II 1974, 541).
  • BFH, 14.09.1999 - III R 47/98

    Gewinnausschüttung bei Betriebsaufspaltung

    Das Finanzgericht (FG) vertrat in seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1998, 1579 veröffentlichten Urteil die Ansicht, das FA habe die streitbefangenen Gewinnausschüttungen zu Recht als Einkünfte aus Gewerbebetrieb nach § 15 EStG erfaßt.
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