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   FG Köln, 23.10.1997 - 9 K 3954/89   

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FG Köln, 23.10.1997 - 9 K 3954/89 (https://dejure.org/1997,10500)
FG Köln, Entscheidung vom 23.10.1997 - 9 K 3954/89 (https://dejure.org/1997,10500)
FG Köln, Entscheidung vom 23. Oktober 1997 - 9 K 3954/89 (https://dejure.org/1997,10500)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 1998, 1603
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerfG, 22.06.1995 - 2 BvR 552/91

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde betreffend die unterschiedliche Belastung von

    Auszug aus FG Köln, 23.10.1997 - 9 K 3954/89
    Eine außergewöhnliche Fallgestaltung bei Kursverlusten von Vermögenswerten kann angenommen werden, wenn der Erbe den Kursverfall seines ererbten Vermögens mangels fehlender tatsächlicher Verfügungsmacht weder durch Verkauf oder andere Maßnahmen verhindern konnte und die bei korrekter Anwendung des Erbschaftssteuergesetzes festgesetzte Erbschaftsteuer den Erben übermäßig belastet und die dem Erben zuwachsende Vermögenswerte grundlegend beeinträchtigt (vgl. Beschluß des 2. Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 22.06.1995, 2 BvR BStBl II 1995, 671).

    In diesen Fällen müssen die Finanzbehörden im Rahmen der von ihnen zu treffenden Ermessensentscheidungen im konkreten Einzelfall prüfen, ob wegen Verletzung des Übermaßverbots und der Verletzung der verfassungsrechtlichen Erbrechtsgarantie (vgl. Beschluß des 2. Senates des Verfassungsgericht vom 22.06.1995, 2 BvR 552/91, BStBl II 1995, 671) Billigkeitsmaßnahmen erforderlich sind.

    Gleichwohl hat das Bundesverfassungsgericht nur die Unvereinbarkeit des Erbschaftsteuergesetzes mit dem Grundgesetz ausgesprochen, weil die Gleichheitswidrigkeit nicht zu bestimmten Folgerungen zwingt, der Gesetzgeber vielmehr mehrere Möglichkeiten hat, den verfassungswidrigen Zustand zu beseitigen (vgl. Beschluß des 2. Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 22.06.1995, II BvR 592/91, BStBl II 1995, 671, 675).

  • BFH, 13.03.1990 - VII S 3/90

    Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe

    Auszug aus FG Köln, 23.10.1997 - 9 K 3954/89
    Für die hier zu treffende Entscheidung ist es auf die tatsächlichen Verhältnisse abzustellen, die der Oberfinanzdirektion in dem Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung bekannt waren und hätten bekannt sein müssen (vgl. BFH-Urteil vom 31.03.1976, I R 51/74, BStBl II 1976, 499; BFH-Beschluß vom 13.03.1990, VII S 3/90, BFH/NV 1991, 171).

    Eine fehlerfreie Ermessensausübung durch die Oberfinanzdirektion kann der Senat nur auf der Grundlage der Verhältnisse beurteilen, die der Oberfinanzdirektion zum Zeitpunkt ihrer Ermessensentscheidung bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen (vgl. BFH-Urteil vom 31.03.1976, I R 51/74, BStBl II 1976, 499; BFH-Beschluß vom 13.03.1990, VII S 3/90, BFH/NV 1991, 171).

  • BFH, 06.12.1989 - II B 70/89

    Abweisung der Beschwerde manges grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache

    Auszug aus FG Köln, 23.10.1997 - 9 K 3954/89
    Nach dem Stichtag eintretende Währungsverluste bei ausländischem Vermögen oder Kursverluste bei Wertpapieren müssen die Erben ohne Aussicht auf Minderung der Erbschaftsteuer tragen, Kurs- und Währungsgewinne nach dem Erbfall erhöhen dagegen die Erbschaftsteuer nicht (vgl. BFH-Urteil vom 02.02.1979, II R 150/72, BStBl II 1977, 425, 426; BFH-Beschluß vom 06.12.1989, II B 70/89, BFH/NV 1990, 643).

    Auf die Entscheidung des Gesetzgebers, daß das Stichtagsprinzip bei nachträglichen Wertabweichungen zum Nachteil des Erben keine Minderung der festzusetzenden oder einen Erlaß der festgesetzten Erbschaftsteuer zu Folge hat (vgl. BFH-Beschluß vom 06.12.1989, II B 70/89, BFH/NV 1990, 643), haben das Finanzamt und die Oberfinanzdirektion zu Recht hingewiesen.

  • BFH, 31.03.1976 - I R 51/74

    Finanzgericht - Prüfung einer Ermessensentscheidung - Abweichende Feststellung -

    Auszug aus FG Köln, 23.10.1997 - 9 K 3954/89
    Für die hier zu treffende Entscheidung ist es auf die tatsächlichen Verhältnisse abzustellen, die der Oberfinanzdirektion in dem Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung bekannt waren und hätten bekannt sein müssen (vgl. BFH-Urteil vom 31.03.1976, I R 51/74, BStBl II 1976, 499; BFH-Beschluß vom 13.03.1990, VII S 3/90, BFH/NV 1991, 171).

    Eine fehlerfreie Ermessensausübung durch die Oberfinanzdirektion kann der Senat nur auf der Grundlage der Verhältnisse beurteilen, die der Oberfinanzdirektion zum Zeitpunkt ihrer Ermessensentscheidung bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen (vgl. BFH-Urteil vom 31.03.1976, I R 51/74, BStBl II 1976, 499; BFH-Beschluß vom 13.03.1990, VII S 3/90, BFH/NV 1991, 171).

  • BFH, 05.06.1996 - X R 234/93

    Erhebung von Nachforderungszinsen - Sachliche Unbilligkeit - Erlaß eines

    Auszug aus FG Köln, 23.10.1997 - 9 K 3954/89
    Umstände, die dem Besteuerungszweck entsprechen oder die der Gesetzgeber bei Ausgestaltung des Tatbestandes bewußt in Kauf genommen hat, rechtfertigen aus sachlichen Billigkeitsgründen keine anderweitige Steuerfestsetzung oder einen Erlaß der festgesetzten Steuer (vgl. BFH-Urteil vom 25.03.1988, III R 186/84, BStBl II 1989, 426, 427; BFH-Urteil vom 05.06.1996, X R 234/93, BStBl II 1996, 503).
  • BFH, 09.09.1994 - III R 17/93

    Keine Billigkeitsmaßnahme, um nach Ablauf der Rechtsbehelfsfrist fehlerhafte

    Auszug aus FG Köln, 23.10.1997 - 9 K 3954/89
    Bei einer abweichenden Festsetzung bzw. einem Erlaß nach §§ 163, 227 AO können sich weder Finanzbehörden noch Gerichte zu dem vom Gesetzgeber gewollten Sinn und Zweck eines Gesetzes in Widerspruch setzen (vgl. BFH-Urteil vom 09.09.1994, III R 17/93, BStBl II 1995, 8).
  • BFH, 29.08.1991 - V R 78/86

    Erhebung der vollen Säumniszuschläge kann - nach vorher abgelehnter Aussetzung

    Auszug aus FG Köln, 23.10.1997 - 9 K 3954/89
    Die Entscheidung über die abweichende Festsetzung bzw. über den Erlaß ist eine Ermessensentscheidung, die von den Gerichten nur in den von § 102 FGO gezogenen Grenzen überprüft werden kann, (vgl. BFH-Urteil vom 29.08.1991, V R 78/86, BStBl II 1991, 906; BFH-Urteil vom 26.10.1994, X R 104/92, BStBl II 1995, 297).
  • BFH, 24.03.1981 - VIII R 117/78

    Kapitalverlust - Bankenzusammenbruch - Veranlagung

    Auszug aus FG Köln, 23.10.1997 - 9 K 3954/89
    Die Oberfinanzdirektion konnte davon ausgehen, daß der Kläger allein sachliche Billigkeitsgründe geltend machen wollte (vgl. BFH-Urteil vom 24.03.1981, VIII R 117/78, BStBl II 1981, 505, 506).
  • BFH, 26.10.1994 - X R 104/92

    Einkommensteueranspruch - Billigkeitserlaß

    Auszug aus FG Köln, 23.10.1997 - 9 K 3954/89
    Die Entscheidung über die abweichende Festsetzung bzw. über den Erlaß ist eine Ermessensentscheidung, die von den Gerichten nur in den von § 102 FGO gezogenen Grenzen überprüft werden kann, (vgl. BFH-Urteil vom 29.08.1991, V R 78/86, BStBl II 1991, 906; BFH-Urteil vom 26.10.1994, X R 104/92, BStBl II 1995, 297).
  • BFH, 02.02.1977 - II R 150/71

    US-Bürger - Gesetzliche Beerbung - Erbschaftsteuer - Tod des Erblassers -

    Auszug aus FG Köln, 23.10.1997 - 9 K 3954/89
    Nach dem Stichtag eintretende Währungsverluste bei ausländischem Vermögen oder Kursverluste bei Wertpapieren müssen die Erben ohne Aussicht auf Minderung der Erbschaftsteuer tragen, Kurs- und Währungsgewinne nach dem Erbfall erhöhen dagegen die Erbschaftsteuer nicht (vgl. BFH-Urteil vom 02.02.1979, II R 150/72, BStBl II 1977, 425, 426; BFH-Beschluß vom 06.12.1989, II B 70/89, BFH/NV 1990, 643).
  • BFH, 25.03.1988 - III R 186/84

    Erlass von Steueransprüchen wegen Unbilligkeit - Vernichtung oder ernstliche

  • FG Nürnberg, 30.03.2006 - IV 205/05

    Erlass von Erbschaftsteuer

    Unter Darlegung des Meinungsstandes in der Fachliteratur zur Anwendbarkeit des § 13 a Abs. 5 Nr. 1 ErbStG im Falle des Untergangs des ererbten Betriebsvermögens durch Insolvenz (Hinweise auf Meincke, ErbStG § 13 a Anm. 6; Kapp/Ebeling, Kommentar zur ErbStG , 13. Aufl., Rd. Nr. 21 zu § 13 a ; Weinmann in Moench/Hümbert/Weinmann, Kommentar zur ErbStG , § 13 a Rd. Nr. 111; Jülicher in Troll/Gebel/Jülicher, ErbStG , § 13 a Anm. 271; und den Aufsatz von Kuhsel "Nachsteuer gem. § 13 a Abs. 5 ErbStG und Insolvenz, DB 2002, 2548) sowie der Rechtsprechung der Finanzgerichte (Hinweise auf die Entscheidungen des Finanzgerichts Münster vom 19.07.2001, Az: 3 K 2387/98 Erb - EFG 2001, 1511 - und vom 26.06.2003, Az: 3 K 1032/01 Erb - EFG 2003, 1486 -, des Finanzgerichts Köln vom 23.10.1997, Az: 9 K 3954/89 - EFG 1998, 1603 - und des Finanzgerichts München vom 04.02.2003, Az: 4 V 3956/02 - EFG 2003, 942 -) ist die Klägerin der Auffassung, dass ein Erlass der Erbschaftsteuer in beantragter Höhe aus sachlichen Billigkeitsgründen zu gewähren sei.

    Das Finanzgericht Köln habe in seiner Entscheidung vom 23.10.1997, Az: 9 K 3954/89 Billigkeitsmaßnahmen in den Fällen für erforderlich gehalten, in denen das erworbene Vermögen kurz nach dem Erwerb erheblich geschmälert worden ist.

    Das FG Köln hat in seinem Urteil vom 23.10.1997, Az: 9 K 3954/89 (EFG 1998, 1603) einen nach dem Erbfall eingetretenen Kursverlust geerbten Wertpapiervermögens nur in außergewöhnlichen Fallgestaltungen als Grund für eine abweichende Steuerfestsetzung angesehen.

  • FG Köln, 30.01.2019 - 7 K 1364/17

    Erbschaftsteuer: Entstehung der Erbschaftsteuer bei fondsgebundenen

    Die strikte Beachtung des Stichtagsprinzips gilt auch für den Fall, in dem das Verfügungsrecht des Erben (z.B., infolge Testamentsvollstreckung) stark beschränkt ist (vgl. u.a. BFH-Beschluss vom 22.9.1999, II B 130/97, BFH/NV 2000, 320; FG Köln, Urteil vom 23.10.1997, 9 K 3954/89, EFG 1998, 1603; FG München, Urteil vom 14.2.2001, 4 K 153/98, EFG 2001, 769).
  • FG München, 24.07.2002 - 4 K 558/02

    Kursverfall von Aktien nach dem Erbfall im Erlaßverfahren wegen ErbSt

    Das FG Köln (Urteil vom 23. Oktober 1997, 9 K 3954/89, EFG 1998, 1603) hält einen Erlass für möglich, wenn das dem Erwerber wegen fehlender Verfügungsmöglichkeit tatsächlich verbleibende Vermögen weniger als die Hälfte des Vermögens beträgt, das der Gesetzgeber dem Erwerber bei korrekter Anwendung des Erbschaftsteuergesetzes und nach Abzug der Erbschaftsteuer belassen will.

    Das FG Köln hält allerdings einen Erlass für möglich, wenn das dem Erwerber wegen fehlender Verfügungsmöglichkeit tatsächlich verbleibende Vermögen weniger als die Hälfte des Vermögens beträgt, das der Gesetzgeber dem Erwerber bei korrekter Anwendung des ErbStG und nach Abzug der Erbschaftsteuer belassen will (EFG 1998, 1603).

  • FG Hessen, 03.04.2007 - 1 K 1809/04

    Ausschlagung der Vorerbschaft - Erbschaftsteuerrechtliche Bewertung von

    Ob in besonderen Ausnahmefällen, das heißt bei außergewöhnlichen Fallgestaltungen, in denen die korrekte Anwendung des ErbStG zu einer für den Erben nicht mehr vermeidbaren übermäßigen Belastung und grundlegenden Beeinträchtigung der dem Erben zugewachsenen Vermögenswerte führt (vgl. hierzu Urteil des Finanzgerichts Köln vom 23. Oktober 1997, 9 K 3954/89, EFG 1998, 1603) kann offen bleiben, weil in der Streitsache keinerlei Anhaltspunkte für einen derartigen besonderen außergewöhnlichen Ausnahmefall vorliegen.
  • FG Düsseldorf, 30.06.2021 - 4 K 3151/19

    Zeitpunkt des Todes des Erblassers als maßgeblich für die Ermittlung des Werts

    Das Finanzgericht (FG) Köln (Urteil vom 23.10.1997 - 9 K 3954/89) habe entschieden, dass wegen der gesetzgeberischen Grundentscheidung für das Stichtagsprinzip nach dem Erbfall eingetretene Kursverluste nur in ganz außergewöhnlichen Fällen im Billigkeitswege berücksichtigt werden könnten.
  • FG München, 14.02.2001 - 4 K 153/98

    Erbschaftsteuerliche Maßgeblichkeit der Kurswerte von Wertpapieren am Todestag

    Ob in besonderen Ausnahmefällen, d. h. bei außergewöhnlichen Fallgestaltungen, in denen die korrekte Anwendung des ErbStG zu einer für den Erben nicht vermeidbaren übermäßigen Belastung und grundlegenden Beeinträchtigung der dem Erben zugewachsenen Vermögenswerte führt (vgl. hierzu FG Köln. Urteil vom 23.10.1997 9 K 3954/89, EFG 1998, 1603 sowie Michel in UVR 2000, 49 und Schuhmann in UVR 2000, 450) kann offen bleiben, weil in der Streitsache keinerlei Anhaltspunkte für einen derartigen besonderen außergewöhnlichen Ausnahmefall vorliegen Dies ergibt sich zum einen bereits daraus, dass die Kurswerte der streitbefangenen Optionsscheine (20.100 DM) nur 10, 7 v.H. des Depotwerts zuzüglich Stückzinsen (188.555 DM) und nur 7, 5 v.H. des Aktivnachlasses und 8, 1 v.H. des Reinnachlasses ausmachen, wobei zusätzlich zu berücksichtigen ist, dass im Nachlass auch Grundvermögen enthalten war, das nur mit dem (auf 140 v.H. erhöhten) Einheitswert anzusetzen war.
  • FG Hamburg, 12.10.2001 - III 68/01

    Zur Anwendung des ErbStG in der Fassung vor 1996 für Erbfälle, die bis zum 31.

    Selbst im Billigkeitsverfahren, das nicht Gegenstand der Klage ist, sondern durch gesonderten Antrag beim FA einzuleiten wäre, bliebe es bei der vorstehenden zeitlichen Abgrenzung (Finanzgericht München vom 3. November 2000 4 K 2594/00, EFG 2001, 303, Finanzgericht Köln vom 23. Oktober 1997 9 K 3954/89, EFG 1998, 1603).
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