Rechtsprechung
   FG Nürnberg, 25.07.1997 - VII 29/96   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1997,26255
FG Nürnberg, 25.07.1997 - VII 29/96 (https://dejure.org/1997,26255)
FG Nürnberg, Entscheidung vom 25.07.1997 - VII 29/96 (https://dejure.org/1997,26255)
FG Nürnberg, Entscheidung vom 25. Juli 1997 - VII 29/96 (https://dejure.org/1997,26255)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1997,26255) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 1998, 3
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (23)

  • BFH, 02.07.1997 - I R 32/95
    Auszug aus FG Nürnberg, 25.07.1997 - VII 29/96
    Der BFH entschied diese Frage bezüglich der Jahre 1976-;1978 im Gerichtsbescheid vom 23.10.1996 und im Urteil vom 02.07.1997, Az. I R 32/95 , dahingehend, daß eine Verrechnung aus Rechtsgründen zu erfolgen habe.

    Gerichtsbescheid des BFH, I R 32/95, sowie später die Einspruchsentscheidung vom 15.02.1989 und den Feststellungsbescheid vom 19.12.1983 beim Zentralfinanzamt Nürnberg telefonisch angefordert.

    Hinzu kommt, daß bezüglich der Höhe der Einkünfte aus der A. bis zur Entscheidung des BFH vom 02.07.1997 (Az. I R 32/95) auch noch eine Billigkeitsmaßnahme im Raum stand (vgl. dazu BFH vom 08.09.1993 I R 30/93 , BStBl. II 1994, 81, 82 unter 4.).

    Die Einspruchsentscheidung des Zentralfinanzamts Nürnberg vom 15.02.1989, die dem Urteil des BFH vom 02.07.1997, Az. I R 32/95 , zugrunde lag und an deren Wirksamkeit der Senat keinen Zweifel hat, ist daher nach Auffassung des Senats Grundlagenbescheid i. S. des § 171 Abs. 10 AO .

  • BFH, 04.11.1992 - XI R 32/91
    Auszug aus FG Nürnberg, 25.07.1997 - VII 29/96
    Die bei den Klägern durchgeführte Betriebsprüfung führe hinsichtlich der Besteuerungsgrundlagen, die gesondert festzustellen seien, zu keiner Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 4 AO ( BFH vom 04.11.1992 XI R 32/91 , BStBl. II 93, 425).

    c) Nach der Rechtsprechung des BFH (vom 04.11.1992 XI R 32/91 BStBl. II 1993, 425) hemmt andrerseits eine Außenprüfung beim Gesellschafter die Festsetzungsfrist nicht hinsichtlich derjenigen Besteuerungsgrundlagen, die gesondert festzustellen sind.

    Ob diese Unpraktikabilität, die auch durch die Änderung des § 171 Abs. 10 AO durch das Jahressteuergesetz 1997 und die damit verbundene Ausdehnung der Frist des § 171 Abs. 10 AO auf zwei Jahre nicht in ausreichendem Maße beseitigt wurde, den erkennenden Senat -;jedenfalls in Fällen, in denen innerhalb der Frist des § 171 Abs. 10 AO mit einer Außenprüfung begonnen wurde-; zu einer anderen Auslegung des § 171 Abs. 4 AO als in dem vom BFH (o.a. BStBl. II 1993, 425) entschiedenen Fall bewegen könnte, muß nicht entschieden werden, da es darauf nicht streitentscheidend ankommt.

  • FG Nürnberg, 16.12.1994 - VII 19/89

    Absoluter Revisionsgrund auf Grund der Versagung rechtlichen Gehörs

    Auszug aus FG Nürnberg, 25.07.1997 - VII 29/96
    Im Urteil vom 16.12.1994, Az. VII 19/89, wurden allerdings im Tenor für die A. die steuerpflichtigen Einkünfte im Sinne des § 7 Abs. 1 AStG (insgesamt: 12.348.558 DM im Jahr 1979) und die nach § 10 Abs. 1 AStG abziehbaren Steuern (insgesamt: 164.527 DM im Jahr 1979) gesondert aufgeführt.

    Die Berichterstatterin, der der Sachverhalt aus dem Verfahren des Finanzgerichts Nürnberg VII 19/89, an dem sie als beisitzende Richterin beteiligt war, bekannt war, hat allerdings zunächst die Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung nach § 18 AStG für 1979 und den.

  • BFH, 09.08.1991 - III R 41/88

    Berufung - Einkommensteuerbescheid - Klageantrag

    Auszug aus FG Nürnberg, 25.07.1997 - VII 29/96
    Er weist jedoch darauf hin, daß die zu einem Feststellungsbescheid gehörenden Mindestanforderungen i. S. der §§ 181 Abs. 1, 157 Abs. 1 Satz 2 AO nicht immer aus dem Bescheid selbst hervorgehen müssen, sie können auch durch Bezugnahme auf den ursprünglichen Bescheid ersetzt werden ( BFH vom 09.08.1991 III R 41/88 , BStBl. II 92, 219 und vom 15.03.1994 IX R 6/91 , BStBl. II 94, 599).
  • BFH, 14.06.1991 - III R 86/89

    Abzug von Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastungen

    Auszug aus FG Nürnberg, 25.07.1997 - VII 29/96
    Selbst die nachträgliche Ergänzung eines Steuerbescheides um einen Vorläufigkeitsvermerk stellt -;auch ohne ausdrückliche Festlegung in § 165 AO - einen eigenständigen Steuerbescheid dar ( BFH vom 14.06.1991 III R 86/89 , BFH/NV 92, 153) und ist damit nach Auffassung des erkennenden Senats Grundlagenbescheid i. S. des § 171 Abs. 10 AO und zwar unabhängig davon, ob die Ergänzung um den Vorläufigkeitsvermerk oder auch die Aufhebung eines bereits vorhandenen Vorläufigkeitsvermerks in einem Steuerbescheid oder in einer Einspruchsentscheidung erfolgt.
  • BFH, 05.11.1981 - IV R 179/79

    Zur Zulässigkeit von Außenprüfungen nach § 193 Abs. 1 AO und § 193 Abs. 2 Nr. 2

    Auszug aus FG Nürnberg, 25.07.1997 - VII 29/96
    Der Senat läßt es dahingestellt, ob er dieser Auslegung des § 171 Abs. 4 AO insbesondere in den Fällen folgen könnte, in denen eine Außenprüfung bei den Gesellschaftern z. B. nach § 193 Abs. 2 Nr. 2 AO angeordnet ist und eine Auswertung der Mitteilungen über die gesondert festgestellten Einkünfte an Amtsstelle nicht zweckmäßig ist, was wohl ggf. vom Gericht geprüft werden könnte (vgl. dazu auch BFH vom 05.11.1981 IV R 179/79 BStBl. II 82, 208).
  • BFH, 12.08.1987 - II R 202/84

    Feststellungsbescheid - Frist - Steuerfestsetzung - Bindungswirkung -

    Auszug aus FG Nürnberg, 25.07.1997 - VII 29/96
    § 171 Abs. 10 AO bewirkt, daß "soweit und so lange in offener Feststellungsfrist ein Feststellungsbescheid, der für die Festsetzung einer Steuer bindend ist, noch zulässig ergehen kann, der Ablauf der Festsetzungsfrist für die Folgesteuer im Ausmaß der Bindung dieses Grundlagenbescheides gehemmt ist und diese Hemmung durch § 171 Abs. 10 AO a.F. auf die Frist von einem Jahr nach Bekanntgabe des Grundlagenbescheids ausgedehnt wird" ( BFH vom 12.08.1987 II R 202/84 , BStBl. II 1988, 318).
  • BFH, 30.11.1999 - IX R 41/97

    Keine Änderung des Einkommensteuerbescheides erforderlich, wenn der

    Auszug aus FG Nürnberg, 25.07.1997 - VII 29/96
    cc) Bei Fortführung dieser Grundsätze ist der Senat darüber hinaus der Auffassung, daß eine Einspruchsentscheidung immer einen Grundlagenbescheid i. S. des § 171 Abs. 10 AO darstellt und zwar auch dann, wenn sie den Einspruch in vollem Umfang zurückweist und selbst keine eigenen Feststellungen zu Art und Umfang sowie Aufteilung der Einkünfte enthält (anderer Ansicht Finanzgericht Rheinland-Pfalz vom 14.04.1997 o.a., Revision, Az. des BFH IX R 41/97 und Frotscher in Schwarz AO § 171 Rz. 55 a unter Hinweis auf Baum, Deutsche Steuerzeitung 92, 337).
  • BFH, 12.01.1995 - IV R 83/92

    1. Bezeichnung der Steuerschuld im Änderungsbescheid durch Bezugnahme auf Urteil

    Auszug aus FG Nürnberg, 25.07.1997 - VII 29/96
    Das Finanzamt war nicht verpflichtet, den Einkommensteuerbescheid vom 12.08.1988 aufzuheben und dann nach § 175 Abs. 1 Nr. 1 einen inhaltsgleichen Bescheid zu erlassen ( BFH vom 12.01.1995 IV R 83/92 , BStBl. II 95, 488, und Tipke-Kruse, § 175 AO, Tz. 3 jeweils m.w.N.).
  • BFH, 15.03.1994 - IX R 6/91

    Wiederholung eines Grundlagenbescheids

    Auszug aus FG Nürnberg, 25.07.1997 - VII 29/96
    Er weist jedoch darauf hin, daß die zu einem Feststellungsbescheid gehörenden Mindestanforderungen i. S. der §§ 181 Abs. 1, 157 Abs. 1 Satz 2 AO nicht immer aus dem Bescheid selbst hervorgehen müssen, sie können auch durch Bezugnahme auf den ursprünglichen Bescheid ersetzt werden ( BFH vom 09.08.1991 III R 41/88 , BStBl. II 92, 219 und vom 15.03.1994 IX R 6/91 , BStBl. II 94, 599).
  • BFH, 13.12.2000 - X R 42/96

    Wertermittlung bei nichtnotierten Anteilen an Kapitalgesellschaften - Verbrauch

  • BFH, 17.02.1993 - II R 15/91

    Anforderungen an die Gewährung rechtlichen Gehörs - Bewertung eines

  • BFH, 11.04.1995 - III B 74/92

    Keine Ablaufhemmung der Festsetzungsfrist für Folgesteueransprüche bei Hemmung

  • FG Rheinland-Pfalz, 25.05.1987 - 5 K 210/86
  • BFH, 16.03.1988 - X B 86/87

    Änderungsbescheid - Zulässigkeit - Folgebescheid - Übersehen eines

  • BFH, 06.11.1985 - II R 255/83
  • BFH, 14.12.1994 - X R 111/92

    Umfang der Ablaufhemmung in Abhängigkeit vom Einkommensteuerbescheid

  • BFH, 08.09.1993 - I R 30/93

    Erhebung von Nachzahlungszinsen nach § 233a AO auch dann, wenn das FA die

  • BFH, 24.03.1987 - X R 27/81

    - Berichtigung von Rechtsfehlern gem. § 177 AO 1977 nach Eintritt der

  • BFH, 18.12.1991 - X R 38/90

    Änderung eines Folgeescheids

  • BFH, 04.04.1989 - VIII R 265/84

    Reichweiter der Festsetzungsfrist-Hemmung durch Außenprüfung

  • FG München, 11.03.1993 - 10 K 340/90
  • BFH, 26.01.1989 - IV R 71/87

    Abzug der verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) vom Hinzurechnungsbetrag

  • BFH, 30.11.1999 - IX R 41/97

    Einspruchsentscheidung als Grundlagenbescheid

    Denn durch eine den angefochtenen Grundlagenbescheid lediglich bestätigende Einspruchsentscheidung werden keine (neuen) Feststellungen mit Bindungswirkung für den Folgebescheid getroffen, sondern nur die Rechtmäßigkeit der in dem angefochtenen Grundlagenbescheid bereits getroffenen Feststellungen ausgesprochen (s. Frotscher, in Schwarz, Abgabenordnung, § 171 Rz. 76; Baum in Koch/Scholtz, Abgabenordnung, § 171 Rz. 43; vgl. auch Söhn in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 182 AO 1977 Rz. 7a, 23c; a.A. FG Nürnberg, Urteil vom 25. Juli 1997 VII 29/96, EFG 1998, 3).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht