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   FG München, 30.10.1997 - 7 K 1974/93   

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https://dejure.org/1997,10790
FG München, 30.10.1997 - 7 K 1974/93 (https://dejure.org/1997,10790)
FG München, Entscheidung vom 30.10.1997 - 7 K 1974/93 (https://dejure.org/1997,10790)
FG München, Entscheidung vom 30. Oktober 1997 - 7 K 1974/93 (https://dejure.org/1997,10790)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ansatz einer Darlehensforderungen entsprechend den Ansätzen in der steuerlichen Gewinnermittlung mit dem Nennbetrag; Ansatz von Kapitalforderungen mit den Werten, die sich nach den Grundsätzen über die steuerliche Gewinnermittlung ergeben; Vermutung der Richtigkeit der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • EFG 1998, 433
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 06.12.2007 - V R 3/06

    Nichtabziehbarkeit der nach § 14 Abs. 2 UStG 1993 geschuldeten Umsatzsteuer -

    Geändert hat sich die Rechtsprechung nicht schon dann, wenn das betreffende Gericht die Entscheidung gefällt hat; d.h. das Entscheidungsdatum ist unerheblich (a.A. FG München, Urteil vom 30. Oktober 1997 7 K 1974/93, EFG 1998, 433).
  • BFH, 10.06.2008 - VIII R 79/05

    Büroetage als wesentliche Betriebsgrundlage einer Steuerberater-Sozietät - Kein

    Hierzu bedarf es aber besonderer Umstände, aus denen sich eindeutig ergibt, dass der Bescheid tatsächlich ohne rechtliche Prüfung ergangen ist (Urteil des FG München vom 30. Oktober 1997 7 K 1974/93, EFG 1998, 433, m.w.N.).
  • FG Münster, 08.05.2019 - 9 K 1452/18

    Einkommensteuerliche Einstufung einer Restschuldbefreiung als rückwirkendes

    Ungeschriebenes weiteres Tatbestandsmerkmal des § 176 Abs. 2 AO ist, dass die Verwaltungsvorschrift bei der ursprünglichen Steuerfestsetzung angewendet worden ist, weil sich anderenfalls ein Vertrauenstatbestand nicht bilden kann (Urteil des Finanzgerichts München vom 30.10.1997 - 7 K 1974/93, EFG 1998, 433, rkr.; Klompp in Pfirrmann/Rosenke/Wagner, BeckOK AO, § 176 Rz. 112; von Groll in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 176 AO Rz. 213; von Wedelstädt in Gosch, § 176 AO Rz. 36).
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