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   FG München, 30.09.1997 - 16 K 4577/96   

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FG München, 30.09.1997 - 16 K 4577/96 (https://dejure.org/1997,3238)
FG München, Entscheidung vom 30.09.1997 - 16 K 4577/96 (https://dejure.org/1997,3238)
FG München, Entscheidung vom 30. September 1997 - 16 K 4577/96 (https://dejure.org/1997,3238)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wesentliche Beteiligung: Unentgeltlicher Erwerb/Veräußerung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • EFG 1998, 461
  • NZG 1998, 240 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (18)

  • BFH, 13.10.1992 - VIII R 3/89

    Anwartschaft durch Bezugsrechtseinräumung an Nichtgesellschafter

    Auszug aus FG München, 30.09.1997 - 16 K 4577/96
    Danach wird eine Besteuerung nach § 17 Abs. 1 Satz 1, 2 EStG ausgelöst, wenn ein Altgesellschafter anlässlich einer Kapitalerhöhung, die nicht aus Gesellschaftsmitteln erfolgt, dadurch entgeltlich über seine Anwartschaft verfügt, dass er sein Bezugsrecht nicht ausübt und dafür eine Gegenleistung von dem Neugesellschafter erhält, der an seiner Stelle zur Übernahme der neuen Stammanteile zugelassen wird (vgl. BFH-Urteil vom 13. Oktober 1992 - VIII R 3/89 -, BStBl II 1993, 477 ).

    Während beim entgeltlichen Übertragungsakt in der Regel ohne weiteres zu erkennen ist, dass die Gegenleistung für eine Verfügung über die stillen Reserven zu Lasten der alten Geschäftsanteile erfolgt ist (vgl. Urteil in BStBl II 1993, 477 ), bedarf es im Fall der Unentgeltlichkeit eines nachgewiesenen Wechsels von Substanz der alten auf die jungen Anteile (vgl. Urteil in BStBl II 1992, 761 Rdn. II 2 a).

    So hat auch das BFH-Urteil in BStBl II 1992, 761 für die Unentgeltlichkeit darauf abgehoben, ob der Ausgabekurs für die Junganteile unter dem Wert der Geschäftsanteile vor Kapitalerhöhung liege. Die in dieser Entscheidung zu § 21 UmwStG 1977 entwickelten Rechtsgrundsätze sind auch auf die Vorschrift des § 17 EStG übertragbar (vgl. Urteil in BStBl II 1993, 477 , Schmidt, EStG , 16. Aufl., § 17 Rdn. 85).

    Dem steht es nicht entgegen, dass das BFH-Urteil in BStBl II 1993, 477 , die Entgeltlichkeit einer Veräußerung eines Bezugsrechts davon abhängen lässt, ob dem verfügenden Altgesellschafter etwas zufließt und Zahlungen, die in die GmbH gelangen, ausdrücklich von dem Entgelt ausnimmt.

  • BFH, 17.10.1974 - IV R 223/72

    Tausch einer wesentlichen Beteiligung im Sinne des § 17 EStG gegen Anteile an

    Auszug aus FG München, 30.09.1997 - 16 K 4577/96
    Die dafür in Bezug genommene Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 17. Oktober 1974 - IV R 223/72 -, BStBl II 1975, 58 , könne auf den Streitfall nicht übertragen werden.

    Denn hierbei handelt es sich um eine persönliche Verpflichtung, die den wert der übernommenen Anteile nicht beeinträchtigt; außerdem sind keine zuverlässigen Prognosen hinsichtlich der Wertentwicklung möglich (vgl. Urteil in BStBl II 1975, 58 ).

    Zu 2.: Bei der befristeten Veräußerungssperre der erhaltenen ausländischen Aktien handelt es sich um eine persönliche Verpflichtung, die den Wert der übernommenen Anteile nicht mindert (vgl. BFH vom 17.10.1974, BStBl II 1975, 58 ).

  • BFH, 08.04.1992 - I R 128/88

    Keine Gewinnrealisierung bei Übergang von stillen Reserven (entgegen

    Auszug aus FG München, 30.09.1997 - 16 K 4577/96
    Entscheidend für diesen Ansatz ist, dass den Altgesellschaftern das Recht zusteht, bei einer Kapitalerhöhung junge Anteile im Verhältnis ihrer Beteiligungen zu beziehen (vgl. BFH-Urteile vom 8. April 1992 - I R 128/88 -, BStBl II 1992, 761 ; vom 16. April 1991 - VIII R 63/87 -, BStBl II 1991, 832 ; vom 8. April 1992 - I R 30/91 -, BFH/NV 1992, 706).

    Während beim entgeltlichen Übertragungsakt in der Regel ohne weiteres zu erkennen ist, dass die Gegenleistung für eine Verfügung über die stillen Reserven zu Lasten der alten Geschäftsanteile erfolgt ist (vgl. Urteil in BStBl II 1993, 477 ), bedarf es im Fall der Unentgeltlichkeit eines nachgewiesenen Wechsels von Substanz der alten auf die jungen Anteile (vgl. Urteil in BStBl II 1992, 761 Rdn. II 2 a).

    So hat auch das BFH-Urteil in BStBl II 1992, 761 für die Unentgeltlichkeit darauf abgehoben, ob der Ausgabekurs für die Junganteile unter dem Wert der Geschäftsanteile vor Kapitalerhöhung liege. Die in dieser Entscheidung zu § 21 UmwStG 1977 entwickelten Rechtsgrundsätze sind auch auf die Vorschrift des § 17 EStG übertragbar (vgl. Urteil in BStBl II 1993, 477 , Schmidt, EStG , 16. Aufl., § 17 Rdn. 85).

  • BFH, 08.04.1992 - I R 162/90

    Keine Gewinnrealisierung bei Übergang von stillen Reserven (entgegen

    Auszug aus FG München, 30.09.1997 - 16 K 4577/96
    c) Für die Berechnung des Veräußerungsgewinns der Klägerin sind die entgeltlich und unentgeltlich erworbenen Anteile auf die Veranlagungszeiträume (VZ) 1989 und 1990 wertmäßig zu verteilen (vgl. BFH-Urteil vom 8. April 1992 - I R 162/90 -, BStBl II 1992, 764; Groh, StuW 1984, 217, 226), d.h. der Ansatz der steuerverstrickten Anteile beläuft sich in beiden VZ nach demselben V.H.- Satz von 98, 207. Die Anschaffungskosten von 19.818 DM sind auf die beiden Veräußerungsvorgänge zu verteilen, und zwar im Verhältnis der von der Klägerin veräußerten Nominalwerte von je 20.000 DM in 1989 und 1990.
  • BFH, 07.07.1992 - VIII R 54/88

    Zurechnung einer wesentlichen Beteiligung (§ 17 EStG )

    Auszug aus FG München, 30.09.1997 - 16 K 4577/96
    Handelt es sich um ein Tauschgeschäft, wie dies im Streitfall für einen Teil der Gegenleistung zutrifft, so ist als Veräußerungspreis der wert der eingetauschten Anteile anzusetzen (BFH-Urteil vom 7. Juli 1992 - VIII R 54/88 -, BStBl II 1993, 331 ).
  • BFH, 19.07.1993 - GrS 2/92

    Nachträgliche Änderungen des Veräußerungspreises für die Veräußerung eines

    Auszug aus FG München, 30.09.1997 - 16 K 4577/96
    Die nachträgliche Abweichung wegen der Gewinnabhängigkeit dieser Gegenleistung ist nach den Grundsätzen des Beschlusses des Großen Senats vom 19. Juli 1993 - GrS 2/92 -, BStBl II 1993, 897 rückwirkend und damit ohne Abzinsung zu berücksichtigen (vgl. Schmidt, aaO., § 17 Rdn. 140).
  • BFH, 10.11.1992 - VIII R 40/89

    Erfassung des Veräußerungsgewinns bei Geschäftsanteilserwerb durch

    Auszug aus FG München, 30.09.1997 - 16 K 4577/96
    Dies gilt zunächst für die von ihm gehaltene wesentliche Beteiligung von 55 v.H. In den Veräußerungsgewinn nach § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG sind aber auch die Anteile einzubeziehen, die der Kläger erst durch die Kapitalerhöhung erworben hat (vgl. BFH-Urteil vom 10. November 1992 - VIII R 40/89 -, BStBl II 1994, 222 ).
  • BFH, 17.07.1980 - IV R 15/76

    Bei Anwendung des § 17 EStG ist eine Anteilsübertragung in Form einer gemischten

    Auszug aus FG München, 30.09.1997 - 16 K 4577/96
    Dies entspricht der Beurteilung von teilentgeltlichen Veräußerungsgeschäften durch den Altgesellschafter (vgl. dazu BFH-Urteil vom 17. Juli 1980 - IV R 15/76 -, BStBl II 1981, 11 ).
  • BFH, 01.12.1992 - VIII R 43/90

    Geltendmachung von Aufwendungen für eine anwaltliche Tätigkeit im Zusammenhang

    Auszug aus FG München, 30.09.1997 - 16 K 4577/96
    Denn solche entgangenen Chancen lassen sich nicht als Veräußerungskosten im Sinne des § 17 Abs. 2 EStG begreifen (vgl. dazu BFH-Urteil vom 1. Dezember 1992 - VIII R 43/90 -, BFH/NV 1993, 520).
  • BFH, 07.04.1989 - VI R 73/86

    Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit - Geldwerter Vorteil - Dienstverhältnis -

    Auszug aus FG München, 30.09.1997 - 16 K 4577/96
    Dabei kann offen bleiben, ob der Wert nach § 9 des Bewertungsgesetzes oder nach § 8 Abs. 2 EStG zu bestimmen ist (vgl. auch BFH-Urteil vom 7. April 1989 - VI R 73/86 -, BStBl II 1989, 927 zu § 8 Abs. 2 EStG ).
  • BFH, 19.01.1978 - IV R 61/73

    Ansatz des gemeinen Werts für gestundete Kaufpreisforderung bei

  • BFH, 08.06.1994 - X R 51/91

    1. Kosten für ein Erbbaurecht nicht nach § 10 e Abs. 1 EStG begünstigt - 2. Kein

  • BFH, 31.10.1989 - VIII R 374/83

    Aktien der Gesellschafter einer Personengesellschaft an einer mit dieser in

  • BFH, 06.12.1968 - IV R 174/67

    Anschaffungskosten eines Bezugsrechts auf eine junge Aktie bei der

  • BFH, 08.04.1992 - I R 30/91
  • BFH, 20.02.1975 - IV R 15/71

    Bezugsrechte auf GmbH-Geschäftsanteile sind Anteile an einer Kapitalgesellschaft

  • BFH, 16.04.1991 - VIII R 63/87

    Bei Kapitalerhöhung übergangene stille Reserven in GmbH-Anteilen als

  • BGH, 20.09.1993 - II ZR 104/92

    Anpassung einer gesellschaftsvertraglichen Abfindungsklausel

  • FG München, 05.06.2002 - 11 V 209/02

    Veräußerungsgewinnermittlung beim Anteilstausch; Bewertungsabschlag bei jungen

    Da der Bundesfinanzhof jedoch auch ausgeführt hat, dass nach den Vorstellungen des Gesetzgebers nur der tatsächlich erzielte Veräußerungsgewinn der Besteuerung unterworfen sein soll (BFH-Urteil in BStBI II 1994, 648), ist streitig, ob Kursverluste einer in einer Fremdwährung bestehenden Kaufpreisforderung zwischen der Veräußerung und der Erfüllung der Forderung zu berücksichtigen sind (vgl. Schmidt/Wacker, Einkommensteuergesetz , § 16 Anm. 283 m.w.N.; vgl. auch Urteil des Finanzgerichts München vom 30. September 1997 16 K 4577/96, EFG 1998, 461 ).

    Der insoweit geltend gemachte Gesichtspunkt einer künftigen negativen Wertentwicklung ist unbeachtlich, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte dafür am Bewertungsstichtag vorhanden waren (vgl. BFH-Urteil vom 17. Oktober 1994 IV R 223/72, BStBI II 1975, 58; Urteil des Finanzgerichts München in EFG 1998, 461 ).

  • FG Nürnberg, 10.12.2014 - 3 K 943/13

    Teilweise unentgeltlicher Erwerb von GmbH-Anteilen bei nicht von allen

    Danach wird eine Besteuerung nach § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG ausgelöst, wenn ein Altgesellschafter anlässlich einer Kapitalerhöhung, die nicht aus Gesellschaftsmitteln erfolgt, dadurch entgeltlich über seine Anwartschaft verfügt, das er sein Bezugsrecht nicht ausübt und dafür eine Gegenleistung von dem Neugesellschafter erhält, der an seiner Stelle zur Übernahme der neuen Stammanteile zugelassen wird (vgl. BFH-Urteil vom 13.10.1992 VIII R 3/89, BFHE 169, 336, BStBl. II 1993, 477; Finanzgericht München, Urteil vom 30.09.1997 16 K 4577/96, EFG 1998, 461).
  • FG Schleswig-Holstein, 27.07.2005 - 3 V 147/05

    Höhe des Veräußerungspreises bei Veräußerung einer wesentlichen Beteiligung gegen

    Denn hierbei handelt es sich um eine persönliche Verpflichtung, die den Wert der übernommenen Anteile zum Übergabetag nicht beeinträchtigt (BFH, Beschluss vom 22. Januar 2003, VIII B 61/02, BFH/NV 2003, 755 ; BFH, Urteil vom 17. Oktober 1974, IV R 223/72, BStBl II 1975, 58 ; so auch FG München, Urteil vom 30. September 1997, 16 K 4577/96, EFG 1998, 461 und Beschluss vom 5. Juni 2002, 11 V 209/02, juris-online.de; Schmidt, EStG , 24. Auflage 2005, § 17 Rz. 138).
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