Rechtsprechung
FG Niedersachsen, 26.11.1997 - III 535/96 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Entscheidungsdatenbank Niedersachsen
Entstehung der Schenkungsteuerpflicht; Abgabe der Auflassung und Eintragungsbewilligung in gehöriger Form bei einer Grundstücksschenkung; Aufhebung des Schenkungsvertrages vor Änderung der Grundbucheintragung; Vollzug der Schenkung als Voraussetzung für die Entstehung ...
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Entstehung der Schenkungsteuerpflicht; Abgabe der Auflassung und Eintragungsbewilligung in gehöriger Form bei einer Grundstücksschenkung; Aufhebung des Schenkungsvertrages vor Änderung der Grundbucheintragung; Vollzug der Schenkung als Voraussetzung für die Entstehung ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
Entstehung der Schenkungsteuer bei Grundstücksübertragung
Verfahrensgang
- FG Niedersachsen, 26.11.1997 - III 535/96
- BFH, 08.02.2000 - II R 9/98
Papierfundstellen
- EFG 1998, 674
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (4)
- BFH, 14.03.1979 - II R 67/76
Zum Zeitpunkt der Ausführung eines Schenkungsversprechens über ein Grundstück
Auszug aus FG Niedersachsen, 26.11.1997 - III 535/96
Ebenso kommt es nicht auf den Übergang des Besitzes an (vgl. BFH-Urteil vom 14. März 1979 II R 67/76, BStBl II 1979 S. 642). - BFH, 06.03.1985 - II R 19/84
Schenkung eines zu errichtenden Gebäudes
Auszug aus FG Niedersachsen, 26.11.1997 - III 535/96
Die von §§ 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG geforderte Bereicherung des Bedachten setzt den Vollzug der Schenkung, d.h. eine endgültige materielle Bereicherung des Beschenkten, voraus (BFH-Urteil vom 6. März 1985 II R 19/84, BStBl II 1985 S. 382 m.w.N.). - BFH, 26.09.1990 - II R 150/88
- Ausführung einer Grundstücksschenkung - Annahme einer Grundstücksschenkung …
Auszug aus FG Niedersachsen, 26.11.1997 - III 535/96
Nach der Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 26. September 1990 II R 150/88, BStBl II 1991 S. 320 m.w.N.) ist eine Grundstücksschenkung ausgeführt, wenn die Vertragspartner die für die Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch erforderlichen Erklärungen in gehöriger Form abgegeben haben und der Beschenkte aufgrund dieser Erklärungen in der Lage ist, beim Grundbuchamt die Eintragung der Rechtsänderung zu bewirken. - BGH, 21.06.1972 - IV ZR 69/71
Pflichtteilsergänzungsanspruch
Auszug aus FG Niedersachsen, 26.11.1997 - III 535/96
Denn nach der zivilgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Schenkung i.S.d. § 518 Abs. 2 BGB bereits mit der Auflassung und der Eintragungsbewilligung vollzogen (BGH-Urteil vom 21. Juni 1972 TV ZR 69/71 - BGHZ 59 S. 210).
- BFH, 08.02.2000 - II R 9/98
ErbSt; Ausführung eines Schenkungsvertrages
Das Finanzgericht (FG) wies die Klage mit dem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1998, 674 veröffentlichten Urteil als unbegründet ab. - FG Saarland, 09.09.1998 - 2 V 147/98 steht dieser rechtlichen Beurteilung des Streitfalles auch nicht das von ihr angeführte, sich im Revisionsverfahren vor dem BFH befindende Urteil des Niedersächsischen FG vom 26. November 1997 III 535/96 , Entscheidungen der FG - EFG - 1998, 674 entgegen.
Nach der zivilrechtlichen Rechtsprechung ist aber eine Grundstücksschenkung bürgerlichrechtlich schon dann ausgeführt, wenn der Schenker von seiner Seite aus alles getan hat, was zum Erwerb des Grundstücks durch den Erwerber erforderlich ist (s. dazu Kapp/Ebeling, ErbSt- und SchenkStG, Komm., 11. Aufl., § 9 Rz. 69 und Niedersächsisches FG, EFG 1998, 674, beide jeweils mit einem Nachweis aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs), so daß es solchenfalls schenkungsrechtlich auf den erst nachfolgenden eigentlichen grundbuchlichen Rechtsübergang nicht mehr ankommt.
Demgemäß bedeutet es bei überschlägiger Betrachtung keinen Widerspruch zum BFH-Urteil BStBl II 1997, 820, [BFH 15.10.1997 - II R 68/95] wenn der BFH im Falle einer Grundstücksschenkung - anders als beim erbschaftsteuerpflichtigen Erwerb von Todes wegen - für die SchenkSt-Pflicht nicht auf den grundbuchlichen Vollzug der Schenkung, sondern darauf abstellt, daß eine solche Schenkung bereits dann im Sinne des Gesetzes schenkungsteuerpflichtig "ausgeführt" ist, wenn die Partner des Schenkungsvertrages die für die Eintragung der Rechtsänderung ins Grundbuch erforderlichen Erklärungen in gehöriger Form abgegeben haben und der Beschenkte aufgrund dieser Erklärungen ohne jedwede weitere Mitwirkung des Schenkers in der Lage ist, beim Grundbuchamt die Eintragung der Rechtsänderung zu bewirken (s. dazu die BFH-Nachweise bei Niedersächsisches FG, EFG 1998, 674).