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   FG Niedersachsen, 30.10.1997 - V 318/96   

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https://dejure.org/1997,10493
FG Niedersachsen, 30.10.1997 - V 318/96 (https://dejure.org/1997,10493)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 30.10.1997 - V 318/96 (https://dejure.org/1997,10493)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 30. Oktober 1997 - V 318/96 (https://dejure.org/1997,10493)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a UStG; Art. 5 Abs. 6 6. EG-Richtlinie ; Art. 5 Abs. 7 6. EG-Richtlinie
    Verbot der Besteuerung der Entnahme eines Gegenstandes aus einem Unternehmen für unternehmenesfremde Zwecke bei Nichtberechtigung dieses Gegenstands zum Vorsteuerabzug; Berühung der Frage des Vorsteuerabzugs durch von zur Erhaltung/zum Gebrauch des Gegenstandes in ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verbot der Besteuerung der Entnahme eines Gegenstandes aus einem Unternehmen für unternehmenesfremde Zwecke bei Nichtberechtigung dieses Gegenstands zum Vorsteuerabzug; Berühung der Frage des Vorsteuerabzugs durch von zur Erhaltung/zum Gebrauch des Gegenstandes in ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Vorsteuerabzug für Kfz-Bestandteile: Entnahmeeigenverbrauch

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 1998, 692
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • BFH, 30.03.1995 - V R 65/93

    Aufwendung - Entnahme

    Auszug aus FG Niedersachsen, 30.10.1997 - V 318/96
    Dem stehe die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes nicht entgegen, da dieser in seinem Urteil vom 30. Mai 1995 (Az.: V R 65/93, UR 95, Seite 340) ausdrücklich offengelassen habe, inwieweit nachträglicher Anschaffungs- oder Herstellungsaufwand, der die Nutzungsdauer und das Abschreibungsvolumen eines Gegenstandes verändere bzw. zu einem Bestandteil führe, die Voraussetzungen über die Eigenverbrauchsbesteuerung des Artikel 5 Abs. 6 der 6. EG-Richtlinie erfülle.

    Der Bundesfinanzhof hat mit seinem Urteil vom 30. März 1995 (Az.: V R 65/93, UR 95, 340 [341]) die maßgebende Auslegung durch den EuGH mit der umfassenderen Voraussetzung für Artikel 5 Abs. 6 der 6. EG-Richtlinie für anwendbar erklärt, daß der Gegenstand "oder seine Bestandteile" zu einem vollen oder teilweisen Abzug der Mehrwertsteuer berechtigt haben müssen.

    Da es sich bei den von dem Kläger anläßlich der Betriebsaufgabe durchgeführten Karosserie- und Lackarbeiten nicht um "Bestandteile" des Gegenstandes handelt, für die er einen Vorsteuerabzug in Anspruch genommen hat, kann der Senat ebenso wie der Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom 30. März 1995 (a.a.O.) offenlassen, ob sich das Besteuerungsverbot für den Eigenverbrauch wegen der Entnahme "mit Aufgabe des Unternehmens" aus Artikel 5 Abs. 7 Buchstabe c der 6. EG-Richtlinie ergibt.

  • BFH, 15.07.1999 - V R 8/98

    EuGH-Vorlage: Entnahme und Vorsteuerabzug

    Vorinstanz: Niedersächsisches FG (EFG 1998, 692).

    Das Finanzgericht (FG) gab der Klage statt (vgl. Entscheidungen der Finanzgerichte 1998, 692).

  • FG Düsseldorf, 07.10.1998 - 5 K 885/95

    Besteuerungsverbot für Entnahmeeigenverbrauch

    Nach der Rechtsprechung des BFH liegt eine umsatzsteuerpflichtige Entnahme trotz vorsteuerfreien Erwerbs nur dann vor, wenn während der Unternehmenszugehörigkeit des Gegenstandes Aufwendungen für diesen getätigt wurden, die unter ertragsteuerlichen Gesichtspunkten als aktivierungspflichtige Aufwendungen anzusehen sind (BFH, Urteil vom 30.03.1995 V R 65/93 BFHE 177, 541 ; Niedersächsisches Finanzgericht -FG-, Urteil vom 30.10.1997 V 318/96, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 1998, 692 , Rev. eingelegt).

    Etwas anderes gilt nur dann, wenn nachträglicher Anschaffungs- oder Herstellungsaufwand die Nutzungsdauer und das Abschreibungsvolumen des Gegenstandes selbst verändert oder zu einem zusätzlichen Gegenstand führt (BFH, Urteil vom 30.03.1995 V R 65/93 BFHE 177, 541 ; Niedersächsisches FG, Urteil vom 30.10.1997 V 318/96 EFG 1998, 692 , Rev. eingelegt).

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