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   FG Hamburg, 11.02.1998 - III 210/91   

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https://dejure.org/1998,10092
FG Hamburg, 11.02.1998 - III 210/91 (https://dejure.org/1998,10092)
FG Hamburg, Entscheidung vom 11.02.1998 - III 210/91 (https://dejure.org/1998,10092)
FG Hamburg, Entscheidung vom 11. Februar 1998 - III 210/91 (https://dejure.org/1998,10092)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Betriebsunterbrechung oder Betriebsaufgabe bei Verpachtung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Notwendigkeit einer eindeutigen Betriebsaufgabeerklärung gegenüber dem Finanzamt; Behandlung einer Verpachtung als Betriebsunterbrechung; Einordnung einer langfristigen Betriebsverpachtung bei geplanter Betriebsfortführung durch den Rechtsnachfolger des Verpachters; ...

Papierfundstellen

  • EFG 1998, 817
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 02.03.1995 - IV R 52/94

    Betriebsaufgabe bei einer Betriebsverpachtung

    Auszug aus FG Hamburg, 11.02.1998 - III 210/91
    Gibt der Steuerpflichtige keine Betriebsaufgabeerklärung gegenüber dem Finanzamt ab, so wird die Verpachtung aus Nachweisgründen als bloße Betriebsunterbrechung behandelt (vgl. BFH-Urteile vom 27.02.1985 - 1 R 235/80, BStB1 II 1985, 456; vom 02.03.1995 - IV R 52/94 -, BFH/NV 1996, 110, jeweils m.w.N.).

    Aus Beweisgründen wird von der Rechtsprechung eine unmissverständliche Erklärung verlangt (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 02.03.1995 - IV R 52/94 -, BFH/NV 1996, 110).

    Übrigens: Für die Ausübung des Verpächterwahlrechts reicht eine (beabsichtigte) Weiterführung des Betriebs durch den Gesamtrechtsnachfolger des Verpächters aus (BFH vom 2.3.1995, BFH/NV 1996, 110).

  • BFH, 22.04.1988 - III R 104/85

    Versteuerung des Gewinns aus der Veräußerung eines betrieblich genutzten

    Auszug aus FG Hamburg, 11.02.1998 - III 210/91
    Denn selbst wenn dies der Fall gewesen sein sollte und der Beklagte die Pflicht zur Nachfrage verletzt haben sollte, führt dieses Unterlassen nicht dazu, dass das tatsächlich nicht ausgeübte Wahlrecht als zugunsten des Pächters durchgeführt anzusehen ist und damit die Versteuerung der stillen Reserven unterbleibt, weil es Sache des Verpächters ist, das ihm zustehende Wahlrecht durch eine entsprechende Erklärung auszuüben (vgl. BFH-Urteil vom 22.04.1988 - III R 104/85 -, BFH/NV 1989, 18).

    Allein die Tatsache, dass Besteuerungsgrundlagen über mehrere Veranlagungszeiträume einer bestimmten Einkunftsart zugerechnet worden sind,' rechtfertigt nach den Grundsätzen von Treu und Glauben nicht, dass das Finanzamt die Besteuerungsgrundlagen auch in den Folgejahren derselben Einkunftsart zuordnet (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteil vom 22.04.1988 - III R 104/85 -, BFH/NV 1989, 18).

    Dieses Unterlassen führte aber nicht dazu, daß eine Versteuerung der stillen Reserven aufgrund der Entnahme des - nach wie vor - als Betriebsvermögen zu behandelnden Grundstücks unterbleiben konnte (vgl. BFH vom 22.4.1988, BFH/NV 1989, 18).

  • BFH, 23.11.1995 - IV R 36/94

    Aufgabeerklärung bei einer Betriebsverpachtung

    Auszug aus FG Hamburg, 11.02.1998 - III 210/91
    Wenn es in dem Schreiben weiter heißt, dass die Verpachtung steuerlich unter den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu berücksichtigen sei und dementsprechend Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung ab 1970 erklärt worden sind, lässt sich hieraus die Absicht zu einer endgültigen Betriebseinstellung nicht entnehmen, denn die Erklärung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung stellt in der Regel keine Aufgabeerklärung dar (BFH-Urteil vom 23.11.1995 - IV R 36/94 -, BFH/NV 1996, 398 m.w.N.).
  • BFH, 13.02.1996 - VIII R 39/92

    Keine Begünstigung nach §§ 16, 34 EStG bei Veräußerung eines Teilbetriebs ohne

    Auszug aus FG Hamburg, 11.02.1998 - III 210/91
    Namentlich ein Betriebsgrundstück ist nach neuerer Rechtsprechung des BFH nur dann keine wesentliche Betriebsgrundlage, wenn es für den Betrieb keine oder nur geringe Bedeutung hat (vgl. BFH-Urteil vom 13.02.1996 - VIII R 39/92 -, BStBl II 1996, 409 m.w.N.).
  • BFH, 17.04.1996 - X R 128/94

    Betriebsveräußerung unter Zurückbehaltung nicht wesentlicher Betriebsgrundlagen

    Auszug aus FG Hamburg, 11.02.1998 - III 210/91
    Daher endet die Eigenschaft als Betriebsvermögen auch dann, wenn der Steuerpflichtige seine werbende Tätigkeit (endgültig) einstellt, aber nicht die Absicht hat, das Betriebsvermögen "allmählich" zu veräußern (vgl. BFH-Urteil vom 17.04.1996 - X R 128/94 -, BFH/NV 1996, 877).
  • BFH, 09.10.1996 - XI R 71/95

    Gewerbebetrieb - Betriebsaufgaben - Heimvorführung - Beraterinnen - Entgeltliche

    Auszug aus FG Hamburg, 11.02.1998 - III 210/91
    (a) Eine Aufgabe des ganzen Gewerbebetriebes liegt vor, wenn aufgrund eines Entschlusses, den Betrieb aufzugeben, die bisher in diesem Betrieb entfaltete gewerbliche Tätigkeit endgültig eingestellt wird und alle wesentlichen Betriebsgrundlagen in einem einheitlichen Vorgang entweder insgesamt in das Privatvermögen überführt, anderen betriebsfremden Zwecken zugeführt, an verschiedene Erwerber veräußert oder teilweise veräußert, teilweise in das Privatvermögen überführt werden, so dass der Betrieb als selbstständiger Organismus des Wirtschaftslebens zu bestehen aufhört (vgl. BFH-Urteil vom 09.10.1996 - XI R 71195 -, BStBl II 1997, 236 m.w.N.).
  • FG Hessen, 19.09.2007 - 12 K 1411/01

    Auflösung der klagenden Personengesellschaft während des Klageverfahrens -

    Kurzfristig wiederbeschaffbare Wirtschaftsgüter zählten nicht zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen (Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 11.2.1998 III 210/91, EFG 1998, 817).
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