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   FG Niedersachsen, 21.01.1998 - III 120/92   

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https://dejure.org/1998,11033
FG Niedersachsen, 21.01.1998 - III 120/92 (https://dejure.org/1998,11033)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 21.01.1998 - III 120/92 (https://dejure.org/1998,11033)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 21. Januar 1998 - III 120/92 (https://dejure.org/1998,11033)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 165 AO; § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG
    Kapitalquotenverändernde Kapitalerhöhung bei einer GmbH zugunsten eines Angehörigen; Erstreben eigener geschäftlicher Vorteile durch den Schenkenden; Übernahme eines neu ausgegebenen GmbH-Anteils zum Nennwert ; Voraussetzungen für das Vorliegen einer objektiven ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Kapitalquotenverändernde Kapitalerhöhung bei einer GmbH zugunsten eines Angehörigen; Erstreben eigener geschäftlicher Vorteile durch den Schenkenden; Übernahme eines neu ausgegebenen GmbH-Anteils zum Nennwert ; Voraussetzungen für das Vorliegen einer objektiven ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Anteile an einer Kapitalgesellschaft gegen zu geringes Aufgeld

Papierfundstellen

  • EFG 1998, 828
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 29.10.1997 - II R 60/94

    Zuwendungen bei Geschäftsbeziehungen

    Auszug aus FG Niedersachsen, 21.01.1998 - III 120/92
    Eine kapitalquotenverändernde Kapitalerhöhung bei einer GmbH zugunsten eines Angehörigen gegen ein zu geringes Aufgeld unterliegt der Schenkungsteuer auch dann, wenn der Zuwendende mit der Zuwendung eigene geschäftliche Vorteile anstrebt (Abgrenzung zu BFH-Urteil vom 29. Oktober 1997 II R 60/94 DStR 1197 S. 2018).

    Für die zutreffende - ggf. irrtumsausschließende - Vorstellung des Zuwendenden von dem Begriff der (Un-)entgeltlichkeit genügt es, wenn er dessen rechtlichsozialen Bedeutungsgehalt "nach Laienart" zutreffend erfaßt; eine exakte juristische Subsumtion ist nicht erforderlich (vgl. zuletzt BFH-Urteil vom 29. Oktober 1997 II R 60/94, DStR 1997 S. 2018 m.w.N.).

    Die Kenntnis des Zuwendenden hinsichtlich der Umstände, aus denen sich die objektive Bereicherung des Zuwendungsempfängers ergibt, ist mithin regelmäßig prima facie zu unterstellen (BFH-Urteil vom 29. Oktober 1997, a.a.O., m.w.N.).

    Denn nach der Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 29. Oktober 1997, a.a.O.; vom 2. März 1994 II R 59/92, BStBl II 1994 S. 366; vom 1. Juli 1992 II R 70/88, BStBl II 1992 S. 921) erfordert der subjektive Tatbestand des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG neben dem erforderlichen - und hier, wie dargelegt, zu bejahenden - willen zur Unentgeltlichkeit nicht auch noch das zusätzliche subjektive Merkmal des willens zur schenkweisen Zuwendung.

    Der BFH hat allerdings mit Urteil vom 29. Oktober 1997 (a.a.O.) für den Bereich geschäftlicher Beziehungen entschieden, daß das subjektive Merkmal der Freigebigkeit trotz Vorliegens der Kenntnis des Zuwendenden hinsichtlich der Umstände, die seine Leistung zu einer objektiv (teil-)unentgeltlichen machen, entfallen kann, soweit der Steuerpflichtige in nachvollziehbarer weise darzutun vermag, daß die Bereicherung des Zuwendungsempfängers der Förderung des Geschäfts des Zuwendenden diente, d.h. objektiv und nahezu ausschließlich auf die Erzielung geschäftlicher Vorteile des Zuwendenden gerichtet war.

    Die Rechtssache hat im Hinblick auf die aus dem BFH-Urteil vom 29. Oktober 1997 (a.a.O.) zu ziehenden Folgerungen für verdeckte Zuwendungen im familiären Bereich, die (auch) der Erzielung geschäftlicher Vorteile des Zuwendenden dienen, grundsätzliche Bedeutung.

  • BFH, 02.03.1994 - II R 59/92

    Schenkungsteuerpflicht unbenannter Zuwendungen an Ehegatten (§ 7 ErbStG )

    Auszug aus FG Niedersachsen, 21.01.1998 - III 120/92
    Denn nach der Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 29. Oktober 1997, a.a.O.; vom 2. März 1994 II R 59/92, BStBl II 1994 S. 366; vom 1. Juli 1992 II R 70/88, BStBl II 1992 S. 921) erfordert der subjektive Tatbestand des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG neben dem erforderlichen - und hier, wie dargelegt, zu bejahenden - willen zur Unentgeltlichkeit nicht auch noch das zusätzliche subjektive Merkmal des willens zur schenkweisen Zuwendung.
  • BFH, 10.10.1996 - III R 209/94

    Mehraufwendungen für die behindertengerechte Gestaltung eines Einfamilienhauses

    Auszug aus FG Niedersachsen, 21.01.1998 - III 120/92
    Damit ist bei dem Kl. in Hohe der Wertdifferenz zwischen dem Nominalbetrag der Stammkapitalanteile und deren wirklichen wert ein teilentgeltlicher Vermögenszuwachs eingetreten (vgl. z.B. Troll/Gebel, Kommentar zum ErbStG,§ 7 Rz. 119, 464; Klein-Blenkers, DStR 1994 S. 347/350; Hübner, DStR 1997 S. 997 ff.).
  • BFH, 01.07.1992 - II R 70/88

    Gesellschaftsanteilsübertragung durch Verfügung

    Auszug aus FG Niedersachsen, 21.01.1998 - III 120/92
    Denn nach der Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 29. Oktober 1997, a.a.O.; vom 2. März 1994 II R 59/92, BStBl II 1994 S. 366; vom 1. Juli 1992 II R 70/88, BStBl II 1992 S. 921) erfordert der subjektive Tatbestand des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG neben dem erforderlichen - und hier, wie dargelegt, zu bejahenden - willen zur Unentgeltlichkeit nicht auch noch das zusätzliche subjektive Merkmal des willens zur schenkweisen Zuwendung.
  • BFH, 25.09.1953 - III 229/52 U

    Berechnung der Erbschaftssteuer bei Schenkung vor dem Tod des Erblassers -

    Auszug aus FG Niedersachsen, 21.01.1998 - III 120/92
    Unter Zugrundelegung der für die Ermittlung eines Mißverhältnisses der einzelnen Leistungen maßgeblichen, nach bürgerlich-rechtlichen Grundsätzen zu ermittelnden Wertverhältnisse (BFH-Urteil vom 25. September 1953 III 229/52 U, BStBl III 1953 S. 308) ist im Streitfall bezüglich der zum Nennwert erfolgten Einlage im Vergleich zu deren wert ein grobes Ungleichgewicht der beiderseitigen Leistungen festzustellen.
  • FG Nürnberg, 28.05.2003 - IV 422/01

    Freigebige Zuwendung durch Zahlung für vor der Eheschließung erklärten Verzicht

    Die Grundsätze im genannten BFH-Urteil betreffen ausschließlich den Bereich geschäftlicher Beziehungen und sind auf Zuwendungen im familiären Bereich -wie hier zwischen Ehegatten - nicht anwendbar (vgl. Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 21.01.1998 III 120/92, EFG 1998, 828).
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