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   FG München, 03.11.1997 - 9 K 3719/94   

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https://dejure.org/1997,7243
FG München, 03.11.1997 - 9 K 3719/94 (https://dejure.org/1997,7243)
FG München, Entscheidung vom 03.11.1997 - 9 K 3719/94 (https://dejure.org/1997,7243)
FG München, Entscheidung vom 03. November 1997 - 9 K 3719/94 (https://dejure.org/1997,7243)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Feststellung des verrechenbaren Verlustes; Feststellung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb ; Erfassung der Zinseinnahmen eines Kommanditisten für die Gewährung eines Darlehens in einer Sonderbilanz des Kommanditisten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gesellschafterdarlehen und Verluste nach § 15 a EStG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 1998, 945
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 14.05.1991 - VIII R 31/88

    Keine Einbeziehung des Sonderbetriebsvermögens bei der Ermittlung der Höhe des

    Auszug aus FG München, 03.11.1997 - 9 K 3719/94
    Es bestehe kein Grund, das BFH-Urteil vom 14. Mai 1991 - VIII R 31/88 - (BStBl II 1992, 167 ) anders auszulegen.

    Mit Urteil vom 14. Mai 1991 - VIII R 31/88 -, BStBl II 1992, 167 hat der BFH entschieden, dass nach dem Gesetzeswortlaut und Sinnzusammenhang des § 15 a Abs. 1 EStG bei der Ermittlung der Höhe des Kapitalkontos im Sinne der Vorschrift das Sonderbetriebsvermögen des Kommanditisten außer Betracht zu lassen ist.

    Unter dem Begriff Anteil am Verlust ist nach BFH und überwiegender Auffassung der Literatur (vgl. Zitate im BFH-Urteil vom 14. Mai 1991, BStBl II 1992, 167 ) nur der Verlust zu verstehen, der sich aus der Steuerbilanz der Gesellschaft und einer etwaigen Ergänzungsbilanz des Gesellschafters ergibt.

    Unter negativem Kapitalkonto könne nur das in der Steuerbilanz der Personengesellschaft enthaltene Konto verstanden werden, nicht das Kapitalkonto des Kommanditisten in der Gesamtbilanz der Mitunternehmerschaft (BFH vom 14.5.1991, BStBl II 1992, 167 ; vgl. auch BdF-Schreiben vom 15.12.1993, BStBl 1, 976; a.A. Schmidt, EStG , 17. Aufl., § 15 a Rdnr. 105).

  • BFH, 30.03.1993 - VIII R 63/91

    Ergänzungsbilanz eines Gesellschafters gehört zum Kapitalkonto i. S. des § 15a

    Auszug aus FG München, 03.11.1997 - 9 K 3719/94
    Deshalb kann auch eine Sondervergütung, die - wie die Vergütung des Beigeladenen - zum Sonderbetriebsvermögen gehört und nicht Gewinn vorab ist, nicht mit dem Anteil am Verlust der Gesellschaft verrechnet werden; denn von dem nach § 15 a EStG zu berücksichtigenden Haftungsumfang wird nicht das Mitunternehmerrisiko erfasst, das der Gesellschafter mit den Wirtschaftsgütern seines Sonderbetriebsvermögens trägt (vgl. BFH-Urteil vom 30. März 1993 - VIII R 63/91 -, BStBl II 1993, 706, 709).
  • BFH, 15.10.1996 - IX R 72/92

    In das Verlustausgleichsvolumen bei den Einkünften einer KG aus Vermietung und

    Auszug aus FG München, 03.11.1997 - 9 K 3719/94
    Die Klägerin ist nach § 48 Abs. 1 Nr. 1 Finanzgerichtsordnung - FGO - klagebefugt, weil das FA die Feststellung des verrechenbaren Verlustes mit der Feststellung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb in einem Bescheid verbunden hat (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 15. Oktober 1996 - IX R 72/92 -, BStBl II 1997, 250 ).
  • BFH, 01.08.1996 - VIII R 36/95

    Aufgabegewinn bei unerwarteter Bürgschaftsinanspruchnahme

    Auszug aus FG München, 03.11.1997 - 9 K 3719/94
    Der Kommanditist hatte nämlich diese Verluste wirtschaftlich nicht erlitten, aber war so gestellt worden, als ob die Verluste ihn tatsächlich belastet hätten (vgl. BFH-Urteil vom 1. August 1996 - VIII R 36/95 -, BFH/NV 1997, 216 m.w.N.).
  • FG Münster, 11.12.1991 - 13 K 8730/88
    Auszug aus FG München, 03.11.1997 - 9 K 3719/94
    Mit dem FG ... sieht der Senat in der Phrase "aus der Beteiligung" eine sprachliche Ungenauigkeit des Gesetzgebers (vgl. Urteil des FG Münster vom 11. Dezember 1991 - 13 K 8730/88 -, EFG 1992, 523).
  • BFH, 12.09.1996 - IV B 84/95

    Saldierung von Gewinnen aus dem Sonder-Betriebsvermögen mit nicht

    Auszug aus FG München, 03.11.1997 - 9 K 3719/94
    Diese vom BFH gefundene Auslegung des § 15 a Abs. 1 EStG muss entgegen einer im Schrifttum vertretenen Auffassung (vgl. insbes. Pyszka, BB 1997, 2153; Söffing, DStZ 1992, 129, 132, II 6 c; Bordewin, DStR 1994, 673, 678, 2.4; zum Meinungsstand vgl. die Nachweise im BFH Beschluss vom 12. September 1996 - IV B 94/95 -, BFH/NV 1997, 109) dazu führen, dass Sonderbetriebseinnahmen weder im Entstehungsjahr noch in einem späteren Wirtschaftsjahr mit Verlusten aus der Steuerbilanz der Personengesellschaft verrechnet werden dürfen.
  • BFH, 13.10.1998 - VIII R 78/97

    Kein Verlustausgleich mit Sonderbetriebseinnahmen

    Das Urteil der Vorinstanz, das in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1998, 945 veröffentlicht worden ist, führte im wesentlichen aus, daß nicht nur --wie der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 14. Mai 1991 VIII R 31/88 (BFHE 164, 516, BStBl II 1992, 167) entschieden habe-- bei Ermittlung des Kapitalkontos das Sonderbetriebsvermögen außer Betracht zu lassen sei; nach Sinn und Zweck der Vorschrift sei darüber hinaus auch eine Verrechnung der Verluste, die bei einem beschränkt haftenden Gesellschafter zu einem negativen Kapitalkonto geführt hätten (§ 15a Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 EStG), nur mit Gewinnen der Personengesellschaft zulässig.
  • BFH, 23.02.1999 - VIII R 29/98

    Verlustfeststellung i.S. des § 15 a Abs. 4 EStG

    Die Klage blieb erfolglos (Entscheidungen der Finanzgerichte 1998, 945).
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